LVwG-850060/15/SE/BBa

Linz, 08.07.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Sigrid Ellmer über die Anträge der v S GmbH, FN x h, x, vertreten durch x & P R GmbH, x, x, auf Zuerkennung der  Parteistellung im Konzessionsverfahren betreffend das Betriebsareal der v S GmbH sowie auf Zustellung dieses
Bescheids vom  2. Dezember 2013, GZ BMWFJ-556.050/0251 IV/4a/2013

 

zu Recht    e r k a n n t :

I. Der Antrag der v S GmbH, FN x h, x, x, vertreten durch                           x & P R GmbH, x, x, auf Zuerkennung der Parteistellung im Konzessionsverfahren betreffend das Betriebsareal der v S GmbH wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag der v S GmbH, FN x h, x, x, vertreten durch x & P R GmbH, x, x, auf Zustellung des Bescheids des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 2. Dezember 2013,                                     GZ BMWFJ-556.050/0251-IV/4a/2013 wird als unzulässig zurückgewiesen.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25 a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. unzulässig und nur hinsichtlich der Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich zulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             1. Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 3. Oktober 2012,           GZ: EnRo-2012-107.055/58-Kap/Mei, wurde der Antrag der E x x N GmbH (nunmehr N O GmbH, in der Folge „ N x GmbH“) vom 30. März 2006, das Konzessionsgebiet wie in einem diesem       Bescheid beigelegten Plan des Herrn J P, gestempelt mit:  „DI H S, Ziviltechniker, x“, mit der Bezeichnung: „Versorgungsgebiet V A S L“, vom 30. März 2006, im Maßstab 1:5000 dargestellt, als Konzessionsgebiet für die E x x N GmbH festzustellen, gemäß §§ 31 ff und 65 Oö. Elektrizitätswirtschaft- und –organisationsgesetz 2006, idF LGBl. Nr. 48/2012, iVm § 37 Abs. 1 Oö. Elektrizitätsgesetz 1982, LGBl. Nr. 41/1982, abgewiesen. Gegen diesen     Bescheid richtete sich ein gemäß Art. 12 Abs. 3 B-VG gestellter                        Devolutionsantrag der E x x N GmbH, vertreten durch  x, R, x, x, vom 16. Oktober 2012.

 

I. 2. Mit Bescheid der Oö. Landesregierung ebenfalls vom 3. Oktober 2012, GZ: EnRo-2012-107.054/64-Kap/Mei, wurde dem Ansuchen der L S N GmbH vom 8. März 2006 (damals für die x), gemäß §§ 31 ff und 65 Oö. Elektrizitätswirtschaft- und –organisationsgesetz 2006, idF LGBl. Nr. 48/2012, iVm § 37 Abs. 1 Oö. Elektrizitätsgesetz 1982, LGBl. Nr. 41/1982,     insoweit stattgegeben, als festgestellt wurde, dass für das „Versorgungsgebiet der v S GmbH“ im Gemeindegebiet der Stadt Linz, in der Katastralgemeinde x (dargestellt in einem Plan, gestempelt mit: „DI H S, Ziviltechniker, x“, mit der Bezeichnung: „Versorgungsgebiet V A S L“, erstellt von J P, vom 30.3.2006, im Maßstab 1:5000) die Konzession der L S N GmbH zur Verteilung mit elektrischer Energie auf diesem Gebiet bestehe (mit Ausnahme jener Direktleitungen bzw. bestehender Netzanschlussverhältnisse im Rahmen der unmittelbaren Werksversorgung durch die in diesem Gebiet ansässige v S GmbH, FN x h, Landesgericht Linz). Gegen diesen Bescheid richtete sich ein gemäß Art. 12 Abs. 3 B-VG gestellter Devolutionsantrag der L S N GmbH, vertreten durch Dr. K O, R, x, x, vom 17. Oktober 2012.

 

I. 3. Im folgenden Devolutionsverfahren gemäß Art. 12 Abs. 3 B-VG hinsichtlich des Konzessionsverfahrens betreffend das Betriebsareal der v S GmbH stellte der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend (in der Folge kurz: BMWFJ) mit Bescheid vom 2. Dezember 2013, BMWFJ-556.050/0251-IV/4a/2013, fest, dass gemäß § 65 Abs. 5 des oberösterreichischen Landesgesetzes, mit dem das Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006 erlassen wird (Oö. ElWOG 2006), LGBI. Nr. 1/2006, idF LGBl. Nr. 54/2012, in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Oö. Elektrizitätsgesetz, LGBl. Nr. 41/1982, sowie Art. 12 Abs. 3 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, in Verbindung mit dem Bundesgesetz vom 12.3.1926 über die Frist und das Verfahren in den Fällen des Art. 12 Abs. 3 B-VG, BGBl. Nr. 62/1926, im Zeitpunkt 1.8.1982 die damalige Rechtsvorgängerin der N x GmbH - die O K AG – in dem im Plan des Herrn J P, gestempelt mit:       "DI H S, Ziviltechniker, x", mit der Bezeichnung: "Versorgungsgebiet V A S L", vom 30.3.2006, Maßstab 1:5000, dargestellten Gebiet, ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen rechtmäßig betrieben hat und deshalb als konzessioniert im Sinne des Oö. Elektrizitätsgesetzes, LGBI. Nr. 41/1982, gilt [Spruchpunkt I.]. In Spruchpunkt II. wurde vom BMWFJ eine gleichlautende Feststellung in Hinblick auf die damalige Rechtsvorgängerin der L S N GmbH - die L E-, F- und V AG getroffen, wonach auch diese im Zeitpunkt 1.8.1982 in dem im Plan des Herrn J P, gestempelt mit:  "DI H S, Ziviltechniker, x", mit der Bezeichnung: "Versorgungsgebiet V A S L", vom 30.3.2006, Maßstab 1:5000, dargestellten Gebiet, ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen rechtmäßig    betrieben hat und deshalb als konzessioniert im Sinne des  Oö. Elektrizitätsgesetzes, LGBI. Nr. 41/1982, gilt.

 

I. 4. Gegen den Bescheid des BMWFJ vom 2. Dezember 2013, BMWFJ-556.050/0251-IV/4a/2013, erhob die N x GmbH, vertreten durch x –, x, x, x, mit  Schriftsatz vom 30. Dezember 2013 eine gemäß § 4 Abs. 1 VwGbk-ÜG als     Revision geltende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Die            Revisionswerberin macht die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften     Bescheides sowie erhebliche Verfahrensmängel geltend.

 

Im Rahmen des Vorverfahrens teilte der Verwaltungsgerichtshof dem            Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 10. Jänner 2014, Zl. 2013/05/0226-2, mit, dass es gemäß § 9 VwGbk-ÜG iVm Art. 151 Abs. 51 Z. 9 B-VG an die Stelle der belangten Behörde trete und ihm die Revision mit der Aufforderung zugestellt werde, binnen acht Wochen eine Gegenschrift in vierfacher Ausfertigung einzubringen. Gleichzeitig wurde das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens aufgefordert.

 

Mit Schreiben vom 4. Februar 2014 übermittelte das BMWFJ dem                   Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Verwaltungsakten der                 Oö. Landesregierung sowie des BMWFJ zwecks Aktenvorlage an den              Verwaltungsgerichtshof.

 

Am 25. Februar 2015, GZ: LVwG-850060/5/SE/AK, erstattete das                 Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in Entsprechung der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Jänner 2014, Zl. 2013/05/0226-2, eine entsprechende Gegenschrift, in der die unbegründete Abweisung der Revision sowie Zuerkennung von Aufwandersatz im gebührenden Ausmaß beantragt wird. Mit der Gegenschrift wurden auch die Akten des Verwaltungsverfahrens dem          Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

 

Eine Ausfertigung der von der mitbeteiligten Partei L S N GmbH in der Beschwerdesache Zl. 2013/05/0226 erstatteten Gegenschrift vom 31. Juli 2014 wurde dem Landesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 11. August 2014, Zl. 2013/05/0226-7, übermittelt.

 

I. 5. Gegen den Bescheid des BMWFJ vom 2. Dezember 2013, Zl. BMWFJ-556.050/0251-IV/4a/2013 wurde mit Schreiben vom 12. Februar 2014,          eingelangt beim Verwaltungsgerichtshof am 14. Februar 2014, auch von der L S N GmbH, vertreten durch Dr. K O,  R, x, x, beim Verwaltungsgerichtshof Revision erhoben.

 

Dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wurde mit Schreiben vom 18. Februar 2014, Zl. Ro 201/05/0024-3, wiederum mitgeteilt, dass es gemäß § 9 VwGbk-ÜG iVm Art. 151 Abs. 51 Z. 9 B-VG an die Stelle der belangten Behörde trete und ihm die Revision mit der Aufforderung zugestellt werde, binnen acht Wochen eine Gegenschrift in vierfacher Ausfertigung einzubringen.           Gleichzeitig wurde das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens aufgefordert.

 

Am 31. März 2014, GZ: LVwG-850060/10/SE/AK, erstattete das                   Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in Entsprechung der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 2014, Zl. Ro 2014/05/0024-3, eine entsprechende Gegenschrift, in der die unbegründete Abweisung der Revision sowie Zuerkennung von Aufwandersatz im gebührenden Ausmaß beantragt wird.

 

Eine Ausfertigung der von der mitbeteiligten Partei N x GmbH in der Revisionssache Zl. Ro 2014/05/0024 erstatteten Gegenschrift vom 28. April 2014 wurde dem Landesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 2. Mai 2014, Zl. Ro 2014/05/0024-5, übermittelt.

 

I. 6. Mit Schreiben vom 20. April 2015, beim Landesverwaltungsgericht   Oberösterreich eingelangt am 27. April 2015, stellte die v S GmbH, x, x, vertreten durch x & P R GmbH, x, x, (in weiterer Folge kurz: Antragstellerin) den Antrag, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge ihr gemäß § 8 AVG im Verfahren betreffend den Bescheid vom 2. Dezember 2013, GZ BMWFJ-556.050/0251-IV/4a/2013 die Parteistellung zuerkennen und diesen Bescheid zuhanden ihrer ausgewiesenen Vertreterin zustellen.

 

Die Antragstellerin führte aus, dass sie weder am Verfahren vor der                 Oö. Landesregierung, im Zuge dessen die Bescheide vom 3. Oktober 2012,       Zl. EnRo-2012-107.055/58-Kap/Mei bzw. Zl. EnRO-2012-107054/64-Kap/Mei, ergangen waren, noch am Verfahren vor dem BMWFJ, welches zur Erlassung des Bescheids vom 2. Dezember 2013, BMWFJ-556.050/0251-IV/4a/2013, geführt hat, beteiligt wurde und ihr jeweils die Bescheide auch nicht zugestellt wurden. Die Bescheide der Oö. Landesregierung habe sie erst „über Umwege“, die dem Spruch der Bescheide der Oö. Landesregierung zugrundeliegenden Pläne      überhaupt nicht erhalten. Hinsichtlich des Bescheides des BMWFJ habe sie zwar letztlich Kenntnis vom Bescheidtext erhalten, bis heute sei ihr jedoch der diesem Bescheid zugrundeliegende Plan unbekannt. Insbesondere fehle ihr jegliche Kenntnis dahingehend, ob die weiterhin von ihr betriebenen Direktleitungen bzw. die bestehende Netzanschlussverhältnisse darin in irgendeiner Weise   dokumentiert sind. Es handle sich dabei jedoch um eminent wichtige, für die Nutzbarkeit ihres Standorts ganz entscheidende infrastrukturelle Grundfragen und sie habe daher ein hohes Interesse an Rechtssicherheit dahingehend, dass sie zum uneingeschränkten Betrieb dieser Direktleitungen und Anschlussverhältnisse ohne Dazwischentreten eines Konzessionsträgers berechtigt ist.

Da im Zuge des Devolutionsverfahrens gemäß § 12 Abs. 3 B-VG die Bescheide der Oö. Landesregierung gegenstandslos wurden, sei die Antragstellerin an einer – bisher unterbliebenen – Beteiligung im Verfahren betreffend den Bescheid des BMWFJ vom 2. Dezember 2013, GZ BMWFJ-556.050/0251-IV/4a/2013 interessiert. Eine Konzessionierung unter Missachtung der Ausnahmen betreffend der „unmittelbaren Werksversorgung“ führe zu einem rechtswidrigen – den              rechtlichen Interessen der Antragstellerin widerstreitenden – Zustand. Insbesondere infolge der der Antragstellerin bisher nicht gewährten Einsichtnahme in die verfahrensgegenständlichen Pläne könne sie nicht ausschließen, dass sie in ihren Rechten verkürzt und ihr bisheriger Status bezüglich der Ausnahme der             „unmittelbaren Werksversorgung“ durch den Bescheid des BMWFJ in Zweifel    gezogen wird.

Ihr komme daher vor dem Hintergrund des dargelegten rechtlichen Interesses Parteistellung gemäß § 8 AVG im Konzessionsverfahren über die widerstreitenden Anträge der E x x N GmbH und der L S N GmbH betreffend das Betriebsareal der v S GmbH zu. Als übergangene Partei habe sie das unbefristete Recht, die Zustellung des sie betreffenden Bescheids vom 2. Dezember 2013, BMWFJ-556.050/0251-IV/4a/2013, zu  verlangen.

 

 

II. 1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme in die vorgelegten Verfahrensakten. Weitere Ermittlungsschritte waren für die zu beurteilenden Rechtsfragen nicht mehr erforderlich.

 

II. 2. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt gilt als erwiesen:

 

Die Antragstellerin betreibt eine mit Direktleitungen bzw. bestehenden           Netzanschlussverhältnissen unmittelbare Werksversorgung.

 

Gegen die Bescheide der Oö. Landesregierung vom 3. Oktober 2012,                Zl. EnRo-2012-107.055/58-Kap/Mei sowie Zl. EnRo-2012-107054/64-Kap/Mei, richteten sich die gemäß Art. 12 Abs. 3 B-VG jeweils von der E x x N GmbH (nunmehr N x GmbH), und von der L S N GmbH  eingebrachten Devolutionsanträge.

 

Der BMWFJ stellte in diesem Devolutionsverfahren gemäß Art. 12 Abs. 3 B-VG mit Bescheid vom 2. Dezember 2013, BMWFJ-556.050/0251-IV/4a/2013, fest, dass gemäß § 65 Abs. 5 Oö. ElWOG 2006 in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Oö. Elektrizitätsgesetz sowie Art. 12 Abs. 3 B-VG in Verbindung mit dem Bundesgesetz vom 12.3.1926 über die Frist und das Verfahren in den Fällen des Art. 12 Abs. 3 B-VG, BGBl. Nr. 62/1926, sowohl die nunmehrige N x GmbH als auch die L S N GmbH im Zeitpunkt 1.8.1982 auf dem planlich näher konkretisierten Gebiet „Versorgungsgebiet V A S L“ ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen rechtmäßig betrieben haben und deshalb als konzessioniert im Sinne des Oö. Elektrizitätsgesetzes, LGBI. Nr. 41/1982, gelten.

Gegen diesen Bescheid erhoben die N x GmbH und die L S N GmbH eine als Revision geltende Beschwerde bzw. eine Revision an den  Verwaltungsgerichtshof. Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs ist zum Entscheidungszeitpunkt des Landesverwaltungsgerichts über die gegenständlichen Anträge noch ausstehend.

 

Die Antragstellerin wurde weder am Verfahren vor der Oö. Landesregierung, im Zuge dessen die Bescheide vom 3. Oktober 2012, Zl. EnRo-2012-107.055/58-Kap/Mei bzw. Zl. EnRO-2012-107054/64-Kap/Mei, ergangen waren, noch am Verfahren vor dem BMWFJ, welches zur Erlassung des Bescheids vom                2. Dezember 2013, BMWFJ-556.050/0251-IV/4a/2013, geführt hat, als Partei beteiligt. Insbesondere erfolgte trotz Zustellverfügung der Oö. Landesregierung keine Zustellung der von ihr erlassenen Bescheide, jeweils vom 3. Oktober 2012, und auch keine Zustellung des nunmehr beantragten Bescheides des BMWFJ vom 2. Dezember 2013. Die Antragstellerin hat keine Kenntnis der diesen Bescheiden zugrundeliegenden Pläne.

 

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

III. 1. Zum Vorbringen der Antragstellerin

Die Antragstellerin bringt vor, dass sie weder am Verfahren vor der Oö. Landesregierung, noch am Devolutionsverfahren vor dem BMWFJ beteiligt wurde und ihr insbesondere die jeweiligen Bescheide nicht zugestellt wurden, obwohl ihr in diesem Konzessionsverfahren über die widerstreitenden Anträge der N x GmbH und der L S N GmbH Parteistellung gemäß § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG zukommen würde. Sie sei daher eine „übergangene Partei“.

 

Dazu ist anfänglich festzuhalten, dass als „übergangene Parteien“ jene Personen bezeichnet werden, die Kraft subjektiven Rechts am Verfahren als Partei zu     beteiligen gewesen wären, deren Beiziehung von der Behörde jedoch verabsäumt wurde (vgl. für viele Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 [2014] Rz 90; Hengstschläger/Leeb, AVG2 [2014] § 8 Rz 20 mwN). Im konkreten Fall wurde die Antragstellerin weder am Verfahren vor der Oö. Landesregierung, noch im Devolutionsverfahren vor dem BMWFJ als Partei des Verfahrens beteiligt. Sie ist daher – vorausgesetzt es kommt ihr tatsächlich ein diesbezügliches            subjektives Recht zu, was noch einer näheren Prüfung bedarf – eine übergangene Partei im Sinne dieses Verständnisses.

III. 2. Zu den Möglichkeiten übergangener Parteien

Indem die Antragstellerin die Zuerkennung der Parteistellung gemäß § 8 AVG im Verfahren betreffend den Bescheid des BMWFJ vom 2. Dezember 2013,            GZ BMWFJ-556.050/0251-IV/4a/2013, sowie die Zustellung des Bescheides des BMWFJ begehrt, macht sie von den einer übergangenen Partei nach herrschender Ansicht in Lehre und Judikatur zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur    Wahrung ihrer subjektiven Rechte Gebrauch (vgl. dazu näher Hengstschläger/Leeb, AVG2 [2014] § 8 Rz 21 mwN).

 

III. 2. 1. Eine übergangene Partei hat das unbefristete Recht, von der Behörde die nachträgliche Zustellung des sie betreffenden Bescheides zu verlangen und diesen nach erfolgter Zustellung gemäß dem Stand des Verfahrens mit dem    dafür vorgesehenen Rechtsmittel zu bekämpfen (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG2 [2014] § 8 Rz 21 mwN).

 

III. 2. 2. Eine übergangene Partei kann jedoch auch die bescheidmäßige          Anerkennung ihrer Parteistellung begehren. Voraussetzung für ein solches      Verfahren betreffend die Feststellung einer Parteistellung in einem                Verwaltungsverfahren ist unter anderem, dass ein Hauptverfahren eingeleitet und der die Hauptsache erledigende Bescheid zumindest gegenüber der             betreffenden Person noch nicht erlassen wurde (weil dadurch die Parteistellung schon anerkannt worden wäre).

 

III. 3. Zuständigkeit des Landesverwaltungsgericht

Hier ist es insbesondere die Tatsache zu berücksichtigen, dass das Verfahren, an dem die Antragstellerin als Partei beteiligt zu sein beantragt bzw. dessen         Bescheid sie zugestellt haben möchte, in die Zeit des Inkrafttretens der        „Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012“ fällt – mithin in die Zeit, in der die Verwaltungsgerichte ihre Arbeit aufgenommen haben und gleichzeitig der bisherige administrative Instanzenzug (grundsätzlich) abgeschafft wurde.

 

III. 3. 1. Kompetenz der Verwaltungsgerichte

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über     Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1), gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher        Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2), wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3), gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 (Z 4).

 

Art. 130 Abs. 2 B-VG idgF bestimmt, dass durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über         Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze (Z 1) oder Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen          Auftragswesens (Z 2) oder Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten (Z 3) vorgesehen werden können.

 

Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei dem Vorbringen der Antragstellerin offensichtlich um keine Beschwerde. Die Antragstellerin will gerade nicht        Beschwerde erheben, sondern wünscht (vorerst) ausdrücklich lediglich rechtliche Klarheit über ihre Parteistellung im Konzessionsverfahren zwischen der N x GmbH und der L S N GmbH sowie die Zustellung des Bescheides des BMWFJ vom 2. Dezember 2013.

Aktuell ist beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich auch kein durch       allfällige andere Parteien im gegenständlichen Verfahren eingeleitetes            Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des BMWFJ anhängig, im Rahmen dessen derartige Anträge gestellt bzw. „miterledigt“ werden könnten.

 

Die Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung in einem behördlichen Verfahren sowie die Zustellung dieses Bescheides durch ein       Verwaltungsgericht wird nicht in der taxativen Auflistung des Art. 130 Abs. 1     B-VG, welche die den Verwaltungsgerichten bereits ex constitutione zukommenden obligatorischen Zuständigkeiten umschreibt, genannt. Auch aus der ebenfalls taxativen Auflistung des Art. 130 Abs. 2 B-VG, in dem die fakultativen Aufgaben der Verwaltungsgerichte normiert sind, geht nicht hervor, dass das Landesverwaltungsgericht – bei einfachgesetzlicher Zuweisung – über Anträge auf         Zuerkennung der Parteistellung in Hinblick auf nicht mehr anhängige               Beschwerdeverfahren erkennt.

 

Auch die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des VwGVG lassen erkennen, dass sich die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte auf die Entscheidung über       BESCHWERDEN und damit zusammenhängende (nicht nur verfahrensleitende) Anträge (z.B. aufschiebende Wirkung, Verfahrenshilfe etc.) beschränkt (Arg. z.B.: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die           Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.)

 

Somit ergeben sich bereits aus den soeben genannten Überlegungen Zweifel an der Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich im konkreten Fall. Da das gegenständliche Verfahren, auf das sich die Anträge beziehen, in die Zeit des Übergangs zu einer Verwaltungsgerichtsbarkeit I. Instanz fällt, ist      jedoch in weiterer Folge auch die Möglichkeit der Zuständigkeitsbegründung   aufgrund eines möglichen Zuständigkeitsübergangs zum 1. Jänner 2014 aufgrund der Übergangsbestimmungen näher zu untersuchen:

 

III. 3. 2. Zuständigkeitsübergang aufgrund der Übergangsbestimmungen

 

III. 3. 2. 1. Verfassungsrechtliche Vorgaben

Art. 151 Abs. 51 B-VG bestimmt hinsichtlich des Übergangs zur durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012 geänderten, „neuen“ Rechtslage unter        anderem (Hervorhebungen nicht im Original, Anm.):

 

„8. Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige         Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über             Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.

 

9. In den beim Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichtshof mit  Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren treten die                 Verwaltungsgerichte an die Stelle der unabhängigen Verwaltungsbehörden, sonstigen unabhängigen Verwaltungsbehörden und, soweit es sich um Beschwerdeverfahren handelt, aller sonstigen Verwaltungsbehörden mit Ausnahme jener Verwaltungsbehörden, die in erster und letzter Instanz entschieden haben oder zur Entscheidung verpflichtet waren, sowie mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. Nach Beendigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof betreffend den Bescheid oder die Säumnis einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder vor dem Verfassungsgerichtshof betreffend den Bescheid einer solchen ist das Verfahren gegebenenfalls vom Verwaltungsgericht          fortzusetzen.“

 

III. 3. 2. 2. Konsequenzen im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren

 

III. 3. 2. 2. 1. Unbeachtlichkeit des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG

Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ordnet grundsätzlich die Zuständigkeit zur             Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern (UVS), dem Bundesvergabeamt und den gemäß der Anlage zum B-VG aufgelösten unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren und der Verfahren, in denen diese Behörden (UVS, BVA, sonstige aufgelöste unabhängige Verwaltungsbehörden) sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, an. Ob dieser Zuständigkeitsübergang auch tatsächlich die Pflicht zur Behandlung von sämtlichen Anträgen, die sich auf bereits bis Ablauf des 31. Dezember 2013              abgeschlossene Verfahren dieser Behörden beziehen und somit insbesondere auch von Anträgen auf Zuerkennung der Parteistellung bzw. Bescheidzustellung (dies andeutend N. Raschauer, Die Auflösung (fast) aller Sonderbehörden, in Fischer/Pabel/Raschauer [Hrsg], Verwaltungsgerichtsbarkeit [2014] FN 117), mitumfasst, kann an dieser Stelle offen gelassen werden, da offensichtlich die Bestimmung und somit auch § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG auf Devolutionsverfahren gemäß Art. 12 Abs. 3 B-VG vor dem BMWFJ keine Anwendung findet: Da es sich hierbei um kein bei einer unabhängigen Verwaltungsbehörde bzw. kein bei sonstigen Behörden anhängiges Verwaltungsverfahren, in denen eine dieser Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde ist, handelt, ist Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG somit im Hinblick auf die Frage des möglichen Zuständigkeitsübergangs im konkreten Fall nicht einschlägig und vermag daraus keine Kompetenz des Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur (Weiter-)Führung von bis zum 31. Dezember 2013 in die Zuständigkeit des BMWFJ fallender Verfahren abgeleitet werden.

 

III. 3. 2. 2. 2. Bedeutung des Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG

Durch die Beschwerde der N x GmbH war das Verfahren bereits mit Ablauf des 31. Dezember 2013 als Beschwerde- bzw. nunmehr Revisionsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Insofern ist daher Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG grundsätzlich für den Übergang der Zuständigkeit im Hinblick auf das Beschwerde- bzw. Revisionsverfahren beachtlich. Bezüglich der zu klärenden Frage der Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts, über die gegenständlichen Anträge zu erkennen, ist unter Berücksichtigung des Norminhalts des Art. 151 Abs. 51     Z 9 B-VG auf folgende Punkte einzugehen:

 

III. 3. 2. 2. 2. 1. Kein Eintritt an die Stelle von in erster und letzter Instanz entscheidender Verwaltungsbehörden

Zum einen sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Verwaltungsgerichte gemäß dem Wortlaut des Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG überhaupt nicht an die    Stelle von Verwaltungsbehörden erster und letzter Instanz (Satz 1) treten.     Weiters wird in Satz 2 normiert, dass eine Fortsetzung des Verfahrens nach Beendigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof durch das              Verwaltungsgericht nur bei ehemaligen Verfahren einer unabhängigen           Verwaltungsbehörde in Betracht kommt. In den Ausnahmefällen des Art. 151 Abs. 51 Z 9 Satz 1 B-VG soll somit entsprechend dem Wortlaut kein Eintritt in die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren und damit auch kein Zuständigkeitsübergang auf die Verwaltungsgerichte erfolgen (vgl. in diesem Sinne bereits LVwG 12.03.2014,             LVwG-070001/2/WEI/SA).

 

Es erscheint aufgrund dessen fraglich, ob das Landesverwaltungsgericht       überhaupt in Beschwerde- bzw. Revisionsverfahren gegen gemäß Art. 12 Abs. 3 B-VG aF erlassene Devolutionsbescheide des zuständigen Bundesministers      eintritt. Dazu ist näher auf die Bestimmung des Art. 12 Abs. 3 B-VG aF einzugehen:

 

Art. 12 Abs. 3 B-VG idF vor BGBl. I 2012/51 normierte Folgendes: „Wenn und insoweit in den Angelegenheiten des Elektrizitätswesens die Bescheide der     Landesinstanzen voneinander abweichen oder die Landesregierung als einzige Landesinstanz zuständig war, geht die Zuständigkeit in einer solchen              Angelegenheit, wenn es eine Partei innerhalb der bundesgesetzlich festzusetzenden Frist verlangt, an das sachlich zuständige Bundesministerium über. Sobald dieses entschieden hat, treten die bisher gefällten Bescheide der Landesbehörden außer Kraft.

Mit BGBl. I Nr. 51/2012 trat Art. 12 Abs. 3 B-VG per 1. Jänner 2014 ersatzlos außer Kraft (s. Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG). Der Gesetzgeber sah aufgrund der (grundsätzlichen) Abschaffung des administrativen Instanzenzuges keine sachliche Rechtfertigung mehr dafür, gerade den Umstand, dass die Landesregierung als einzige Landesinstanz zuständig ist, zum Anknüpfungspunkt für eine         Devolution der Rechtssache an eine weitere Verwaltungsinstanz zu machen    (vgl. ErlRV 1618 BlgNR XXIV. GP, 7). Art. 12 Abs. 3 B-VG sah somit in den             Angelegenheiten des Elektrizitätswesens (auf Antrag einer Partei) in zwei Fällen (abweichende Entscheidungen zweier Landesinstanzen oder Zuständigkeit der Landesregierung als einzige Landesinstanz) einen Übergang der Zuständigkeit (Devolution) auf den zuständigen Bundesminister vor. Der zuständige          Bundesminister hatte die Sache neu zu entscheiden und seine Entscheidung trat an die Stelle des Bescheides der Landesinstanz. Im Falle der Aufhebung des    Bescheids des Bundesministers durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, traten jedoch die Landesbescheide wieder in Kraft (vgl. Hauer/Oberndorfer, ElWOG (2007) § 51 Rz 14).

 

Der Verfassungsgerichtshof erblickte in ständiger Rechtsprechung, derer sich letztlich auch der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss eines verstärkten Senates vom 28. Juni 1994 (VwSlg 14085 A/1994) angeschlossen hat, in der durch Art. 12 Abs. 3 B-VG aF geschaffenen Rechtsschutzeinrichtung einen                Instanzenzug im Sinne des Art. 144 Abs. 1 B-VG (VfSlg 13.865/1994). Dementsprechend kam laut Verwaltungsgerichtshof dem Bescheid des Bundesministers insofern dieselbe rechtliche Wirkung wie eine Berufungsentscheidung zu, als der erstinstanzliche Bescheid in der Berufungsentscheidung aufgehe und diese,     sobald sie erlassen und solange sie aufrecht ist, der alleinige und ausschließliche Träger des Bescheidinhaltes ist. Auch der Zweck eines Devolutionsantrages einer Partei gemäß Art. 12 Abs. 3 B-VG aF und der eines ordentlichen Rechtsmittels sei der gleiche. Das Verfahren vor dem sachlich zuständigen Bundesminister in Folge eines Antrages nach Art. 12 Abs. 3 B-VG aF sei daher in allen entscheidenden Punkten mit einem Berufungsverfahren vergleichbar (vgl. zuletzt in Fortführung der ständigen Rechtsprechung VwGH 26.06.2013, 2010/05/0210 mwN).

 

Unter Berücksichtigung der soeben zitierten Rechtsprechung des                   Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofs, die von einer „Vergleichbarkeit“ des Devolutionsverfahrens gemäß Art. 12 Abs. 3 B-VG aF in allen entscheidenden Punkten mit einem Berufungsverfahren bzw. einem Instanzenzug im Sinne des Art. 144 Abs. 1 B-VG ausgehen, sowie der Tatsache, dass der                       Verwaltungsgerichtshof offenbar (wie mit Schreiben vom 10. Jänner 2014,        Zl. 2013/05/0226-2 bzw. 18. Februar 2014, Zl. Ro 201/05/0024-3 mitgeteilt) der Rechtsansicht ist, dass das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gemäß         § 9 VwGbk-ÜG iVm Art. 151 Abs. 51 Z. 9 B-VG im gegenständlichen Verfahren an die Stelle der belangten Behörde trete, ist letztlich wohl davon auszugehen, dass der BMWFJ im gegenständlichen Fall nicht als „Verwaltungsbehörde erster und letzter Instanz“ im Sinne des Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG anzusehen ist, und das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich daher in das beim Verwaltungsgerichtshof mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängige Verfahren an die Stelle des BMWJF tritt.

 

Aufgrund des ersatzlosen Außerkrafttretens des Art. 12 Abs. 3 B-VG aF mit          1. Jänner 2014 besteht seitdem in den Angelegenheiten des Elektrizitätswesens keine Möglichkeit mehr, auf Antrag einer Partei einen Zuständigkeitsübergang auf den zuständigen Bundesminister zu bewirken. Dem Bundesminister fehlt es daher seit 1. Jänner 2014 an der Zuständigkeit, in derartigen Angelegenheiten eine Sachentscheidung zu treffen, und die Oö. Landesregierung entscheidet in Verfahren wie dem gegenständlichen betreffend Feststellungen gemäß                § 65 Abs. 5 Oö. ElWOG 2006 iVm § 37 Abs. 1 Oö. Elektrizitätsgesetz seitdem als erste und letzte behördliche Instanz.

 

III. 3. 2. 2. 2. 2. Darüber hinaus ist aber darauf hinzuweisen, dass die           Verwaltungsgerichte ausdrücklich nur insoweit an die Stelle der sonstigen      Verwaltungsbehörden treten, als es sich um Beschwerdeverfahren handelt. Diese in Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG getroffene Anordnung ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Übergangsvorschriften des B-VG keinesfalls zu einer          Erweiterung der Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte (über die Art. 130 Abs. 1 und 2 B-VG hinaus) führen sollen und daher entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs insoweit einschränkend auszulegen sind               (sh. VwGH 29.01.2014, 2012/03/0026). Die Antragstellerin hat gerade keine   Beschwerde erhoben, sondern einen Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung im Verfahren vor dem BMWFJ. Weder aus Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG, noch aus einer anderen (einfachgesetzlichen – insb. VwGbk-ÜG) Übergangsbestimmung ist unmittelbar ableitbar, dass auch die Zuständigkeit über derartige Anträge zu entscheiden, die sich auf Verfahren vor seit 1. Jänner 2014 nicht mehr als            Berufungs-/Rechtsmittelinstanz zuständige Verwaltungsbehörden beziehen, auf die Verwaltungsgerichte übergegangen wäre. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts weisen daher die Übergangsvorschriften für einen Fall wie den            gegenständlichen eine Lücke auf. Eine planwidrige Lücke ist dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig, ist, und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht (vgl. zu den Voraussetzungen der Analogie im Verwaltungsrecht bspw. VwGH 17.10.2012, 2012/08/0050).

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 beabsichtigte der Gesetzgeber unter anderem, den administrativen Instanzenzug bis auf Ausnahmen abzuschaffen und sah folglich einen grundsätzlichen Übergang der diesbezüglichen        Aufgaben der Berufungsbehörden auf die Verwaltungsgerichte vor                 (vgl. zum Hintergrund der Einführung der VwGbk-Novelle für viele ErlRV 1618 BlgNR XXIV. GP). Auch schuf der Gesetzgeber ein Regelungsregime, wonach die Verwaltungsgerichte erster Instanz grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben (vgl. Art. 130 Abs. 4 B-VG, § 28 VwGVG). Bis zum 1. Jänner 2014 war grundsätzlich klar, dass wenn auf Grund eines Rechtsmittels                 (einer nicht übergangenen Partei) bereits ein weiterer, die ursprüngliche         Entscheidung in dieser Sache ersetzender Bescheid ergangen ist, sich ein Zustellbegehren einer übergangenen Partei (und das in der Folge gegebenenfalls erhobene Rechtsmittel) nur auf den letzten Bescheid in der betreffenden Sache beziehen kann (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG2 [2014] § 8 Rz 21 mwN bzw. § 63 Rz 66f bzw. VwGH 15.11.2001, 2000/07/0100). Weiters war nach hA auch die zur Sachentscheidung berufene Behörde zur Erlassung eines Feststellungsbescheides hinsichtlich der Frage der Parteistellung zuständig                (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 [2014] § 8 Rz 23 mwN). Im Hinblick darauf, dass im gegenständlichen Fall, die bis zum Inkrafttreten der zweistufigen             Verwaltungsgerichtsbarkeit am 1. Jänner 2014 zur Sachentscheidung zuständige Behörde (BMWFJ) nach der nunmehr geltenden Rechtslage diese Zuständigkeit verloren hat, da sie nicht mehr in Devolutionsverfahren gemäß Art. 12 Abs. 3    B-VG aF zuständig ist (vgl. dazu bereits ausführlich zuvor unter Punkt III. 3. 2. 2. 2. 1.) und die Verwaltungsgerichte im „neuen“ System grundsätzlich deren Aufgabe als zur Entscheidung in der Sache berechtigte Rechtsmittelbehörden übernommen haben und die Verwaltungsgerichte (grundsätzlich) auch in die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängige          Beschwerdeverfahren eingetreten sind, erscheint eine analoge Anwendung des Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG im gegenständlichen Fall für zulässig.

 

III. 3. 3. Zusammenfassende Bewertung

Somit ist festzuhalten, dass zwar das BMWFJ im Verfahren nach Art. 12 Abs. 3  B-VF aF nicht als in erster und letzter Instanz entscheidende Verwaltungsbehörde anzusehen ist, ein Zuständigkeitsübergang somit ausdrücklich gesetzlich für    bereits beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren vom     Verfassungsgesetzgeber normiert wurde. Im Hinblick auf die Entscheidung über        Anträge auf Zuerkennung der Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren bzw. Zustellung des Bescheides einer Verwaltungsbehörde außerhalb eines aktuell bei ihm anhängigen bzw. anhängig gewesenen Beschwerdeverfahrens mangelt es an einer ausdrücklichen rechtlichen Regelung. Eine diesbezügliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts ist jedoch aufgrund teleologischer Überlegungen    ableitbar. Die Übergangsvorschriften weisen für einen Fall, in dem ein Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung in einem abgeschlossenen Verfahren vor einer nach 1. Jänner 2014 nicht mehr zuständigen Behörde gestellt wird und gegen dessen Bescheid bereits aufgrund der Übergangsvorschriften eine                  Beschwerde/Revision beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht wurde, eine     Lücke auf, welche durch die sinngemäße Anwendung des – für Übergangsfälle in beim Verwaltungsgerichtshof mit 31. Dezember 2013 anhängigen Beschwerdeverfahren in Hinblick auf sonstige Verwaltungsbehörden geltenden – Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG zu schließen ist und folglich das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung über die gegenständlichen Anträge zuständig ist.

 

III. 4. Zur rechtlichen Begründetheit der Anträge

Eine Person ist gemäß § 8 AVG nur – aber gleichzeitig immer dann – als Partei zu qualifizieren, wenn sie vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses an der Sache beteiligt ist. Die Frage, wer in einem konkreten           Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, kann nicht allein auf Grund des AVG gelöst werden. Vielmehr müssen dazu die Vorschriften des materiellen Rechts herangezogen werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 [2014] § 8 Rz 4). Ob  einer Person an einer konkreten Verwaltungssache ein subjektives Recht        zukommt, ergibt sich folglich aus der materiellen Rechtslage, im konkreten Fall somit aus dem Oö. ElWOG 2006, LGBl. Nr. 1/2006 idgF., bzw. dem                 Oö. Elektrizitätsgesetz, LGBl Nr. 41/1982 idgF.

 

Die Einräumung eines subjektiven Rechts durch eine Norm ist immer dann zu vermuten, wenn nicht ausschließlich öffentliche Interessen, sondern zumindest auch das Interesse einer im Besonderen betroffenen und damit von der           Allgemeinheit abgrenzbaren Person für die gesetzliche Festlegung der            verpflichtenden Norm maßgebend war (vgl. z.B. kürzlich VwGH 12.08.2014, Ro 2014/10/0065, Hengstschläger/Leeb, AVG2 [2014] § 8 Rz 6 mwN). Weder das Oö. ElWOG 2006 noch das Oö. Elektrizitätsgesetz enthält eine derartige           Regelung, aus der abgeleitet werden könnte, dass Dritten in Verfahren hinsichtlich der Feststellung des rechtmäßigen Betriebs eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens und somit des Bestehens einer Konzession aufgrund von             Meinungsverschiedenheiten zwischen einzelnen Elektrizitätsversorgungsunternehmen die Stellung von Parteien im Sinne des § 8 AVG zukäme. Eine          Feststellung gemäß dem § 65 Abs. 5 Oö. ElWOG 2006 iVm § 37 Abs. 1            Oö. Elektrizitätsgesetz ist nicht geeignet, subjektive Rechte von zur Versorgung über Direktleitungen berechtigter Erzeuger zu verletzen. Durch die                  bescheidmäßige Feststellung über den bestehenden Versorgungsumfang wird über den rechtmäßigen Betrieb eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Oö. Elektrizitätsgesetzes abgesprochen und   somit für die jeweiligen Elektrizitätsversorgungsunternehmen rechtliche Klarheit über die Frage der Existenz einer derartigen Legalkonzession geschaffen.

Für den Betrieb von Direktleitungen bedarf es hingegen keiner derartigen      Konzession. Direktleiter sind praktisch durchgehend von sämtlichen, aus dem gesetzlichen Regulierungssystem in Bezug auf das öffentliche Netz erwachsenden, öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen wie bspw. der Konzessionierung zum Betrieb von Verteilernetzen, ausgenommen und somit von einem derartigen Abspruch nicht in besonderer Weise in ihren Rechten betroffen. Ein derartiger bescheidmäßigen Abspruch, wie er dem gegenständlichen Bescheid zu Grunde liegt, wurde somit nicht im Interesse von Direktleitern bzw. sonstigen Dritten vorgesehen. Der Antragstellerin kommt somit keine Parteistellung im Konzessionsverfahren über die widerstreitenden Anträge der N x GmbH und der L S N GmbH betreffend das Betriebsareal der v S GmbH zu. Mangels Parteistellung ist sie folglich auch nicht berechtigt, die Zustellung des Bescheids vom 2. Dezember 2013, BMWFJ-556.050/0251-IV/4a/2013, zu verlangen.

 

Abschließend sei lediglich angemerkt, dass, wenn die Antragstellerin als            Erzeugerin iSd Oö. ElWOG 2006 und somit gemäß § 43 leg. cit. zur Versorgung ihrer eigenen Betriebsstätten und Konzernunternehmen über eine Direktleitung Berechtigte, Rechtssicherheit über die Qualifikation einer Leitung als               Direktleitung gewinnen möchte, ihr die Option offen steht, einen diesbezüglichen Feststellungsantrag auf Vorliegen einer Direktleitung bei der zuständigen       Landesbehörde einzubringen. Dass eine derartige Möglichkeit im Oö. ElWOG 2006 nicht explizit vorgesehen ist, schadet im Hinblick auf die Judikatur und Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Feststellungsanträgen nicht                         (vgl. zur Zulässigkeit eines diesbezüglichen Feststellungsantrags zB              Hauer/Oberndorfer, ElWOG [2007] § 42 Rz 9; allgemein zur Zulässigkeit von nicht ausdrücklich gesetzlich vorgesehenen Feststellungsbescheiden                 Hengstschläger/Leeb, AVG [2005] § 56 Rz 73 ff mwN).

 

 

IV.          Revision:

 

IV. 1. Hinsichtlich Spruchpunkt I. und II.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.   Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen            Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des    Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

IV. 2.  Hinsichtlich Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich:

 

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage der Zuständigkeit hinsichtlich Anträge auf Feststellung der Parteistellung fehlt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Hinsichtlich Spruchpunkt I. und II.:

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim                     Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim              Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist  unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den                           Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die           Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte               Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine               Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Hinsichtlich Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich:

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim                       Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim          Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die        Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.



 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Maga. Sigrid Ellmer