LVwG-500108/13/KÜ

Linz, 23.06.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde des Herrn D H, xstraße x, x U, D, gegen das Straferkenntnis der Bezirks­hauptmannschaft Linz-Land vom
28. November 2014, GZ: UR96-3887-2013, wegen Übertretung des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I.        Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 50 Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren – mit der Feststellung, dass das behördliche Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen ist - eingestellt.

 

 

II.       Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 









E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.      1.   Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28. November 2014, GZ: UR96-3887-2013, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 30 Abs. 1 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) iVm § 4 Abs. 1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der eine immissionsabhängige Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn angeordnet wird, gemäß § 30 Abs. 1 Z 4 IG-L eine Geldstrafe in der Höhe von 265 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 96 Stunden verhängt, weil er als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x im Sanierungsgebiet auf der A1 Westautobahn am 8. August 2013, um 10:30 Uhr, bei km x in Fahrtrichtung Wien, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 61 km/h überschritten hat. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde zu seinen Gunsten abgezogen.

 

2.         Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Bf eingebrachte Beschwerde mit folgendem Inhalt:

„Hiermit teile ich Ihnen mit dass nicht ich zur dieser Zeit gefahren bin sondern mein Bekannter Herr I–V K als Lenker gefahren ist. Da er nach Rumänien gefahren ist, war er der Lenker des Fahrzeugs.“

 

3.         Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 24. Februar 2015 dem
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidungsfindung vorgelegt. Dieses hat gemäß § 2 VwGVG durch Einzelrichter zu entscheiden.

 

4.         Für 27. März 2015 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, an der der Bf, durch ein ärztliches Attest entschuldigt, nicht teilgenommen hat. Aus diesem Grund wurde für 24. Juni 2015 neuerliche eine mündliche Verhandlung anberaumt.

 

Mit Eingabe vom 19. Juni 2015 teilte der Bf schriftlich mit, dass er seine Beschwerde zurückziehe und um Abberaumung des Verhandlungstermins ersuche. Zudem erklärte der Bf, dass er somit für die Geldstrafe wegen Übertretung des IG-L hafte.

 

II.       Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Aufgrund der vom Bf erklärten Zurückziehung der Beschwerde war das Landesverwaltungsgericht gehalten gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG das Beschwerdeverfahren einzustellen. Das angefochtene Straferkenntnis ist damit in Rechtskraft erwachsen.

 

III.      Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Thomas Kühberger