LVwG-850350/3/Re/IH LVwG-850351/2/Re/IH

Linz, 23.06.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Werner Reichenberger über die Beschwerde von Frau Dipl.-Päd. Mag. T T und Herrn DI (FH) Mag. T T, beide x P, vom 27. Mai. 2015 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27. April 2015, GZ: Ge20-3684-11-2015-Wg/Ra, betreffend Betriebsanlagenänderungsgenehmigung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz – Land vom 27. April 2015 bestätigt.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz–Land hat mit Bescheid vom
27. April 2015, GZ: Ge20-2684-11-2015, über Antrag der x Z GmbH, x P, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung einer bestehenden Betriebsanlage in x P, xstraße x, durch Aufstellung einer zusätzlichen Fräsmaschine, Mikron VCP-710, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, das durchgeführte Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten sei, dass durch die Änderung der Anlage bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen  die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefahren im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 GewO vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74
Abs. 2 Z 2 – 5 GewO auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Der geforderten schwingungsgedämpften Aufstellung sei durch Auflagenvor-schreibung entsprochen. Schall- und schwingungstechnische Messungen seien im genehmigten Versuchsbetrieb durchgeführt worden und liegen dem Bescheid zu Grunde. Die vorgelegten Messergebnisse seien nachvollziehbar und schlüssig.

Angesprochene Lärmbelästigungen seien durch eine andere Maschine hervor-gerufen worden.

 

2. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) mit Schriftsatz (E-Mail) vom 27. Mai 2015 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Dies mit der Begründung, sie seien noch immer einem durch einige Maschinen der Firma Z verursachten Dröhnen ausgesetzt. Sie seien der Meinung, diese Immissionen würden auch von der zu genehmigenden Maschine verursacht werden. Die Abnahmemessung sei nicht ausreichend, da in ihrem Haus keine Immissionsmessung durchgeführt worden sei. In der Vergangenheit habe erst durch eine solche Messung eine unzumutbare Körperschallübertragung festgestellt werden können. Da eine bereits genehmigte Maschine weiterhin Lärm verursache, werde eine Lärmmessung gefordert, welche einen vergleichbaren Betriebszustand herstelle. Über solche lärmverursachenden Betriebszustände existiere Schriftverkehr mit der Konsensinhaberin. Hinsichtlich der bestehenden Maschinen seien Auflagen von der Behörde vorgegeben, aber bis dato nicht umgesetzt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte  Behörde hat diese Beschwerde gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Rechtsmittelentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat Äußerungen zum Beschwerdevorbringen abgegeben, dabei insbesondere auch darauf hingewiesen, dass eine Maschine der Konsensinhaberin derzeit auf Grund einer behördlichen Verfahrensanordnung nicht betrieben wird. Hingewiesen wurde dabei auch darauf, dass eine behördlich anberaumte und beabsichtigte Lärmmessung mangels Zustimmung der Bf nicht in deren Objekt durchgeführt werden konnte. Eine Hörprobe wurde unter Anwesenheit von medizinscher und lärmtechnischem ASV vorgenommen.

 

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich durch Einzel-richter ergibt sich aus den §§ 2 und 3 VwGVG.

 

Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu GZ: Ge20-3684-11-2015.

 

Im Grunde des § 24 Abs. 1 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

Die x Z GmbH hat im März 2013 um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Aufstellung einer weiteren Fräsmaschine (Type VCP-710) in der bestehenden Betriebsanlage unter Vorlage von Projektsunterlagen angesucht.

Zur Prüfung der Zulässigkeit eines in der Folge beantragten Versuchsbetriebes wurde das Ermittlungsverfahren unterbrochen und über Antrag der
az Z GmbH ein Versuchsbetrieb, dies unter Vorschreibung von Auflagen und insbesondere zur Durchführung von Messungen, gewerbebehördlich genehmigt.

Nach Vorlage eines schwingungstechnischen Projektes wurde das beantragte Genehmigungsverfahren weiter geführt und eine mündliche Augenscheins-verhandlung anberaumt und durchgeführt.

An der Augenscheinsverhandlung haben die Bf teilgenommen und zu Protokoll gegeben:

„Wir möchten, dass die beantragte Maschine so schwingungsgedämpft aufgestellt ist, dass wir in unserem Haus durch Schwingungslärm nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Weiters möchten wir, dass jenes Programm (Fräsmaschine, Messerkopf, Material,...) auf der neuen Maschine VCP 710 gefahren wird, welches in der jüngsten Korrespondenz bzgl. Lärmbeschwerden (zwischen Jänner und April 2015 zwischen uns und Herrn M) den Lärm verursacht hat. Des Weiteren möchten wir, dass die beschriebenen Betriebszustände in unserem Haus gemessen werden.“

 

In der Folge erging der nunmehr verfahrensgegenständliche bekämpfte Bescheid.

 

5. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.    das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.    die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.    die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.    die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.    eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Gemäß § 356 Abs. 1 GewO 1994 i.d.F. BGBl. I Nr. 85/2012 hat die Behörde, wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) in folgender Weise bekanntzugeben:

1.    Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde (§ 41 AVG),

2.    Verlautbarung auf der Internetseite der Behörde,

3.    Anschlag auf dem Betriebsgrundstück und

4.    Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern.

Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Anschlag im Sinne der Z 3 und 4 kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung erfolgen.

 

Gemäß § 42 Abs. 1 AVG  i.d.g.F. hat eine gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemachte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt; § 13
Abs. 5 zweiter Satz ist nicht anwendbar .

Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

 

Nach der geltenden Rechtslage kommt somit Nachbarn ex lege Parteistellung in den regulären Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage zu und zwar auf Grund des § 8 AVG iVm mit den, den Nachbarn zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 74
Abs. 2 Z 1, 2, 3 oder 5 der Gewerbeordnung. Erfolgt jedoch eine ordnungsgemäß kundgemachte mündliche Verhandlung betreffend die Genehmigung der Änderung der gewerblichen Betriebsanlage, so hat dies im Sinne der zit. Rechtsvorschriften die Folge, dass Nachbarn ihre Parteistellung verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung zulässige Einwendungen erheben. Durch die Erhebung zulässiger und rechtzeitiger Einwendungen von Nachbarn in Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage, bleibt deren Parteistellung aufrecht. Dies aber nur in dem Rahmen und Umfang, soweit zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben wurden. Umgekehrt verlieren die Nachbarn ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben haben.

 

Eine zulässige Einwendung im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn der Nachbar Verletzungen im subjektiven Recht geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 10.12.1991, 91/04/0229). Die Wahrnehmung anderer als eigener subjektiv-öffentlicher Rechte steht den Nachbarn nicht zu.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung         unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der      angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5.  die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde         rechtzeitig eingebracht ist.

 

Dem Verfahrensakt ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde zum Vorbringen der Bf in Bezug auf unzumutbare Körperschallübertragungen im Haus der Bf bereits im Rahmen eines beantragten Verfahrens eines Versuchsbetriebes eine Sachverständigenmessbeurteilung eingefordert hat. Von der Konsenswerberin vorgelegt wurde als Projektsunterlage ein schwingungstechnisches Projekt, datiert mit 31. März 2014, verfasst von der T S für T A SV-GmbH, allgemeine beeidete und gerichtliche zertifizierte Sachverständige, L, GZ: x. In der Zusammenfassung desselben wird ausgeführt, dass die von der Konsenswerberin entwickelte Variante einer Schwingungsisolierung eine solide Ausführung darstellt und durch eine Reduktion von 13 dB in der relevanten Terz mit der Mittelfrequenz von 63 Hz eine wesentliche Verbesserung gegeben sei.

 

Die Überprüfung dieser gutachtlichen Messung/Berechnung durch den Amtssachverständigen, durchgeführt im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21. April 2015 in x P, ergab nach befundmäßiger Aufbereitung, dass der Betrieb der Maschine VCP-710 mit schwingungsgedämpfter Aufstellung möglich ist, da dadurch gewährleistet ist, dass die Vorgaben der ÖNORM S5007 eingehalten werden können und damit keine Änderung der örtlichen Umgebungsgeräusche verursacht wird. Die vom Amtssachverständigen vorgeschlagene Auflage, welche die schwingungsgedämpfte Aufstellung konkretisiert und die Hörschwellenpegel beschränkt, wird von der Behörde im bekämpften Bescheid vorgeschrieben.

 

Das Beschwerdevorbringen dahingehend, dass die Bf immer noch einem unzumutbaren, tieffrequenten Dröhnen, verursacht durch „einige Bearbeitungsmaschinen der Firma Z“, ausgesetzt seien, kann dem Ermittlungsergebnis, verfasst einerseits vom gerichtlich beeideten Sachverständigendienst als Projektsverfasser bzw. andererseits dem beigezogenen schalltechnischen Amtssachverständigen, nicht annähernd auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten und diese Ergebnisse nicht entkräften. Dieser Schluss steht in Übereinstimmung mit der ständigen einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Das Vorbringen bezieht sich – nicht konkretisiert – auf „einige Bearbeitungsmaschinen der Firma Z“, lässt somit vollständig offen, ob es sich auf bestehende Maschinen bezieht und somit ein Vorgehen der Gewerbebehörde nach § 79 GewO 1994 fordert, oder ob die verfahrensgegenständliche Genehmigung allenfalls auch die bereits genehmigte Anlage soweit zu umfassen hat, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in

§ 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

 

Wenn die Bf vorbringen, die vorliegende Messung des S T sei nicht ausreichend, da sie nicht in ihrem Haus durchgeführt worden sei, ist dem zu entgegnen, dass diese Feststellung alleine eine Fachexpertise eines gerichtlich beeideten Sachverständigenbüros nicht entkräften kann.

Wenn von den Bf in ihrer Beschwerde eine Lärmmessung der verfahrens-gegenständlichen Maschine in ihrem Haus gefordert wird, so ist dem – nicht entscheidungsrelevant – so doch erwähnenswert, überdies zu entgegnen, dass dem vorliegenden Verfahrensakt ohne jeden Zweifel zu entnehmen ist, dass die Behörde bereits versucht hat, Lärmmessungen im Objekt der Bf durchzuführen, dies jedoch von den Bf nicht zugelassen wurde.

 

Das vorliegende Verfahrensergebnis entspricht der ausgesprochenen Genehmigung. Ein behördliches Vorgehen wäre allenfalls dann erforderlich, wenn von der Konsenswerberin Auflagen nicht eingehalten würden, beispielsweise der Betrieb der Maschinen ohne vorgeschriebener schwingungsdämpfender Unterlagen etc. Es wird Aufgabe der Konsenswerberin sein, die Auflagen, insbesondere die Grenzwerte in Bezug auf Körperschallübertragung, einzuhalten. Eine Messung durch die Behörde nach ausgesprochener Genehmigung wird dann erforderlich sein, wenn seitens der Anrainer glaubwürdig vorgebracht wird, dass trotz Einhaltung sämtlicher Auflagen, somit bei konsensgemäßem Betrieb, eine unzumutbare Belästigung durch den Betrieb der Anlage auftritt.

Die Bf seien an dieser Stelle aufgerufen, einem behördlichen Ersuchen im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Messung zu entsprechen.

 

Das weitere Beschwerdevorbringen bezieht sich auf eine bereits genehmigte Maschine mit der Bezeichnung Mikron UCP 600 und ist somit nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens.

 

Insgesamt konnte damit der Beschwerde keine Folge gegeben werden und war wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Reichenberger