LVwG-400097/2/FP/TK

Linz, 22.06.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Pohl über die Beschwerde von A. V., x, x, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf vom 13. April 2015,  Zl. VerkR96-7035-2014, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautge­setzes 2002

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG und § 66 Abs. 1 VStG entfällt die Verpflichtung zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verwaltungsstrafverfahrens.

 

III.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis vom 13. April 2015, Zl. VerkR96-7035-2014, verhängte der Bezirkshauptmann von Kirchdorf (belangte Behörde) über den Beschwerdeführer (Bf) eine Geldstrafe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 3 BStMG. Der Bf habe am 23.05.2014 um 01:29 Uhr auf der A9 bei Km. 10,060 im Gemeindegebiet von Wartberg/Krems das Kraftfahrzeug mit dem x Kennzeichen x gelenkt, ohne die fahrleistungsabhängige Maut für mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t ordnungsgemäß zu entrichten. Der Bf habe als Zulassungsbesitzer den Nachweis über die Zuordnung des Fahrzeuges zur erklärten EURO-Emissionsklasse nicht fristgerecht nachgeholt und dadurch die nicht ordnungsgemäße Entrichtung fahrleistungsabhängiger Maut für die Benützung von Mautstrecken verursacht.

 

Der Bf habe dadurch § 20 Abs. 3 iVm §§ 6 und 7 Abs. 1 BStMG verletzt.

 

In ihrer Begründung wiederholte die belangte Behörde den Spruch und führte aus, sie sei aufgrund der vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens in freier Beweiswürdigung zum Schluss gekommen, dass der Bf den ihm zur Last gelegten Tatbestand zu verantworten habe.

 

Gemäß Punkt 5.2.1. und 5.2.2. der Mautordnung Teil B würde die vom Kfz-Lenker ausdrücklich verlangte Euro-Emissionsklasse unmittelbar tarifrelevant. Die Rechtmäßigkeit sei der Asfinag binnen 14 Tagen nachzuweisen.

 

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG begingen Zulassungsbesitzer, die den Nachweis über die Zuordnung des Fahrzeuges zur erklärten Euro-Emissionsklasse nicht fristgerecht nachholen und dadurch die nicht ordnungsgemäße Entrichtung fahrleistungsabhängiger Maut für die Benützung von Mautstecken verursachen, eine Verwaltungsübertretung und seien zu bestrafen.

 

I.2. In seiner rechtzeitigen Beschwerde vom 4. Mai 2015 führte der Bf aus, er könne die verhängte Strafe nicht akzeptieren und verwies auf seinen Einspruch gegen die Strafverfügung vom 4. April 2015 in dem er zusammengefasst vorgebracht hatte, dass er alle Dokumente nach Aufforderung zugeschickt habe und eine Information erhalten habe, dass keine weiteren Handlungen erforderlich seien. Er sei kein Mautpreller. Er habe dies auch nicht vorgehabt und habe versucht, zu erklären, warum die Emissionsklasse geändert worden sei. Ihm sei nur gesagt worden, dass er bezahlen müsse.

Er habe genügend Guthaben auf der Go-Box gehabt. Er sei nach der Umstellung der Euro-Emissionsklasse direkt vor der Tankstelle kontrolliert worden Er habe 200 Euro auf die Go–Box geladen gehabt und das COP-Dokument als Nachweis vorgezeigt. Er habe ersucht eine Kopie zu erstellen, man sei aber nicht zuständig gewesen. Da er viel unterwegs sei, seien die Dokumente später gekommen.

 

II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oö. hat Beweis erhoben durch die Einsicht­nahme in den mit Schreiben vom 7. Mai 2015, unter gleichzeitiger Vorlage der Beschwerde, übermittelten Verwaltungsakt.

 

Die öffentliche mündliche Verhandlung entfällt, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 44 Abs. 2 VwGVG).

 

 

II.2. Folgender entscheidungswesentlicher  S a c h v e r h a l t  steht fest:

 

Der Bf lenkte am 23. Mai 2014 um 01:29 Uhr einen LKW x mit dem x Kennzeichen x auf der A9 im Gemeindegebiet von Wartberg/Krems. Der Bf ist Halter des genannten Fahrzeuges. 

Am 23. Mai 2014 wurde die Euro-Emissionsklasse (EEK) hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen GO-Box von EEK 1 auf EEK 5 geändert. Das ggst. Fahrzeug erfüllt die Kriterien der EEK 5. Der diesbezügliche Nachweis wurde am 12. Juni 2014 erbracht. Die zwischen Änderung der EEK und 12. Juni 2014 angefallenen Mautgebühren für ein Fahrzeug der EEK 5 wurden bezahlt.  

 

II.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Die Feststellungen hinsichtlich des vorgeworfenen Tatzeitpunktes ergeben sich primär aus der Stellungnahme der Asfinag vom 7. August 2014, in welcher festgehalten wird, dass eine Umstellung der EEK am 23. Mai 2014 erfolgt ist. Ebenso ergibt sich aus dieser Stellungnahme, sowie der vom Bf vorgelegten Bestätigung, dass ein Nachweis der EEK später erfolgt ist.

 

III.1. Gemäß § 6 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungs-abhängigen Maut.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Kraftfahrzeuglenker ihre Fahrzeuge vor der Benützung von Mautstrecken mit diesen Geräten ausstatten können.

 

Gemäß § 9 Abs. 4 BStMG legt die ASFINAG in der Mautordnung die Tarife für die durch Anschlussstellen und Knoten begrenzten Straßenabschnitte (Mautab­schnitte) fest.

Die Mauttarife sind in der Verordnung nach Maßgabe des Artikels 7g Abs. 1 und 4 der Richtlinie 1999/62/EG sowie der in Anhang 0 dieser Richtlinie angeführten EURO-Emissionsklassen zu differenzieren. In der Verordnung kann auch eine Differenzierung der Mauttarife nach dem Zeitpunkt der Straßenbenützung nach Maßgabe des Artikels 7g Abs. 3 und 4 der Richtlinie 1999/62/EG erfolgen. Die EURO-Emissionsklassen sind zu Tarifgruppen zusammenzufassen. Differenzie­rungen nach dem Zeitpunkt der Straßenbenützung sind auch eingeschränkt auf einzelne Mautabschnitte oder Fahrzeugkategorien zulässig (Abs. 5).  

 

Gemäß § 14 Abs. 1 BStMG hat die ASFINAG Bestimmungen über die Benützung der Mautstrecken festzulegen (Mautordnung).

 

Punkt 5.2 der Mautordnung, Teil B, besagt u.a., dass Kfz grundsätzlich der höchsten Tarifgruppe und der EURO-Emissionsklasse 0 oder I zugeordnet werden, wenn nicht ausdrücklich die Eintragung einer besseren EURO-Emissions­klasse erklärt wurde. An der GO-Vertriebsstelle wird die Rechtmäßigkeit der Hinterlegung einer verlangten EURO-Emissionsklasse nicht geprüft. Die Recht­mäßigkeit der verlangten EURO-Emissionsklasse ist der ASFINAG durch ent­sprechende Nachweisdokumente entweder vorab oder im Nachhinein binnen
14 Kalendertagen (einlangend), gerechnet ab Hinterlegung der verlangten EURO-Emissionsklasse, nachzuweisen (vgl. Punkt 5.2.2.1, Teil B, der Mautordnung). Die ausdrücklich verlangte EURO-Emissionsklasse wird an der GO-Vertriebsstelle auf der GO-Box und im Zentralsystem hinterlegt und ist damit unmittelbar tarif­relevant. Ein Anspruch auf Verrechnung des der jeweiligen Tarifgruppe zuge­ordneten Mauttarifs entsteht erst dann, wenn die EURO-Emissionsklasse an der GO-Vertriebsstelle hinterlegt wurde und die Nachweisprüfung (Nachweis der Rechtmäßigkeit der verlangten EURO-Emissionsklasse) positiv abgeschlossen wurde. Zusätzlich wird bei der Hinterlegung der EURO-Emissionsklasse von der GO-Vertriebsstelle ein Informationsbeleg zu den gespeicherten Fahrzeugdaten übergeben, der u.a. Hinweise über allfällige vom Zulassungsbesitzer zu beach­tende Fristen enthält. 

 

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG begehen Zulassungsbesitzer, die den Nachweis über die Zuordnung des Fahrzeuges zur erklärten EURO-Emissionsklasse nicht frist­gerecht nachholen und dadurch die nicht ordnungsgemäße Entrichtung fahr­leistungsabhängiger Maut für die Benützung von Mautstrecken verursachen, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 Euro bis zu 3.000 Euro zu bestrafen.

Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 3 gelten als an jenem Ort begangen, an dem die Benützung von Mautstrecken mit einem gemäß § 9 Abs. 6 vierter Satz vorläufig einer Tarifgruppe zugeordneten Fahrzeug durch automatische Über­wachung oder durch dienstliche Wahrnehmung eines Mautaufsichtsorgans fest­gestellt wurde (Abs. 4).

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 250 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 zu keiner Betretung, so ist die ASFINAG ermächtigt, im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 und 3 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu ent­halten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs. 4).

Subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut bestehen nicht
(Abs. 6).

 

§ 44a VStG sieht vor, dass der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, Nachfolgendes zu enthalten hat:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5. im Falle eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.

 

Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig ist, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

 

III.2. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

In seinem Erkenntnis vom 31. Juli 2014, Ro 2014/02/0099, hat der Verwaltungsgerichtshof wie folgt ausgesprochen: „Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die Berufungsbehörde in Verwaltungsstrafsachen berechtigt, die als erwiesen angenommene Tat – unter Beachtung der durch das Verbot der reformatio in peius (§ 51 Abs 6 VStG, vgl nun § 42 VwGVG) gezogenen Grenzen – einer anderen rechtlichen Subsumtion, etwa der Unterstellung unter eine andere Strafnorm, zu unterziehen                             (vgl das hg Erkenntnis vom 18. Oktober 2007, Zl: 2006/09/0031). Im Hinblick auf die den Verwaltungsgerichten übertragene Pflicht, in Verwaltungsstrafsachen über Beschwerden meritorisch zu entscheiden (Art 130 Abs. 4 erster Satz B-VG und § 50 VwGVG), kann für das Beschwerdeverfahren gegen Straferkenntnisse der Verwaltungsbehörden vor den Verwaltungsgerichten nichts anderes gelten.“

 

Mit Erkenntnis vom 13. Oktober 2013, 2009/06/0189, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass "‘Sache‘ des Berufungsverfahrens [...] die Angelegenheit [ist], die Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz war; die den Entscheidungsspielraum der Berufungsbehörde begrenzende Sache iSd (gemäß § 24 VStG im Strafverfahren anwendbaren) § 66 Abs. 4 AVG ist also nicht etwa jene, welche in erster Instanz in Verhandlung war, sondern ausschließlich die, die durch den (Spruch des) erstinstanzlichen Bescheid(es) begrenzt ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2,         S 1265 unter E 111f zu § 66 AVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Gegenstand des Verfahrens vor der belangten Behörde war somit nur die im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides genannte Tat.“

 

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Sie bildet den Deliktstatbestand erfüllenden Sachverhalt.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu den Sprucherfordernissen nach § 44a Z 1 VStG ist die Tat so weit zu konkretisieren, dass diese erstens nach Tatort und Tatzeit unverwechselbar feststeht sowie zweitens eine ein­deutige Zuordnung zu den Tatbestandsmerkmalen ermöglicht wird und damit auch die Identität der Tat unverwechselbar feststeht (stRsp seit verst. Senaten VwSlg 11.466 A/1984 und VwSlg 11.894 A/1985); im Spruch sind daher alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale anzuführen, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens notwendig sind.

 

Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist dann entsprochen, wenn im Bescheid­spruch alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat und die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift erforderlich sind, angeführt sind. Wesentlich für die Bezeichnung der Tat ist der Ausspruch über Zeit und Ort der Begehung (VwGH vom 24. Mai 2013, 2012/02/0174).

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es beim Erfordernis einer genauen Tatumschreibung iSd § 44a Z 1 VStG darauf an, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, um ihn rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den erwähnten Rechtschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis, sein (VwGH 17. April 2014, 2010/04/0057).

 

Es muss daher die Tat unter Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale dem Beschuldigten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgeworfen werden.

 

III.3. Diesen Erfordernissen genügt der Spruch des angefochtenen Strafer­kenntnisses nicht. Dem Bf wird unter Wiederholung des Wortlautes von § 20 Abs. 3 BStMG lediglich vorgeworfen, den Nachweis über die Zuordnung des Fahrzeugs zur erklärten EURO-Emissionsklasse nicht fristgerecht nachgeholt zu haben, jedoch wird darin, ohne einen konkreten Tatvorwurf iSd § 44a VStG zu formulieren, nicht angeführt, über welchen Zeitraum sich diese Frist erstreckte bzw. inwieweit der Bf diesen nicht befolgt hat. Der Spruch leidet daher unter dem Blickwinkel des § 44a VStG an dem Mangel, dass aus ihm nicht hervorgeht, dass das vorgeworfene Delikt erst mit Ablauf der 14-tägigen Frist am 6. Juni 2014, bis zu der die erforderlichen Nachweis­unterlagen für die EEK ein­gereicht hätten werden können, verwirklicht wurde. Das angesprochene Tatbestandsmerkmal ist von besonderer Bedeutung, da eine allfällige nicht ordnungsgemäße Entrichtung der fahrleistungs­abhängigen Maut nur durch das ungenützte Ver­streichen dieser Frist verursacht werden kann und demnach von dieser abhängig ist (vgl. diesbez. auch LVwG-400068 vom 22. Jänner 2015).

Dem Bf war es daher nicht möglich, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen.

Die Wiedergabe des Zeitraums in der Begründung des Straferkenntnisses reicht im Verwaltungs­strafrecht nicht aus (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwal­tungsverfahrens6 [2004] 1522, Anm 2 zu § 44a VStG).

 

III.4. Die belangte Behörde hat dem Bf zudem als Tatzeitpunkt den 23. Mai 2014 vorgeworfen.

 

Beim Tatbestand des § 20 Abs. 3 BStMG handelt es sich um ein echtes Unterlassungsdelikt, welches das Unterlassen des rechtzeitigen Nachweises der günstigeren EEK mit Strafe bedroht. Diese Meldung hat der Zulassungsbesitzer vorzunehmen.

Zur Erfüllung seiner Verpflichtung stehen dem Zulassungsbesitzer nach Punkt 5.2.2.1. der Mautordnung 14 Kalendertage zur Verfügung („Einmeldefrist“).

 

Zumal der Bf die EEK nach den Feststellungen am 23. Mai 2014 ändern ließ, ergibt sich, dass der Bf den Nachweis bis zum Ablauf des 6. Juni 2014 zu erbringen hatte, sodass ein deliktisches Verhalten erst ab dem 7. Juni 2014 vorliegen konnte. Die „Einmeldung“ fand letztlich am 12. Juni 2014 statt.

Aus § 20 Abs. 3 BStMG, der ein Verstreichenlassen der Einmeldefrist, sowie eine dadurch verursachte, nicht ordnungsgemäße Entrichtung der Maut zur Erfüllung seines Tatbestandes verlangt, ergibt sich, dass die Tat am Tag der Umstellung auf EEK 5 keinesfalls begangen worden sein kann.

Vielmehr kann eine nicht ordnungsgemäße Entrichtung der Maut (sofern innerhalb der Einmeldefrist Fahrten stattfanden) nur dann durch die nicht fristgerechte Meldung verursacht worden sein, wenn der einmeldepflichtige Zulassungsbesitzer seiner Verpflichtung bis zum Ende der Einmeldefrist nicht nachgekommen ist. Sind also schon Fahrten zum günstigeren Tarif abgerechnet worden, muss jener Zeitpunkt als Tatzeitpunkt gewählt werden, der unmittelbar auf das Ende der Einmeldefrist folgt.    

   

III.5. Eine taugliche Verfolgungshandlung muss die dem Beschuldigten zur Last gelegte Handlung unter Berücksichtigung sämtlicher Erfordernisse des § 44a Z 1 VStG konkretisieren und individualisieren (vgl VwGH 12.5.1989, 87/17/0152). Die belangte Behörde hat weder im Spruch des angefochtenen Strafer­kenntnisses, der Strafverfügung vom 9. Juni 2014, noch in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 25. März 2015, einen entsprechend, den Umständen des hier vorliegenden Einzelfalles konkretisierenden Tatvorwurf erhoben, der die Identität der Tat mit ausreichender Bestimmtheit (Einmeldefrist) formuliert und unverwechselbar erscheinen ließ.

 

Die Behörde hat dem Bf zudem einen Tatzeitpunkt vorgeworfen, zu welchem ein strafbares Verhalten zweifelsfrei noch nicht vorgelegen sein konnte.

 

Es wurden innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist gemäß
§ 31 Abs. 1 VStG keine tauglichen Verfolgungshandlungen gesetzt, wodurch mittlerweile Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

 

Aus diesem Grund kann der diesem Straferkenntnis anhaftende wesentliche Spruchmangel nicht mehr korrigiert werden.

 

IV. Das angefochtene Straferkenntnis war daher zu beheben und das Strafverfahren zur Einstellung zu bringen.

 

Bei diesem Ergebnis entfällt gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG und § 66 Abs. 1 VStG die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens und des Beschwerdeverfahrens.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beur­teilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeu­tung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Pohl