LVwG-600728/11/MS

Linz, 30.04.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn W A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land, vom 02. Februar 2015, GZ: VerkR96-1978-2014, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs. 4 StVO nach Abhaltung einer öffentlich mündlichen Verhandlung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von
€ 10,00 zu leisten.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungs-gerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land (im Folgenden: belangte Behörde) wurde über Herrn W A (im Folgenden: Beschwerdeführer), wegen der Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs. 4 StVO eine Geldstrafe von 60 Euro sowie im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt sowie ein Kostenbeitrag in der Höhe von 10 Euro vorgeschrieben, weil der Beschwerdeführer mit dem Pkw mit dem Kennzeichen x an der Kreuzung in der Gemeinde Ternberg, Landesstraße Freiland, Richtung/Kreuzung Ternbergerstraße/Eisenstraße, Nr. 1328 bei km 9.946 mit dem Vorschriftszeichen „HALT“ und einer auf der Fahrbahn angebrachten Haltelinie nicht angehalten hat.

 

Begründend führt die Behörde aus:

„Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gründet sich auf eine Anzeige der Polizeiinspektion Garsten vom 30.6.2014, wonach Ihnen die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung zur Last gelegt wurde.

 

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 2.7. 014 wurde über Sie eine Strafe wegen Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs. 4 StVO von Euro 60,--, im Nichteinbringungsfalle 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

 

Gegen diese Strafverfügung haben Sie mit Schreiben vom 11.7. 2014 Einspruch erhoben und folgendes angegeben: „Ich wurde am 24.6.2014 von der Polizei an der B 115 km 33,0 in der Nähe der ÄRA Ternberg angehalten (um 7.45 Uhr). Ursprünglich dachte ich an eine Routinekontrolle, nach Abschluss der Kontrolle meinte der Polizeibeamte, ich hätte das Stopp Schild an der Kreuzung B 115 bei km 32,765/L 1328 Brückenbereich missachtet. Es wären folglich 20 Euro zu bezahlen oder die Weiterleitung an Sie als Behörde. Da ich aus demselben Ort, wo die angebliche Missachtung stattfindet, weiß ich über das Verkehrsschild sehr wohl bescheid. Es bestand auch kein Zeitdruck, und ich sage auch die Wahrheit, denn dies ist in meiner beruflichen Tätigkeit als K oberste Regel. Ich erwähnte, dass ich vorschriftsmäßig angehalten habe. Der Polizeibeamte verwies auf den Kollegen der auf einem Gehweg weit oberhalb und gegenüber der Kreuzung stehen würde. Das ist ausgeschlossen, denn ich hatte gute Aussicht auf diesen Fußweg, der oberhalb der Straße B 115 ist und dort sind weidende Schafe und auch ein Transparent, das den Lauf in Ternberg anfangs Juli bewirbt. Dieses Transparent hatte ich bis dato noch nicht gesehen. Personen waren bei der Anfahrt in den Kreuzungsbereich nicht vorhanden (auch nicht auf dem Fußweg). Weiters ist ausgeschlossen, dass beide Beamte (falls einer wirklich am Fußweg gewesen sei) ein Zeichen oder einen Funkspruch abgab. Denn der Kontrollpunkt bzw. die Verkehrskontrolle ist 270 m weiter entfernt. Auch muss man erwähnen, dass vom Kontrollpunkt ÄRA Ternberg bis zum Kreuzungspunkt keine Sicht ist (Sträucher). Daher ist es ausgeschlossen eine entsprechende Meldung/Zeichen ist so kurzer Zeit abzugeben. Wenn dann zu einem entsprechend früheren Zeitpunkt, wo aber noch keine Falschhandlung passiert sein kann. Ich bin mir sicher, dass es ein Irrtum ist, ich bitte um eine fundierte Beweisführung."

 

Der meldungslegende Beamte verweist in seiner zeugenschaftlichen Einvernahme auf die Angaben in der Anzeige und gibt weiters an: „Ergänzend hiezu gebe ich an, dass sich mein Standort oberhalb der Kreuzung B 115 mit der Ternberger Landesstraße auf dem dort befindlichen Fußweg befand. Ich hatte von dort gute Einsicht in die Kreuzung und konnte daher eindeutig feststellen, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug weder vor noch an der Haltelinie angehalten hat. Der Beschuldigte bog nach rechts in die B 115 ein und fuhr in Richtung Ternberg. Ich habe nach Feststellung der Übertretung meinem Kollegen, welcher seinen Standort bei der Zufahrt der Kläranlage Ternberg hatte, das Kennzeichen sowie Farbe und Marke des Beschuldigtenfahrzeuges, sowie dass dieser sein Fahrzeug nicht angehalten bekannt gegeben. Da wir Sichtkontakt hatten, konnte ich auch feststellen, dass mein Kollege das richtige Fahrzeug angehalten hat. Der Beschuldigte teilte meinem Kollegen bei der Lenkerkontrolle mit, dass er angehalten habe und er vom Anhalteort die Übertretung nicht feststellen könne, worauf ihm dieser

mitteilte, dass nicht er sondern sein Kollege die Übertretung vom dort befindlichen Gehweg festgestellt hat und dass er zu mir schauen könne, was er jedoch nicht tat."

 

Von der Einvernahme als Zeugen des anhaltenden Polizeibeamten wurde abgesehen, da dieser nur die Anhaltung durchgeführt hat und von seinem Standort die Übertretung nicht sehen konnte.

 

Zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 22.9.2014 gaben Sie vor der hs. Behörde an, dass Sie Ihren Einspruch aufrecht erhalten und auf Ihre im Einspruch gemachten Angaben verweisen.

 

Die Behörde hat erwogen:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sieht die Behörde es als erwiesen an, dass Sie die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung begangen haben. Die Behörde fand keinen Anlass an den Ausführungen des Anzeigers zu zweifeln, da diese schlüssig, widerspruchsfrei und absolut glaubwürdig sind. Bei dem Meldungsleger handelt es sich um einen zur Beobachtung und Überwachung des öffentlichen Straßenverkehrs geschulten Beamten, welchem zuzutrauen ist, zu erkennen, ob ein Fahrzeug vor der Haltelinie anhält oder nicht.

 

Hinsichtlich Ihrer Behauptung, dass Sie vor der Haltelinie angehalten hätten, ist darauf hinzuweisen, dass dem meldungslegenden Beamten mehr Glauben geschenkt wird und dass es sich hinsichtlich Ihrer gegenteiligen Aussage lediglich um eine Schutzbehauptung handelt. Hinsichtlich der Behauptung, dass der Kontrollpunkt 270 m weit entfernt vom Standort des die Übertretung feststellenden Beamten ist und es daher ausgeschlossen ist, eine entsprechende Meldung in so kurzer Zeit abzugeben, ist auszuführen, dass die Abgabe eines Funkspruches in kurzer Zeit und in dieser Entfernung ohne weiteres möglich ist.

Der Beamte hat die gegenständliche Anzeige aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmungen erstattet und seine diesbezüglichen Angaben in der Anzeige anlässlich seiner zeugenschaftlichen Einvernahme bestätigt. Die Behörde hat keinen Grund an dieser Aussage zu zweifeln, da ein Polizeibeamter im Falle einer falschen Zeugenaussage besonderen dienst- und strafrechtlichen Sanktionen ausgesetzt ist.

 

Nach der Bestimmung des § 5 Abs. 1 VStG genügt für die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung grundsätzlich fahrlässiges Verhalten. Bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes ist Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört (sog. Ungehorsamkeitsdelikt) und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Im vorliegenden Fall liegt ein Ungehorsamkeitsdelikt nach § 5 Abs. 1 VStG vor, bei dem das Verschulden ohne weiteres anzunehmen ist, wenn sich der Beschuldigte nicht durch ein geeignetes Vorbringen entlastet.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Bei der Strafbemessung wurde auf die Bestimmung §19 VStG Bedacht genommen. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs-und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung der Geldstrafe zu berücksichtigen. Da diese nicht bekannt waren, wurde eine Schätzung vorgenommen, welcher zugrunde gelegt wurde, dass Sie kein Vermögen haben und über ein normales Einkommen verfügen. Es lagen weder mildernde noch erschwerende Umstände vor.

Im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der vorliegenden Verwaltungsübertretungen in Relation zu dem Voraufgezeigten war daher eine Strafe zu verhängen, die dem Unrechtsgehalt der Tat angemessen und geeignet erscheint, Sie in Hinkunft nachhaltig von der Begehung gleichartiger Delikte abzuhalten. Gründe, welche die Anwendung der Bestimmung des § 20 VStG nach sich gezogen hätten, wurden weder behauptet noch bekannt.

Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens und der Barauslagen stützt sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Beschwerdeführer am 5. Februar 2015 zugestellt wurde, hat dieser mit Eingabe vom 5. Februar 2015 (Poststempel 6. Februar 2015) und somit rechtzeitig Beschwerde erhoben.

Darin wird beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

 

Begründend führt der Beschwerdeführer Folgendes aus:

„Sachverhalt:

Die mir angelastete Bruch einer Rechtsvorschrift, dem Nichteinhalten des Vorschriftszeichens Halt ist in keiner Weise richtig. Wie bereits mehrmals bekundet handelt es sich um einen Willkürakt der Polizeibeamten. Da ich bereits 2008 einen Zivilprozess gegen einen Beamten 2008 gewonnen habe, und viele Anzeigen meinerseits gegen über Mautflüchtlingen die in die „Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,51 auf bestimmten Straßenstrecken im Bundesland Oberösterreich LGBI. Nr.37/2004 (ausgenommen Ziel- und Quellverkehr)" hineinfallen und auch wegen einer Anzeige gegen ein Privatfahrzeug eines Polizeibeamten das mich lebensgefährlich bedroht hat, die allesamt nicht geahndet wurden - die Absicht Rache zu üben. Wie bereits mehrmals bekundet gab es zwischen den 2 Polizeibeamten keinen Funkverkehr, da diese technischen Hilfsmitte! nicht vorhanden waren!

 

 

Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit

Gemäß Art 131 Abs 1 Z1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden. Meine Beschwerdelegitimation ergibt sich aus der Parteistellung im Gesetz. Durch den angefochten Bescheid bin ich in meinem Recht auf Nichtbeachtung meiner Aussagen und Einsprüche verletzt.

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Beschwerdefrist nach Art 130 Abs 1Z1 B-VG 4 Wochen. Der Bescheid wurde mit am 05.02.2015 zugestellt. Die heute zur Post gegebene Beschwerde ist daher

fristgerecht erhoben.

 

Beschwerdepunkt

In Bezug nehmend auf die Ausführungen die die Behörde in ihrem letzten Schreiben vom 02.2015 erwogen hat und meine Aussagen als Schutzbehauptungen zu sehen glaubt (Seite 3) kann ich nur wiederholen, das es keinen Funkspruch gab, da diese gar nicht in Gebrauch waren und auch nicht vor Ort als Ausrüstung vorhanden waren. Ein anfälliges Zeichen ist daher für keinen Menschen ersichtlich. Da der Kontrollpunkt mit 270 m weit weg ist und nicht einsichtig ist. Weiters schreiben sie, dass die Behörde nicht an der Aussage an den Polizeibeamten zweifle, was ich für sehr bedenklich finde, denn dann erübrigt sich die Rechtsstaatlichkeit und meine Parteistellung und jede weitere Amtshandlung. Dann hat die Behörde ja immer Recht! Eine Übertretung (Nichtanhalten vor dem Stop Schild) ist auf Grund des permanenten Verkehrsflusses (ich kenne die Verkehrslage bestens-da ich unweit neben der starkbefahren Straße mit übermäßigem LKW Verkehr wohne) nicht möglich. Ich habe auch beim Kontrollpunkt mutmaßlicher Aussichtspunkt des Beamten oberhalb der Kreuzung) nicht zum anderen Beamten geschaut, da ich auf Grund der besten Ortskundigkeit wusste, dass die Situation nicht korrekt ist. Da ein Sichtkontakt zum ersten Posten (oberhalb der Kreuzung) nur mit speziellen Sichthilfsmitteln möglich ist, und somit für mich eine sehr unklare Sachlage gegeben war.

Durch den angefochtenen Bescheid erachte ich mich in meinem Recht auf die Richtigkeit meiner Aussagen und Äußerungen verletzt. Stichwort: Schutzbehauptung meinerseits, und es werde nicht an den Aussagen der Beamten gezweifelt (Aushebelung des Rechtsstaates). Aus diesem Grund wird der Bescheid seinem gesamten Umfang nach angefochten.

 

Beschwerdegründe

Inhaltliche Rechtswidrigkeit

Durch den angefochtenen Bescheid erachte ich mich in meinem Recht auf die Richtigkeit meiner Aussagen und Äußerungen verletzt. Stichwort: Schutzbehauptung meinerseits, und es werde nicht an den Aussagen der Beamten gezweifelt (Aushebelung des Rechtsstaates). Aus diesem Grund wird der Bescheid seinem gesamten Umfang nach angefochten.

Weiters bin ich in Bezug auf die Strafbemessung niemals um die Einkommensverhältnisse befragt worden!“

 

 

Mit Schreiben vom 10. Februar 2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dazugehörigem Verfahrensakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht.

Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäfts-verteilung zuständige Einzelrichterin.

 

 

II.            Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt sowie durch die am 9. April 2015 durchgeführte mündliche Verhandlung an Ort und Stelle. Im Zuge der Verhandlung wurden die Polizeibeamten GI M und GI H als Zeugen einvernommen und der Beschwerdeführer als Auskunftsperson befragt. Daraus ließ sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt eindeutig ableiten.

 

Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht von folgendem Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer fuhr am 24. Juni 2014 mit seinem Pkw Seat Leon, mit dem Kennzeichen x von Richtung Grünburg kommend über die Brücke Richtung Eisenstraße. Bei der im Kreuzungsbereich situierten STOP-Tafel samt Haltelinie verringerte der Beschwerdeführer seine Geschwindigkeit und fuhr jedoch ohne tatsächlich das Fahrzeug angehalten zu haben in die Kreuzung ein und bog rechts Richtung Ternberg ab.

 

Dieser Sachverhalt ergibt aufgrund der Zeugenaussage von Herrn Gruppeninspektor M, der diesen Abbiegevorgang des Beschwerdeführers von einem der Kreuzung gegenüber liegenden Gehweg, der gegenüber dem Kreuzungsbereich wesentlich erhöht ist, beobachtet hatte. Von jenem Punkt, an dem der Zeuge situiert war, bestand beste Sichtverbindung auf den Kreuzungsbereich und den zur Anzeige gebrachten Vorgang. Eine Verwechslung des Fahrzeuges ist auszuschließen, da nach Aussage des Zeugen der Beschwerdeführer der einzige Fahrzeuglenker im ggst. Bereich zum ggst. Zeitpunkt gewesen ist. Der Zeuge hinterließ einen äußerst glaubwürdigen Eindruck und konnte dieser von den Ausführungen des Beschwerdeführers, der aussagte, bei der Haltelinie angehalten zu haben, nicht entkräftet werden.

 

 

III.           Gemäß § 9 Abs. 4 StVO ist an einer Kreuzung, an der das Vorschriftszeichen „Halt“ und auf der Fahrbahn eine Haltelinie angebracht ist, an dieser Haltelinie anzuhalten.

 

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

 

IV.          § 9 Abs. 4 StVO beinhaltet die Verpflichtung an einer Kreuzung mit dem Vorschriftzeichen „Halt“ und mit einer auf der Fahrbahn angebrachten Haltelinie, an derselben anzuhalten. Unter Anhalten ist das zum Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges zu verstehen. Nach dem durchgeführten Beweisverfahren hat der Beschwerdeführer zwar seine Geschwindigkeit verringert, sein Fahrzeug aber nicht zum Stillstand gebracht, womit das objektive Tatbild als erfüllt zu betrachten ist.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt.

Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

§ 9 StVO stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, dass mit dem Nichtanhalten als erfüllt zu betrachten ist, ohne dass es hierzu des Eintritts einer Gefahr oder eines Schadens bedarf, sodass zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, die sich darauf beschränkten, die vorgeworfene Verwaltungsübertretung in Abrede zu stellen waren nicht geeignet glaubhaft zu machen, dass ihn an der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft.

 

Mildernd ist entgegen den Ausführungen der belangten Behörde die bisherige Unbescholtenheit zu werten, als erschwerend kein Umstand.

 

Da die belangte Behörde keine Ermittlungen hinsichtlich der Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers durchgeführt hat, wurde dieser mit Schreiben des Oö. Landesverwaltungsgerichtes aufgefordert, seine Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse binnen einer angemessenen Frist bekannt zu geben, da ansonsten bei der Strafbemessung von einem Einkommen von 1.500 Euro, keinen Schulden und keinen Sorgepflichten ausgegangen werde. Der Beschwerdeführer hat innerhalb der gesetzten Frist seine Einkommenssituation nicht dargelegt, sodass von oben genannter Schätzung auszugehen ist.

 

 

Ansonsten erfolgte die Strafbemessung der belangten Behörde nach den oben angeführten Grundsätzen und umfasst die Strafe nur etwa 8 % des zur Verfügung stehenden Strafrahmens, erscheint aber dennoch ausreichend, um den Beschwerdeführer zukünftig von der Verwirklichung von Verwaltungs-übertretungen gleicher Art abzuhalten.

 

 

V.           Aus diesen Gründen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Monika Süß