LVwG-300639/4/Py/TO

Linz, 11.06.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Drin. Andrea Panny über die Beschwerde des Herrn A. P., x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 27. Jänner 2015, GZ: SV96-22-2014, wegen Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG)

 

zu Recht erkannt: 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von   872 Euro  zu leisten.

 

III.   Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 27. Jänner 2015, GZ: SV96-22-2014, wurden über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 111 Abs. 1 iVm § 33 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idgF zwei Geldstrafen iHv jeweils 2.180 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 6 Tagen verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag iHv 436 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

Es wird Ihnen als in der Zeit von 04.01.2012 bis 28.10.2014 selbstständig vertretender handelsrechtlicher Geschäftsführer, somit als das zur Vertretung nach außen berufene, gemäß § 9 Abs. 1 VStG verantwortliche Organ der „A. x GmbH" mit Sitz in x, x, die seit 14.06.2012 an der weiteren Betriebsstätte x, x, das Gastgewerbe (Betriebsart Restaurant) betreibt, Folgendes zur Last gelegt:

 

Die A. x GmbH hat nachstehende Personen, bei welche es sich um nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z.3 lit.a ASVG (geringfügig beschäftigte) pflichtversicherte Personen handelt

 

1. O. R., geb. am x, m Staatsbürger, zumindest am Freitag, 21.02.2014 um 09:46 Uhr und

 

2. E. S., geb. am x, Staatsbürgerschaft B, am 19.02.2014 von ca. 10:00 Uhr bis ca. 12:00 Uhr, am 20.02.2014 von ca. 17:00 Uhr bis ca. 19:00 Uhr und am 21.02.2014 ab ca. 09:30 Uhr,

 

im Lokal „A. x" in x, x, beschäftigt, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse Krankenkasse als in der Unfallversicherung Pflichtversicherte angemeldet wurden, obwohl für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z. 3

lit. a Pflichtversicherten gilt, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

 

Die genannte Firma wäre als Dienstgeber verpflichtet gewesen, die Beschäftigten vor Arbeitsantritt anzumelden und wurden die Meldungen nicht erstattet.“

 

 

Begründend führt der angefochtene Bescheid unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtslage aus, dass der gegenständliche Sachverhalt dem Bf aufgrund des Strafantrages der Finanzpolizei Team 46 für das Finanzamt Grieskirchen Wels vom 17.03.2014 zur Last gelegt wird. Zur Strafbemessung wird angemerkt, dass es sich um wiederholte Übertretungen des ASVG handelt.

 

2. Dagegen erhob der Bf rechtzeitig Beschwerde, in der er ausführt, dass O. R. nie bei der Firma A. x gearbeitet hat. Frau E. S. habe er noch nie gesehen. Sein Vater sei mit ihr bekannt. Aufgrund dieser Ausführungen werde um Strafmilderung ersucht.

 

3. Mit Schreiben vom 12. März 2015 legte die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck das eingebrachte Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vor, das gemäß § 2 VwGVG zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin berufen ist.

 

4. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Das eingebrachte Rechtsmittel wurde in Wahrung des Parteiengehörs der Finanzpolizei für das Finanzamt Grieskirchen Wels zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme dazu abzugeben.

Mit Schreiben vom 7. April 2015 teilte die Finanzpolizei Folgendes mit:

 

„Aus dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass bereits zwei Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des ASVG geführt wurden, wobei jeweils Geldstrafen im unteren Bereich des Strafrahmens ausgesprochen wurden.

 

Trotzdem traf der Verantwortliche im Betrieb keine Vorkehrungen, welche geeignet erscheinen, um eine Arbeitsaufnahme von Personen ohne Meldung beim zuständigen Sozialversicherungsträger hintanzuhalten.

Im Vorbringen wird die festgestellte Beschäftigung bestritten bzw. lediglich als "Aufpassen" ausgewiesen.

Ein reumütiges Geständnis, welches eine Strafmilderung begründen würde, liegt nicht vor. Um den Beschuldigten von weiteren Übertretungen abzuhalten ist nach Ansicht der Organpartei der Strafrahmen auszuschöpfen und die von der Behörde verhängte Geldstrafe erscheint, unter Berücksichtigung der Vormerkungen, tatangemessen.“

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 VwGVG abgesehen werden, da sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

5.1. Da sich die Beschwerde ausschließlich gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses richtet, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es dem Landesverwaltungsgericht verwehrt, sich inhaltlich mit der Entscheidung der belangten Behörde auseinander zu setzen.

 

5.2. Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

 

Gemäß § 33 Abs. 2 ASVG gilt Abs. 1 für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit.a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

 

Nach § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber i.S. dieses Gesetzes u.a. derjenige, für dessen Rechnung jener Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgelts verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 ASVG pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

 

Gemäß § 539a Abs. 1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.

 

Gemäß § 111 Abs. 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

1.         Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet           oder

2.         Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder

3.         Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder

4.         gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der            Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige        Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind,             einsehen lässt.

 

§ 111 Abs. 2 ASVG besagt: Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von 730 Euro bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 2.180 Euro bis 5.000 Euro, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in der Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf 365 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs-gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu  nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwen-den. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

5.3.      Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs. 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Vorliegend ist die Strafe nach dem zweiten Strafsatz des § 111 Abs. 2 ASVG zu bemessen, wonach bei Beschäftigung von Dienstnehmern, ohne diese vor Arbeitsbeginn bei dem zuständigen Sozialversicherungsträger zu melden, im Wiederholungsfall eine Geldstrafe von 2.180 Euro bis 5.000 Euro zu verhängen ist. Da im gegenständlichen Fall somit hinsichtlich der dem BF zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ohnehin die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt wurde, erübrigt sich ein Eingehen darauf, ob den Bestimmungen des    § 19 VStG bei der Bemessung der Strafe durch die belangte Behörde entsprochen wurde oder nicht und erweisen sich weitere begrünende Ausführungen über das Strafausmaß als entbehrlich. Wie zudem von der Organpartei im Rahmen ihrer Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen zutreffend ausgeführt wird, hat der Bf durch organisatorische Maßnahmen in seinem Unternehmen dafür Sorge zu tragen, dass Personen, die nicht zur Sozialversicherung angemeldet sind, keiner Beschäftigung in dem von ihm vertretenen Unternehmen nachgehen. Seine diesbezüglichen Ausführungen können daher nicht als strafmildernd gewertet werden. Ein Vorgehen nach § 20 VStG war ebenso wie eine Anwendung des § 45 Abs. 1 VStG nicht in Erwägung zu ziehen, da einerseits die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht beträchtlich überwiegen und andererseits die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb und auch nicht von unbedeutenden Tatfolgen ausgegangen werden kann.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

II.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Drin. Andrea Panny