LVwG-600756/7/Sch/HK

Linz, 17.06.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde des Herrn K S G, geb. x, in  P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 29. Jänner 2015, GZ: VerkR96-8047-2014, wegen einer Übertretung nach dem KFG 1967,

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das in Beschwerde gezogene behördliche Straferkenntnis bestätigt.  

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 10 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro) zu leisten.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn (im Folgenden: belangte Behörde) hat Herrn K S G (dem nunmehrigen Beschwerdeführer) im angefochtenen Straferkenntnis vom 29. Jänner 2015, GZ: VerkR96-8047-2014, die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 134 Abs.3d Z1 iVm § 106 Abs.2 KFG vorgeworfen und über ihn gemäß § 134 Abs.3d KFG eine Geldstrafe in Höhe von 35 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 7 Stunden, verhängt. Weiters wurde er von der belangten Behörde gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde (auszugsweise Wiedergabe):

„Sie haben als Lenker eines Kraftfahrzeuges den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß

verwendet. Dies wurde bei einer Anhaltung gem. § 97 Abs. 5 StVO festgestellt. Sie haben eine

Organstrafverfügung nicht bezahlt, obwohl Ihnen eine solche angeboten wurde.

Tatort: Gemeinde Mattighofen, Gemeindestraße Ortsgebiet, B.straße 4, Zufahrt zum

Parkplatz vor dem E.-Markt.

Tatzeit: 15.09.2014, 15:10 Uhr.

Fahrzeug: Kennzeichen x, PKW, BMW x, grau/silberfarbig

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 3d Ziffer 1 i.V.m. § 106 Abs. 2 KFG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von                     falls diese uneinbringlich ist, Ersatz-             gemäß

freiheitsstrafe von

 

35,00 Euro           07 Stunden                                       § 134 Abs.3d KFG

 

 

Anfällige weiter Aussprüche (zB über die Anrechnung der Vorhaft, über den Verfall oder über privatrechtliche Ansprüche):

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens

jedoch 10,00 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100,00 Euro);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 45,00 Euro.“

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben, welche von der belangten Behörde samt Verfahrensakt dem  Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt wurde.

Dieses hatte gemäß § 2 VwGVG durch den zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 44 Abs.3 Z.3 VwGVG nicht erforderlich.

 

3. Der Beschwerdeführer bestreitet, sein Kraftfahrzeug zum angeführten Zeitpunkt ohne angelegten Sicherheitsgurt gelenkt zu haben.

Seitens des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich wurde vom Meldungsleger, einem Polizeibeamten der PI Braunau am Inn, eine Stellungnahme zum Vorfall eingeholt. In dieser, mit 27. April 2015 datierten heißt es:

„Ich verrichtete am besagten Tag mit dem Dienstmotorrad der PI Braunau am Inn Bezirksverkehrsdienst.

Zum Zeitpunkt der Übertretung des Hrn. G wollte ich mit dem Motorrad in Mattighofen, von der R.straße kommend in den Kreisverkehr bei der Kreuzung mit der B147 einfahren.

Ich musste vor dem Kreisverkehr anhalten, da ich dem von der U.straße einfahrenden Fahrzeug des Hrn G Vorrang geben musste.

Während des Vorbeifahrens des Beschwerdeführers bemerkte ich aus einer Entfernung von ca. 3 Metern, dass dieser keinen Sicherheitsgurt angelegt hatte.

Ich folgte dem Fahrzeug daraufhin mit einem Abstand von etwa 2 Metern durch den Kreisverkehr, wobei ich durch die Heckscheibe erneut eindeutig erkennen konnte, dass der Lenker keinen Sicherheitsgurt verwendete.

Als Herr G in Richtung S.-Parkplatz (in unmittelbarer Nähe des Kreisverkehrs) einbog, folgte ich ihm mit eingeschaltetem Blaulicht.

Hr. G stellte daraufhin seinen PKW auf dem S.-Parkplatz ab. Ich hielt das Motorrad hinter seinem Fahrzeug an und schaltete das Blaulicht aus. Während ich meinen Sturzhelm abnahm, stieg Hr. G aus seinem PKW und ging in meine Richtung.  

Ich teilte Hm G den Beginn der Lenker-und Fahrzeugkontrolle mit und bat ihn um Führerschein und Zulassungsschein für das von ihm gelenkte Fahrzeug.

Daraufhin fragte mich Hr. G, was ich überhaupt von ihm will.

Ich wies ihn auf seine Übertretung (nicht angelegter Sicherheitsgurt) hin. Da er sich geständig zeigte, erklärte ich ihm, dass er die Möglichkeit hätte, diese mit einem Organmandat in Höhe von € 35,- sofort zu erledigen.

Daraufhin entgegnete Hr. G, dass € 35,- eine Ausbeutung wären. Er behauptete bei der Anhaltung in keiner Weise, den Gurt verwendet zu haben.

Nachdem Hr. G offensichtlich uneinsichtig und nicht bereit war, ein Organmandat zu bezahlen, teilte ich ihm mit, dass ich Anzeige bei der BH Braunau erstatten würde. Nachdem ich mir die für die Anzeige erforderlichen Daten notiert hatte, gab ich ihm die Dokumente zurück und erklärte die Amtshandlung für beendet. Hr. G sagte daraufhin wörtlich;

„Zeigen Sie mich halt an, ich kenne schon jemanden, den ich anrufen kann und der das für mich erledigt".

Anschließend ging Hr. G vom Ort der Kontrolle weg in Richtung E.-Markt. Ich erstattete in der Folge Anzeige an die BH Braunau am Inn“

 

4. Diese Stellungnahme ist dem Beschwerdeführer nachweislich zur Abgabe einer allfälligen Äußerung zugegangen. Abgesehen von einem unverbindlichen Telefonanruf ist seitens des Beschwerdeführers aber keinerlei Reaktion erfolgt.

Nach der gegebenen Beweislage kann kein nachvollziehbarer Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Übertretung begangen hat und sein Vorbingen im bloßen Bestreiten des Tatsächlichen besteht. Aufgrund dessen konnte der Beschwerde dem Grunde nach kein Erfolg beschieden sein.

Aber auch hinsichtlich Strafbemessung haftet dem angefochtenen Straferkenntnis kein Mangel an. Die von der Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 35 Euro bewegt sich im unteren Bereich des Strafrahmens des § 134 Abs.3d KFG 1967, der bis 72 Euro reicht.

Wenngleich der Gesetzgeber das Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes bloß mit einer relativ moderaten Höchststrafe belegt hat, kommt dieser Bestimmung im Interesse der Eigensicherung von Fahrzeuginsassen Bedeutung zu. Angesichts dessen kann eine Strafbemessung für derartige Delikte im Regelfall dann nicht als unangemessen angesehen werden, wenn sie sich im Bereich des halben Strafrahmens bewegt.

Die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, insbesondere seine finanzielle Situation, sind im angefochtenen Straferkenntnis dargelegt worden. Es kann erwartet werden, dass der Beschwerdeführer zur Bezahlung der – relativ geringfügigen – Verwaltungsstrafe ohne weiteres in der Lage sein wird.

 

 

Zu II.:

Für das Beschwerdeverfahren sind vom Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG Kosten in der Höhe von 10 Euro (= 20 % der von der belangten Behörde festgesetzten und nunmehr bestätigten Strafe, mindestens jedoch 10 Euro) zu bezahlen.

 

 

Zu III.:

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Für den Beschwerdeführer ist die Möglichkeit zur Revisionserhebung gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ex lege ausgeschlossen.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

 

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

S c h ö n