LVwG-550499/5/MZ/BL

Linz, 29.06.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde der S I GmbH, x, x, vertreten durch den selbstständig vertretungsbefugten Geschäftsführer A S, x, x, diese vertreten durch H R GmbH, x, x, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 26. Februar 2015, GZ: Wa10-1331/09-2012/TR, betreffend die wasserrechtliche Bewilligung, die der A K- und B GmbH, x, x, nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) zur Schottergewinnung in der „D V“ sowie zur Errichtung und zum Betrieb aller hierzu dienenden Anlagen erteilt wurde,

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichts­hofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwal­tungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG) unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I.:

 

1.           Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden (im Folgenden belangte Behörde) vom 26. Februar 2015, GZ: Wa10-1331/09-2012/TR, wurde der A K- und B GmbH, x, x, die wasserrechtliche Bewilligung zur Schottergewinnung in der „D V“ sowie die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb aller hierzu dienenden Anlagen erteilt.

 

2.           Gegen diesen Bescheid wurde von der S I GmbH, x, x [im Folgenden: Beschwerdeführerin (Bf)], vertreten durch den selbstständig vertretungsbefugten Geschäftsführer A S, x, x und vertreten im gegenständlichen Verfahren durch H R GmbH, x, x, Beschwerde eingebracht, die am 31. März 2015 bei der belangten Behörde eingelangt ist.

Die Bf bezieht sich darin aber ausschließlich auf den ebenfalls in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde über eine Genehmigung nach dem Mineralrohstoffgesetz.

Mit Schreiben vom 17. April 2015 wurde die Bf daher seitens des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich aufgefordert, den Vorgaben nach § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG zu entsprechen, eine Mängelbehebung vorzunehmen und die Gründe für die behauptete Parteistellung der Bf betreffend das wasserrechtliche Genehmigungsverfahren darzulegen. Dem ist die Bf am 28. April 2015 nachgekommen und führt darin aus, dass sich ihre Parteistellung im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren aus § 102 Abs. 1 iVm § 12 Abs. 2 und § 5 Abs. 2 WRG und letztlich aus dem Grundeigentum ergebe, da die Bf Eigentümerin der Nachbarliegenschaft der D sei. Dadurch werde das Grundeigentum der Bf gefährdet. Einerseits durch eine erhebliche Wertminderung durch die benachbarte Schottergewinnung, andererseits sei durch eine erhebliche Staub-, Schmutz- und Lärmbelastung eine Beschädigung des Eigentums zu erwarten. Der Bf sei allerdings die Erhebung dieser Einwendungen unmöglich gewesen, da sie nicht rechtswirksam zur mündlichen Verhandlung geladen wurde. Die Bf sei daher eine übergangene Partei.

 

3.1.      Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den bezughabenden Verfahrensakt.

 

3.2.      Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und im Übrigen auch kein entsprechender Antrag gestellt wurde, konnte gemäß § 24 Abs. 3 und Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

3.3.      Aufgrund des vorgelegten Verfahrensaktes steht folgender Sachverhalt fest:

Die Bf ist Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ x, KG F.

 

Am 3. Februar 2015 fand in V eine von der belangten Behörde anberaumte mündliche Verhandlung betreffend dem Antrag der A- K und B GmbH hinsichtlich des beantragten erweiterten Schotterabbaues statt. Zu dieser Verhandlung waren ua auch die Ehegatten A und C S geladen. Die Bf war zur mündlichen Verhandlung nicht geladen.

 

Im Zuge dieser Verhandlung wurde ua vom Amtssachverständigen für Lärmschutz ausgeführt, dass die Bestandsmessungen zeigten, dass sich an keinem Messpunkt relevante Änderungen der Bestandssituation zwischen Tages- und Abendzeit ergeben. Die prognostizierten Schallpegel liegen während der üblichen Abbautätigkeit jedenfalls unterhalb bzw im Bereich der Planungs-richtwerte für als „Dorfgebiet / städtisches Wohngebiet“ gewidmete Flächen, die in der ÖNORM S 5021 mit LA,eq = 55 dB am Tag und LA,eq = 50 dB am Abend festgelegt sind.

Der Amtssachverständige für Luftreinhaltung legte dar, dass die örtliche Situierung der Abbauerweiterungsfläche als günstiger zu werten ist als der genehmigte Bestand, da der Abstand zu den Wohngebieten deutlich größer ist. Es ist daher zu erwarten, dass sich die Emissionssituation durch die Schottergewinnung nicht verschlechtern wird. Die vorhabensbedingte Veränderung der Luftqualität ist bei den nächstgelegenen Wohngebieten für alle verbrennungsbedingten Luftschadstoffe als irrelevant und für die Staubbelastung als gering zu bezeichnen.

Der Amtssachverständige für Hydrologie und Wasserwirtschaft hat zudem ausgeführt, dass eine konkrete Beeinträchtigung des Grundwassers nicht zu erwarten ist.

 

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26. Februar 2015, GZ: Wa10-1331/09-2012/TR, wurde der A-K und B GmbH in O die wasserrechtliche Bewilligung zur Schottergewinnung in der „D V“, befristet bis zum 31. Mai 2023, erteilt.

 

Gegen diesen Bescheid wurde seitens der Bf Beschwerde eingebracht, die rechtzeitig am 31. März 2015 bei der belangten Behörde eingelangt ist.

 

3.4.      Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig und schlüssig aus dem bezug­habenden Verfahrensakt, insbesondere aus der Verhandlungsschrift der belangten Behörde vom 3. Februar 2015 (WA10-1331/08-2012) und die darin enthaltenen fachlichen Gutachten der Amtssachverständigen für Hydrologie und Wasserwirtschaft, Luftreinhaltung sowie Lärmschutz.

 

4.           Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1.      § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 lautet:

„Parteien sind:

....

b) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen; ...“

 

§ 12 Abs. 1 und 2 WRG 1959 lauten:

„(1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungs-befugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.“

 

§ 5 Abs. 2 WRG 1959 lautet:

„Die Benutzung der Privatgewässer steht mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören.“

 

4.2.      Gemäß § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 besteht eine Parteistellung bereits dann, wenn die in § 12 Abs. 2 WRG genannten Rechte berührt werden.

 

4.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist von einer Parteistellung immer dann auszugehen, wenn nicht auszuschließen ist, dass vom zur Bewilligung eingereichten Projekt im Falle seiner Bewilligung und Verwirklichung ohne entsprechende Auflagen Beeinträchtigungen von Rechten iSd § 12 Abs. 2 WRG ausgehen. Die potentielle Beeinträchtigung von Rechten iSd § 12 Abs. 2 WRG reicht somit für die Begründung der Parteistellung aus. Nur wenn eine solche Möglichkeit nicht besteht, kann die Parteistellung verneint werden (vgl. dazu Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.02 § 102 Rz 6; VwGH 30.09.2010, 2009/07/0001; 15.11.2007). Der VwGH hat aber auch schon ausgesprochen, dass die bloße Behauptung, dass Rechte nach § 102 Abs. 1 lit. b WRG möglicherweise beeinträchtigt würden, nicht reicht (VwGH 26.4.2013, 2013/07/0009).

 

Durch den Verweis auf § 12 Abs. 2 WRG ist der Parteienkreis beschränkt. Die bloße Nachbarstellung (benachbarter Grundeigentümer) führt (für sich allein gesehen) zu keiner Parteistellung (Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.02 § 102 Rz 9 f; VfGH 24.03.1962, Slg 4160; VwGH 25.01.1979, 2829/78; 28.02.1995, 95/07/0139; 12.12.2002, 2000/07/0055).

§ 12 Abs. 2 WRG nennt als (schutzbedürftige) bestehende Rechte:

·         rechtmäßig geübte Wassernutzungen

·         Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 WRG und

·         das Grundeigentum.

Der Tatbestand „rechtmäßig geübte Wassernutzungen“ umfasst durch einen Bewilligungsbescheid eingeräumte oder durch das WRG aufrechterhaltenen (§ 142 WRG) Wasserbenutzungsrechte (vgl dazu Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.02 § 12 Rz 7). Es ist nicht ersichtlich, dass die Bf ein solches rechtmäßig geübtes Wassernutzungsrecht innehat; eine derartige Beeinträchtigung wurde auch nicht vorgebracht. Eine Beeinträchtigung scheint somit denkunmöglich.

 

Unter dem Tatbestand „Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2“ ist die Möglichkeit der Benutzung von Privatgewässern (inklusive Grundwasser) zu verstehen, die grundsätzlich jedermann gestattet ist.

 

Das „Grundeigentum“, das durch § 12 Abs. 2 WRG geschützt ist, umfasst lediglich den Schutz vor im Projekt vorgesehenen substanziellen Eingriffen. Als Beeinträchtigung des Grundeigentums gilt daher nur ein projektgemäß vorgesehener Eingriff in die Substanz des Grundeigentums. Damit sind zahlreiche (Neben-)Aspekte des Grundeigentums wie schöne Aussicht, gute Luft, gewerbliche Nutzbarkeit usw. wasserrechtlich irrelevant (Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.02 § 12 Rz 9).

Anders gewendet, schützt das WRG keineswegs alle mit dem Grundeigentum verbundenen Befugnisse und Gesichtspunkte. Aus dem Titel einer Berührung des Grundeigentums könnte eine Parteistellung nur dann abgeleitet werden, wenn die Möglichkeit bestünde, dass durch die Verwirklichung des zur Bewilligung beantragten Projektes in die Substanz des Grundeigentums eingegriffen würde. Beeinträchtigungen durch Lärm, Staub, Gerüche, usw sind wasserrechtlich unbeachtlich, solange sie sich nicht zu einem substanziellen Eingriff verdichten (vgl dazu Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.02 § 102 Rz 11 und § 12 Rz 9; VwGH 16.03.1978, 1499/77). Einwendungen wie unzumutbare Lärm-, Staub- und Geruchsbelästigungen – ähnlich wie auch hier durch die Bf vorgebracht – begründen jedenfalls keine Parteistellung (VwGH 28.02.1996, 95/07/0139; 18.10.2001, 2001/07/0074; 21.06.2007, 2006/07/0015; vgl idS auch VwGH 15.11.2007, 2006/07/0124 mwH; 18.11.2010, 2010/07/0098; zur Irrelevanz von Lärmbeeinträchtigungen vgl auch VwGH 23.05.2013, 2011/07/0254).

Überdies wurde vom Amtssachverständigen für Lärmschutz im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausdrücklich festgestellt, dass es zu keinen relevanten Änderungen in der Bestandssituation kommt. Auch der Amtssachverständige für Luftreinhaltung hat im Zuge der Verhandlung ausgeführt, dass sich „die Emissionssituation ... durch die Schottergewinnung nicht verschlechtern wird“. Abschließend wurde ausgeführt, dass „die vorhabensbedingte Veränderung der Luftqualität bei den nächstgelegenen Wohngebieten ... für alle verbrennungsbedingten Luftschadstoffe als irrelevant und für die Staubbelastung als gering zu bezeichnen“ ist.

Ein mögliches taugliches Vorbringen wäre die behauptete Verschmutzung des Grundwassers, da dieses sowohl eine Beeinträchtigung der Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 WRG als auch eine Beeinträchtigung des Grundeigentums sein könnte (vgl dazu Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.02 § 12 Rz 11 mN aus der Rsp). Ein solcher Einwand ist im ggst Fall jedoch nicht erfolgt. Weiters hat der Amtssachverständige für Hydrologie und Wasserwirtschaft bei der mündlichen Verhandlung generell festgestellt, dass keine konkreten Beeinträchtigungen des Grundwassers zu erwarten sind.

 

Der VwGH hat auch bereits ausdrücklich ausgesprochen, dass eine behauptete Wertminderung – wie ebenfalls in der Beschwerde vorgebracht – keine taugliche Einwendung nach § 12 Abs. 2 WRG darstellt (VwGH 13.09.1983, 83/07/0078).

 

Insgesamt wurden daher weder in der Beschwerde noch in der dazu erfolgten Mängelbehebung taugliche Gründe vorgebracht, die eine Parteistellung iSd § 102 Abs. 1 lit. b iVm § 12 Abs. 2 und § 5 Abs. 2 WRG begründen würden.

 

Im hier gegenständlichen Fall liegt keine rechtmäßig geübte Wassernutzung der Bf vor und somit ist auch ein diesbezüglicher Eingriff undenkbar. Zudem ist kein Eingriff in die Substanz (durch das Projekt) vorgesehen, weshalb auch aus diesem Grund eine Beeinträchtigung nicht möglich ist. Die Möglichkeit der Verschmutzung des Grundwassers wurde in der Beschwerde nicht vorgebracht und auch generell vom Amtssachverständigen bei der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen. Es ist daher eine Berührung der Rechte iSd § 12 Abs. 2 WRG tatsächlich nicht gegeben und auch nicht möglich.

 

Weil jedoch etwa die Verschmutzung des Grundwassers im Vorfeld nicht gänzlich denkunmöglich ist und bereits die potentielle Möglichkeit der Beeinträchtigung der Rechte in § 12 Abs. 2 WRG für eine meritorische Entscheidung ausreicht, erfolgte keine prozessuale Entscheidung sondern wurden die genannten Einwendungen inhaltlich beurteilt. Da es jedoch, wie sich aus den Gutachten der Amtssachverständigen ergibt, zu keinen wasserrechtlich relevanten Beein-trächtigungen der Bf kommt, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben zitierten Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese als uneinheitlich zu beurteilen. Ob im vorliegenden Einzelfall eine Beeinträchtigung vorliegt, kann zudem nicht verallgemeinert werden.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr. Markus Zeinhofer