LVwG-550131/11/Wim/BL

Linz, 16.06.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde der M-M H F GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. K P, x, x, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 18. September 2013, GZ: WR10-364-2013, betreffend den wasser­polizeilichen Auftrag wegen der Ableitung von Niederschlagswässern aus dem Sägewerk-Betriebsgelände auf den Grundstücken Nr. x und x,
KG F, in den xbach der V (Grst. Nr. x, KG F) nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung

 

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.             Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des bekämpften Bescheides wird insofern abgeändert als dieser nun lautet:

 

„Der M-M H F GmbH, x, F, wird gemäß §§ 138 Abs. 1 lit a iVm 32 Abs. 1 und Abs. 2 iVm § 105 Abs. 1 WRG 1959 aufgetragen, die Ableitung von Niederschlagswässern aus dem Sägewerk-Betriebsgelände auf den Grundstücken Nr. x und x,
KG F, und zwar aus einer Einzugsfläche von etwa
1,9 ha, in den xbach der V (Grst. Nr. x,
KG F) bis spätestens 01. September 2015 einzustellen. Hierzu sind folgende Maßnahmen zu ergreifen:

 

·         Bei der vorhandenen Betonmauer entlang des xbaches sind sämtliche Ausnehmungen bzw. Löcher mittels Beton dauerhaft zu ver­schließen, um eine Einleitung von Niederschlagswässern in den xbach der V dauerhaft zu unterbinden.

·          Im westlichen Bereich des im Jahr 2008 eingereichten Projektsgegenstandes (Plan vom 24.10.2008, Plan-Nr: 02.01, Projekts-Nr: x) ist das vorhandene Ableitungssystem, welches im Wesentlichen im Bereich der Überplattung des xbaches Oberflächenwässer mittels eines Einlaufschachtes direkt in den xbach ableitet, mit Beton zu verschließen oder in Form eines tagwasserdichten Deckels geschlossen zu halten.

 

Die durchgeführten Maßnahmen sind der Wasserrechtsbehörde unaufgefordert und schriftlich bekannt zu geben.“

 

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungs­gerichtshof­gesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungs­gerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I.:

 

1.           Mit dem angefochtenen Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck (im Folgenden belangte Behörde) vom 18. September 2013 wurde der M-M H F GmbH [im Folgenden Beschwerdeführerin (Bf)] ein wasserpolizeilicher Auftrag wegen der Ableitung von Niederschlags­wässern aus dem Sägewerk-Betriebsgelände auf den Grundstücken Nr. x und x, KG F, und zwar aus einer Einzugsfläche von 1,9 ha, in den xbach der V (Grst. Nr. x, KG F) erteilt und der Bf damit aufgetragen diese Einleitung bis spätestens 31. Oktober 2013 einzustellen.

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung der Bf, vom 8. Oktober 2013, die nunmehr als Beschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG behandelt wird. In der Beschwerde wird unter anderem ausgeführt, dass Feststellungen und Beweisergebnisse der belangten Behörde hinsichtlich der Art und Menge der eingebrachten Stoffe gänzlich fehlen würden und diesbezüglich lediglich Vermutungen vorliegen würden. Weiters wird dargelegt, dass es durch Säuberungen des Betriebsgeländes nur zu geringfügigen Einwirkungen – in Form von Holzabfällen – auf das Gewässer (xbach) komme. Zudem bestehe eine „Vereinbarung“ des Rechtsvorgängerbetriebes mit der Behörde hinsichtlich der Reinigung mittels Kehrmaschine. In der Beschwerde wird zudem dargelegt, dass die Bf bereit sei, ein entsprechendes Projekt für die Ableitung von Oberflächenwässern, das dem Stand der Technik entspricht, erstellen zu lassen und bei der Behörde einzureichen. Die überlange Verfahrensdauer sei auf „massive Verfahrensfehler“ der belangten Behörde zurückzuführen und daher sei das ursprüngliche Projekt aus dem Jahr 2007 nicht mehr auf dem aktuellen Stand der Technik. Ein derzeit in Ausarbeitung befindliches Projekt werde bis spätestens Ende Februar 2014 fertiggestellt und bei der Behörde eingereicht. In der Beschwerde wird zudem bestritten, dass eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung iSd § 138 Abs. 1 lit a WRG 1959 vorliege. Jedenfalls wäre die Erlassung eines Alternativauftrages nach § 138 Abs 2 WRG 1959 zulässig gewesen.

 

3.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Bezug habenden Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23. April 2015 im Marktgemeindeamt F unter Beiziehung von zwei Amtssachverständigen einerseits aus dem Fachbereich Wasserbautechnik und andererseits aus dem Fachbereich Hydrobiologie. Zudem wurde Herr Dipl.-Ing. M N als Auskunftsperson beigezogen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde auch ein Lokalaugenschein durchgeführt.

 

3.2. Im Rahmen der Verhandlung wurde von den Vertretern der Bf hinsichtlich der Beeinträchtigung ihrer subjektiven Rechte ausgeführt, dass an den bisherigen schriftlichen Eingaben festgehalten wird. Zudem wurde in der Verhandlungsschrift festgehalten, dass für den Projektanten Dipl.-Ing. M N, der im Zuge der mündlichen Verhandlung als fachliche Unterstützung für die Bf und als Auskunftsperson herangezogen wurde, das Erfordernis einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht grundsätzlich klar sei. Allerdings seien schädliche Einwirkungen sowie eine wesentliche Beeinträchtigung des Gewässers derzeit nicht ersichtlich. Es sei deshalb noch kein konkretes Projekt erstellt worden, weil die anzuwendenden Emissionsbegrenzungen, insbesondere für den Parameter CSB, unklar und diesbezüglich eine sachverständige Festlegung erforderlich sei. Die Bf erwarte sich im gegenständlichen Verfahren konkrete Angaben bzw. Festlegungen für die Projektierung.  

 

3.3. In der mündlichen Verhandlung wurde vom Amtssach­verständigen für Hydrobiologie zum Beweisthema, ob durch die gegenständliche Betriebsweise und Oberflächenwässerbeseitigung im Sägewerk eine mehr als geringfügige Verunreinigung des Vorflu­ters zu erwarten ist bzw. welche Auswirkungen diese Einleitung der Wässer hat, nachstehender Befund und das Gutachten in die Niederschrift aufgenommen:

 

„Auf der etwa 1,9 ha großen Betriebsfläche werden überwiegend entrindete Stämme gelagert, manipuliert und weiterverarbeitet. Die Fläche ist durchgehend asphaltiert oder überdacht, eine Versickerung in den Untergrund findet nicht statt.

Wie bei holzverarbeitenden Betrieben üblich, finden sich Holzreste bzw. auch kleinere Rindenstücke, die durch die Manipulationsarbeiten abgerissen werden, auf den Asphaltflächen. Durch den Fahrverkehr werden diese Stücke fein zerrieben. Dies war auch beim heutigen Lokalaugenschein so zu beobachten, jedoch war die Verschmutzung nicht stärker als bei vergleichbaren Betrieben dieser Größenordnung. Im Niederschlagswasserfall lösen sich aus diesen Holzresten Teile der organischen Inhaltsstoffe. Dabei handelt es sich je nach Alter und Art des Holzes im Wesentlichen um Kohlehydrate (Oligosacheride), organische Säuren (Humin-, Gärb- und Fulvonsäuren), Aminosäuren, Phenole, Harze und Lipide. Diese Inhaltsstoffe werden mit dem Niederschlagswasser abtransportiert und im gegenständlichen Fall über verschiedene Einlaufleitungen in den xbach transportiert. Außerdem werden auch die feineren Holzpartikel selbst in ihrer Gesamtheit (insbesondere bei stärkerem Platzregen) mobilisiert und in den xbach abgeschwemmt. In der Literatur sind CSB-Werte von 200 bis 300 mg/l für derartige Wässer beschrieben, im Akt befindet sich eine Unter­suchung vom 21. Juni 2007 (Probennahme) des gegenständlichen Betriebes, welche einen CSB von 1.800 mg/l und einen Gehalt an abfiltrierbaren Stoffen von 1.200 mg/l belegt. Es ist nicht bekannt, ob diese Probe am Beginn oder erst nach längerer Regendauer gezogen wurde.

Nach dem natürlichen Lauf der Dinge ist anzunehmen, dass bei Regenbeginn mit höheren Konzentrationen zu rechnen ist und dass der Gehalt an abfiltrierbaren Stoffen mit der Regenintensität zunimmt.

Dem hohen CSB-Gehalt steht üblicherweise ein geringer Gehalt an BSB gegen­über. Dies bedeutet, dass die organischen Substanzen nur zu einem geringen Teil rasch biologisch abbaubar sind.

Wenn die belasteten Wässer in den xbach und in weiterer Folge in die V gelangen, so verändert sich nach fachlicher Einschätzung die Wasserqualität in mehrfacher Weise:

·         Die Trübe nimmt zu. Durch die Schleifwirkung der Abwasserinhaltsstoffe können empfindliche Strukturen der Gewässerorganismen (Atemorgane!) geschädigt werden.

·         Der Gehalt an organischen Inhaltsstoffen nimmt zu und kann – in Abhängigkeit vom BSB5-Gehalt – zu einer Sauerstoffzehrung im Gewässer führen.

·         Die Trübstoffe können in das Lückensystem des Gewässerbodens eingeschwemmt werden. Dabei können sie dieses verstopfen und für die bodenlebende Gewässerlebewelt unzugänglich machen. Außerdem können sauerstoffzehrende Prozesse im Lückensystem rascher fatale Folgen haben, da nur eine geringe Wasseraustauschrate vorhanden ist.

·         Durch die Abwasserinhaltsstoffe des Holzlagerplatzes werden auch zusätzliche Nährstoffe in das Gewässersystem eingebracht. Dies bedeutet eine Änderung der trophischen Stufe und ein intensiveres Wachstum der Pflanzen.

Zusammenfassend wird daher aus fachlicher Sicht festgestellt, dass die Einleitung dieser Wässer zu einer mehr als geringfügigen Verunreinigung in der V führen.

Ergänzend wird festgehalten, dass im anfallenden Niederschlagswasser am heutigen Tage auch vereinzelt Spuren von Kohlenwasserstoffen vorgefunden werden konnten.“

 

Über Vorbringen der Bf, wonach in der Stellungnahme vom
11. Juni 2014 des Amtssachverständigen für Biologie (siehe Beilage zur Verhandlungsschrift) im Verwaltungsstrafverfahren (500087-2014) nur davon gesprochen wird, dass organische Substanzen leicht mikrobiologisch abbaubar seien und in Gewässern bei höheren Konzentrationen aufgrund dieser Abbauvorgänge eine deutliche Sauerstoffzehrung bewirken, während nunmehr von schwer abbaubaren Stoffen gesprochen wird, führt der Amtssachverständige aus:

 

„Es ist nur ein Teil der ausgewaschenen Abwasserinhaltsstoffe einer raschen bakteriologischen Aufschließung zugänglich. Insbesondere die abgeschwemmten Feststoffe (kleine bis mikroskopische Holz- und Rindenreste) werden mikrobio­logisch nur sehr langsam abgebaut. Insgesamt ist daher – vor allem im Hinblick auf die Wasserführung der V und ihren Sauerstoffgehalt – nicht damit zu rechnen, dass aufgrund eines Sauerstoffdefizites in der V ökologische Veränderungen auftreten.

Die oben beschriebenen Auswirkungen, vor allem auch was sauerstoffzehrende Prozesse in der Gewässersohle betrifft, bleiben aufrecht“.

 

3.4. Vom Amtssachverständigen für Wasserbautechnik wurde zum Beweisthema, durch welche konkreten Maßnahmen eine dauerhafte Einstellung der verfahrensgegenständlichen Einleitung erreicht werden kann, nachstehender Befund und das Gutachten abgegeben:

 

„Die Einleitung der derzeit anfallenden Oberflächenwässer bezieht sich, wie einleitende bereits erwähnt, auf den heutigen Verfahrensgegenstand, welcher eine insgesamt 1,9 ha große Fläche beinhaltet. Hierzu ist anzumerken, dass der Großteil dieser Fläche, welcher sich im Übrigen mit den Einreichunterlagen des Detailprojektes vom Oktober 2008 deckt, über mehrere Ausnehmungen bzw. Löcher in einer vorhandenen Betonmauer entlang des xbaches in diesen eingeleitet wird. Um eine Einleitung dieser Oberflächenwässer dauerhaft zu unterbinden, wären sämtliche Löcher mittels Beton dauerhaft zu ver­schließen.

Ebenfalls wäre im westlichen Bereich des seinerzeitigen Projektsgegenstandes das vorhandene Ableitungssystem, welches im Wesentlichen im Bereich der Überplattung des xbaches Oberflächenwässer mittels eines Einlaufschachtes direkt in den xbach ableitet, zu verschließen. Hierzu müsste diese Ausneh­mung zubetoniert oder in Form eines tagwasserdichten Deckels geschlossen werden.

Die sonstigen außerhalb des seinerzeitigen Projektsbereiches befindlichen befes­tigten Flächen sind heute nicht Verhandlungsgegenstand, sodass auf diese nicht eingegangen wird.“

 

3.5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. Dezember 2004 wurde der Rechtsvorgängerin der Bf ein wasserpolizeilicher Auftrag erteilt und aufgetragen die Ableitung von Niederschlagswässern aus dem Bereich der Grundstücke Nr. x und x, je KG F, in die V bzw. in deren xbach bis spätestens 30. Juni 2005 einzustellen oder nachträglich bis spätestens 31. März 2005 um die wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen.

Im Zuge der zuvor stattgefundenen mündlichen Verhandlung vom
11. November 2004 wurde seitens der belangten Behörde festgestellt, dass die Niederschlagswässer des Sägewerk-Betriebsgeländes in den durch das Betriebsgelände führenden xbach der V eingeleitet werden. Bei diesem Einzugsbereich handelt es sich um eine etwa 1,9 ha große Fläche. Weiters wurde festgestellt, dass das Betriebsgelände mit für den Sägewerksbetrieb üblichen Fahrzeugen (LKW, Radlader, Stapler usw.) befahren wird und dass am Gelände mit Holzstämmen (mit und ohne Rinde) manipuliert wird.

An dieser Art des Betriebes und der Ableitung ist seither keine wesentliche Änderung eingetreten.

 

Nachdem der wasserpolizeiliche Auftrag vom 20. Dezember 2004 ergangen ist, wurde in weiterer Folge ein Antrag auf nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung im November 2005 eingebracht. Im Zuge der mündlichen Verhandlung am
12. September 2006 wurde allerdings vereinbart das gegenständliche Verfahren vorerst zu unterbrechen, um Überlegungen anstellen zu können, ob die Errichtung einer automatischen Rechenreinigungsanlage für zweckmäßig erachtet wird und ob ein neuer Standort für die Versickerungsanlagen gefunden werden müsse. Im Februar 2007 stand schließlich fest, dass die Anlage in der ursprünglich eingereichten Form zur Errichtung gelangen soll. Eine mündliche Verhandlung fand am 09. Juli 2007 statt und der Genehmigungsbescheid der belangten Behörde wurde am 18. Juli 2007 erlassen. Aufgrund eingebrachter Berufungen erging vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 31. März 2008 ein Erkenntnis, mit dem den Berufungen Folge gegeben wurde und der angefochtene Bescheid aufgehoben und an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde. Am 31. Oktober 2008 wurde ein überarbeitetes Detailprojekt seitens der nunmehrigen Bf übermittelt. Die M-M H F GmbH ist am 20. Jänner 2009, im Rahmen der mündlichen Verhandlung, formell in das Bewilligungsverfahren eingetreten. Am 12. März 2009 wurde gleichzeitig mit der gewerbebehördlichen Bewilligung auch die wasserrechtliche Genehmigung für die Ableitung von Oberflächenwässern durch die belangte Behörde erteilt. Aufgrund einer eingebrachten Berufung erging vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 29. April 2010 ein Erkenntnis, das in der Folge mittels Beschwerde an den VwGH bekämpft und von diesem wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde (VwGH 28. Februar 2012, 2010/04/0065). Wenige Tage vor der neuerlichen mündlichen Verhandlung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich wurde der Antrag auf eine nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung mit Schreiben vom 14. Juni 2013 seitens der Bf zurückgezogen.

 

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. September 2013 wurde der Bf daher der gegenständliche wasserpolizeiliche Auftrag wegen der konsenslosen Ableitung von Niederschlagswässern aus dem Sägewerk-Betriebsgelände erteilt und aufgetragen diese Einleitung bis spätestens 31. Oktober 2013 einzustellen.

Dagegen hat die Bf am 08. Oktober 2013 Beschwerde eingebracht.

 

Beim Lokalaugenschein am 23. April 2015 konnte festgestellt werden, dass auf der etwa 1,9 ha großen Betriebsfläche überwiegend entrindete Baumstämme gelagert, manipuliert und weiterverarbeitet werden. Die Fläche ist durchgehend asphaltiert oder überdacht, sodass eine Versickerung in den Untergrund nicht stattfindet. Wie bei holzverarbeitenden Betrieben üblich, finden sich Holzreste bzw. auch kleinere Rindenstücke, die durch die Manipulationsarbeiten abgerissen werden, auf den Asphaltflächen. Durch den Fahrverkehr werden diese Stücke fein zerrieben. Im Niederschlagswasserfall lösen sich aus diesen Holzresten Teile der organischen Inhaltsstoffe. Dabei handelt es sich je nach Alter und Art des Holzes im Wesentlichen um Kohlehydrate (Oligosacheride), organische Säuren (Humin-, Gärb- und Fulvonsäuren), Aminosäuren, Phenole, Harze und Lipide. Diese Inhaltsstoffe werden mit dem Niederschlagswasser abtransportiert und im gegenständlichen Fall über verschiedene Einlaufleitungen in den xbach transportiert. Außerdem werden auch die feineren Holzpartikel selbst in ihrer Gesamtheit (insbesondere bei stärkerem Platzregen) mobilisiert und in den xbach abgeschwemmt. Die Einleitung der gegenständlichen Wässer führt zu einer mehr als geringfügigen Verunreinigung in der V.

 

3.6. Der festgestellte Sachverhalt ergab sich für den erkennenden Richter des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zweifels- und widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt, insbesondere auch aus den schlüssigen und nachvoll­ziehbaren Gutachten der Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und Hydrobiologie, die im Zuge der mündlichen Verhandlung abgegeben wurden.  Diesen Gutachten wurde auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene seitens der Bf entgegengetreten. Auch die beigezogene Auskunftsperson (Herr Dipl.-Ing. M N) geht ebenfalls von einer Bewilligungspflicht bei den hier gegenständlichen Ableitungen aus (siehe dazu Seite 3 der Verhandlungsschrift vom 23. April 2015: „... ist nach Erhebung der konkreten Situation grundsätzlich klar, dass eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht gegeben ist, wobei derzeit eine nachteilige Beeinflussung des Gewässers für möglich angesehen wird.“).

 

4.      Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1.      § 32 Abs. 1 und 2 WRG 1959 lauten:

„(1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

 

(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere

a) die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen,

b) Einwirkungen auf Gewässer durch ionisierende Strahlung oder Temperaturänderung,

c) Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird,

d) die Reinigung von gewerblichen oder städtischen Abwässern durch Verrieselung oder Verregnung, ... .“

 

§ 138 Abs. 1 lit a und Abs. 2 WRG 1959 lauten:

„(1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechts­behörde zu verhalten, auf seine Kosten

a.    eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unter­lassenen Arbeiten nachzuholen. ...

 

(2) In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.“

 

4.2.      § 138 Abs. 1 WRG hat zum Ziel eigenmächtig vorgenommene Neuerungen beseitigen zu lassen. Schutzobjekt ist dabei die Wahrung jener Interessen, denen das WRG dient (VwGH 19.05.1994, 93/07/0162). Als eigenmächtige Neuerung gilt die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht bewirkt wurde (VwGH 25.05.2000, 97/07/0054). Voraussetzung für einen wasserpolizeilichen Auftrag nach § 138 WRG ist in allen Fällen ein rechtswidriges, nicht notwendigerweise aber ein schuldhaftes Verhalten. Grundlage bzw. primäre Tatbestandsvoraussetzung ist die Übertretung des WRG (vgl etwa VwGH 13.11.1997, 97/07/0149; 29.10.1998, 96/07/0006). Zudem kommt ein Auftrag nach Abs 1 nur in Betracht, wenn das öffentliche Interesse es erfordert [vgl dazu Bumberger/Hinterwirth, WRG² (2013) § 138, K1 und K5]. Eine solche Beeinträchtigung eines öffentlichen Interesses muss dabei mit hoher Wahrscheinlichkeit vorliegen (VwGH 07.07.2005, 2004/07/0157).

Als eigenmächtige Neuerung ist zudem nicht nur das bewilligungslose Setzen einer der wasserrechtlichen Bewilligung bedürftigen punktuellen Maßnahme, sondern auch das Fortdauern des durch die betreffende Maßnahme herbeigeführten Zustandes zu verstehen, weshalb auch die weitere Aufrechterhaltung (und Nutzung) eines solchen von einem Dritten konsenslos geschaffenen Zustandes eine Übertretung des WRG iSd § 138 Abs. 1 darstellt (VwGH 18.09.1984, 83/07/0244; 7.12.2006, 2003/07/0162; 17.06.2010, 2008/07/0131; stRsp).

 

4.3.      Die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages gegenüber der Bf ist im gegenständlichen Fall aufgrund der rechtswidrigen Übertretung einer Bestimmung des WRG – konkret des § 32 Abs. 1 WRG – erfolgt. § 32 WRG besagt, dass nicht bloß geringfügige Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit beeinträchtigen, nur nach einer wasserrechtlicher Bewilligung zulässig sind. Einer Bewilligung bedarf nach § 32 Abs. 2 lit a etwa die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in ein Gewässer. Im hier vorliegenden Fall kommt es zu einer Einbringung von Stoffen in festem und auch flüssigem Zustand. Im Gutachten des Amtssachverständigen für Hydrobiologie ist dargelegt, dass sich im Niederschlagswasserfall aus den Holzresten Teile der organischen Inhaltsstoffe lösen. Dabei handelt es sich je nach Alter und Art des Holzes im Wesentlichen um Kohlehydrate (Oligosacheride), organische Säuren (Humin-, Gärb- und Fulvonsäuren), Aminosäuren, Phenole, Harze und Lipide. Diese Inhaltsstoffe werden mit dem Niederschlagswasser abtransportiert und über verschiedene Einlaufleitungen in den xbach transportiert. Außerdem werden auch die feineren Holzpartikel selbst in ihrer Gesamtheit (insbesondere bei stärkerem Platzregen) mobilisiert und in den xbach abgeschwemmt.

 

Eine Bewilligung für die Einleitung von Oberflächenwässern wurde von der Bf zwar beantragt, dieser Antrag wurde allerdings letztlich am 14. Juni 2013 wieder zurückgezogen, sodass ein Konsens nicht gegeben ist. Nach den Ausführungen des Amtssachverständigen für Hydrobiologie im Zuge der mündlichen Verhandlung verändert sich durch die belasteten Wässer die Wasserqualität des xbaches und in weiterer Folge auch der V in mehrfacher Hinsicht. Der Amtssachverständige hat zudem zusammenfassend festgehalten, dass aus fachlicher Sicht die Einleitung der Wässer zu einer mehr als geringfügigen Verunreinigung in der V führen. Auch für den als Auskunftsperson beigezogenen Herrn Dipl.-Ing. M N „ist nach Erhebung der konkreten Situation grundsätzlich klar, dass eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht gegeben ist, wobei derzeit eine nachteilige Beeinflussung des Gewässers für möglich angesehen wird“ (siehe Seite 3 der Verhandlungsschrift vom
23. April 2015).

 

Nach der Rspr des VwGH setzt eine Bewilligungspflicht iSd § 32 WRG eine Einwirkung auf Gewässer voraus, die geeignet ist, deren Beschaffenheit unmittelbar oder mittelbar zu beeinträchtigen. Sinn und Zweck dieser Gesetzesstelle ist es, Gewässerverunreinigungen und damit auch der Gefahr ihres Eintrittes vorzubeugen. Die Bewilligungspflicht nach § 32 WRG ist bereits dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist. Der Eintritt einer Gewässerverunreinigung sowie die Art der Nutzung des beeinträchtigten Gewässers sind für die Bewilligungspflicht irrelevant (vgl. aus der ständigen Rspr des VwGH: 30.01.1964, 391/63; 23.05.1995, 91/07/0120, RdU 49/1997; 22.03.2001, 2000/07/0046, RdU-LSK 2002/15; 21.10.2004, 2004/07/0153; 20.05.2009, 2009/07/0030; 30.06.2011, 2009/07/0151). Dadurch ist auch das Argument in der Beschwerde entkräftet, wonach schädliche Einwirkungen sowie eine wesentliche Beeinträchtigung derzeit nicht ersichtlich seien, denn der tatsächliche Eintritt einer Gewässerverunreinigung ist für ein Einschreiten nach § 32 iVm § 138 Abs. 1 WRG (noch) gar nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 19.03.1985, 84/07/0393).

 

Der VwGH hat auch schon ausdrücklich ausgesprochen, dass die Ableitung von Straßen- und Oberflächenwässern in einen Bach eine bewilligungspflichtige Maßnahme nach § 32 Abs. 1 lit a WRG und nicht nach § 9 WRG (wie von der belangten Behörde unter anderem auch angenommen) darstellt. Eine solche Einwirkung kann zudem nicht als geringfügig bezeichnet werden (VwGH 30.06.2011, 2009/07/0151).

 

Es steht somit zweifellos fest, dass der Tatbestand des § 32 Abs. 1 iVm Abs. 2
lit. a WRG 1959 (Einbringen von Stoffen in festem bzw. flüssigem Zustand in ein Gewässer) vorliegt und dadurch unmittelbar oder mittelbar die Beschaffenheit eines Gewässers beeinträchtigt wird. Nach den Ausführungen des Amtssachverständigen sind diese Einwirkungen jedenfalls mehr als geringfügig, wodurch eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist. Eine solche liegt nicht vor, sodass eine Übertretung des WRG unzweifelhaft gegeben ist.

 

Da die Bf (bzw. deren Rechtsvorgängerin) bereits vor geraumer Zeit Maßnahmen gesetzt haben (Ermöglichung der Einleitung), für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre und dieser Zustand in weiterer Folge aufrecht erhalten wurde, ist hier unzweifelhaft von einer „eigenmächtigen Neuerung“ auszugehen.

 

4.4.      Ein wasserpolizeilicher Auftrag nach § 138 Abs. 1 lit a bis d WRG 1959 kommt nur dann in Betracht, wenn das öffentliche Interesse dies erfordert. Zu nennen ist in diesem Fall ganz eindeutig das öffentliche Interesse an der nicht nachteiligen Beeinflussung der Beschaffenheit des Wassers (§ 105 Abs. 1 lit. e WRG 1959). Der Amtssachverständige für Hydrobiologie hat eindeutig festgestellt, dass die Wasserqualität in mehrfacher Weise verändert wird. Eine nachteilige Beeinflussung der Beschaffenheit des Wassers liegt somit vor. 

 

Die Erlassung eines entsprechenden wasserpolizeilichen Auftrages ist daher jedenfalls geboten.

Die derzeitige Situation widerspricht dem öffentlichen Interesse an der nicht nachteiligen Beeinflussung der Beschaffenheit des Wassers, sodass ein wasserpolizeilicher Auftrag zur Entfernung gerechtfertigt ist und ein Alternativauftrag nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 gar nicht erteilt werden konnte.

 

4.5.      Die Argumente in der Beschwerde sind somit allesamt entkräftet bzw. ist letztlich noch darauf hinzuweisen, dass eine „Vereinbarung“ der Rechtsvorgängerin der Bf mit der belangten Behörde kein Rechtfertigungs­argument darstellt, zumal  eine solche allfällige Vereinbarung die Konsens­losigkeit nicht zu beseitigen vermag. Weiters ist an dieser Stelle anzumerken, dass der Beschwerde auch zu entnehmen ist, dass ein (neues) Projekt „bis spätestens Ende Februar 2014“ fertiggestellt bzw. eingereicht wird. Dies ist bisher allerdings nicht geschehen. Somit besteht im Ergebnis bereits seit fast 11 Jahren ein konsensloser Zustand. Das Argument der Bf für die bisher nicht erfolgte Einbringung eines Genehmigungsantrages wurde in der mündlichen Verhandlung damit begründet, dass konkrete Angaben bzw. Festlegungen für die Projektierung seitens der Amtssachverständigen erwartet würden. Dem ist zu entgegen, dass das Aufgabengebiet der Amtssachverständigen nicht die (umfassende) Unterstützung im Vorfeld einer Projektierung darstellt. Im Übrigen wurde vom Amtssachverständigen für Hydrobiologie (außerhalb des Verhandlungs­gegenstandes) aber ohnehin darauf hingewiesen, dass  es auch in Oberöster­reich üblich sei eine individuelle Beurteilung vorzunehmen und bei Nachweis des Standes der Technik der Reinigungsanlage (durch das Projekt) auch auf eine konkrete Grenzwertfestlegung für die in Frage stehenden Parameter (unter der konkreten individuellen Beurteilung) zu verzichten.

 

4.6. Nach § 59 Abs 2 AVG 1991 ist, wenn in einem Bescheid die Herstellung eines bestimmte Zustandes ausgesprochen wird, eine angemessene Frist zu bestimmen. Da die Frist im bekämpften Bescheid der belangten Behörde bereits abgelaufen ist (31. Oktober 2013), war eine neuerliche Frist bis zum
1. September 2015
zu bestimmen.

 

4.7. Die Änderung des Spruches des bekämpften Bescheides war nicht nur aufgrund der neu festzusetzenden Frist erforderlich, sondern auch aufgrund der fehlenden vorzuschreibenden und konkreten Maßnahmen.

Denn nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 muss der Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt gefasst werden, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen und andererseits ohne weiteres Ermittlungs­verfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen Ersatzvornahme ergehen kann. Aus diesem Grund wurde der Spruch des Bescheides durch die erforderlichen Maßnahmen ergänzt.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr. Leopold Wimmer