LVwG-150505/24/VG - 150510/23/

Linz, 26.06.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Verena Gubesch über die Beschwerde 1. der Mag. C R K, 2. der Mag. U K, 3. des W K, 4. des J L, 5. der M M, alle in N und 6. des H N in L, sämtliche vertreten durch Prof. H & P, Rechtsanwälte in L, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Niederneukirchen vom 24. September 2014, GZ. Bau-15/2014/Am,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Verfahrensgang, Sachverhalt:

 

1. Mit Antrag vom 29. April 2014 (beim Gemeindeamt eingelangt am 9. Mai 2014) ersuchte die x P GmbH (in der Folge: Bauwerberin) um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung von fünf Reihenhäusern und fünf Carports auf dem Grundstück Nr. x der KG N. Das betroffene Baugrundstück ist im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan Nr. x der Gemeinde Niederneukirchen als Bauland-Wohngebiet ausgewiesen und wird vom Bebauungsplan Nr. x „B“ erfasst.

 

2. Die Beschwerdeführer sind jeweils (Mit-)Eigentümer von Grundstücken, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens zehn Meter entfernt sind.

 

3.1. Die Beschwerdeführer wurden zu der mit Kundmachung vom 9. Mai 2014 für den 28. Mai 2014 anberaumten mündlichen Bauverhandlung unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG nachweislich persönlich (jeweils mit Rückscheinbrief) geladen. Soweit hier noch relevant, erhoben die Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung Einwendungen gegen die geplante Gebäudehöhe und forderten die Reduktion der Firsthöhe um ein Geschoß, insbesondere aus Gründen des Ortsbildes.

 

3.2. Der in der mündlichen Verhandlung beigezogene bautechnische Amtssachverständige hielt in seinem Befund u.a. fest, die geplanten Wohnhäuser seien laut Bebauungsplan auf einen Höhenpunkt im Bereich der westseitig gelegenen Straße auf Adriahöhe 322 m über Adria fixiert. Die Fußbodenhöhe liege dabei 3,5 m über diesem fixierten Höhenfixpunkt.

 

4. Mit Bescheid vom 11. Juni 2014 erteilte die Bürgermeisterin als Baubehörde erster Instanz die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen. Begründend wurde soweit hier relevant festgehalten, dass die im Bebauungsplan N. x „B“ vorgeschriebene Gebäudehöhe (Hangseitig = maximal zwei Geschoße; Talseitig = maximal drei Geschoße; Firsthöhe = Gesamthöhe, als Höchstgrenze, bezogen auf den im Plan dargestellten Höhenbezugspunkt = 11 m) eingehalten werde (tatsächliche Höhe des Gebäudes = 10,11 m).

 

5.1. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Berufung. Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde die Stellungnahme des Ortsplaners DI L., T. Stadt- und Raumplanung, vom 4. Juli 2014 eingeholt. Die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer erstatteten dazu eine Stellungnahme vom 25. Juli 2014.

 

5.2. Die rechtsfreundlich vertretene Bauwerberin äußerte sich zum Berufungsvorbringen mit Schriftsatz vom 28. August 2014.

 

5.3. Mit Bescheid vom 24. September 2014 gab der Gemeinderat der Gemeinde Niederneukirchen (in der Folge: belangte Behörde) der Berufung keine Folge und bestätigte den Bescheid der Bürgermeisterin vollinhaltlich.

 

6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde. Begründend wird Folgendes vorgebracht (Anonymisierung durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich):

 

„I. Die Einschreiter haben in ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid ausführlich damit argumentiert, dass der der Baubewilligung zu Grunde liegende Bauplan nicht rechtswirksam ist.

 

Der Ortsplaner Dipl. lng. L. verteidigte in einer Stellungnahme vom 04.07.2014 den Bebauungsplan und behauptete, dass ein ausführlicher Erläuterungsbericht zum Bebauungsplan erstellt worden sei.

 

Daraufhin beantragten die Einschreiter die Übermittlung einer vollständigen Ausfertigung dieses Erläuterungsberichtes und die Einholung eines Gutachtens eines Raumplanungs- und Ortsbild-Sachverständigen, der nicht mit dem Ortsplaner ident ist oder zu diesem in einer Nahebeziehung steht.

 

Diesen Anträgen ist die belangte Behörde nicht gefolgt, ohne hiefür eine Begründung anzugeben. Vielmehr fand am 22.09.2014 eine Gemeinderatssitzung statt, in der insgesamt elf Tagesordnungspunkte behandelt wurden, darunter zu Punkt 3. die gegenständliche Berufung. Diese Gemeinderatssitzung dauerte laut Protokoll von 19.00 Uhr bis 19.58 Uhr. Das Protokoll über diese Gemeinderatssitzung umfasst zwölf Seiten.

 

Die Diskussion über die gegenständliche Berufung war von bemerkenswerter Kürze: Nach einer Erläuterung des bisherigen Verfahrensganges referierte der Vizebürgermeister, dass der Bauausschuss die Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides empfohlen hatte und erläuterte daraufhin der Verfasser des angefochtenen Bescheides, Herr Mag. A., laut Protokoll ‚die wesentlichen Eckpunkte des Bescheides und die Begründungen für die Berufungsablehnung. Der Berufungsbescheid wird vollinhaltlich zur Kenntnis gebracht.‘

 

Daraus ergibt sich zwingend, dass sich die Mitglieder des Gemeinderates mit der Sache nicht auseinander gesetzt haben, sondern auf die Empfehlung des Bauausschusses und jenes Juristen, der den Berufungsbescheid verfasst/entworfen hatte, folgt. Inhaltlich des Protokolles setzte sich der Gemeinderat nur mit dem Bescheid erster Instanz und den Begründungen für die Berufungsablehnung auseinander. Dass sich der Gemeinderat auch mit der Berufung und der Stellungnahme der Einschreiter befasst hätte, geht aus dem Protokoll nicht hervor. Das ist bei einer Gesamtsitzungsdauer von 58 Minuten für elf Tagesordnungspunkte, im Schnitt gerechnet für jeden Tagesordnungspunkt daher fünf Minuten, auch nicht anzunehmen.

 

II. Der angefochtene Bescheid folgt der Stellungnahme des Ortsplaners zum Thema Grundlagenforschung und bezieht sich dabei auf einen Erläuterungsbericht, welcher trotz ausdrücklichen Antrages den Einschreitern nie zur Verfügung gestellt wurde.

 

Die Einschreiter haben in ihrer Stellungnahme vom 25.07.2014 dazu ausgeführt:

 

1. Die vorliegende Stellungnahme von T. und die darin zitierten Stellungnahme erschöpfen sich im Wesentlichen in Leerfloskeln, die praktisch für jede Form der Bebauung anwendbar sind:

• Mit ‚sparsamen Baulandverbrauch‘ lässt sich jegliche Bebauung begründen.

• Inwiefern die Reihenhausbebauung wirklich eine ‚maßvolle‘ Verdichtung bewirkt, wird nicht begründet.

• Es mag sein, dass die überwiegende Bebauungsstruktur des westlichen Gemeindehauptortes übernommen wird, auf die überwiegende Bebauungsstruktur des in den anderen Himmelsrichtungen anschließende Areals (Einfamilienhäuser) wird nicht Bedacht genommen.

2. Die Einholung der Stellungnahme jenes Ortsplaners, der den Bebauungsplan erstellt hat, ist kein taugliches Beweismittel. Welcher Ortsplaner würde nach Kritik an seinem Bebauungsplan zum Ergebnis kommen, dass sein eigener Bebauungsplan Fehler und Mängel aufweist ...?

Tauglich wäre nur die Begutachtung durch einen unabhängigen Sachverständigen.

3. Völlig vernachlässigt wird der Umstand, dass das Bauvorhaben zur Gänze in einem geplanten Wasserschutzgebiet errichtet werden soll. Bekanntlich betreibt die Gemeinde Niederneukirchen zur Zahl Wa-800/2014/Te seit 2013 die Errichtung eines Schutzgebietes. Der diesbezügliche Schutzgebietsvorschlag von G. GmbH stammt vom 10.09.2013. Dazu kommt noch, dass der zu schützende Brunnen bereits – ohne wasserrechtliche Bewilligung! – unmittelbar an jener Straßenkreuzung errichtet wurde, auf welcher man nach Niederneukirchen zufährt.

Von einem Ortsplaner kann angenommen werden, dass ihm diese örtliche Situation ebenso bekannt ist wie der Umstand, dass die Errichtung eines Schutzgebietes geplant ist. Weder in dem Erläuterungsbericht zum Bebauungsplan, der in der Stellungnahme des Ortsplaners nur auszugsweise zitiert wurde, aber nicht vorgelegt wurde, noch in der Stellungnahme des Ortsplaners selbst wird auf das beabsichtigte Schutzgebiet Bezug genommen.

Gesichtspunkte der Wasserversorgung und des Umweltschutzes sind in der Raumordnung von herausragender Bedeutung. Aus der vorliegenden Stellungnahme ergibt sich, dass sie bisher offensichtlich nicht berücksichtigt wurden.

4. Von einer raumordnungsfachlichen Überlegung kann schon deswegen keine Rede sein, weil es hier nicht um die grundsätzliche Überlegung der Raumordnung (‚Ordnung eines Raumes, einer Fläche‘) ging. Die Frage, welche Bebauung auf den Nachbargrundstücken sinnvoll wäre, wurde nicht einmal angedacht.

 

III. Der Bescheid der belangten Behörde geht mit keinem Wort auf den Inhalt dieser Stellungnahme ein, sondern begnügt sich mit dem pauschalen Hinweis auf jenen Erläuterungsbericht, welcher den Einschreitern trotz ausdrücklichen Antrages nicht zur Verfügung gestellt wurde.

 

IV. Weiters gehen der angefochtene Bescheid sowie der erstinstanzliche vom Vorliegen eines rechtswirksamen Bebauungsplanes Nr. x ‚B ‘ aus. Diese Annahme ist aus mehreren Gründen unzutreffend:

1. Gemäß § 33 Oö. ROG ist die Absicht, einen Bebauungsplan neu zu erlassen, so kundzumachen, dass jeder, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, seine Planungsinteressen dem Gemeindeamt schriftlich bekannt geben kann. Jede Kundmachung hat ‚gehörig‘ zu erfolgen. Dazu gehört insbesondere, dass auch ein nicht vorinformierter Leser aus der Kundmachung erkennt, was kundgemacht werden soll, konkret hier: Welches Gebiet vom Bebauungsplan umfasst werden soll.

Die Anrainerin Mag. K. [Zweitbeschwerdeführerin] stellte anlässlich eines Besuchs am Gemeindeamt fest, dass die Gemeinde beabsichtigt, einen Bebauungsplan Nr. x ‚B ‘ aufzustellen. Frau Mag. K. fühlte sich dadurch nicht betroffen, weil die ihr gehörige und von ihr bewohnte Liegenschaft die Anschrift K-platz aufweist. Die Straße ‚B ‘ verläuft annähernd parallel zur Straße ‚K-platz‘.

Wie eine nunmehr durchgeführte Einsicht in den Bebauungsplan Nr. x ‚B ‘ ergab, betrifft dieser Bebauungsplan den hinteren (westlichen) Teil der Liegenschaft EZ x KG N, die im Zeitraum der Kundmachung (18.12.2013 - 17.01.2014) noch nicht geteilt war und die Anschrift K-platz aufwies.

Bei dieser Situation kann niemand ahnen, dass eine Bebauungsplanänderung betreffend ‚Bg‘ ein Grundstück mit der Anschrift K-platz betreffen soll.

 

Zutreffend führt der erstinstanzliche Bescheid aus, dass sich öffentlich rechtliche Einwendungen von Nachbarn im Wesentlichen auf Bestimmungen des Bebauungsplanes zu stützen haben. Wenn den Nachbarn aber durch eine nicht gehörige Kundmachung der Planungsabsicht die Möglichkeit genommen wird, ihre Planungsinteressen geltend zu machen, dann ist bereits die Kundmachung nicht gehörig erfolgt.

Die Nachbarn hätten im Verfahren wegen Entlassung des Bebauungsplanes ihre Einwendungen insbesondere zur Lage und Höhe des Bauvorhabens vorbringen können. Gerade diese Einwendungen wurden aber mit dem Argument der Behörde, es liege ein rechtskräftiger Bebauungsplan vor, als unbegründet abgewiesen!

2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hat der Erlassung eines Bebauungsplanes eine auf raumordnungsfachlichem Sachverstand beruhende Grundlagenforschung vorauszugehen.

Eine solche ist im gegenständlichen Fall nicht erfolgt. Die Gemeinde hat sich vielmehr mit der Vorlage eines Entwurfs begnügt, der ganz eindeutig auf das konkrete Bauprojekt abstellt. Es ist nicht erkennbar, welche Erwägungen

       zu einer zwei- bis dreigeschossigen Verbauung

       zu einer Firsthöhe von 11 m

       zu einer Geschossflächenzahl von 0,5 und

       zu einer Verbauung mit Reihenhäusern führen.

Diese Umstände wären vor dem Hintergrund, dass die nähere und weitere Umgebung durchgehend mit Einfamilienhäusern bebaut ist und das gegenständliche Bauvorhaben - siehe Höhenschichtenlinien und Besichtigung vor Ort - auf einer Hügelkuppe liegt, durchaus zu überprüfen gewesen.

 

3. Ein Bebauungsplan ist im Rechtssinn eine Verordnung, also eine generelle Norm. Die Erlassung von Bebauungsplänen nur für ein konkretes Bauprojekt (außer es handelt sich um ein Großbauvorhaben wie z. B. das Wiener Museumsquartier) ist unzulässig (z.B. VfGH 28.06.2000 V19/00; 02.12.1995 V146/94; 27.06.1991, V472/90; 30.09.1989, V 18/89 uam).

 

Im gegenständlichen Fall soll ein Grundstück in einer Größe von etwas mehr als 2.000 mit einer Straßenfront von etwa 50 m zum B bebaut werden. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang - und auch als Ergänzung den Ausführungen zu oben 1. - dass die Straße ‚B ‘ eine Länge von nahezu 300 m aufweist. Davon, dass der gegenständliche Bebauungsplan alle oder zumindest die meisten an die Straße anreihenden Liegenschaften oder den Ortsteil ‚B ‘ betreffen soll, kann also keine Rede sein.

 

Festzuhalten ist, dass es für den Bereich B bzw. die fast 300 m lange Straße dieses Namens keinen Bebauungsplan gibt, sondern nur den gegenständlichen, einen Bruchteil des B umfassenden Bebauungsplan. Die Einschreiter hätten bei Geltendmachung ihrer Planungsinteressen auch verlangt, dass für das gesamte Gebiet ein Bebauungsplan erstellt wird, um somit eine wirklich geordnete und zweckmäßige Bebauung zu gewährleisten. Beispielsweise ist das erheblich größere Grundstück der [Erstbeschwerdeführerin] von keinem Bebauungsplan erfasst.

 

Es handelt sich geradezu um das Musterbeispiel, dass ausschließlich aufgrund der gewinnorientierten finanziellen Interessen eines Immobilieninvestors ein Bebauungsplan erlassen wird. Das Raumordnungsgesetz stellt aber nicht darauf ab, sondern in § 31 auf die Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung und die Vermeidung einer gegenseitigen Beeinträchtigung.

 

Auch dass in solchen Fällen übliche Argument, man wolle für Jungfamilien leistbaren Wohnraum schaffen, zieht nicht: Wie sich aus dem beiliegenden Prospekt ergibt, sind 6 Reihenhäuser mit einer Wohnfläche von je € 164,2 m² geplant, also Reihenhäuser im oberen Preissegment, die nur für eine kleine kaufkräftige Käuferschicht in Frage kommen.“

 

Davon abgesehen bringen die Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass das Bauvorhaben hinsichtlich der Geschoßanzahl im Widerspruch zum Bebauungsplan stehe.

 

7. Die rechtsfreundlich vertretene Bauwerberin übermittelte zur gegenständlichen Beschwerde die Stellungnahme vom 21. Jänner 2015, in der aus prozessualer Vorsicht auch darauf hingewiesen wird, dass die gegenständliche Beschwerde möglicherweise verspätet eingebracht wurde.

 

8. Über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich (Verspätungsvorhalt vom 27. Jänner 2015) übermittelten die Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Februar 2015 einen mit 27. Oktober 2014 datierten Postaufgabeschein.

 

9. Aus Anlass der Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 16. April 2015 den Gemeinderat der Gemeinde Niederneukirchen als Verordnungsgeber sowie die Oö. Landesregierung als Aufsichtsbehörde unter Hinweis auf die Bestimmung des Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG zur Abgabe einer Stellungnahme zu den in der Beschwerde vorgebrachten Argumenten betreffend die Gesetzwidrigkeit des hier maßgeblichen Bebauungsplanes ersucht. Dem kamen der Gemeinderat mit Schreiben vom 11. Mai 2015 und die Oö. Landesregierung mit Schreiben vom 17. Juni 2015 nach.

 

 

II.            Beweiswürdigung:

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt, Einholung aktueller Grundbuchsauszüge zu den Grundstücken der Beschwerdeführer sowie eigene Ermittlungen zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht erforderlich, zumal der maßgebliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage feststeht und ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen waren.

 

 

III.           Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat gemäß § 27 VwGVG durch seine gemäß § 2 VwGVG zuständige Einzelrichterin erwogen:

 

1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

 

Der angefochtene Bescheid wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 30. September 2014 nachweislich mit Rückscheinbrief zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete damit – wie die Rechtsvertreter der Bauwerberin richtig anführen – am 28. Oktober 2014. Die gegenständliche Beschwerde wurde – wie sich aus dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Postaufgabeschein in Zusammenschau mit der auf dem relevanten Postaufgabekuvert befindlichen Versendungsnummer ergibt – am 27. Oktober 2014 zur Post gegeben (siehe ON 9 und 11 des verwaltungsgerichtlichen Aktes). Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet. Die Beschwerde ist somit aufgrund des Postlaufprivilegs des § 33 Abs. 3 AVG (iVm § 17 VwGVG) rechtzeitig.

 

2. Zum Bebauungsplan Nr. x „B“:

 

Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer unstrittig Nachbarn iSd § 31 Abs. 1 Oö. BauO 1994 sind. Wie das oben wiedergegebene Beschwerdevorbringen zeigt, wenden sich die beschwerdeführenden Nachbarn vor allem gegen den hier maßgeblichen Bebauungsplan Nr. x „B“ und damit gegen eine Verordnung.

 

2.1. Nach Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 1 B-VG hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nur Verordnungen anzuwenden, die gehörig, d.h. in Entsprechung der gesetzlichen Kundmachungsvorschriften, kundgemacht sind. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts wurde der maßgebliche Bebauungsplan aus folgenden Gründen ordnungsgemäß kundgemacht:

 

Aus dem vorgelegten Verordnungsakt geht hervor, dass die Bürgermeisterin iSd § 33 Abs. 1 und Abs. 3 Oö. ROG 1994 ihre Absicht, einen Bebauungsplan neu zu erlassen, durch vierwöchigen Anschlag (12. März 2014 bis inkl. 9. April 2014) an der Amtstafel sowie in der Gemeindezeitung und auf der Website der Gemeinde kundgemacht hat. Die bezughabende Kundmachung vom 12. März 2014 enthält den Hinweis, dass jeder, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, berechtigt ist, innerhalb der angeführten Auflagefrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Gemeindeamt einzubringen. Weiters wurde dort festgehalten, dass der Bebauungsplan Nr. x „B“ beim Gemeindeamt zur Einsicht aufliegt und sich Änderungen an der Bebaubarkeit des Grundstückes Nr. x der KG N ergeben haben.

 

Wenn sich die Zweitbeschwerdeführerin von der Kundmachung durch die Bezeichnung „B“ nicht angesprochen fühlte, weil es sich dabei um eine Parallelstraße zu ihrem Grundstück handle, so schadet dies nicht. Das Planungsgebiet „B“, das – wie aus der Stellungnahme des Gemeinderates vom 11. Mai 2015 hervorgeht – nach der gleichnamigen Siedlungsstraße benannt wurde – befindet sich jedenfalls im unmittelbaren Nahbereich zum Grundstück der Zweitbeschwerdeführerin (weshalb sie auch im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren zu der in diesem Gebiet geplanten Reihenhausanlage als Nachbarin iSd § 31 Abs. 1 Oö. BauO 1994 beigezogen wurde). Als Ortskundige konnte daher für die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund der Benennung des Planungsgebietes in der Kundmachung kein Zweifel daran bestehen, dass der Bebauungsplan auch für sie von Relevanz sein könnte. Dies auch vor dem Hintergrund, dass im gesamten Siedlungsbereich B offenkundig nur noch einzelne Grundstücke unbebaut sind. Im Übrigen wurde in der Kundmachung auch darauf hingewiesen, dass sich Änderungen an der Bebaubarkeit des Grundstückes Nr. x der KG N ergeben haben. Dieses Grundstück grenzt im Osten unmittelbar an die Liegenschaft der Zweitbeschwerdeführerin (und des Drittbeschwerdeführers), Grundstück Nr. x, an.

 

Soweit – wie im gegebenen Fall – gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sieht § 94 Abs. 3 Oö. GemO 1990 bezüglich der Kundmachung von Verordnungen vor, dass die Kundmachung vom Bürgermeister binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung durch Anschlag an der Gemeindeamtstafel durchzuführen ist. Die Kundmachungsfrist beträgt zwei Wochen. Neben der Kundmachung durch Anschlag an der Gemeindeamtstafel und ohne Einfluss auf die Rechtswirksamkeit sind Verordnungen der Gemeinde vom Bürgermeister auch auf andere Art ortsüblich bekanntzumachen, wenn dies notwendig oder zweckmäßig ist. Nach Abs. 4 leg. cit. sind Verordnungen, deren Umfang oder Art den Anschlag an der Gemeindeamtstafel nicht zulässt, im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden innerhalb der Kundmachungsfrist aufzulegen. In diesen Fällen ist die Tatsache der Auflegung kundzumachen.

 

Der Bebauungsplan beruht auf einem Beschluss des Gemeinderates vom 7. April 2014. Mit Kundmachung vom 15. April 2014 wurde der Bebauungsplan in der Zeit von 15. April 2014 bis inklusive 29. April 2014 durch Anschlag an der Gemeindeamtstafel von der Bürgermeisterin kundgemacht. Auf die Möglichkeit in den Plan während der Amtsstunden Einsicht zu nehmen wurde hingewiesen. Damit wurde auch der Bestimmung des § 94 Abs. 3 und 4 Oö. GemO 1990 entsprochen.

 

Festgehalten wird weiters, dass auch die von der Oö. Landesregierung gemäß § 101 Oö. GemO 1990 durchgeführte (formale) Verordnungsprüfung keine Gesetzwidrigkeit ergeben hat (siehe Schreiben vom 28. Mai 2014 im vorgelegten Verordnungsakt der Oö. Landesregierung). Der Bebauungsplan ist daher seit dem 30. April 2014 rechtswirksam.

 

2.2. Über eine allfällige Gesetzwidrigkeit einer Verordnung erkennt nach Art. 139 B-VG (ausschließlich) der Verfassungsgerichtshof. Nach Einsicht in die eingeholten Verordnungsakten sind beim Landesverwaltungsgericht keine Bedenken gegen die Anwendung des gegenständlichen Bebauungsplanes aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit entstanden:

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich teilt die von der Oö. Landesregierung in ihrer Stellungnahme vom 17. Juni 2015 vertretene Auffassung, dass ein Bebauungsplan auch nur für ein einzelnes konkretes Bauprojekt erlassen werden kann. Es gilt dabei jedoch zu beachten, ob es sich um die Neuerlassung oder die Änderung eines Bebauungsplanes handelt, da eine Änderung gemäß § 36 Abs. 6 Oö. ROG 1994 einer Begründung bedarf und nur unter den in § 36 Abs. 2 leg. cit. genannten Voraussetzungen zulässig ist. Beim gegenständlichen Bebauungsplan handelt es sich um eine Neuerlassung. Die Beschwerdeführer übersehen, dass die von ihnen zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes die Änderung von Flächenwidmungs- und/oder Bebauungsplänen betraf.

 

Aus dem vorgelegten Verordnungsakt der Gemeinde geht hervor, dass vor Erlassung des Bebauungsplanes der Ortsplaner und Ersteller des Bebauungsplanes DI L., T. Stadt- und Raumplanung, einen Erläuterungsbericht (datiert mit Jänner 2014) abgegeben hat (ON 4 des Verordnungsaktes der Gemeinde). Darin wird – soweit für das hier gegenständliche Baubewilligungsverfahren präjudiziell – ausgeführt, dass sich der Planungsraum unmittelbar im Zentrum der Gemeinde N nördlich des neu zu errichtenden Gemeindezentrums inklusive Gemeindeamt und Veranstaltungssaal befinde. Die unmittelbare Planungsraumfläche sei derzeit unbebaut und liege in unmittelbarer Anbindung an den Gemeindehauptort, in dem die öffentlichen und privaten Infrastruktureinrichtungen, wie Gemeindeamt, Schulen, Kirchen sonstige öffentliche Einrichtungen, Nahversorgung und sonstige Dienstleistungen situiert seien. Der Planungsraum sei von Wohnbauten in lockerer Bauweise umgeben, wobei der Umgebungsbereich vereinzelt Baulücken und mindergenutzte Grundstücke aufweise. Durch die Festlegung der Gebäudehöhe soll ein eindeutiger Rahmen des zulässigen Gebäudevolumens gesetzt und mit maximal drei Geschoßen talseitig und zwei Geschoßen hangseitig die überwiegende Bebauungsstruktur des westlichen Gemeindehauptortes übernommen werden. Der Ortsplaner führt in seiner im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren erstatteten Stellungnahme vom 4. Juli 2014 nachvollziehbar aus, warum der gegenständliche Bebauungsplan nur das ausgewählte Planungsgebietet umfasst. Demnach sei keine unmittelbare Notwendigkeit gesehen worden, sämtliche Flächen entlang des B in den Planungsraum des Bebauungsplanes einzubeziehen, zumal auf den nordöstlich anschließenden Liegenschaften keine unmittelbaren Verwertungsabsichten mit verdichteten Bauformen bekannt seien. Vielmehr liege die Umsetzung einer maßvollen, verdichtete Wohnbebauung in Zentrumslage im öffentlichen Interesse der Gemeinde N und entspreche den Planungsintentionen der baulichen Verdichtung im Zentrum (bei vorhandenen Dienstleistungs- und öffentlichen Einrichtungen sowie kurzer Wege). Für den Siedlungsraum der Gemeinde Nbestünden aufgrund der weitgehenden Bebauung mit Einfamilienhäusern großteils keine Bebauungspläne. Die Logik der Bebauungsplanung der Gemeinde N verfolge den Grundsatz, dass primär bei verdichteten Bauformen sowie großflächiger, noch unbebauten Entwicklungsflächen ein Bebauungsplan zur Regelung der Bebauungsstruktur erstellt werde. Im gegenständlichen Fall sei aufgrund der Bebauungsdichte entsprechend dieser Logik die Erstellung eines Bebauungsplanes erforderlich gewesen, während der Umgebungsbereich bereits durch Einfamilienhäuser überwiegend bebaut sei und daher für diesen Bereich eine Bebauungsplanerstellung nicht erforderlich gewesen sei.

 

Vor diesem Hintergrund sieht sich das Landesverwaltungsgericht daher nicht dazu veranlasst, gemäß Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG beim Verfassungsgerichtshof die Prüfung der Gesetzmäßigkeit des hier relevanten Bebauungsplanes zu beantragen.

 

2.3. Im Beschwerdeverfahren ist daher der Bebauungsplan N. x „B“ maßgeblich.

 

3. Zum Ortsbild:

 

Soweit das Beschwerdevorbringen etwa dahin zu verstehen ist, dass die Beschwerdeführer auch Beeinträchtigungen des Ortsbildes durch das geplante Bauvorhaben geltend machen, genügt es darauf hinzuweisen, dass ihnen diesbezüglich kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht zukommt (vgl. VwGH 15.6.2010, 2009/05/0212; 16.11.2010, 2009/05/0342; 24.2.2015, 2013/05/0054 jeweils mwN). Da die Verfahrensrechte einer Partei nicht weiter gehen können als ihre materiellen Rechte (vgl. etwa VwGH 6.11.2013, 2010/05/0199), sah sich das Landesverwaltungsgericht auch nicht dazu veranlasst, etwa ein Sachverständigengutachten zum Fachgebiet Ortsbild einzuholen.

 

4. Zur Gebäudehöhe:

 

Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die geplante Gebäudehöhe und vermeinen, dass die Baubewilligung diesbezüglich auch vor dem Hintergrund des Bebauungsplanes nicht hätte erteilt werden dürfen. In Wahrheit handle es sich nämlich um eine durchgehend dreigeschoßige Verbauung, die auf der Rückseite (Ostseite) sich nur deswegen als zweigeschoßige darstelle, weil das unterste Geschoß eingeschüttet werde. Aus dem Prospekt der Bauwerberin gehe deutlich hervor, dass diese von drei Geschoßen ausgehe, nämlich „EG, GG und DG“, also keineswegs etwa von einem Kellergeschoß. Die Bezeichnung des mittleren Geschoßes im Einreichplan als EG entspreche somit nicht den Fakten. Das ergebe sich auch daraus, dass die Fußbodenoberkante des EG 3,5 m über dem Höhenfixpunkt (322 m über Adria) liege; diese Höhendifferenz von 3,5 m auf etwa 7 m (siehe Bebauungsplan) sei nicht etwa auf eine Steigerung von 50% (!) im Naturgelände zurückzuführen, sondern auf eine sehr erhebliche Anschüttung. Dass die Baubehörde eine derartige Veränderung der Höhenlage (§ 25 Abs. 1 Z 8 Oö. BauO) zustimmend zur Kenntnis genommen habe, lasse sich dem Akt nicht entnehmen.

 

Dem ist zu entgegnen, dass nach der zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Bebauungsplanes geltenden Bestimmung des § 32 Abs. 4 Oö. ROG 1994 im Bebauungsplan die Höhe der Gebäude nach der Anzahl der Geschoße über dem Erdboden, der Hauptgesimshöhe oder der Gesamthöhe über dem tiefsten Punkt des Straßenniveaus oder anderen Vergleichsebenen festzulegen ist; sie kann im Bereich des Bauplatzes auch unterschiedlich sowie mit Mindest- und Höchstgrenzen festgelegt werden.

 

Der hier maßgebliche rechtswirksame Bebauungsplan N. x „B“ limitiert – wie die erstinstanzliche Baubehörde zutreffend ausgeführt hat – die auf dem Baugrundstück zulässige Geschoßanzahl mit zwei Geschoßen auf der Hangseite (hier: Ostseite) und drei Geschoßen auf der Talseite. Wie der bautechnische Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung zutreffend festgehalten hat, ist für die geplanten Wohnhäuser laut Bebauungsplan der Höhenbezugspunkt für die maximal zulässige Firsthöhe (Gesamthöhe) mit 322 m über Adria festgelegt. Die erstinstanzliche Baubehörde hat weiters zu Recht darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan eine maximale Firsthöhe (Gesamthöhe, als Höchstgrenze) von 11 m, bezogen auf den im Plan dargestellten Höhenbezugspunkt, festlegt. Das geplante Bauvorhaben weist bezogen auf den mit 322 m über Adria festgelegten Höhenbezugspunkt lediglich eine Firsthöhe von 10,11 m auf.  

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Verwendung des Begriffes „Geschoß“ in Bebauungsplänen bereits ausgesprochen, dass es sich hiebei um die in einer Ebene liegenden Räume eines Gebäudes handelt, die allseits über dem Erdboden liegen und auch nicht teilweise in das Gelände (Hang) reichen, sich somit zur Gänze über dem Erdboden befinden (vgl. etwa VwGH 28.11.1995, 94/05/0349; 19.1.1999, 98/05/0185; 15.6.2004, 2003/05/0006).

 

Bezüglich der Höhenregelung im Bebauungsplan ist § 32 Abs. 4 Oö. ROG maßgeblich; wenn in einem Bebauungsplan von Geschoßen die Rede ist, kann es sich nur um ein dort bezeichnetes Geschoß, also um ein Geschoß handeln, das sich „über dem Erdboden“ befindet (VwGH 15.6.2004, 2003/05/0006).

 

§ 32 Abs. 4 Oö. ROG 1994 nennt nicht den Bezugspunkt als Möglichkeit der Höhenfestsetzung, sondern spricht von „Vergleichsebenen“. Dieser Begriff macht klar, dass, ausgehend vom im Bebauungsplan festgelegten Bezugspunkt, (horizontal) eine Ebene zu bilden ist, über welcher die Geschoßzahlenbegrenzung gilt (vgl. abermals VwGH vom 15.6.2004, mwN).

 

In seinem Erkenntnis vom 24. Februar 2004, 2001/05/1155, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass Geschoße, welche teilweise in den Hang hineingebaut sind – auch wenn sie Wohnzwecken dienen – nicht als „Geschoß“ im Sinne des Bebauungsplanes anzusehen sind, selbst wenn sie zur Gänze über der gemäß dem Bebauungsplan maßgeblichen Vergleichsebene liegen sollten (vgl. auch erneut VwGH vom 15.6.2004).

 

Der gegenständliche Bebauungsplan sieht wie erwähnt den Höhenbezugspunkt 322 m über Adria vor. Ausgehend von diesem Bezugspunkt ist eine horizontale Ebene zu bilden und – soweit hier relevant – eine zweigeschoßige Bebauung auf der Hangseite (hier: Osten) zulässig.

 

Aufgrund der Hanglage des zu bebauenden Grundstücks, liegt das im Einreichplan als „Kellergeschoß“ bezeichnete Geschoß auf der Hangseite unter dem Erdboden, sodass die vom Bebauungsplan limitierte Geschoßanzahl – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer – eingehalten ist. Eine allfällige andere Bezeichnung dieses Geschoßes in einem Prospekt der Bauwerberin vermag an dieser rechtlichen Beurteilung schon deshalb nichts zu ändern, weil das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist, in dem ausschließlich das eingereichte Projekt nach den maßgeblichen Projektunterlagen zu beurteilen ist (vgl. als Beispiel für viele VwGH 10.12.2013, 2012/05/0147). In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass für die hier relevante Beurteilung der Frage, wie weit ein Bau dem Nachbarn gegenüber in Erscheinung tritt, jenes Gelände maßgeblich ist, das sich nach Vollendung der Bauführung ergibt. Würde man auf das vor der Bauführung bestehende Urgelände abstellen, würde dies bei Geländeveränderungen bewirken, dass nicht mehr das bewilligte und realisierte Bauprojekt und sein „In-Erscheinung-Treten“ von Relevanz wäre, sondern bloß ein fiktives „In-Erscheinung-Treten“ (vgl. VwGH 15.2.2011, 2010/05/0209). Vor diesem Hintergrund geht das Beschwerdevorbringen zur Veränderung der Höhenlage durch Anschüttung ins Leere.

 

Der Einwand einer unzulässigen Gebäudehöhe erweist sich daher im Ergebnis als unbegründet.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

IV.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die in dieser Entscheidung zitierte höchstgerichtliche Judikatur insbesondere zum Begriff „Geschoß“ in Bebauungsplänen iZm Hanglagen). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Verena Gubesch