LVwG-600376/23/Py/MSt

Linz, 17.06.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Andrea Panny über die Beschwerde des Herrn Dr. P. S.,  vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. D. S., J.gasse 7, W., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck  vom 8. Mai 2014, GZ: VerkR96-4732-2014, wegen Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12. Mai 2015 und 3. Juni 2015

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 hat der Beschwerdeführer einen Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren in Höhe von 80 Euro zu leisten.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.               

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 8. Mai 2014, VerkR96-4732-2014, wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) wegen Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 2e StVO eine Geldstrafe in Höhe von 400 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 166 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 40 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

„Sie haben die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 75 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

Hinweis: Das Verwaltungsstrafverfahren ist mit einem von Ihrer Wohnsitzbehörde durchzuführenden Führerscheinentzug verbunden.

Tatort: Gemeinde S. a. A., Autobahn F., Nr. 1 bei km x in Fahrtrichtung W.

Tatzeit: 12.01.2014, 21:27 Uhr.“

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen zusammengefasst aus, dass laut Angaben der einvernommenen Meldungsleger die Messung vom Beifahrersitz aus mit dem Lasermessgerät über das geöffnete Fahrerfenster unter Einhaltung der Verwendungsbestimmungen für das Gerät durchgeführt wurde. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse ist nicht von Nebel zum Tatzeitpunkt auszugehen und würde im Fall starken Nebels nicht eine Fehlmessung, sondern kein gültiges Messergebnis vorliegen. Den Aussagen der beiden einvernommenen Zeugen ist zu entnehmen, dass der Straßenverlauf am Tatort annähernd gerade und abfallend ist und wurde laut Anzeigebericht sowie gegenüber der Bearbeiterin der Behörde die vorgeworfene Übertretung ursprünglich nicht bestritten, weshalb die angelastete Verwaltungsübertretung als erwiesen angenommen wird.

 

Zur verhängten Strafhöhe wird auf das geschätzte monatliche Nettoeinkommen in Höhe von ca. 2.000 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten verwiesen und im Hinblick auf die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung das verhängte Strafausmaß als jedenfalls angemessen erachtet.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers eingebrachte Beschwerde vom 10. Juni 2014. Darin wird zusammengefasst vorgebracht, dass an jener Stelle, an der die Geschwindigkeit des Bf gemessen wurde, Nebel herrschte und somit eine entsprechende Messung nicht möglich war. Die von der belangten Behörde eingeholte Stellungnahme der Z. beziehe sich auf einen Standort, der ca. 10 Kilometer vom Tatort entfernt liegt und auf den Zeitpunkt 00:00 Uhr und nicht auf die gegenständliche Tatzeit. Des Weiteren wird die Behauptung, dass die gegenständliche Laserpistole einen Schlechtwettermodus besitzt und es im Fall starken Nebels zu keinem gültigen Messergebnis kommen würde, im Straferkenntnis nicht näher ausgeführt. Ein Einschalten des Schlechtwettermodus durch die Inspektoren würden vielmehr die vom Antragsteller vorgebrachten Wetterverhältnisse (Nebel) bestätigen. Zur Aussage der Zeugin H., wonach die Messung vom Beifahrersitz aus mit dem Lasermessgerät auf einem Stativ über das offene Fahrerfenster durchgeführt und die Verwendungsbestimmungen angeblich eingehalten wurden, wird ausgeführt, dass die Verwendung eines Statives aus zeitlichen Gründen nicht möglich war. Es sei nicht möglich in so kurzer Zeit eine Messung mit einem Stativ durchzuführen, die Messung abzulesen, das Stativ abzubauen und die Verfolgung bzw. Anhaltung des Antragstellers durchzuführen. Vielmehr ist von einer Freihandmessung auszugehen, die zu einem verfälschten und überhöhten Ergebnis geführt hat. Hätte die belangte Behörde gesetzmäßig gehandelt, wäre sie zum Schluss gekommen, dass die Messung unrichtig war, jedenfalls die angebliche Geschwindigkeitsüberschreitung weit weniger als 75 km/h betrug. Mit der Beschwerde vorgelegt wird ein Schreiben der Z. vom 3. April 2014 sowie Ausdrucke aus der Internetseite www.wetter.com betreffend rückblickende Temperatur- und Niederschlagsangaben für den F. vom 12. Jänner 2014.

 

3. Mit Schreiben vom 12. Juni 2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vor. Dieses ist gemäß § 2 VwGVG zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin berufen.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12. Mai und 3. Juni 2015, an der jeweils ein Rechtsvertreter des Bf sowie am 12. Mai 2015 auch eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahm.

 

In der Verhandlung vom 12. Mai 2015 wurde Herr Gruppeninspektor F. K. als Zeuge einvernommen. Die vom Beschwerdeführer beantragte Zeugin M. B. ist zur Verhandlung am 12. Mai 2015 – trotz ordnungsgemäßer Zustellung der Ladung - unentschuldigt nicht erschienen. Der Bf hätte Gelegenheit gehabt, die an seiner Wohnadresse polizeilich gemeldete Zeugin zum Fortsetzungstermin 3. Juni 2015 selbst stellig zu machen. Eine weitere Vertagung zur neuerlichen Ladung von Frau B. war daher nicht erforderlich, zumal vom Bf auch nicht schlüssig dargelegt wurde, inwiefern eine Aussage dieser Zeugin geeignet ist, die Angaben des Zeugen GI K. in der Verhandlung vom 12. Mai 2015 hinsichtlich der Funktionsweise des verwendeten Lasermessgerätes in Zweifel zu ziehen. Da die Messsituation durch die Aussage des Zeugen GI K. in der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2015 ausreichend geklärt werden konnte, war auch eine Einvernahme der zweiten am Messvorgang beteiligten Polizeibeamtin, Frau Insp. T. H., nicht erforderlich.

 

Hinsichtlich einer Einvernahme des zu den Verhandlungsterminen nicht erschienen Bf wird darauf verwiesen, dass das Oö. Landesverwaltungsgericht insgesamt drei Verhandlungstermine in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache anberaumt hat.

 

Zunächst wurde der vom Oö. Landesverwaltungsgericht ursprünglich anberaumte Verhandlungstermin 30. April 2015 über Ersuchen des Rechtsvertreters des Bf auf einen nach dem 11. Mai 2015 gelegenen Termin auf 12. Mai 2015 verschoben. Am 11. Mai 2015 - und somit am Vortag der Verhandlung - langte beim Oö. Landesverwaltungsgericht das Ersuchen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, den ausgeschriebenen Verhandlungstermin neuerlich zu verschieben, ein. Als Grund wurde eine berufliche Verpflichtung des Bf angeführt und sehr pauschal gehalten mitgeteilt, dass sich der Bf aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit sehr oft im Ausland aufhält und/oder unabkömmlich ist. In einem dazu mit dem Rechtsvertreter geführten Telefonat teilte die Verhandlungsleiterin mit, dass im Hinblick auf die geladenen Zeugen B. und K. der Verhandlungstermin 12. Mai 2015 aufrecht gehalten wird und erforderlichenfalls ein Fortsetzungstermin zur Einvernahme des Beschwerdeführers erfolgen wird.

 

Entsprechend dieser Zusage wurde bereits im Rahmen der Verhandlung am 12. Mai 2015 den Parteien als Fortsetzungstermin der 3. Juni 2015 bekanntgegeben und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine entsprechende berufliche Disposition des Beschwerdeführers erwartet wird, die ihm eine Teilnahme an dieser Verhandlung ermöglicht. Trotzdem beantragte der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit E-Mail vom 20. Mai 2015, beim Oö. Landesverwaltungsgericht eingelangt am 21. Mai 2015, neuerlich eine Terminverlegung und legte als Nachweis der beruflichen Verhinderung Flugdaten vor, wonach er am 2. Juni 2015 W.-D. und am 6. Juni 2015 D.-W. gebucht hat. Den dazu vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass diese Flugtickets am 15. Mai 2015 – und somit nach dem in der Verhandlung am 12. Mai 2015 bekanntgegebenen Fortsetzungstermin – ausgestellt wurden. Schon aus diesem Grund sieht sich das Oö. Landesverwaltungsgericht nicht veranlasst, eine neuerliche Vertagung der Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung des nicht erschienenen Bf durchzuführen (vgl. dazu auch VwGH vom 30.01.2004, Zl. 2003/02/0223), zumal der Bf mit Schreiben vom 22. Mai 2015 vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass der Verhandlungstermin 3. Juni 2015 nicht abberaumt wird.

 

Den diesbezüglichen Anträgen des Bf war daher keine Folge zu geben.  

 

4.1 Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der Bf hat am 12. Jänner 2014, 21:27 Uhr als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen x in der Gemeinde S. a. A., Autobahn F. Nr. 1 bei km x in Fahrtrichtung W. die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 75 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen wurde.

 

Diese Überschreitung wurde im Zuge des Verkehrsdienstes von der Streife Seewalchen 1 dienstlich festgestellt. Die Messung wurde mittels Laser mit dem geeichten Messgerät TruSpeed 3098 aus einer Entfernung von 897 Meter unter Einhaltung der Verwendungsbestimmungen des Gerätes gemessen. Zweifel am Messergebnis liegen nicht vor.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2015 und 3. Juni 2015.

 

Der Zeuge GI F. K. schilderte nachvollziehbar die verfahrensgegenständliche Messsituation. Aus seinen schlüssigen Aussagen geht zudem zweifelsfrei hervor, dass die Beamten mit der Funktionsweise des Messgerätes vertraut waren und die Messentfernung innerhalb des Bereiches lag, für den das verwendete Lasermessgerät geeicht ist. Des Weiteren war auch der Straßenverlauf für die Durchführung einer Messung geeignet, was auch durch die in der mündlichen Verhandlung vom 3. Juni 2015 vorgelegten Landkarten – schon im Hinblick auf den in diesen verwendeten Maßstab – nicht widerlegt werden konnte. Zur Beschwerdebehauptung, die zum Tatzeitpunkt herrschenden Witterungsverhältnisse hätten eine Verfälschung des Messergebnisses zur Folge, wird zunächst darauf verwiesen, dass aus keiner der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen das nachweisliche Vorliegen einer Sichtbehinderung am Messort zur gegenständlichen Tatzeit hervorgeht. Zudem kann weder Regen noch Nebel das Messergebnis verfälschen, allenfalls kommt – wie auch vom Zeugen GI K. geschildert - durch starke Absorbierung kein Messergebnis zustande. Dies wird ebenso wie ein „Verwackeln“ dem Beamten angezeigt. So dient auch die Verwendung eines Statives nicht der Messgenauigkeit, sondern führt dies dazu, dass – durch die Ausschaltung einer Bewegung – überhaupt ein Messergebnis zustande kommt. Dass vom Gerät keine Fehlermeldung angezeigt wurde, konnte der einvernommene Zeuge glaubhaft schildern. Der dargelegten Funktionsweise des Gerätes sowie den diesbezüglichen Angaben des geschulten Straßenaufsichtsorganes wurde vom Bf fachlich nicht entgegengetreten. Zweifel am gegenständlichen Sachverhalt, insbesondere an der Richtigkeit der dem Bf vorgeworfenen Geschwindigkeit, bestehen daher nach Durchführung des Beweisverfahrens nicht.

 

 

5. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 20 Abs. 2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht eine geringere Geschwindigkeit erlässt (§ 43 Abs. 1) oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt (§ 43 Abs. 4), im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

 

Gemäß § 99 Abs. 2e StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 150 – 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 48 Stunden bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschreitet.

 

5.2. Der Bf hat als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen x am 12. Jänner 2014, 21:27 Uhr in der Gemeinde Seewalchen am Attersee auf der Autobahn A1 bei km x in Fahrtrichtung W. die dort geltende Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 75 km/h überschritten.

 

Der objektive Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist daher als erfüllt zu werten.

 

6. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bf initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Es ist daher zu prüfen, ob sich der Bf entsprechend sorgfältig verhalten hat, um glaubhaft machen zu können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Ein mangelndes Verschulden des Bf am Zustandekommen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung trat im Verfahren nicht hervor, weshalb ihm diese auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen ist.

 

7. Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung der Entscheidung so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Der Bf ist der von der belangten Behörde verhängten Strafhöhe nicht entgegengetreten und kann die von der belangten Behörde im Hinblick auf die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung verhängte Strafe auch nicht als überhöht angesehen werden. Ein Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe liegt nicht vor. Ebenso war eine Anwendung des § 45 Abs.1 Z4 VStG nicht in Betracht zu ziehen, da die dafür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen nicht vorliegen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Der Kostenausspruch ist in den angeführten gesetzlichen Bestimmungen begründet.

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Andrea Panny