LVwG-500087/7/Wim/BL

Linz, 18.06.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde des Herrn DI G H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. K P, x, x, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 11. August 2014, GZ: WR96-812-2014, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat Herr DI G H als Beschwerdeführer zusätzlich einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in Höhe von Euro 600 (das sind 20% der verhängten Strafe) zu leisten.  

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshof­gesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungs-gerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

 

1.           Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck (im Folgenden: belangte Behörde) vom 11. August 2014, GZ: WR96-812-2014, wurde über Herrn DI G H als nach außen Berufener der M-M H F GmbH wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) eine Geldstrafe in Höhe von 3.000,- Euro verhängt, im Fall der Uneinbringlichkeit 144 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe. Zusätzlich wurde ein 10 %-iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 

Die Herrn DI G H angelastete Übertretung lautet:

 

"Sie sind als zur Vertretung nach außen Berufener der M-M H F GmbH gemäß § 9 VStG 1991 dafür verantwortlich, dass durch die zumindest bis 14. April 2014 vorgenommene Ableitung von verunreinigten Niederschlagswässern aus dem Bereich des Sägewerk-Betriebsgeländes auf den Grundstücken x und x, KG. F, mit einer Einzugsfläche von etwa 1,9 ha, in den xbach (Grst. x, KG. F) der V ohne Bewilligung eine gemäß § 32 des Wasserrechtsgesetzes 1959 bewilligungspflichtige Einwirkung auf ein Gewässer vorgenommen wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt

§ 137 Abs. 2 Ziffer 5 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl.Nr. 172, i.d.g.F., in Verbindung mit § 32 Abs. 1 und 2 leg.cit.“

 

2.           Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 28. August 2014 des Herrn DI G H [im Folgenden: Beschwerdeführer (Bf)].

Der Bf führt darin unter anderem aus, dass der Bescheid der belangten Behörde vom 18. September 2013 (GZ: WR10-364-2013) noch nicht rechtskräftig sei. Mit diesem Bescheid wurde der M-M H F GmbH ein wasserpolizeilicher Auftrag erteilt und die konsenslose Ableitung von Niederschlagswässern aus dem Betriebsgelände in den xbach der V untersagt. Da dieses Verfahren noch nicht rechtskräftig beendet sei, sei es für den Bf „umso erstaunlicher“, dass nunmehr ein Straferkenntnis ergangen sei.

Zudem wird die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses angezweifelt und angemerkt, dass eine Beweiswürdigung gänzlich fehle. Auch ein Ermittlungsverfahren und Beweismittel seien nicht erkennbar.

 

3.1.      Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den bezughabenden Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23. April 2015 im Marktgemeindeamt F unter Beiziehung eines Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Hydrobiologie. Zudem wurde Herr Dipl.-Ing. M N als Auskunftsperson beigezogen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde auch ein Lokalaugenschein durchgeführt.

 

3.2.      Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. Dezember 2004 (GZ: Ge21-103-2004; Wa10-596-2004; Wa10-483-2004) wurde der Rechtsvorgängerin der M-M H F GmbH ein wasserpolizeilicher Auftrag erteilt und aufgetragen die Ableitung von Niederschlagswässern aus dem Bereich der Grundstücke Nr. x und x, je KG F, in die V bzw. in deren xbach bis spätestens 30. Juni 2005 einzustellen oder nachträglich bis spätestens 31. März 2005 um die wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen.

Im Zuge der zuvor stattgefundenen mündlichen Verhandlung vom 11. November 2004 wurde seitens der belangten Behörde festgestellt, dass die Niederschlagswässer des Sägewerk-Betriebsgeländes in den durch das Betriebsgelände führenden xbach der V eingeleitet werden. Bei diesem Einzugsbereich handelt es sich um eine etwa 1,9 ha große Fläche. Das Betriebsgelände wird mit für den Sägewerksbetrieb üblichen Fahrzeugen (LKW, Radlader, Stapler usw.) befahren. Am Gelände wird mit Holzstämmen (mit und ohne Rinde) manipuliert. An dieser Art des Betriebes und der Ableitung ist seither keine wesentliche Änderung eingetreten.

 

Nachdem der wasserpolizeiliche Auftrag vom 20. Dezember 2004 ergangen ist, wurde in weiterer Folge ein Antrag auf nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung im November 2005 eingebracht. Im Zuge der mündlichen Verhandlung am
12. September 2006 wurde allerdings vereinbart das gegenständliche Verfahren vorerst zu unterbrechen, um Überlegungen anstellen zu können, ob die Errichtung einer automatischen Rechenreinigungsanlage für zweckmäßig erachtet wird und ob ein neuer Standort für die Versickerungsanlagen gefunden werden müsse. Im Februar 2007 stand schließlich fest, dass die Anlage in der ursprünglich eingereichten Form zur Errichtung gelangen soll. Eine mündliche Verhandlung fand am 09. Juli 2007 statt und der Genehmigungsbescheid der belangten Behörde wurde am 18. Juli 2007 erlassen. Aufgrund eingebrachter Berufungen erging vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 31. März 2008 ein Erkenntnis, mit dem den Berufungen Folge gegeben wurde und der angefochtene Bescheid aufgehoben und an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde. Am 31. Oktober 2008 wurde ein überarbeitetes Detailprojekt seitens der M-M H F GmbH übermittelt. Die M-M H F GmbH ist am 20. Jänner 2009, im Rahmen der mündlichen Verhandlung, formell in das Bewilligungsverfahren eingetreten. Am 12. März 2009 wurde gleichzeitig mit der gewerbebehördlichen Bewilligung auch die wasserrechtliche Genehmigung für die Ableitung von Oberflächen­wässern durch die belangte Behörde erteilt. Aufgrund einer eingebrachten Berufung erging vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 29. April 2010 ein Erkenntnis, das in der Folge mittels Beschwerde an den VwGH bekämpft und von diesem wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde (VwGH 28. Februar 2012, 2010/04/0065). Wenige Tage vor der neuerlichen mündlichen Verhandlung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich wurde der Antrag auf eine nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung mit Schreiben vom 14. Juni 2013 seitens der M-M H F GmbH zurückgezogen.

 

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. September 2013 (GZ: WR10-364-2013) wurde der M-M H F GmbH daher ein wasserpolizeilicher Auftrag wegen der konsenslosen Ableitung von Niederschlagswässern aus dem Sägewerk-Betriebsgelände erteilt und aufgetragen diese Einleitung bis spätestens 31. Oktober 2013 einzustellen. Dagegen hat die M-M H F GmbH am 08. Oktober 2013 Beschwerde eingebracht, die vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nunmehr mit Erkenntnis vom 16. Juni 2015 im Verfahren LVwG-550131 als unbegründet abgewiesen wurde.

 

In der dem gegenständlichen Straferkenntnis zugrundeliegenden Stellungnahme des Amtssachverständigen für Hydrobiologie vom 11. Juni 2014 wurde klar festgestellt, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Grenzwerte für CSB, absetzbare Stoffe und abfiltrierbare Stoffe der AAEV nicht dauerhaft eingehalten werden können. Durch den regelmäßigen Eintrag von feinst zermahlenen Holz und die Lösung eines Teiles seiner Inhaltsstoffe wird sich die Zusammensetzung der boden­bewohnenden Gewässerlebewelt verändern. Bei einer derartigen Veränderung der Biozönose ist aus fachlicher Sicht von einer wesentlichen Einwirkung auf das Gewässer auszugehen. Durch die feinen Holzpartikel und die ausgelaugten Inhaltsstoffe wird auch die Beschaffenheit verändert. Zusammengefasst kann nicht von einer geringfügigen Einwirkung ausgegangen werden. Die Einbringung in das Gewässer erfolgt in fester und auch gelöster (flüssiger) Form.

 

Beim Lokalaugenschein am 23. April 2015 konnte ebenfalls festgestellt werden und wurde vom Amtssachverständigen für Hydrobiologie anschließend in der Verhandlungsschrift festgehalten, dass auf der etwa 1,9 ha großen Betriebsfläche überwiegend entrindete Baumstämme gelagert, manipuliert und weiter­verarbeitet werden. Die Fläche ist durchgehend asphaltiert oder überdacht, sodass eine Versickerung in den Untergrund nicht stattfindet. Wie bei holzverarbeitenden Betrieben üblich, finden sich Holzreste bzw. auch kleinere Rindenstücke, die durch die Manipulationsarbeiten abgerissen werden, auf den Asphaltflächen. Durch den Fahrverkehr werden diese Stücke fein zerrieben. Im Niederschlagswasserfall lösen sich aus diesen Holzresten Teile der organischen Inhaltsstoffe. Dabei handelt es sich je nach Alter und Art des Holzes im Wesentlichen um Kohlehydrate (Oligosacheride), organische Säuren (Humin-, Gärb- und Fulvonsäuren), Aminosäuren, Phenole, Harze und Lipide. Diese Inhaltsstoffe werden mit dem Niederschlagswasser abtransportiert und im gegenständlichen Fall über verschiedene Einlaufleitungen in den xbach transportiert. Außerdem werden auch die feineren Holzpartikel selbst in ihrer Gesamtheit (insbesondere bei stärkerem Platzregen) mobilisiert und in den xbach abgeschwemmt. In der Literatur sind CSB-Werte von 200 bis 300 mg/l für derartige Wässer beschrieben, im Akt befindet sich eine Untersuchung vom 21. Juni 2007 (Probennahme) des gegenständlichen Betriebes, welche einen CSB von 1.800 mg/l und einen Gehalt an abfiltrierbaren Stoffen von 1.200 mg/l belegt. Es ist nicht bekannt, ob diese Probe am Beginn oder erst nach längerer Regendauer gezogen wurde.

Nach dem natürlichen Lauf der Dinge ist anzunehmen, dass bei Regenbeginn mit höheren Konzentrationen zu rechnen ist und dass der Gehalt an abfiltrierbaren Stoffen mit der Regenintensität zunimmt.

Dem hohen CSB-Gehalt steht üblicherweise ein geringer Gehalt an BSB gegen-über. Dies bedeutet, dass die organischen Substanzen nur zu einem geringen Teil rasch biologisch abbaubar sind.

Wenn die belasteten Wässer in den xbach und in weiterer Folge in die V gelangen, so verändert sich nach fachlicher Einschätzung die Wasserqualität in mehrfacher Weise:

• Die Trübe nimmt zu. Durch die Schleifwirkung der Abwasserinhaltsstoffe können empfindliche Strukturen der Gewässerorganismen (Atemorgane!) geschädigt werden.

• Der Gehalt an organischen Inhaltsstoffen nimmt zu und kann – in Abhängigkeit vom BSB5-Gehalt – zu einer Sauerstoffzehrung im Gewässer führen.

• Die Trübstoffe können in das Lückensystem des Gewässerbodens eingeschwemmt werden. Dabei können sie dieses verstopfen und für die bodenlebende Gewässerlebewelt unzugänglich machen. Außerdem können sauerstoffzehrende Prozesse im Lückensystem rascher fatale Folgen haben, da nur eine geringe Wasseraustauschrate vorhanden ist.

• Durch die Abwasserinhaltsstoffe des Holzlagerplatzes werden auch zusätzliche Nährstoffe in das Gewässersystem eingebracht. Dies bedeutet eine Änderung der trophischen Stufe und ein intensiveres Wachstum der Pflanzen.

 

Die Einleitung der gegenständlichen Wässer führt zusammengefasst zu einer mehr als geringfügigen Verunreinigung in der V.

 

Der Bf war seit 25. August 2010 bis zur gegenständlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung sowohl gewerbe-, als auch handelsrechtlicher Geschäftsführer der M-M H F GmbH.

 

Das gegenständliche Straferkenntnis der belangten Behörde ist am
11. August 2014 ergangen und wurde mit Beschwerde vom 28. August 2014 bekämpft.

 

3.3.      Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstreitig aus dem bezug­habenden Verfahrensakt. Insbesondere sei hier das Gutachten des Amtssachverständigen für Hydrobiologie vom  11. Juni 2014 (OGW-641589/1-2014-Rh) zu erwähnen und das Gutachten, das im Rahmen der mündliche Verhandlung vom Amtssachverständigen für Hydrobiologie in der Niederschrift zum Verfahren LVwG-550131 betreffend den wasserpolizeilichen Auftrag  abgegeben wurde und das ausdrücklich auch für dieses Verfahren heranzuziehen ist, zu erwähnen. Diese Gutachten sind als schlüssig und nachvollziehbar anzusehen und seitens des Bf wurde diesen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Auch beim Lokalaugenschein am 23. April 2015 konnte sich der erkennende Richter selbst von der Situation am Betriebsgelände überzeugen und auch an diesem Tag erfolgte aufgrund des vorherrschenden Regens eine konsenslose Einleitung bzw. Abschwemmung von Holzresten in den xbach der V.

 

4.     Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1.      § 9 Abs 1 VStG 1991 lautet:

„(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.“

 

§ 32 Abs 1 und 2 WRG 1959 lauten:

„(1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

 

(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere

a) die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen,

b) Einwirkungen auf Gewässer durch ionisierende Strahlung oder Temperaturänderung,

c) Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird,

d) die Reinigung von gewerblichen oder städtischen Abwässern durch Verrieselung oder Verregnung, ... .“

 

§ 138 Abs 1 lit a WRG 1959 lautet:

„(1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechts­behörde zu verhalten, auf seine Kosten

a.    eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unter­lassenen Arbeiten nachzuholen. ...

 

§ 137 Abs 2 Z 5 WRG 1959 lautet:

„(2)  Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14. 530 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer

...

5.     ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß § 32 bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer oder eine gemäß § 32b bewilligungspflichtige Indirekteinleitung vornimmt;“

 

4.2. Gemäß § 9 VStG 1991 ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen grundsätzlich derjenige strafrechtlich verantwortlich, der zur Vertretung nach außen berufen ist. Dies ist in diesem Fall der Bf, der seit 25. August 2010 sowohl gewerbe-, als auch handelsrechtlicher Geschäftsführer der M-M H F GmbH ist.

 

4.3. Hinsichtlich des „Erstaunens“ des Bf, dass das gegenständliche Straferkenntnis erlassen wurde, obwohl der wasserpolizeiliche Auftrag noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, ist zu entgegnen, dass nach § 138 Abs 1 WRG 1959 „unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht“ ein wasserpolizeilicher Auftrag erteilt werden kann. Daraus ergibt sich, dass der wasserpolizeiliche Auftrag einerseits und die „Bestrafung“ andererseits unabhängig und völlig losgelöst voneinander zu sehen sind. Ein rechtskräftiger wasserpolizeilicher Auftrag ist keine Voraussetzung für ein entsprechendes Straferkenntnis und gleiches gilt auch umgekehrt.

 

4.4. Hinsichtlich des in der Beschwerde aufgegriffenen vermeintlichen Widerspruches im Gutachten des Amtssachverständigen für Biologie, wonach einerseits eine Vorreinigung oder Retention nicht erfolgt und andererseits zweimal wöchentlich eine Reinigung des Betriebsgeländes erfolgt, kann entgegnet werden, dass hier kein Widerspruch vorliegt. Einerseits wurde festgestellt, dass das Betriebsgelände zweimal wöchentlich gereinigt wird und dabei diese Reinigungswässer keiner Vorreinigung (vor der Einleitung in den xbach) zugeführt werden und auch keine Retention (Versickerung auf dem Betriebsgelände) erfolgt. Daraus ergibt sich mit anderen Worten die Aussage, dass die Wässer somit ungereinigt und direkt in den xbach eingeleitet werden.  

 

4.5. In der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Hydrobiologie vom

11. Juni 2014 wurde klar festgestellt, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Grenzwerte für CSB, absetzbare Stoffe und abfiltrierbare Stoffe der AAEV nicht dauerhaft eingehalten werden können. Durch den regelmäßigen Eintrag von feinst zermahlenem Holz und die Lösung eines Teiles seiner Inhaltsstoffe wird sich die Zusammensetzung der bodenbewohnenden Gewässerlebewelt verändern. Bei einer derartigen Veränderung der Biozönose ist aus fachlicher Sicht von einer wesentlichen Einwirkung auf das Gewässer auszugehen. Durch die feinen Holzpartikel und die ausgelaugten Inhaltsstoffe wird auch die Beschaffenheit verändert. Zusammengefasst kann nicht von einer geringfügigen Einwirkung ausgegangen werden. Die Einbringung in das Gewässer erfolgt in fester und auch gelöster (flüssiger) Form.

 

Auch im Zuge der mündlichen Verhandlung am 23. April 2015 wurde seitens des Amtssachverständigen für Hydrobiologie dargelegt, dass zusammenfassend und aus fachlicher Sicht festgestellt wird, dass die Einleitung dieser Wässer zu einer mehr als geringfügigen Verunreinigung in der V führen.

 

Somit ist der Tatbestand des § 32 Abs 1 und 2 iVm § 137 Abs. 2 Z 5 WRG 1959 jedenfalls als erfüllt anzusehen: Es liegt unzweifelhaft – wie sich aus den Ausführungen des Amtssachverständigen für Hydrobiologie ergibt – eine Einwirkungen auf ein Gewässer, die dessen Beschaffenheit beeinträchtigt, vor.

Der Umstand der erfolgten Einleitungen wird im Ergebnis auch nicht durch den Bf im Rahmen seiner Befragung bei der mündlichen Verhandlung bestritten.

Bei diesen Einleitungen handelt es sich um eine mehr als geringfügige Einwirkung. Es kommt zu einer Einbringung von Stoffen in festem und flüssigem Zustand, sodass jedenfalls von einer Bewilligungspflicht gemäß § 32 Abs 1 iVm Abs 2 lit a WRG 1959 auszugehen ist. Dadurch ist auch der Verwaltungs-straftatbestand des § 137 Abs 2 Z 5 WRG 1959 erfüllt, da ohne Bewilligung eine gemäß § 32 WRG 1959 bewilligungspflichtige Einwirkung auf ein Gewässer vorgenommen wurde.

 

Daran kann auch die durch den Bf in der mündlichen Verhandlung erwähnte „Vereinbarung“ der Rechtsvorgängerin der M-M H F GmbH mit einem Vertreter der belangten Behörde nichts ändern. Zumal  eine solche allfällige Vereinbarung die Konsenslosigkeit nicht zu beseitigen vermag. Auch nach der höchstgerichtlichen Judikatur (VfGH 27.06.1962, Slg 4237; VwGH 11.04.1962, 220/62; 08.04.1964, 28/63) führt die eine Zeit lang geübte behördliche Duldung von Verwaltungsübertretungen nicht zum Entfall der Strafbarkeit.

 

4.6.      § 5 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG 1991) lautet:

„(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.“

 

Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte der Bf zumindest erkennen können, dass für die Einleitung der Niederschlagswässer in den xbach der V eine Bewilligung einzuholen gewesen wäre. Dies schon alleine deshalb, weil bereits seit Dezember 2009 die M-M H F GmbH als Konsenswerberin in einem entsprechenden Genehmigungsverfahren aufgetreten ist, das durch die Rechtsvorgängerin mit Antrag im November 2005 initiiert wurde, und sich die M-M H F GmbH bis zur Zurückziehung des Genehmigungsantrages am 14. Juni 2013 um eine wasserrechtliche Bewilligung bemüht hat.

Der Bf kann sich jedenfalls als Geschäftsführer (seit 25. August 2010) weder auf die Unkenntnis dieses bereits seit Jahren andauernden Verwaltungsverfahrens noch auf die Unkenntnis der Verwaltungsvorschriften iSd § 5 Abs 2 VStG 1991 berufen.

 

Zudem handelt es sich bei einer Verwaltungsübertretung nach § 32 iVm § 137 WRG 1959 um ein Ungehorsamsdelikt (vgl VwGH 16.10.2003, 2002/07/0169).  § 5 Abs 1 Satz 2 WRG 1959 ordnet der Sache nach an, dass bei fahrlässigen Ungehorsamsdelikten der Verstoß gegen den entsprechenden verwaltungsstrafrechtlichen Rechtsbefehl grundsätzlich die Fahrlässigkeit indiziert (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 5 Rz 5). Somit wird die Fahrlässigkeit im gegenständlichen Fall angenommen, da der Bf auch nicht glaubhaft machen konnte, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die bloße Behauptung, dass er davon ausgegangen sei, dass keine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich sei, reicht hierfür nicht aus.

 

Bezüglich des Ausmaßes des Verschuldens wird daher zusammenfassend ein zumindest fahrlässiges Verhalten angenommen, obwohl gute Gründe für einen zumindest bedingten Vorsatz ebenfalls gegeben wären.

 

4.7.      Im Verwaltungsstrafverfahren erfolgt die Strafbemessung im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Strafdrohungen, wobei innerhalb dieses gesetzlichen Strafrahmens die Strafbehörden eine Ermessensentscheidung zu treffen haben. Die Ermessensausübung der Strafbehörden wird durch § 19 VStG determiniert (VwGH 12.12.2001, 2001/03/0027). Die Behörde ist verpflichtet, die Strafbemessung in nachvollziehbarer Weise zu begründen, das heißt die bei der Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit darzulegen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und die Nachprüfbarkeit durch den Verwal­tungsgerichtshof erforderlich ist (VwGH 17.10.2008, 2005/12/0102).

 

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis nicht einmal 20 % der Höchststrafe verhängt. Diese beträgt 14.530 Euro. Wegen der einerseits bereits seit Jahren vorliegenden konsenslosen Einleitung und andererseits aber aufgrund der bisherigen Unbescholtenheit des Bf, ist die Verhängung von
3.000 Euro bei den geschätzten unwidersprochenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen als tat- und schuldangemessen zu erachten.  

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II:

 

Der Kostenausspruch ist in § 52 Abs. 1 und Abs 2 VwGVG begründet.

 

§ 52 Abs 1 und 2 VwGVG lauten:

„(1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.“

 

Da das hier gegenständliche Straferkenntnis bestätigt wurde, war iSd oben zitierten Bestimmung ein zusätzlicher 20 %-iger Verfahrenskostenbeitrag vorzuschreiben.

 

 

Zu III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Leopold Wimmer