LVwG-750247/6/MB

Linz, 04.05.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde des F. B., vertreten durch Mag. Dr. G. P., X Straße 6, E., gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Braunau vom 5. Dezember 2014 GZ. Sich51-5615-2012,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

 

1. Mit Bescheid vom 5. Dezember 2014 zur Zahl Sich51-5615-2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (in der Folge: Bf) vom 13. November 2014, worin dieser die Aufhebung des gegen ihn verhängten Waffenverbotes beantragte, vom Bezirkshauptmann des Bezirks Braunau (in der Folge: belangte Behörde) abgewiesen.

 

Als Rechtsgrundlagen führt die belangte Behörde § 12 Abs. 1 und Abs. 7 des Waffengesetzes 1996 an.

 

Begründend führt die belangte Behörde wie folgt aus:

 

„Mit Bescheid vom 13.6.2012 wurde Ihnen gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 iVm.
§ 57 Abs. 1 AVG 1991 der Besitz von Waffen und Munition verboten, da Sie damals dem erst 11-jährigen P. M. ein Flobertgewehr überließen, mit welchem der Junge unbeaufsichtigt in einer Holzhütte auf eine Zielscheibe schoss. Die abgefeuerten Projektile drangen dabei durch die Holzwand hindurch und schlugen in den ca. 120 m entfernt gelegenen Nachbarhof in der Nähe der dort arbeitenden E. E. ein.

 

In Ihrem Antrag auf Aufhebung des bestehenden Waffenverbotes wiesen Sie darauf hin, dass das von der Staatsanwaltschaft Ried i.l. gegen Sie geführte Ermittlungsverfahren eingestellt wurde, weil die zugrundeliegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht war und sonst die weitere Verfolgung aus rechtlichen Gründen unzulässig gewesen wäre. Sie führten an, dass der zum Waffenverbot führende Vorfall für Sie seit Ausstellung der Jagdkarte im Jahre 2002 die erste und einzige Unachtsamkeit im Umgang mit einer Waffe war. Sie zeigten sich von Anfang an geständig und sahen Ihr Fehlverhalten ein. Auch haben Sie sich seit Verhängung des Waffenverbotes wohlverhalten, sodass insbesondere im Hinblick auf Ihr untadeliges Persönlichkeitsbild kein Gefahrenpotential hinsichtlich der Verwendung einer Waffe gegeben ist. Die im § 8 Waffengesetz 1996 geforderte Verlässlichkeit sei demnach wieder gegeben.

 

Gemäß § 12 Abs. 7 Waffengesetz 1996 ist ein Waffenverbot von der Behörde, die dieses Verbot in erster Instanz erlassen hat, auf Antrag oder von Amtswegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.

 

Bei Erstellung der Gefährdungsprognose gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 sind u.a. die für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe, das Verhalten des Betroffenen seit seiner Anlasstat sowie die Länge des inzwischen verstrichenen Zeitraumes zu berücksichtigen. Im Hinblick auf den dem Waffengesetz grundsätzlich inne wohnenden Schutzzweck ist bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren auch in Verbindung mit der Aufhebung eines Waffenverbotes ein strenger Maßstab anzulegen, der sich auch insoweit in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung widerspiegelt, als der VwGH bei der Vollziehung des § 12 Abs. 7 Waffengesetz von einer mehrjährigen, manchmal sogar von einem vier Jahre übersteigenden Zeitraum des Wohlverhaltens ausgeht und in diesem Zusammenhang auch stets die Prüfung der Umstände des Einzelfalles unter Einschluss der Art und des zeitlichen Ausmaßes der Anlasstat verlangt.

 

Im vorliegenden Fall sind seit dem Vorfall, der das Waffenverbot ausgelöst hat, erst ca.
1/2 Jahre vergangen. Selbst wenn es sich bei der Anlasstat um eine erstmalige Verfehlung gehandelt hat, die zu keiner Verurteilung in einem gerichtlichen Strafverfahren geführt hat, so stellt Ihr Verhalten dennoch eine gravierende Sorgfaltsverletzung dar. Bedenkt man weiters, dass eine missbräuchliche Verwendung einer Waffe stattgefunden hat und dass es nur glücklichen Umständen zuzuschreiben war, dass durch die Abgabe der Schüsse keine Personen zu Schaden gekommen sind, so reicht nach ho. Ansicht Ihr Wohlverhalten seit der Anlasstat noch nicht aus, um den Schluss zu ziehen, dass die Gründe für die Erlassung des Waffenverbotes nicht mehr gegeben sind.

 

Zu Ihrem Vorbringen, wonach bei Ihnen die in § 8 Waffengesetz 1996 geforderte Verlässlichkeit wieder als gegeben anzunehmen ist, sei abschließend noch angemerkt, dass bei einer Aufhebung des Waffenverbotes die Prüfung der Verlässlichkeit nicht Gegenstand des Verfahrens ist.

 

Aufgrund der bestehenden Sach- und Rechtslage war somit spruchgemäß zu entscheiden.“

 

2. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 erhob der Bf umfassend das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte, dass der Bescheid der belangten Behörde dahingehend abgeändert werde, dass dem Antrag des Bf stattgegeben und das verhängte Waffenverbot gegen den Bf aufgehoben werde. In eventu beantragte der Bf die Aufhebung und Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung durch die belangte Behörde. Zudem beantragte der Bf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

 

Begründend führt der Beschwerdeführer aus:

 

„Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn zu Sich51 -5615-2012-Bu vom 13.06.2012 wurde dem Antragsteller der Besitz von Waffen und Munition verboten. Diesem Bescheid liegt der Vorfall vom 03.05.2012 zugrunde, an welchem Tag der Beschwerdeführer auf dem Holzlagerplatz seines Bauernhofes in G.,
x, gemeinsam mit dem damals 11-jährigen P. M. mit einem Flohbertgewehr Schießübungen durchgeführt hat. Nachdem der Beschwerdeführer dringend kurz den Holzlagerplatz verlassen musste, nahm P. M. die zuvor verwendete Waffe und schoss auf eine an der Holzwand in einer Holzhütte angebrachte Zielscheibe. Dabei drangen die abgefeuerten Projektile durch die Holzverschalung und trafen eine Fensterscheibe des Nachbarhofes. Das zu x gegen den Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis geführte Ermittlungsverfahren wurde, zumal die zugrunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, und sonst die weitere Verfolgung aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre, eingestellt.

 

Mit Antrag vom 13.11.2014 hat der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn die Aufhebung des mit Bescheid vom 13.06.2012 ausgesprochenen Waffenverbotes beantragt. Der gegenständliche - oben beschriebene Anlassfall - war für den Beschwerdeführer seit Ausstellung der Jagdkarte unter der Zahl x die erste und einzige Unachtsamkeit im Umgang mit einer Waffe. Darüber hinaus hat sich der Antragsteller insbe­sondere auch während des, für die Aufhebung eines Waffenverbotes relevanten Beobach­tungszeitraumes, das heißt seit dem Abschluss der diesem Waffenverbot zugrundeliegenden Anlasstat, wohl verhalten.

 

Hinsichtlich des gegenständlichen Vorfalles ist sich der Beschwerdeführer seiner Verantwor­tung bewusst und zeigte sich auch von Anfang an voll geständig. Er verhält sich seither ta­dellos und hält sich genauestens an das ihm aufgetragene Waffenverbot. Im Zusammenhang mit der Dauer seines Wohlverhaltens und insbesondere auch unter Berücksichtigung des untadeligen Persönlichkeitsbildes des Antragstellers ist kein Gefahrenpotential gegeben. Im gleichzeitig bei der belangten Behörde unter
GZ Agrar41-1-2-2012-Mc anhängigen, jagd­rechtlichen Verfahren wurde ein psychiatrisches Gutachten über die Zuverlässigkeit bezüglich Jagd und Jagdwaffenbesitz des Beschwerdeführers von Univ.Prof.Dr. W. L. eingeholt. Der darin aufgezeigte psychiatrische Befund beschreibt den Beschwerdeführer als orientiert und geordnet, gut kontakt- und rapportfähig, seine Aufmerksamkeit und Auffas­sungsvermögen liegt im Rahmen der Norm, und sind vor allem keine psychopathologischen Besonderheiten erkennbar. Im gegenständlichen Gutachten wurde beim Beschwerdeführer jedenfalls die Verlässlichkeit im Zusammenhang mit der Jagdausübung als gegeben ange­sehen. Ein für das Waffenverbot notwendiges Gefahrenpotential geht daher vom Beschwer­deführer nicht aus.

 

Beweis: PV

Gutachten Dr. L. vom 16.12.2014 wBv

 

Der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn wurde dem Beschwerdeführer als Antragsteller bzw. dem ausgewiesenen Rechtsvertreter am 12.12.2014 zugestellt. Die nunmehr an das zuständige Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erho­bene Beschwerde ist daher rechtzeitig und zulässig.

 

Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 05.12.2014,
Sich51-5615-2012, verletzt den Beschwerdeführer in seinen subjektiven Rechten. Diese Rechtsverletzung ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Überlegungen:

 

Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes sind gem. § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 bestimmte Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Betroffene durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Festzuhalten ist hierbei, dass das Waffenverbot das schärfste waffenpolizeiliche Mittel ist, bei welchem jeglicher legale Besitz einer Waffe zur Gänze unterbunden wird. Dementsprechend ist das Waffenverbot auf die Fälle drohender missbräuchlicher Verwendung eingeschränkt und ist unter einem „Missbrauch" stets eine bewusste und gezielte Handlung, sohin nur Vorsatztaten zu verstehen. Unter Berücksichti­gung des unter Punkt 2. beschriebenen Sachverhalts können jedenfalls zum Zeitpunkt der Erlassung des Abweisungsbescheides durch die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn keine Umstände (mehr) eruiert werden, die auf ein missbräuchliches Verwenden von Waffen durch den Beschwerdeführer schließen würden. Vorallem ist ein hierfür notwendiger Vorsatz beim Beschwerdeführer jedenfalls nicht gegeben. Vielmehr war jedenfalls zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung auch die in § 8 Waffengesetz 1996 geforderte Verlässlichkeit gegeben. Obwohl die Voraussetzungen für die Erlassung des Waffenverbotes jedenfalls zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht (mehr) vorlagen, hat die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn das gegen den Beschwerdeführer geltende Waffenverbot nicht aufgehoben. Aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers vom 13.11.2014 wäre die belangte Behörde jedoch gemäß § 12 Abs 7 Waffengesetz 1996 dazu verpflichtet gewesen.

 

§ 12 Abs 7 Waffengesetz 1996 verpflichtet die Behörde bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages, unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbots maßgebenden Gründe, des Verhaltens des Beschwerdeführers seit seiner Anlasstat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdeprognose gemäß § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch aufrecht ist. Dabei hat die Behörde vor allem das Verhalten des Beschwerdeführers seit seiner Anlasstat zu berücksichtigen und allfällige in diesem Zeitraum liegende, für die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevante Umstände festzustellen. Die Bezirkshauptmannschaft hat es zur Gänze unterlassen, eine derartige neuerliche Prüfung der Gefahrenprognose vor­zunehmen. Auch Umstände, welche die weiter andauernde Aktualität einer Gefährdeprog­nose begründen würden, wurden von der belangten Behörde nicht festgestellt. Vielmehr begnügt sich die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn in ihrer Begründung lediglich damit, dass nur aufgrund der Anlasstat und trotz des bereits mehrjährigen Wohlverhaltens, ein Gefahrenpotential noch bestehen würde. Der bislang, seit der Anlasstat verstrichenen Beobachtungszeitraum reicht im Hinblick auf die gegenständlichen Umstände des Einzelfalls jedoch sehr wohl aus, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbots ausgehen zu können (vgl. VwGH 2.7.1998^98/20/0078). Der von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn erlassene Bescheid vom 05.12.2014 ist, insbesondere zumal die belangte Behörde nicht die gesetzlich geforderte neuerliche Prognose durchgeführt und den Beobachtungszeitraum unrichtigerweise als zu kurz angenommen hat, mit Rechtswidrigkeit behaftet und aus diesem Grund aufzuheben.“

 

 

3. Mit Schreiben vom 20. Jänner 2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.

 

 

II.

 

1.1. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus den unter Pkt. I. angeführten Schriftsätzen und dem vorgelegten Verwaltungsakt. Zusätzlich dazu hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung folgenden Sachverhalt festzustellen:

Zunächst ist festzustellen, dass sich der Bf seit dem Anlassfall (4. Mai 2012) umfassend wohlverhalten hat. Der Bf zeigt sich reuig und erkennt sein Fehlverhalten beim Anlassfall vollständig. Der Bf ist sich der Gefährlichkeit von Waffen bewusst und gibt auch grundsätzlich zutreffend Auskunft über den Gefährdungsbereich der im Anlassfall verwendeten Waffe. Zudem wurde die zum Schießen anhaltende Zielscheibe im landwirtschaftlichen Gebäude des Bf entfernt. Schießübungen werden ausschließlich im örtlich nahen Schießkanal durchgeführt. Der Bf gibt an, dass er M. oder sonst nicht befugten Personen Waffen nie mehr übergeben wird, da er sich seines Fehlers bewusst ist und daraus auch gelernt habe. Als Grund für die nunmehrige Antragstellung gibt der Bf die Neuvergabe des örtlichen Genossenschaftsjagdgebietes und die Neuzusammensetzung der Pächtergemeinschaft an.

 

1.2. Die Feststellungen ergeben sich aus der Aussage des Bf in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, sie decken sich mit seiner bisherigen Verantwortung im Verfahren. Die Aussage ist schlüssig und das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hegt am Wahrheitsgehalt keine Zweifel.

 

2. Gem. Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm §§ 2,3 VwGVG iVm dem Waffengesetz 1996, BGBl I 12/1997 idF BGBl 161/2013 (in der Folge: WaffG) ist das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung durch seinen Einzelrichter zuständig.

 

III.

 

1. Gem. § 12 Abs. 7 WaffG ist ein Waffenverbot von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.

 

Gem. § 12 Abs. 1 WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

 

Gem. § 6 Abs. 1 WaffG gilt als Besitz von Waffen und Munition auch deren Innehabung.

 

Gem. § 11. Abs. 1 ist der Besitz von Waffen, Munition und Knallpatronen Menschen unter 18 Jahren verboten.

 

Gem. § 11 Abs. 2 WaffG kann die Behörde auf Antrag des gesetzlichen Vertreters Menschen nach Vollendung des 16. Lebensjahres für Schusswaffen der Kategorie C oder D Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 für jagdliche oder sportliche Zwecke bewilligen, wenn der Jugendliche verlässlich und reif genug ist, die mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren einzusehen und sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten.

 

Gem. § 11 Abs. 3 WaffG gilt § 11 Abs. 1 WaffG nicht, wenn und insoweit Waffen und Munition bei der beruflichen Ausbildung Jugendlicher im Rahmen eines gesetzlich anerkannten Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses benötigt werden.

 

Gem. § 14 WaffG sind für die Benützung von Schusswaffen auf behördlich genehmigten Schießstätten die Bestimmungen über das Überlassen, den Besitz und das Führen von Schusswaffen sowie die Bestimmungen über das Überlassen und den Erwerb von Munition für Faustfeuerwaffen nicht anzuwenden. Waffenverbote (§§ 12 und 13) gelten auf solchen Schießstätten jedoch.

 

2. Die Behörde ist gem. § 12 Abs. 7 WaffG bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages verpflichtet, unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe, des Verhaltens des Antragstellers seit seiner Anlasstat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gem. § 12 Abs. 1 WaffG 1996 im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch aufrecht ist. Bei der Beurteilung des Weiterbestehens der Gefährdungsprognose hat die Behörde vor allem das Verhalten des Antragstellers seit seiner Anlasstat zu berücksichtigen und allfällige in diesem Zeitraum liegende, für die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevante Umstände festzustellen. Bei Fehlen derartiger Umstände, also bei einem "Wohlverhalten" des Antragstellers, muss der zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides liegenden Zeitraum ("Beobachtungszeitraum") ausreichend lang sein, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können (VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).

 

Bei der Wahl des Beobachtungszeitraums im Zusammenhang mit der Aufhebung eines Waffenverbotes sind stets die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wozu die Bedachtnahme auf Art und zeitliches Ausmaß der Anlasstat gehört
(VwGH 23.09.2009, Zl. 2009/03/0091).

 

Der relevante Beobachtungszeitraum für die Aufhebung eines Waffenverbots beginnt nicht erst mit der (rechtskräftigen) Verhängung des Waffenverbots, sondern bereits mit dem Abschluss der diesem Waffenverbot zugrundeliegenden Anlasstat zu laufen (VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).

 

Im Hinblick auf den dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist auch hinsichtlich des Beobachtungszeitraumes für die Aufhebung eines Waffenverbots ein strenger Maßstab anzulegen. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach das Verstreichen eines Zeitraums von fünf Jahren regelmäßig als wesentliche Änderung des für die Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes anzusehen ist, betrifft nicht die für ein Waffenverbot entscheidende Gefährdungsprognose. Bei der Wahl des Beobachtungszeitraums sind stets die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wozu die Bedachtnahme auf Art und zeitliches Ausmaß der Anlasstat gehört. Die Aufhebung eines Waffenverbots gemäß § 12 Abs. 7 WaffG dient nicht dazu, die Rechtskraft des seinerzeit erlassenen Waffenverbotes zu durchbrechen, wenn keine Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist (VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).

 

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach das Verstreichen eines Zeitraums von 5 Jahren regelmäßig als wesentliche Änderung des für die Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes anzusehen ist (VwGH 20.06.2012, Zl. 2009/03/0124), betrifft nicht die für ein Waffenverbot entscheidende Gefährdungsprognose (VwGH 27.11.2012,
Zl. 2012/03/0140).

 

Die Aufhebung eines Waffenverbotes hängt auch nicht unmittelbar von der Tilgung von Straftaten ab. Der Umstand, ob Straftaten bereits getilgt sind, ist mit ein Anhaltspunkt für die Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung eines Waffenverbotes (VwGH 02.07.1998, Zl. 98/20/0078).

 

Ob der Bf wegen der „Anlasstatsache“ strafgerichtlicher verfolgt wurde oder nicht bzw. ob die Verfolgung eingestellt, abgebrochen etc. worden ist, ist im Rahmen des § 12 WaffG nicht von Relevanz (VwGH 27.02.2003, Zl. 2001/20/0323 uvm.)

 

3. Vor diesem Hintergrund gilt es zunächst festzuhalten, dass der Bf kein Betreiber einer Schießstätte gem. § 14 WaffG ist bzw. die zu beurteilenden Verhaltensweisen nicht auf einer solchen stattgefunden haben. Auch die sonstigen Ausnahmen des § 11 WaffG für die Überlassung einer Waffe an einen Jugendlichen treffen nicht zu.

 

3.1. Weiters ist zu erkennen, dass sich der Bf im Zeitraum seit der Tat
(4. Mai 2012) wohlverhalten hat. Insofern ist für die Frage, ob das Waffenverbot gem. § 12 Abs. 1 WaffG im Rahmen des § 12 Abs. 7 WaffG aufzuheben ist, alleine der Umstand von Relevanz, ob der notwendige Beobachtungszeitraum bereits abgelaufen ist.

 

Dieser Zeitraum beginnt mit dem Anlassfall zu laufen – es sind im Entscheidungszeitpunkt ca. 3 Jahre vergangen.

 

Die Dauer des notwendigen Beobachtungszeitraumes bemisst sich anhand verschiedenster Kriterien:

 

Zunächst gilt es, die Dauer und Art des Anlassfalles zu umreißen. Auslöser für die Verhängung des Waffenverbotes war das Bekanntwerden der Tatsache, dass der Bf eine Schusswaffe (Steyr Mannlicher, Kal. 0.22 long rifle) an eine jugendliche, minderjährige Person überlassen hat und diese unbeaufsichtigt Schüsse abgeben hat, wodurch fremde Sachen zerstört und Personen gefährdet wurden. Insofern kam es durch das Verhalten des Bf zu einer erheblichen Rechtsgutsgefährdung, die das Potential in sich trug weitere (höherwertige) Rechtsgüter zu verletzen oder gar zu zerstören.

 

Möglich gemacht hat diese Rechtsgutsverletzung das Verhalten des Bf. Er hat in Verletzung der waffengesetzlichen Schutzvorschriften eine Schusswaffe einem minderjährigen Jugendlichen übergeben. Einerseits verbietet § 11 Abs. 1 WaffG per se Jugendlichen den Besitz (= auch Innehaben) von Waffen iSd WaffG andererseits ist das Überlassen von Waffen an eine unbefugte Person eine bestimmte Tatsache gem. § 8 Abs. 1 Z 3 WaffG die gegen die waffenrechtliche Verlässlichkeit spricht. Vor dem Hintergrund des § 12 WaffG notwendig, tritt im Anlassfall hinzu, dass der Bf dem Minderjährigen die Waffe nicht nur übergeben hat, sondern dass der Bf eine geladene Waffe samt Munition übergeben hat – dies stellt in Zusammenhang mit dem Verstoß gegen waffengesetzliche Vorschriften eine Gefährdung der von § 12 WaffG geschützten Rechtsgüter dar. Diese Gefährlichkeit war dem Bf auch bewusst, denn war er im Zeitpunkt der Übergabe – wie er selbst mehrfach angibt (z.B.: Beschuldigtenvernehmung vom 12. Mai 2012, A2/8930/2012-Se, Seite 3 oben) Jäger – und ist Waffen- und Munitionskunde Teil der abzulegenden Jagdprüfung.

 

Die übergebene Waffe war eine Repetierbüchse mit einem Kaliber 0.22 long rifle und weist die verwendete Munition einen Gefährdungsbereich von bis ca. 2.000 Meter auf (s dazu auch der Bf, wenn auch mit etwas geringerer Wahrnehmung des Gefährdungsbereiches in der ömV; Sternath, Jagdprüfungsbehelf, 364). Dieses Kaliber erreicht eine Austrittsgeschwindigkeit von 210-510 Meter pro Sekunde und eine Austrittsgeschossenergie von 40-270 Joule. Eine derartige Munition kann sowohl für Menschen wie auch Tiere tödlich wirken – und zwar auch für jene Person, dem die Waffe übergeben wurde. Zu denken ist etwa, dass der Minderjährige zwar für einen – Dritte schützenden – ausreichenden Kugelfang sorgt, jedoch der Geller für den Schützen selbst auch eine Gefahr birgt.

 

Hinzutritt, dass der Bf diese mit Munition versehene Waffe dem jugendlichen Minderjährigen nicht nur übergeben hat, sondern ihm auch tatsächlich erlaubt hatte zu schießen. Dies mit dem Hinweis, es solle auf einen ausreichend vorhandenen Kugelfang geachtet werden.

 

Der Bf verantwortet sich betreffend diese Überlassung damit, dass er eine Rattenplage auf seiner Landwirtschaft in diesem Zeitpunkt bekämpfen wollte und zu diesem Zwecke ab ca. 16.30 hinter der Holzhütte auf Ratten geschossen hat. Er hat vor der Übergabe des Gewehres an den jugendlichen Minderjährigen bereits einmal – vergeblich – auf eine Ratte geschossen. Im Anschluss daran musst der Bf im Zusammenhang mit dem Setzen von Mais vom Anlassort weg und übergab dem Minderjährigen das Gewehr mit der Anweisung: „er solle aufpassen, auf dem Platz bleiben und wenn er auf eine Ratte schießt, auf den Kugelfang Acht geben“.

 

Insofern kann in der vom Bf geschilderten Situation ein gewisser zeitlicher Druck erkannt werden, indem er seine Entscheidung fällt. Vor dem Hintergrund der Einsicht des Bf betreffend seines Fehlverhaltens und seiner glaubwürdigen Aussagen, dass er diesen Fehler bereue, könnte nun die Prognose angestellt werden, dass, sollte sich der Bf in der gleichen Situation wiederfinden, er die Waffe nicht mehr derart weitergeben würde und der Beobachtungszeitraum im geringen Bereich anzusiedeln ist. Diesem Schluss wiedersprechen jedoch weitere Umstände, die im Anlassfall gelegen sind:

 

Anlassfall gem. § 12 Abs. 1 WaffG war aber nicht bloß jener Tag, an dem die Rechtsgutsgefährdung realisiert wurde, sondern eben der Zeitraum in dem eine derartige Gefährdung bestanden hat. Wie der Bf selbst anführt, hat er eine Rattenplage auf seiner Landwirtschaft, welche zu bekämpfen ist. Im Zuge dieser Tätigkeit war der Minderjährige mit dem Bf bereits mehrfach unterwegs und hat auch bereits mehrfach selbst mit der Waffe geschossen. Dieses Schießen fand mit Zustimmung und unter der Aufsicht des Bf statt. Blickt man nun auf den zur Kenntnis führenden Aspekt des Anlassfalles, so muss erkannt werden, dass der Bf mit seinem Verhalten Gefährdungssituationen unter klarer Verletzung des WaffG geschaffen hat, denn auch beim Schießen unter Aufsicht durch eine Person, die waffenrechtliche dazu nicht berechtigt ist, in einem „Raum“, der nicht als Schießstätte gem. § 14 WaffG ausgestaltet ist, schafft der Bf eine Gefährdungssituation für Leben, Gesundheit von Menschen oder fremdes Eigentum – (gerade) auch derartige Schüsse von einer minderjährigen Person können „daneben“ gehen. Dementsprechend liegt dem ex lege wirkenden Waffenverbot für Jugendlichen (§ 11 WaffG; s Keplinger/Löff, Waffengesetz 1996, 89) der Gedanke zu Grunde, dass Jugendliche – bis auf Ausnahmen
(s § 11 Abs. 2 und Abs. 3 WaffG) – nicht jenes Maß an Reife und Verantwortungsbewusstsein aufweisen, das für den Umgang mit Waffen unbedingt erforderlich ist. Der (waffenrechtliche) Besitz von Waffen und Munition durch Jugendliche birgt daher ein besonderes Risiko in sich, das über die sonst mit Waffen verbundene Gefahr hinausgeht (s Keplinger/Löff, Waffengesetz 1996, 91).

 

Hinter diesem – durch die belangte Behörde wahrgenommenen – Anlassfall steht sohin ein wiederholter Vorgang, indem sich ein gedämpftes Unrechtsbewusstsein beim Umgang mit Waffen verbirgt, welches dem Bf durch das auferlegte Waffenverbot vergegenwärtigt worden ist. Die dem Anlassfall innewohnende Wiederholung und Intensität der Rechtsverstöße (Waffe + Munition + eigenständig schießen) war daher vor dem Hintergrund der geforderten strengen Sichtweise des Beobachtungszeitraumes im Rahmen des WaffG davon auszugehen, dass der Ablauf von ca. 3 Jahren gerade als nicht ausreichend zu werten ist.

 

Hinzutritt, dass auch die Ernsthaftigkeit der Einsicht und Verhaltensumkehr durch den Bf als (derzeit noch) reduziert zu werten ist. Der Bf ist nach eigenen Angaben Jäger und möchte diese Tätigkeit wieder ausüben. Der Bf weist in diesem Punkt darauf hin, dass im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes die Vergabe der Genossenschaftsjagdgebiete in denen der Bf jagdlich tätig sein möchte geschehen wird. Diesbezüglich benötigt der Bf einen Jagdschein nach dem
Oö. Jagdgesetz, um dabei teilhaben zu können – wohl als (Mit)pächter einer Genossenschaftsjagd. Insofern befindet sich der Bf – möchte er Pächter und nicht bloß „Ausgeher“ nach dem Oö. JagdG sein – in einer Drucksituation, die es umso mehr erfordert, dass das Waffenverbot aufgehoben wird. Das Vorbringen des Bf, er habe genug „verbüßt“ und habe sein Verhalten geändert bzw. aus seinen Fehlern gelernt, stellt sich in dieser Situation als geradezu notwendige Verantwortung heraus.

 

3.2. Das vom Bf vorgebrachte Gutachten vermag dieses Ergebnis nicht zu verändern, zumal es sich um ein Gutachten betreffend die Zuverlässigkeit bezüglich Jagd und Jagdwaffenbesitz handelt. Die Frage der waffenrechtlichen Verlässlichkeit ist nicht Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes gem. § 12 WaffG - und sohin auch nicht für § 12 Abs. 7 WaffG. Der im Gutachten sich abschließend findende Satz: „Aus psychiatrischer Sicht ist seine Verlässlichkeit in Zusammenhang mit der Jagdausübung gemäß § 38 Abs.1 lit. a Oö. Jagdgesetz, gegeben“, stellt zudem die Interpretation des Begriffes der „Verlässlichkeit“ und die Subsumtion unter die Bestimmung des Jagdgesetzes dar und ist Inhalt einer rechtsgutachterlichen Stellungnahme. Rechtsgutachten kommt überdies im Verwaltungsverfahren kein gesteigerter Beweiswert zu (Schmied/Schweiger, das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz, 87).

 

3.3. Auch die vom Bf angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 02.07.1998, Zl. 98/20/0078) führt zu keinem widerstreitenden Ergebnis.

 

4. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

IV.

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.


 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 Dr. Markus Brandstetter