LVwG-850231/7/Bm/AK - 850253/7

Linz, 21.04.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Michaela Bismaier über die Beschwerde des Herrn Dr. W K, x, x, der Frau L J, x, x, der Frau E und des Herrn K S, x, x, der Frau A B, vertreten durch Frau E B, x, x, der Frau I und des Herrn Ing. B K, x, x, der Frau H und des Herrn E F, x, x, des Herrn B K, x, x, der Frau Mag. E und des Herrn Dr. R P, x, x, des Herrn M R, x, x, der Frau Mag. S und des Herrn Dr. F S, x, x, der Frau Ing. B K, x, x, des Herrn K A, x, x, des Herrn G L, x, x, des Herrn R S, x, x, der Frau A und der Frau Mag. A P, x, x, des Herrn F A, x, x, und des Herrn N. G, x, x, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 31. Oktober 2014, GZ: BZ-BA-0065-2009 Ho, mit dem über Ansuchen der xL x, x, x, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Ände­rung der bestehenden Betriebsanlage im Standort Grundstücke Nr. x, x und x, KG P, erteilt worden ist,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

 

1. Mit Eingabe vom 17. September 2009 hat die xL x, W (in der Folge: Kw), unter Vorlage von Projektsunterlagen um gewerbebehördliche Geneh­mi­gung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch Umbau der Fuhrparkzentrale zu einem Wartungs- und Servicebetrieb für x samt Reifen­lager mit einer maximalen Lagermenge von 2.000 Stück auf den Grundstücken Nr. x, x und x, KG P, angesucht.

 

Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde diesem Ansuchen Folge gegeben und die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens unter Vorschreibung von Auflagen im Grunde des § 81 GewO 1994 erteilt.

 

2. Gegen diesen Bescheid haben die in der Präambel angeführten Nachbarn (in der Folge: Bf) innerhalb offener Frist Beschwerde eingebracht und darin im Wesentlichen ausgeführt, im gesamten bau- und gewerberechtlichen Verfahren sei die Frage, ob es sich beim Bauwerber um einen Klein- bzw. Mittelbetrieb handle, nicht erörtert worden; eine Sachverhaltsfeststellung sei unterblieben. Die Bf würden auf das Oö. Raumordnungsgesetz 1994, insbesondere § 22 Abs. 5 Z 1 und 2, verweisen. Das direkt an das Wohngebiet angrenzende genehmigte Projekt der Firma xL x umfasse insgesamt 5.791 . In Summe liege eine umbaute Fläche von ca. 2.513 vor. Die restlichen ca. 3.278 würden auf die Fuhrparkabstellfläche sowie auf ein weiteres bereits bestehendes Büro­gebäude sowie ein Trafogebäude entfallen. Gemäß Raumordnungsgesetz seien im gemischten Baugebiet lediglich Klein- und Mittelbetriebe genehmigungsfähig. Ein Betrieb dieser Größenordnung und Komplexität stelle jedenfalls keinen Klein- und Mittelbetrieb im Sinne der genannten Bestimmungen dar und hätte daher von der belangten Behörde nicht genehmigt werden dürfen. In der Betriebs­be­schreibung vom 4. April 2014 werde beschrieben, dass in der Portalwaschanlage pro Werktag 12 PKW und 3 Kleinbusse/Lieferwagen gereinigt würden. Hochge­rechnet auf das Jahresausmaß ergebe sich eine Gesamtzahl von ca. 3.600 Fahr­zeugen im Jahr. Nicht einberechnet seien die 500 PKW, die zweimal im Jahr neu bereift würden. Nicht einberechnet seien auch die Fahrzeuge, die für andere Service- und Wartungsvorgänge in diese Fuhrparkzentrale gebracht würden.

Die täglichen x-Frequenzen seien im betriebstypologischen Gutachten der Firma x B GmbH vom 15. Mai 2013 angeführt. Demnach würden sich pro Arbeitstag 54 PKW und 13 Lieferwagen, insgesamt sohin 67 Fahrzeuge, ergeben.

Insgesamt würden sich pro Arbeitstag ca. 115 Fahrzeuge auf dem Betriebsareal bewegen. Auch diese Dimension zeige, dass der verfahrensgegenständliche Betrieb deutlich über den Umfang der Klein- und Mittelbetriebe im Sinne des ROG hinausgehe. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass eine Gesamtbeurteilung des Projektes stattzufinden habe, da ansonsten das Verfah­ren mit einem wesentlichen Verfahrensmangel und der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet seien. Hätte die Behörde all diese Mengen und Massendaten miteinbezogen, wäre sie zur Schlussfolgerung gekom­men, dass es sich bei diesem Betrieb nicht mehr um einen Klein- und Mittel­betrieb im Sinne des ROG handle. Auch das Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Inneres und Kommunales, habe im Zusammenhang mit der Aufhebung des Erstbescheides beim gegenständlichen Betrieb aufgrund seiner Betriebsgröße als auch aufgrund der Intensität der durchgeführten betrieblichen Abläufe einen Sonderfall im Sinne des § 2 der Oö. Betriebstypenverordnung gesehen.

 

Laut der Betriebsbeschreibung vom 4. April 2014 sei unter der Rubrik Abstellhalle (Garage) zu lesen: „Fahrzeuge, welche noch fahrbereit sind, werden aus eigener Kraft in die Abstellhalle gefahren“ (sind also noch betankt). Hier sei zu bemerken, dass für die Abstellhalle keine Löschwasserbevorratung vorge­schrieben worden sei. Sollte es zu einem Vollbrand kommen, trete durch das Schmelzen der Batterien giftige Salpetersäure aus. Durch das Schmelzen der Innenausstattung (Plastikmaterialien) der x trete hochgiftiges Kohlenmonoxid aus. Durch Fugen im Boden oder in den Wänden könnten hochgiftige Abwässer ins Freie gelangen.

Des Weiteren entstehe auch bei abgetrennten Batterien im Falle eines Voll­brandes hochexplosives Knallgas. Es sei verabsäumt worden, in der x-Abstell­halle eine Löschwasserrückhaltung vorzusehen. Auch im Gutachten des brand­schutztechnischen Sachverständigen der Brandverhütungsstelle für Oö. werde die oben angeführte Problematik des Löschwasserrückhaltebeckens in der
x-Abstellhalle nicht behandelt. Es werde auch nicht auf die Tatsache eingegangen, dass Fahrzeuge, welche noch fahrbereit seien, noch aus eigener Kraft in die Abstellhalle gefahren würden. Im brandschutztechnischen Gutachten sei verab­säumt worden, die Frage einer Löschwasserrückhaltung für den Abstellhallen­bereich bezüglich des aufgrund der abgestellten (teilweise noch betankten) Fahr­zeuge entstehenden Gefahrenpotenzials zu stellen und zu beurteilen. Auf dem Fuhrparkgelände befinde sich eine große Trafoanlage, die das umliegende Gebiet mit Starkstrom versorge. Unmittelbar daneben würden betankte PKW und LKW parken.

Das betriebstypologische Gutachten der Firma x vom 4. April 2014 gebe eine Motoröllagermenge von 2 x 21 Litern und 1 x 25 Litern an. Bei einem Gesamt­fahrzeugbestand der xL x von etwa 1.600 Fahrzeugen sei die angegebene Motorölbevorratung deutlich zu niedrig angesetzt, zumal auf Seite 10 des Gutachtens angegeben werde, dass die Ölbevorratung täglich erfolge und deshalb die angegebenen Gesamtlagermengen nicht schlüssig seien. Die im Abfallwirtschaftskonzept vom 20. Oktober 2014 angegebene Altölflüssigkeits­menge für Motoröl pro Jahr mit nur 200 Litern sei unglaubwürdig. Die im Gut­achten angegebenen Bevorratungsmengen und daraus abzuleitenden Ver­brauchs­mengen würden im krassen Widerspruch zu den im Abfallwirtschafts­konzept genannten Mengen stehen. Beispielsweise werde bei der Bremsflüssig­keit eine Bevorratung von 3 Litern, welche zweimal jährlich aufgefüllt werde, also in Summe ein Verbrauch von 6 Litern, angegeben. Demgegenüber gebe das Abfallwirtschaftskonzept eine jährliche Entsorgungsmenge von 80 Litern an.

Es sei zwar eine Auflage zur Begrenzung der Reifenanzahl auf 2.000 Stück erteilt worden. Derzeit würden sich in der Reifenlagerhalle jedoch Regale mit einer Kapazität zur Lagerung von 7.680 Reifen befinden. Angezweifelt werde, dass bei den vorhandenen Regalen mit einer Kapazität von über 7.680 Reifen nur 2.000 Reifen gelagert werden sollen, zumal auch die Menge der Fahrzeuge des Fuhr­parkes an die 1.600 Fahrzeuge umfassen solle. Zur Sicherstellung der gelagerten Reifenmenge werde beantragt, die Entfernung der überschüssigen Regale vorzu­schreiben.

Das betriebstypologische Gutachten sehe die Betriebsgröße eines x-Service- und Wartungsbetriebes, der regelmäßig 500 PKW betreue, als im Rahmen der üblichen Dimension genehmigbar und meine damit die Genehmigungsfähigkeit eines Klein- und Mittelbetriebes gemäß der Oö. Betriebstypenverordnung im gemischten Baugebiet. Der Gutachter beziehe sich dabei insbesondere auf die Einlagerung der saisonal nicht benötigten Reifen. Fälschlicherweise vergleiche das Gutachten dabei den x-Servicebetrieb mit einem solchen Servicebetrieb, der üblicherweise fremden Kunden die Einlagerung von solchen Reifen anbiete. Wenn man fremden Kunden die Einlagerung von Reifen anbiete, würden erfah­rungsgemäß maximal 10 bis 20 % der Kunden dieses Angebot zur Einlagerung annehmen. Beim xL-x-Servicebetrieb handle es sich hingegen um die Servicierung eigener Kraftfahrzeuge, was bedeute, dass 100 % der saisonal benötigten Reifen aller Fahrzeuge mit Sicherheit in diesem Betrieb eingelagert würden. Daraus müsse der Schluss gezogen werden, dass beim gegenständ­lichen Servicebetrieb die Menge der eingelagerten Reifen fünfmal höher sei als bei einem vom Gutachter herangezogenen üblichen Service- und Wartungs­betrieb, der als klein- bzw. mittelbetrieblicher x-Servicebetrieb im gemischten Baugebiet genehmigungsfähig sei. Der x-Servicebetrieb der xL x stelle daher eine Sondertype der Oö. Betriebstypenverordnung dar und sei im gemisch­ten Baugebiet nicht genehmigbar. Der im Gutachten vorgenommene Vergleich sei nach logischen Gesichtspunkten falsch, die daraus abgeleitete Geneh­migungs­fähigkeit des xL x-x-Servicebetriebes sei nicht gegeben.

Das Entleeren und Befüllen von Betriebsmitteln falle in den Bereich x-Werk­stätte und somit in die Oö. Betriebstypenverordnung 1997. Weiters sei das Ein­füllen von Frostschutzmitteln und das Überprüfen der Werte ebenfalls nicht in der bundeseinheitlichen Liste der freien Gewerbe unter der Rubrik Kühler angeführt. Die Bf verweisen auf den angefochtenen Bescheid vom 21. Oktober 2014. Die bescheiderlassende Behörde unterstelle, dass im gegenständlichen Betrieb ledig­lich die Tätigkeiten ausgeführt würden, welche in der bundeseinheitlichen Liste der freien Gewerbe unter der Kategorie Wartung und Pflege von Kraftfahrzeugen angeführt seien. Richtigstellend werde dargelegt, dass der betreffende Betrieb auch Tätigkeiten durchführe, die in der bundeseinheitlichen Liste der freien Gewerbe nicht enthalten seien, wie beispielsweise das Be- und Entleeren von Kraftfahrzeugen. Die Behauptung im betriebstypologischen Gutachten, dass sämtliche geplante Arbeiten der L-Fuhrparkzentrale mit jenen des Service­stationsgewerbes identisch seien, sei somit widerlegt. Daher sei in letzter Konse­­quenz die Genehmigung des verfahrensgegenständlichen Betriebes im Misch­bau­gebiet unzulässig.

Das Gutachten des brandschutztechnischen Sachverständigen vom
13. September 2010 behandle nur die Auswirkungen der thermischen Abstrah­lung der nordseitig gelegenen Profilitverglasung bei einem Vollbrandszenario. Es seien der Firma keine Auflagen erteilt worden, die zersprungenen Glaselemente zu erneuern. Bei Erschütterungen bestehe Verletzungsgefahr für Passanten, die sich auf dem direkt angrenzenden öffentlichen Gehsteig befinden könnten. Es werde auf die Sorgfaltspflicht gemäß § 1319 ABGB verwiesen. Die Bf beantragen die Einholung eines baustatischen Gutachtens für die Außenfassade, die bereits Sprünge aufweise und die sich außerdem in einem Aufschüttungsgebiet befinde.

Der Aussage, dass die Profilitglasfassade keine Blendwirkung bei den Nachbarn verursache, werde widersprochen, da die Arbeitszeit von 6.00 Uhr bis 19.00 Uhr angegeben werde, es aber in den Wintermonaten von Oktober bis März schon ab 16.30 Uhr dunkel werde. Die Bf würden die Entfernung sämtlicher Glasfassaden­elemente der Profilitglasfassade an der x beantragen und seien diese durch fix verankerte Betonelemente zu ersetzen. Im Brandfall seien die Glas­elemente eine ernsthafte Gefahr für alle Anrainer. Die Be- und Entlüftung durch die Entrauchungsgitter sollte nur in südliche Richtung erfolgen. Die Belästigung durch Geruch an der x für die Bf sei unzumutbar.

Das von der Firma x B am 14. Mai 2013 erstellte schalltechnische Gutachten lasse auf den Rasterlärmkarten 1 und 2 sehr wohl Lärmpegel im Aus­maß von 60 bis 80 dB während der täglichen Betriebsabläufe von 6.00 Uhr bis 19.00 Uhr auf den Anrainergrundstücken erkennen und diese als nicht zumutbar einstufen. Die Obergrenze für Tagegeräusche in Wohngebieten liege bei 45 dB.

Das Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen weise Lücken auf:

a)   Die Frage, ob es sich um einen Klein- bzw. Mittelbetrieb handle, sei nicht erörtert worden.

b)   In der Abstellhalle hätte aus brandschutztechnischen Gründen eine Lösch­wasserrückhaltung vorgesehen werden müssen.

c)   Das Be- und Entleeren von Dieselkraftstoff scheine nicht als Arbeitsablauf in der Liste der freien Gewerbe auf.

d)   Der regelmäßige Einsatz eines Dieselstaplers, der beschädigte Fahrzeuge sowohl auf dem Fuhrpark als auch von der Abstellhalle in die Service/War­tungshalle 1 zum Entleeren des Diesels fahre, falle nicht in den Bereich Wartung- und Servicestation.

e)   Sowohl die Zu- und Abfahrt der firmeneigenen Fahrzeuge als auch das Abladen der havarierten x von dem auf der x parkenden Transportanhänger erfolge über einen Gehsteig und sei in diesem Zusam­menhang auf die Sorgfaltspflicht bzw. Verkehrssicherungspflichten hinzu­weisen. Es sei kein konkreter Behördenauftrag zur Prüfung der Tatsache erfolgt, dass die Firma xL im Zeitraum vom 1. September 2005 bis
30. Juni 2009 die Wartungs-Service-Waschanlage unbewilligterweise in Betrieb genommen habe und in diesem Zeitraum nachweislich Bodenver­unreinigungen verursacht habe. Die Bf würden eine Überprüfung durch die zuständige Behörde beantragen, da berechtigte Zweifel bestünden, dass die Firma xL auch in Zukunft die gesetzlichen Richtlinien einhalte.

 

3. Der Bürgermeister der Stadt Wels hat diese Beschwerde gemeinsam mit dem bezughabenden Verwaltungsverfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Ober­österreich (LVwG) zur Entscheidungsfindung vorgelegt.

 

4. Das LVwG hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde zu BZ-BA-0065-2009 Ho, insbesondere in die darin einlie­genden Gutachten der beigezogenen Sachverständigen.

Da sich bereits aus der Aktenlage der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung bean­tragt hat, konnte von der Abhaltung einer solchen im Grunde des § 24 Abs. 1 VwGVG abgesehen werden.

 

5. Hierüber hat das LVwG erwogen:

 

5.1. Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.    das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestim­mungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Fami­lien­angehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.    die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.    die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.    die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.    eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizu­führen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung aufgrund wasserrechtlicher Vor­schriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 2 GewO 1994 ist die Frage, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen, wenn dies zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erfor­derlich ist.

 

Gemäß § 353 Abs. 1 GewO 1994 sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage folgende Unterlagen anzuschließen:

1.    in vierfacher Ausfertigung

a)    eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen,

b)    die erforderlichen Pläne und Skizzen,

c)    ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:

1.    Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,

2.    eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebes,

3.    eine abfallrelevante Darstellung des Betriebes,

4.    organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechts­­vor­schriften und

5.    eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung

2.    in einfacher Ausfertigung

a)    nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung des Projektes und der zu  erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche  technische  Unterlagen .......

 

5.2. Mit Eingabe vom 17. September 2009 hat die Kw um gewerbe­behördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch Umbau der Fuhrparkzentrale zu einem Wartungs- und Servicebetrieb für x samt Reifen­lager mit einer maximalen Lagermenge von 2.000 Stück im Standort Grundstücke Nr. x, x und x, KG P, unter Vorlage von Projekts­unterlagen angesucht. Der beantragte Wartungs- und Servicebereich umfasst eine Waschbox, zwei Service- und Wartungsräume, eine überdachte PKW-Abstellfläche, ein Reifenlager, ein Lager für brennbare Flüssigkeiten, einen Vorratsraum für Druckgaspackungen sowie Sanitär- und Sozialräumlichkeiten und Büroräume.

Die mit dem Ansuchen von der Kw vorgelegten Projektsunterlagen wurden von der belangten Behörde einer Vorbegutachtung unter Beiziehung eines Amtssach­verständigen für Gewerbetechnik und eines Vertreter der Oö. Brandverhütungs­stelle unterzogen.

Im Rahmen der Vorbegutachtung wurde von dem beigezogenen Amtssachver­ständigen (ASV) und dem Vertreter der Oö. Brandverhütungs­stelle (x) überprüft, ob die vorgelegten Projektsunterlagen für eine Beur­teilung der Genehmi­gungsfähigkeit des beantragten Vorhabens ausreichend sind. Diese Vorprüfung hat sich sowohl auf die technischen Voraussetzungen der Genehmi­gungsfähigkeit des Projektes als auch auf den Brandschutz und die zu berück­sichtigenden Schutzinteressen der Nachbarn bezogen.

Vom ASV für Gewerbetechnik und vom Vertreter der x wurde festgestellt, dass die Projektsunterlagen (insbesondere im Hinblick auf den Brandschutz) noch zu ergänzen sind.

Die Ergän­zung der Projektsunterlagen wurde vom ASV für Gewerbetechnik und vom Vertreter der x auch in weiterer Folge begleitet.

Der vorliegende Aktengang zeigt, dass sich die beigezogenen Sachverständigen ausführlich mit dem bean­tragten Vorhaben auseinandergesetzt haben.

Diese ausführliche Prüfung der Projektsunterlagen, die immer wieder Ergän­zungen nach sich gezogen hat, bedingte zwar auf der einen Seite eine relativ lange Verfahrensdauer, zeigt aber auf der anderen Seite auch, dass das Projekt von den beigezogenen Sachver­ständigen äußerst gewissenhaft auf Vollstän­digkeit und Genehmigungsfähigkeit überprüft wurde.

 

Im weiteren Ermittlungsverfahren wurden von der belangten Behörde Sachver­stän­di­gengutachten aus den Fachbereichen Gewerbetechnik, Luftreinhalte­technik, Lärmtechnik, Brandschutz (diesbezüglich wurde neben der x auch die Freiwillige Feuerwehr der Stadt W beteiligt) und Medizin eingeholt.

Unter Zugrundelegung der umfassenden Sachverständigenbeurteilung wurde dem Ansuchen der Kw Folge gegeben und die gewerbebehördliche Betriebs­anlagen­genehmigung für das beantragte Vorhaben unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

 


5.3. In der Beschwerde gegen diesen Genehmigungsbescheid wird zunächst von den Bf einge­wendet, dass im gesamten bau- und gewerberechtlichen Verfahren die Frage, ob es sich beim gegenständlichen Betrieb um einen Klein- bzw. Mittelbetrieb handle, nicht erörtert worden sei.

 

Hierzu ist vorerst festzuhalten, dass Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ausschließlich das gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nach der Gewerbeordnung 1994 ist.

Im Rahmen des Betriebsanlagengenehmi­gungsverfahrens kommt aber der Gewerbe­behörde eine Beurteilung, ob das Projekt raumordnungsrechtlichen oder baurechtlichen Vorschriften entspricht, nicht zu. Dies bedeutet eine Angele­genheit des Baurechtes, die ausschließlich der Baubehörde vorbehalten ist. Daraus folgt, dass es der Gewerbebehörde von vornherein verwehrt war auf die Frage, ob es sich beim gegenständlichen Betrieb um einen Klein- oder Mittelbetrieb handelt sowie auf sämtliche in diesem Zusammenhang von den Bf vorgebrachten Einwendungen, einzugehen.

 

Was nun die Einwendungen der Nachbarn bezüglich des Brandschutzes betrifft, ist nochmals darauf zu verweisen, dass diesbezüglich von der belangten Behörde ein umfassendes Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde. Sowohl der ASV für Gewerbetechnik als auch der beigezogene Vertreter der X und auch Vertreter der FF haben sich ausführlich mit dem Projekt unter dem Gesichtspunkt der Feuergefahr und des Brandschutzes ausein­andergesetzt und Maßnahmen zur Verhinderung einer Feuergefahr festgesetzt.

Diese Maßnahmen haben einerseits in das der Beurteilung zugrunde gelegte Projekt und andererseits in die bescheidmäßig vorge­schrie­benen Auflagen Eingang gefunden. Darüber hinausgehende Maßnahmen wurden aus sachver­stän­diger Sicht nach umfassender Beurteilung nicht für erforderlich erachtet.

Demgemäß kann entgegen dem Vorbringen der Bf nicht davon ausgegangen werden, dass es der brandschutztechnische Sachverständige verabsäumt habe, eine Löschwasserbevorratung für die x-Abstellhalle vorzuschreiben.

Vielmehr ist nach dem Gutachten davon auszugehen, dass durch die projekts­gemäßen Maßnah­men in Verbindung mit den vorgeschriebenen Auflagen der Brandschutz beim beabsichtigten Vorhaben ausreichend erfüllt ist.

Insbesondere wurde vorgeschrieben, das gesamte Pro­jekt mit einer automa­tischen Brandmeldeanlage entsprechend den technischen Richtlinien im Schutz­umfang „Vollschutz“ und einer automatischen Alarmweiterleitung zur Feuerwehr Wels auszustatten. Des Weiteren wurde aufgetragen, bei sämtlichen auf den PKW-Abstellflächen abgestellten Fahrzeugen zur Vermeidung von Zündquellen die Batterien allpolig abzuklemmen.

Soweit die Bf vorbringen, dass Fahrzeuge noch betankt in die Abstellhalle gefahren werden, so ist darauf zu verweisen, dass projektsgemäß der Kraftstoff aus diesen Fahrzeugen entfernt und den tech­nischen Richtlinien entsprechend gelagert wird.

 

In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass die Vorschreibung von Auflagen, die zur Gewährung des Schutzes der in § 74 Abs. 2 GewO 1994 bezeichneten Interessen nicht erforder­lich sind, nicht zulässig ist. Dem Betriebsinhaber dürfen nämlich nicht strengere Maßnahmen vorgeschrieben werden, als dies zur Wahrung der in § 74 Abs. 1 angeführten Schutzzwecke notwendig ist (VwGH 14.11.1989, 89/04/0088, 22.4.1997, 96/04/0217).

Sowohl von den beigezogenen Sachverständigen als auch von den Vertretern der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Wels wurden die projektsgemäßen Maßnahmen und die vorgeschriebenen Auflagen als ausreichend gesehen, um den Brand­schutz zu wahren; im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungs­gerichtshofes ist demnach die Vorschreibung weitergehender Auflagen nicht möglich.  

 

Die Bf bezweifeln in der Beschwerde die angegebenen Lagermengen von brenn­baren Flüssigkeiten.

Hierzu ist auszuführen, dass es sich bei der Erteilung der Genehmigung für eine Betriebsanlage bzw. für die Änderung einer bereits bestehenden Betriebsan­lage um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt; diese Genehmigung darf grundsätzlich nur aufgrund eines entsprechenden Ansuchens erfolgen und ist der Umfang des Ansuchens auch entscheidend für den Umfang der behördlichen Entscheidungsbefugnis (VwGH 10.12.1991, 91/04/0186).

Das bedeutet, das Betriebsanlagengenehmigungsverfahren ist ein Projekts­verfahren, im Zuge dessen das Vorhaben unter Zugrundelegung der vorgelegten Projektsunterlagen auf die Genehmigungsfähigkeit hin zu überprüfen ist. Gegenstand des behörd­lichen Verfahrens ist nach der Judikatur des Verwaltungs­gerichtshofes aus­schließ­lich das eingereichte Projekt und zwar auch dann, wenn das Projekt im Zeitpunkt der Erlassung des Genehmigungsbescheides bereits errichtet sein sollte.

Dementsprechend bezieht sich der erteilte gewerbebehördliche Konsens auch nur auf das eingereichte Projekt. Betrieb­liche Tätigkeiten, wie gegenständlich die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten, die über die im Projekt angegebene Menge und Art hinausgehen, sind vom Konsens nicht erfasst, verwaltungs­strafrechtlich zu ahnden und allenfalls durch die Behörde einzustellen.

 

Von der Kw wurde im Zuge des Ansuchens auch ein Projekt betreffend die Lage­rung von brennbaren Flüssigkeiten vorgelegt. Dieses Projekt umfasst zum einen die beabsichtigten Lagermengen und zum anderen die Ausführung der Lager­- und Vorratsräume. Die darin aufgelisteten Lagermengen bestimmen nach dem Vorgenannten sohin auch den Genehmigungsumfang. Eine Abänderung dieser Lager­mengen bedarf bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 74 Abs. 2
GewO 1994 einer neuerlichen Genehmigung.

 

Soweit die Bf das Abfallwirtschaftskonzept anzweifeln, ist auszuführen, dass auch dieses Konzept vom Sachverständigen für Gewerbetechnik einer Überprüfung unterzogen und für plausibel erklärt wurde.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungs­gerichtshofes Einwendungen von Nachbarn gegen die Qualität des Abfallwirt­schaftskonzeptes nicht zulässig sind, da die Vor­schrift des § 77 Abs. 4
GewO 1994 über die Vermeidung, Verwertung oder Ent­sorgung von Abfällen kein subjektives Nachbarrecht begründet (VwGH 24.10.2001, 98/04/0181).

 

Die vorgängigen Ausführungen betreffend Projektsverfahren gelten auch für die von den Bf angezweifelte Lagermenge der Reifen. Diesbezüglich beschränkt sich der Konsens auf eine Reifenmenge von 2.000 Stück; eine darüber hinaus­gehende Lagermenge würde eben dem Genehmigungskonsens widersprechen.

Dazu ist auch festzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwal­tungs­gerichtshofes die Befürchtung von Nachbarn, der Inhaber der Anlage würde im Betrieb die Auflagen bzw. den Geneh­migungskonsens nicht einhalten, nicht zum Anlass einer Versagung der Betriebsanlagengenehmigung genommen werden kann.

Auch geht der Einwand der Bf, der x-Servicebetrieb der Kw stelle mit dieser Reifenlager­menge eine Sondertype der Oö. Betriebstypenverordnung dar, ins Leere, da eben - wie bereits ausgeführt - die Flächenwidmung von der Gewerbebehörde nicht zu beurteilen ist. Das Gleiche gilt auch für den Einwand, das Entleeren und Befüllen von Betriebsmitteln falle in den Bereich x-Werkstätte und somit in die Oö. Betriebstypenverordnung.

 

Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren umfasst auch eine lärmtechnische Beurteilung. Dieser lärmtechnischen Beurteilung liegt das schalltechnische Projekt der x B GmbH vom 22. Oktober 2014 zugrunde. Im schalltechnischen Projekt ist die schalltechnische Ist-Situation dar­gestellt und erfolgte die Ermittlung dieser Ist-Situation aufgrund von Messungen, die nach den Ausführungen des ASV den technischen Richtlinien entsprechen. Das schalltechnische Projekt enthält auch Messungen der betrieblichen Schall­emissionen sowie Berechnungen über die zu erwartenden betriebsbedingten Lärmimmissionen. Bei den Berechnungen wurden sämtliche in Frage kommenden Lärmquellen durch das beabsichtigte Vorhaben berücksichtigt. Bei den Berech­nungen wurde die für die Nachbarn ungünstigste Situation angenommen und wurden auch entsprechende Anpassungswerte berücksichtigt.

Im Ergebnis wurde festgestellt, dass der planungstechnische Grundsatz eingehal­ten wird. Unabhängig davon, dass bei Einhaltung des planungstechnischen Grund­­satzes eine individuelle Begutachtung unter Beiziehung eines medizi­nischen Amtssachverständigen nicht erforderlich ist, wurde von der belangten Behörde ein medizinisches Gutachten eingeholt, wonach mit Gefährdungen oder unzumutbaren Belästigungen für die Nachbarn nicht zu rechnen ist.

Soweit die Bf auf ein schalltechnisches Gutachten vom 14. Mai 2013 verweisen, wird ausge­führt, dass Grundlage für die lärmtechnische Beurteilung das schalltechnische Projekt vom 22. Oktober 2014 ist.

Wenn die Bf Rasterlärmkarten und darin ausgewiesene Lärmpegel im Aus­maß von 60 bis 80 dB anführen, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich hierbei offen­sichtlich um Spitzenpegel handelt, die ebenfalls gesondert beurteilt wurden. Auch diesbezüglich ist davon auszugehen, dass der planungstechnische Grundsatz ein­gehalten wird.

Das beantragte Vorhaben wurde auch in luftreinhaltetechnischer Hinsicht beurteilt und festgestellt, dass bei projektsgemäßer Ausführung und Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen keine Veränderung der bestehenden Immis­sionssituation zu erwarten ist. Nach den Ausführungen des ASV für Medizin ist mit keinen Gesundheitsbeeinträchtigungen oder Belästigungen in Zusammen­hang mit Schadstoffimmissionen oder Geruch für die Nachbarn zu rechnen.

Was die Einwendung hinsichtlich Blendwirkung durch die Profilit­glasfassade betrifft, ist auf die Ausführungen der belangten Behörde zu verwei­sen. Richtig ist, wie von den Bf angegeben, dass in den Wintermonaten von einer früher einbrechenden Dunkelheit ausgegangen werden kann, allerdings ist dadurch schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht mit einer unzumut­baren Beeinträchtigung zu rechnen.

Mit dem Vorbringen, bei einem Zerspringen der Glaselemente entstehe eine Gefahr für Passanten und werde auf die Bestimmung des § 1319 ABGB verwiesen, wird von den Bf kein eigenes subjektiv-öffentliches Recht wahr­genommen. Diesem Einwand kommt nach der Judikatur des Verwaltungs­gerichtshofes eine Qualifikation als Einwendung im Rechtssinn nicht zu und ist sohin unzulässig (VwGH 28.10.1997, 95/04/0151).

Ebenso wenig stellt der Vorwurf, es sei kein konkreter Behördenauftrag zur Prüfung der Tatsache erfolgt, dass die Kw die Wartungs- und Serviceanlage konsenslos in Betrieb genommen habe, eine zulässige Einwendung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens dar.  

Zum Verweis der Bf auf § 10 Oö. BauTG wird auf die obigen Ausführungen betreffend raumordnungs- und baurechtliche Bestimmungen verwiesen.

 

Abschließend ist festzuhalten, dass sich sämtliche eingeholten Gutachten für das LVwG als nachvollziehbar und schlüssig erweisen. Die beigezogenen Sachver­ständigen ver­fügen aufgrund ihrer Ausbildung und beruflichen Erfahrung zweifelsfrei über jene Fachkunde, die ihnen eine Beurteilung der zu erwartenden Immissionen bzw. der damit verbundenen Auswirkungen für die Nachbarn ermöglicht. Es besteht kein Grund, diese Ergebnisse nicht der Entscheidung zugrunde zu legen und waren die Vorbringen der Bf nicht geeignet, die Richtigkeit der jeweiligen Gutachten in Zweifel zu ziehen, zumal sie keine die Sachverständigenbeurteilung tatsächlich widerlegenden Aussagen enthalten und die Bf diesen Gutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen­getreten sind.

 

Aus sämtlichen oben angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entschei­den.

 

 

Zu II.:

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Michaela Bismaier