LVwG-550457/18/KLe

Linz, 07.07.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Karin Lederer über die Beschwerde des Dipl.-Ing. G O, x, x, vertreten durch P V R GmbH, x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 19. Jänner 2015, GZ: ForstR10-59/14-2011/Ka,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insoweit statt­gegeben, als die Spruchpunkte I./2. und 3. ersatzlos behoben werden. Die Frist zur Entfernung der teleskopartigen Antennen-vorrichtung samt Abspannung wird mit 15. August 2015 festgesetzt.

 

II.      Gemäß § 17 VwGVG iVm § 77 Abs. 1 AVG iVm §§ 1 und 3 Abs. 1
Oö. LKommGebV 2013
hat Dipl.-Ing. G O, x, x, 122,40 Euro an Kommissions­gebühren zu entrichten.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Bescheid vom
19. Jänner 2015, GZ: ForstR10-59/14-2011/Ka, folgenden Spruch erlassen:

 

I.      forstrechtlicher Auftrag

Herrn DI G O, x, x, wird zur Herstellung der recht­lichen Ordnung betreffend der auf dem Waldgrundstück Nr. x, KG O, Marktgemeinde S. F., festgestellten Maßnahmen aufgetragen, auf seine Kosten nachstehend wie folgt durchzuführen:

1.   Die im süd-östlichen Bereich der Waldparzelle Nr. x, KG O, Marktgemeinde S. F errichtete teleskopartige Antennenvorrichtung (Durchmesser rund 100 mm, Hö­he (eingefahren) rund 3 m) samt Abspannung (drei Seile) ist vollständig zu entfernen.

2.   Die auf dem Grundstück Nr. x, KG O, Marktgemeinde
S. F. durchge­führte illegale Rodung im Ausmaß von ca. 1.500 m2 (die gerodete Fläche wir derzeit als mehrmähdige Wiesenfläche genutzt) ist mit mindestens 100 Schwarzerlen im Pflanzver­band von 1 x 1,5 m wieder aufzuforsten.

3.   Etwaige Ausfälle des forstlichen Bewuchses sind in den ersten 5 Jahren zu ersetzen.

4.   Die Maßnahmen sind bis längstens 1. Mai 2015 durchzuführen.

5.     Der Forstbehörde der Bezirkshauptmannschaft Schärding ist die ordnungs­gemäße Durch­führung unaufgefordert schriftlich anzuzeigen. Der schriftlichen Anzeige ist eine aussage­kräftige Fotodokumentation anzuschließen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 172 Abs. 6 iVm. § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975 idgF. (ForstG 1975)

II.     Verfahrenskosten

Herr DI G O, x, S. F., wird verpflichtet, nach Rechts­kraft dieses Bescheides (Spruchabschnittes) den unten errechneten Gesamtbetrag mit dem ange­schlossenen Zahlschein binnen 14 Tagen einzuzahlen.

 

Dieser setzt sich zusammen aus:

 

- Kommissionsgebühr für den durchgeführten Lokalaugenschein am

06.11.2014 (ein Amtsorgan, eine angefangene 1/2 Stunde á € 20,40)

       €     20,40

- Kommissionsgebühr für den durchgeführten Lokalaugenschein am

19.01.2015 (2 Amtsorgane, je eine angefangene 1/2 Stunde á € 20,40)

    €     40,80

Gesamtbetrag: €     61r20

 

Rechtsgrundlage:

§§ 76 und 77 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 iVm. § 3 Abs. 1 der OÖ. Landes-Kommissionsgebühren-Verordnung 2013,
LGBl.Nr. 82/2013 idgF.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, mit der beantragt wird, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge in der Sache selbst entscheiden, der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ersatzlos aufheben.

 

Begründend wird ausgeführt:

„1. Durch den angefochtenen Bescheid ist der Beschwerdeführer in seinem subjektiven Recht, mit seinem eigenen Wald/Forst nach eigenem Ermessen zu verfahren, verletzt. Mit der gegenständlichen Beschwerde wird der Bescheid vom 19.01.2015 wegen materieller Rechtswidrigkeit und mangelnder Sachverhalts-feststellung zur Gänze angefochten.

2. Unrichtige Sachverhaltsdarstellung:

Richtig ist, dass der Beschwerdeführer einzelne Bäume fällt, dies jedoch nur zum Auslichten oder wenn Bäume krank sind und sohin aufgrund der ihn treffenden Verpflichtung. Am 30.05.2011 wurde das Waldgrundstück des Beschwerdeführers durch den Bezirksforstinspektor Herrn DI H besichtigt. Dabei wurde festgestellt, dass zahlreiche Bäume kahl sind, dies weil der Bestand verwildert ist und zu wenig Licht vorhanden war. Weiters wurde festgestellt, dass der Eschen­bestand aufgrund Pilzbefalls krank ist. Dem Beschwerdeführer wurde aufge­tragen, tote und kranke Bäume zu fällen. Weiters wurde ihm durch Forst­inspektor Herrn DI H angeraten, die Ausbreitung von Brenn­nesseln und Gestrüpp dadurch zu verhindern und 2 x jährlich dort zu mähen.

Der Beschwerdeführer hat gefällte Bäume immer wieder aufgeforstet, er hat lediglich statt Eschen einen Mischwald, bestehend aus Fichten, Kastanien, Buchen und Eichen, gepflanzt (siehe Lichtbildbeilage). Damit die Jungbäume wachsen können und nicht durch Unkraut zugewuchert werden, mäht der Beschwerdeführer 2 x jährlich zwischen diesen Pflanzungen.

Die Feststellungen der belangten Behörde, wonach eine Fläche von 1500 als Rasen und Wiesenfläche genutzt wird, sind nicht richtig (siehe Lichtbeilage).

Darüber hinaus hängt die Rechtmäßigkeit eines Wiederbewaldungsauftrages von Feststellungen ab, wonach die Wiederbewaldung im konkreten Fall zur Wald­erhaltung erforderlich ist (VwGH 95/10/0123; 97/10/0001). Im angefochtenen Bescheid fehlen Feststellungen, die eine verlässliche Beurteilung der Erforder­lichkeit des Wiederbewaldungsauftrages zuließen.

3. Unrichtige rechtliche Beurteilung:

Die belangte Behörde geht aufgrund ihrer Feststellungen davon aus, dass eine bewilligungspflichtige Rodung gemäß § 17 Abs. 1 ForstG vom Beschwerdeführer durchgeführt wurde. Diese Rechtsansicht ist nicht richtig.

Das Fällen bestimmter Anzahl von Bäumen stellt für sich alleine keine unbefugte Rodung dar. Dies ergibt sich schon aus § 80 Abs. 1 ForstG, demzufolge Kahlhiebe sowie über das pflegliche Ausmaß hinausgehende Einzelstammentnahmen verboten sind. Diese Bestimmung wäre überflüssig, wenn die in ihr genannten Maßnahmen den Tatbestand der Rodung erfüllten und somit schon aufgrund § 17 Abs. 1 ForstG verboten wären.

Die Behörde gelangt zu dem Ergebnis, dass eine Rodung im Gesamtausmaß von 1500 ohne dafür erforderliche Rodungsbewilligung durchgeführt wurde und diese Fläche nun als Rasen- bzw. Wiesenfläche benutzt wird. Dem ist zu entgegnen, dass die getroffenen Feststellungen, wonach ein Gesamtausmaß von 1500 angenommen wird, nicht schlüssig und nachvollziehbar dargelegt wurden. Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Forstbehörde hat die entsprechenden Ermittlungs-ergebnisse in einer der nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise darzutun. Diesem Grundsatz ist die belangte Behörde nicht nachgekommen. Dem Bescheid lässt sich nicht entnehmen, wie die Behörde zu den Feststellungen gelangt, dass eine Fläche von 1500 gerodet wurde.

Es liegt jedenfalls keine Fläche vor, die größer als 1000 ist, die gerodet wurde. Darüber hinaus wird diese Fläche vom Beschwerdeführer nicht als Rasen bzw. Wiesenfläche verwendet, der Tatbestand des § 17 Abs. 1 ForstG ist nicht erfüllt. Das Aufstellen einer teleskopartigen Antennenanlage ist nicht verboten und bedarf die Montage einer derartigen Anlage nicht einer Rodungsbewilligung. Der Entfernungsauftrag der belangten Behörde kann jedenfalls nicht auf § 17 Abs. 1 ForstG gestützt werden, eine andere Rechtsgrundlage lässt sich dem Bescheid nicht entnehmen.

Der festgestellte Sachverhalt wurde durch die Behörde nicht schlüssig begründet, weiters wurden notwendige Feststellungen nicht getroffen, der angefochtene Bescheid der BH Schärding vom 19.01.2015, GZ: ForstR10-59/14-2011/KA, ist daher wegen materieller Rechtswidrigkeit aufzuheben.“

 

Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht-nahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. An dieser nahmen der Vertreter der belangten Behörde, der forstfachliche Amtssach­verständige, der Beschwerdeführer, dessen Rechtsvertreter und die Zeugin M G A teil.

 

Folgender Sachverhalt steht fest:

Das Grundstück Nr. x, KG  O, umfasst laut Grundbuch eine Grundstücksfläche von 4249 , davon entfallen 2924 auf „Wald“ und 1325 m² auf „Gärten“. Alleineigentümerin des Grundstückes ist seit Dezember 2014 H K B.

Der verfahrensgegenständliche westliche Bereich des Grundstückes ist als Wald und der südöstliche Bereich als Garten ausgewiesen.

Im südöstlichen Bereich des Grundstückes befindet sich ein Masten, von der Behörde mit „teleskopartige Antennenvorrichtung“ bezeichnet, mit einem Durch­messer von rund 100 mm, mit einer Höhe von rund 3 m (eingefahren). Der Masten ist auf einem Baumstumpf aufgesetzt und mit insgesamt drei Seilen abgespannt, wobei zwei Seile wiederum auf je einen Baumstumpf abgespannt sind, das dritte Seil auf einen Erlenbaum. Dieser Masten wurde vom Beschwerde­führer errichtet, besteht seit ca. 3 Jahren und dient der Überbrückung des dort bestehenden „Funklochs“, indem ein Drahtseil vom Hausdach zum Masten gespannt wird. Der Beschwerdeführer gibt an, er habe dem Bürgermeister vor drei Jahren mitgeteilt, dass er diesen Masten aufstelle, auch entgegen der forstrechtlichen Bestimmungen.

Der forstfachliche Amtssachverständige qualifizierte den Bereich des Masten­standortes als Waldfläche. In diesem Bereich ist auf dem Orthofoto vom
17. Juli 2007 eine geschlossene Bestockung ohne Lücken festzustellen. Diese Fläche reicht bis zur südlichen Grundgrenze und grenzt an Wald an.

Dem Beschwerdeführer wurde durch den forstfachlichen Amtssachverständigen insbesondere auch am 30. Mai 2011 mitgeteilt, „dass ein mehrmals jährliches Mähen die Erreichung einer ausreichenden Stammzahl durch Stockausschlägen oder Naturverjüngung verhindert und damit der Bewirtschaftung als Wald widerspricht.“

Der westliche Bereich des Grundstückes war zum Zeitpunkt des Ortsaugen-scheines am 13. April 2015 als eine Fläche mit Wiesencharakter zu charak­terisieren, war unbestockt bzw. sehr lückig bewachsen (Bestockungsgrad
10-20 %).

Die Zeugin M G A gab glaubhaft an, dass ab 1996 beim westlichen Teil des Grundstückes „zwischen B und B“ ein Streifen regelmäßig gemäht wurde. Sie führte näher aus: “Der Bereich beim „B“ war immer frei, dort hab ich immer gemäht. Ich habe hinter dem Betonfleck, also im Hangbereich, nie gemäht, dort waren Bäume und vor dem Betonbereich habe ich gemäht. Die Kinder haben dort Fußball gespielt und wir haben versucht, dass wir dort einen Rasen hinbekommen.“ Die Zeugin bestätigte weiters anhand der vom Beschwerdeführer vorgelegten Lichtbilder vom März 2008, dass diese Situation dem Übergabezeitpunkt der Liegenschaft im November 2007 ent­spricht. Die Zeugin hat von 1992 bis November 2007 dort gewohnt.

Bereits auf dem Orthofoto aus dem Jahr 2007 ist im westlichen Bereich eine unbestockte Fläche erkennbar.

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt sowie den Aus­sagen der Parteien, den glaubwürdigen Angaben der Zeugin und den Angaben des forstfachlichen Amtssachverständigen.

 

 

Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht Folgen­des erwogen:

 

Nach § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975 ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten.

§ 172 Abs. 6 Forstgesetz 1975 lautet:

Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere

a)   die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung,

b)   die Verhinderung und die Abstandnahme von Waldverwüstungen,

c)   die Räumung des Waldes von Schadhölzern und sonstigen die Walderhaltung gefährdenden Bestandsresten, sowie die Wildbachräumung,

d)   die Verhinderung und tunlichste Beseitigung der durch die Fällung oder Bringung verursachten Schäden an Waldboden oder Bewuchs oder

e)   die Einstellung gesetzwidriger Fällungen oder Nebennutzungen,

dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.

 

Zum südöstlichen Bereich des Grundstückes Nr. x, KG O:

Wenn die Waldeigenschaft einer Fläche nicht rechtskräftig nach § 5 Forst-
gesetz 1975 festgestellt worden ist, kann die Waldeigenschaft von der Behörde im Rahmen eines Verfahrens zur Erteilung eines forstpolizeilichen Auftrages als Vorfrage geprüft werden (VwGH 24.7.2013, 2013/10/0112).

 

§ 5 Forstgesetz 1975 lautet:

(1) Bestehen Zweifel, ob

a)   eine Grundfläche Wald ist oder

b)   ein bestimmter Bewuchs in der Kampfzone des Waldes oder als Wind­schutz­anlage den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegt,

so hat die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag eines gemäß § 19 Abs. 1 Berechtigten ein Feststellungsverfahren durchzuführen. § 19 Abs. 4 ist sinn­gemäß anzuwenden.

(2) Stellt die Behörde fest, dass die Grundfläche zum Zeitpunkt der Antrag-stellung oder innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes war, so hat sie mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt. Weist der Antragsteller nach, dass

1.   die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht zutreffen oder

2.   eine dauernde Rodungsbewilligung erteilt oder eine angemeldete dauernde Rodung gemäß § 17a durchgeführt wurde,

und ist inzwischen keine Neubewaldung erfolgt, so hat die Behörde mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche nicht um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt. […]

 

Die Frage der Waldeigenschaft der Grundfläche ist für die Entscheidung des
Oö. Landesverwaltungsgerichtes in der Hauptfrage präjudiziell, d.h. für die Lösung der Hauptfrage eine notwendige Rechtsfrage, insoweit eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG, da bei der belangten Behörde kein Waldfest­stellungs­verfahren anhängig ist, als Vorfrage selbst zu beurteilen und diese Beurteilung der Entscheidung in der Hauptfrage zugrunde zu legen.

 

Entscheidend ist daher für die Beurteilung der Waldeigenschaft das Ergebnis der Untersuchung der Frage, ob die verfahrensgegenständliche Grundfläche gemäß  § 5 Abs. 2 „innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre Wald im Sinne dieses Bundesgesetz war“ (vgl. VwGH 25.5.1987, 87/10/0046). Bei der Frage der Waldeigenschaft einer Grundfläche handelt es sich um eine Rechtsfrage (VwGH 14.6.1993, 90/10/0100).

 

Aufgrund der Angaben des forstfachlichen Sachverständigen, den örtlichen Gegebenheiten, der Tatsache, dass der Masten auf einem Baumstumpf und Teile der Abspannung ebenfalls auf Baumstümpfen verankert wurden, zeigt sich, dass Bäume gefällt wurden. Dies entspricht auch den im Akt einliegenden Orthofotos von 2007 und 2014 und dem durchgeführten Lokalaugenschein.

 

Der vom Bereich des Mastens bzw. der Abspannung umfasste Teil des Grundstückes Nr. x, KG O, ist Wald im Sinne des Forstgeset-
zes 1975. Für die Errichtung des Mastens, der Waldboden zu anderen Zwecken als der Waldkultur verwendet, liegt keine Rodungsbewilligung vor. Es war daher der forstpolizeiliche Auftrag zu bestätigen. Der Beschwerdeführer hat mehrfach angegeben, dass er diesen Masten errichtet hat, er war daher als Errichter des Mastens zu Recht Adressat des forstpolizeilichen Auftrages.

 

Aufgrund der mittlerweile verstrichenen Zeit war die Entfernungsfrist neu festzusetzen. Diese ist angemessen, um die Entfernung durchzuführen.

 

Zum westlichen Bereich des Grundstückes Nr. x, KG O:

Der Beschwerdeführer war weder im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides durch die Behörde, noch zum jetzigen Zeitpunkt Eigentümer dieses Grund­stückes.

Ob Wald im Sinne des Forstgesetzes auf diesem Bereich vorliegt, kann nur die Behörde auf Antrag oder von Amts wegen in einem Waldfeststellungsverfahren nach § 5 Forstgesetz klären. Die Pflicht zur Wiederbewaldung gemäß § 13 Forstgesetz 1975 trifft ausschließlich den Waldeigentümer (VwGH 26.9.2011, 2010/10/0255). Waldeigentümer ist der zivilrechtliche Eigentümer, also der­jenige, der im Grundbuch eingetragen ist. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht der Beschwerdeführer.

Es liegt daher für das Oö. Landesverwaltungsgericht keine Vorfrage (mehr) vor, ob der westliche Bereich des Grundstückes Nr. x, KG O, Wald im Sinne des Forstgesetzes ist oder nicht, da der Beschwerdeführer nicht verpflichtet werden kann, eine Wiederbewaldung durchzuführen, weil dieser nicht mehr Eigentümer ist und diese Pflicht nur den Waldeigentümer trifft und selbst wenn diese Fläche keine Waldfläche darstellen würde, für den Beschwerdeführer ebenfalls keine Pflicht zur Wiederbewaldung bestünde.

 

 

II.            Nach § 17 VwGVG sind die §§ 75 ff AVG sinngemäß anzuwenden. Das bedeutet unter anderem, dass für auswärtige Amtshandlungen Kommissions­gebühren vorgeschrieben werden können. Dem Beschwerdeführer sind demnach, entsprechend § 3 Abs. 1 Oö. LKommGebV 2013, Kommissionsgebühren vorzuschreiben. Sie betragen für Amtshandlungen des Landesverwaltungs­gerichtes für jede angefangene halbe Stunde außerhalb der Amtsräume
20,40 Euro. Bei der am 13. April 2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück waren die zuständige Richterin und der vom Oö. Landesverwaltungsgericht beigezogene Amtssachverständige anwesend. Die mündliche Verhandlung vor Ort erschien dem Oö. Landes­ver­waltungsgericht erforderlich, da auch ein Ortsaugenschein durchgeführt wurde. Die Dauer der Amtshandlung betrug drei halbe Stunden, weshalb vom Beschwerdeführer eine Kommissionsgebühr in Höhe von insgesamt 122,40 Euro (= 20,40 x 2 x 3) zu entrichten ist.

 

 

III.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Karin Lederer