LVwG-850299/32/BMa/IH

Linz, 01.07.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Gerda Bergmayr-Mann über die Beschwerde der I M x M u E Vertriebs GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C K, x, x, gegen mehrere Auflagepunkte des Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 30.10.2014, GZ: 0047347/2013 ABA Nord 501/N131109, mit dem über Antrag der I M x M u E Vertriebs GmbH die gewerbebehördliche Betriebsanlagen-genehmigung zur Erweiterung der Betriebsanlage in Form eines Möbel- und Einrichtungsgeschäftes mit Räumlichkeiten  vom Kellergeschoss bis zum Dachgeschoss, mit natürlicher Lüftung, mit Klimaanlagen und einer Aufzugsanlage auf Grundstück Nr.: x, Einlagezahl: x, Katastralgemeinde: Linz, Verkehrsfläche: Linz, x, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29. 06. 2015

 

zu Recht erkannt :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Auflagenpunkte Nr. 12, 15, 16, 18, 19, 20, 21, 26, 34 und 37 des in der Präambel angeführten Genehmigungsbescheides vom 30.10.2014 entfallen und das Brandschutzkonzept „I Filiale Linz-x“ vom 17.6.2015 der Firma F e.U., das dem Oö. LVwG per E-Mail am 23.6.2014 übermittelt wurde, ein weiterer Bestandteil der dem Bescheid zugrundeliegenden Projektunterlagen bildet.

 

Als zusätzliche Auflage wird vorgeschrieben:

 

  Über die brandschutztechnische Ausführung entsprechend dem   
  Brandschutzkonzept der Firma F vom 17. 06. 2015 ist
  von einer fachkundigen Person ein brandschutztechnischer
  Schlussbericht der Gewerbebehörde vorzulegen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

 

1. Folgender rechtlich relevanter Sachverhalt wird festgestellt:

 

1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 30.10.2014, GZ: 0047347/2013 ABA Nord 501/N131109, wurde dem Ansuchen der Firma I M x M u E Vertriebs GmbH, B L bei der x, x, Folge gegeben und für die Errichtung und den Betrieb der Betriebsanlage durch Erweiterung dieser in Form eines Möbel- und Einrichtungsgeschäftes mit Räumlichkeiten vom Kellergeschoss bis zum Dachgeschoss, mit natürlicher Lüftung, mit Klimaanlagen und einer Aufzugsanlage auf der Verkehrsfläche Linz, x, Grundstück Nr. x, EZ x, KG L unter Vorschreibung von Auflagen die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung erteilt. Mit Schreiben vom 19.11.2014 wurde von der I M x M u E Vertriebs GmbH Beschwerde gegen den vorgenannten Betriebsgenehmigungsbescheid erhoben und die Abänderung des Bescheides zu folgenden Punkten beantragt:

 

„ - 12) Bestellung eines Brandschutzbeauftragten (sowie alle folgenden damit verbundenen Auflagepunkte u.a. 13), 14), 15) und 16)). Lt. OIB 2.1. (Punkt 3.11.2) ist in Betriebsbauten mit mehr als 3000m2 Gesamtgeschossfläche ein Brandschutzbeauftragter zu bestellen. Unsere Betriebsanlage umfasst jedoch (siehe Betriebsbeschreibung) lediglich 900,60m2

  - 18) Lüftungsanlage (sowie alle folgenden damit verbundenen Auflagepunkte u.a. 18), 20), 21) und 22)). Es ist keine Lüftungsanlage in der Betriebsanlage vorhanden, diese wird ausschliesslich mechanisch belüftet. Die angeführten Punkte sind demnach hinfällig.

 - 26) Brandmeldeanlage (sowie alle folgenden damit verbundenen Auflagepunkte u.a.    27) - 37). Entsprechend OIB 2 Seite 15, Tabelle 4 ist bei einer Betriebsanlage von 900,60m2 nur eine Rauchableitung aber keine Brandmeldeanlage erforderlich.“

 

1.2. Diese rechtzeitig eingelangte Beschwerde wurde mit Schreiben vom 8.1.2015, dem Oö. LVwG am 13.1.2015 unter Anschluss des Verfahrensaktes zur Entscheidung vorgelegt.

 

Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.

 

1.3. Am 30.03.2015 wurde eine Besprechung mit dem bestellten Amtssach-verständigen für Brandschutztechnik durchgeführt, der in Folge einen Lokalaugenschein beim Objekt der Firma I, x, x, durchgeführt hat. Nach Erstellung eines brandschutztechnischen Befundes und eines darauf basierenden Gutachtens wurde mit E-Mail vom 23.06.2015 vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Brandschutzkonzept der Firma F vom 17. 06. 2015 vorgelegt, mit dem Änderungen im brandschutztechnischen Bereich der Betriebsanlage dargestellt wurden.

 

1.4. Zur mündlichen Verhandlung am 29.06.2015 sind zwei Vertreter der Beschwerdeführerin, ein Vertreter des Arbeitsinspektorates und eine Vertreterin der belangten Behörde gekommen. Im Zuge dieser Verhandlung wurde vom Amtssachverständigen das Brandschutzkonzept der Firma F vom 17.06.2015 erläutert und den Parteien die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.

 

1.5. Im Zuge dieser Verhandlung wurde vom brandschutztechnischen Amtssachverständigen folgender Befund und nachstehendes Gutachten erstattet:

 

brandschutztechnischer Befund:

 

Die Firma I betreibt im bestehenden Gebäude x ein Möbel- und Einrichtungsgeschäft welches durch das beeinspruchte gewerbliche Betriebsanlagen-Änderungsverfahren erweitert werden sollte. Diesbezüglich liegt der verfahrensrelevante Betriebsanlagenakt vor und sind für die gegenständliche brandschutztechnische Beurteilung folgende Aktenteile von Bedeutung:

 

1.     Einreichprojekt der x, x, a x vom 30. September 2013

2.     Einreichplan der der x, x, a x vom 26. September 2013

3.     Verhandlungsschrift des Magistrat der Landeshauptstadt Linz vom 07. Jänner 2014 (Gewerbe GZ 0047347/2013 ABA Nord 501/N131109)

4.     Stellungnahme des brandschutztechnischen Amtssachverständigen im gewerbebehördlichen Änderungsverfahren in der 1. Instanz vom 03. Februar 2014 als Ergänzung zur Niederschrift vom 07. Jänner 2014 (Geschäftszeichen 305-D-Fi)

5.     Bescheid des Magistrat der Landeshauptstadt Linz vom 30. Oktober 2014 (0047347/2013 ABA Nord 501/N131109)

6.     Beschwerde gegen die Betriebsanlagengenehmigung 2014 (0047347/2013 ABA Nord 501/N131109) von der Firma I M x M u E Vertriebs GmbH vom 19. 11. 2014

7.     Stellungnahme des brandschutztechnischen Amtssachverständigen zur Eingabe der Firma I vom 17. 12. 2014

 

Zusätzlich wurde vom unterzeichnenden Amtssachverständigen am 30. März 2015 beim gegenständlichen Gebäude ein Lokalaugenschein durchgeführt. Bei diesem Lokalaugenschein war Fr. x (Filialleiterin) anwesend.

 

 

Die gegenständliche Betriebsanlage befindet sich im bestehenden Gebäude x, x,  und umfasst die Betriebsanlage aufgrund der vorliegenden Projektsunterlagen folgende Gebäudeteile:

 

            Bauteil:                                                Nettogrundfläche

Erdgeschoss                                                 192,00

1.     Obergeschoss                  462,00

Dachgeschoss                                     246,60

Gesamtfläche I:                        900,60

 

Die Bauweise des fünfgeschossigen Gebäudes ist aufgrund der planlichen Darstellung und der vorliegenden Gutachten im erstinstanzlichen Genehmigungsverfahren nicht eindeutig erkennbar. Auch konnte die Bauweise beim durchgeführten Lokalaugenschein nicht zur Gänze erhoben werden, da dafür Bohrungen im Bereich der Decke erforderlich wären. Aufgrund des Gebäudealters ist jedoch davon auszugehen, dass die tragenden Wände des Gebäudes in feuerbeständiger Massivbauweise (R90) vorhanden sind. Bei den Deckenkonstruktionen wird aufgrund des Bestandsalters und der damaligen Bauweise angenommen, dass es sich um Holztramdecken handelt, welche nicht der Feuerwiderstandsklasse REI 90 entsprechen.

 

Das Gebäude wird von mehreren Parteien genutzt und wird nur das Erdgeschoss, das     1. Obergeschoss und das Dachgeschoss von der Fa. I in Anspruch genommen. Das bestehende Gebäude befindet sich direkt an der Linzer xstraße im „geschlossen bebauten Gebiet“. Unmittelbar an den Nachbargrundgrenzen schließen Nachbargebäude an. Entlang den Nachbargrundgrenzen sind laut den vorliegenden Einreichplänen brandabschnittsbildende Wände vorhanden.

Hinsichtlich der Brandabschnittsbildung sind das Erdgeschoss und das 1. Obergeschoss, welche durch die Firma I genutzt werden und in offener Verbindung zueinander stehen, als ein Brandabschnitt mit einer Fläche von 654m² zu werten. Welche Feuerwiderstandsdauer die Decke zum 2. Obergeschoss, also zu einer Nachbarliegenschaft aufweist, kann aufgrund fehlender Angaben im Projekt nicht definitiv beurteilt werden. Es darf jedoch angezweifelt werden, dass diese Deckenkonstruktion die erforderliche Feuerwiderstandsdauer REI 90 aufweist.

Das Dachgeschoss bildet wiederum einen eigenen Brandabschnitt, da dieser nur über den Lift bzw. über ein Treppenhaus erreichbar ist und von den übrigen Gebäudeteilen abgetrennt ist.

 

Die Fluchtweglänge ist im Einreichplan nicht definitiv angegeben, wobei aufgrund der Gebäudedimension und der Lage der vorhanden Treppenhäuser eine Fluchtweglänge von weniger als 40 m zu den Treppenhäusern oder ins Freie aus den Plänen herausgemessen werden kann.

Anzuführen ist, dass im bestehenden Gebäude 2 Treppenhäuser vorhanden sind, welche durch brandabschnittsbildende Wände von der Verkaufsstätte abgetrennt sind. Diese Stiegenhäuser sind augenscheinlich in massiver, feuerbeständiger Bauweise vorhanden. Entrauchungsanlagen waren beim Lokalaugenschein nur im Bereich des Stiegenhauses aus dem Dachgeschoss ersichtlich, wobei dazu anzuführen ist, dass dieses Entrauchungsanlage bzw. das Treppenhaus nicht den Anforderungen für Treppenhäuser entsprechend der OIB RL 5 (Tabelle 2b) entspricht.

Zur Fluchtwegsituation ist auch anzuführen, dass diese aufgrund der Feststellungen beim durchgeführten Lokalaugenschein sehr unübersichtlich ist, was auf die Gebäudegeometrie und die Grundrissform zurückzuführen ist.

 

Die gegenständlichen Gebäudeteile des bestehenden Gebäudes (EG, 1. OG und DG) werden zur Ausstellung, Verkauf und Lagerung von Einrichtungsgegenständen und Möbel genutzt. Bei diesen Gegenständen handelt es sich um relativ hohe Brandlasten.

Für den Feuerwehreinsatz ist die Zufahrt über die xstraße mittels Feuerwehrfahrzeugen möglich. Ein Löschangriff mittels Drehleiter oder ähnlichem Gerät ist über die xstraße aufgrund der vorhanden Verkabelung der Straßenbahn nicht möglich. Dadurch ist ein Löscheinsatz, vor allem für das Dachgeschoss überhaupt sehr schwer bzw. kaum durchführbar.

Ein Feuerwehrangriff über den Innenhof ist mittels technischen Gerät ebenfalls nicht möglich, da die Durchfahrtshöhe in den Innenhof für Feuerwehrfahrzeuge nicht ausreicht. Es ist daher von für den Löscheinsatz bzw. auch die Bergung von Personen unzureichenden Zugänglichkeit für die Einsatzkräfte der Feuerwehr auszugehen.

 

Zur heutigen Verhandlung liegt ein Brandschutzkonzept der Firma F, Linz vom   17. 06. 2015 betreffend die gegenständliche  Betriebsanlage I, Filiale Linz, x vor.

In diesem Brandschutzkonzept wird einerseits die bestehende Betriebsanlage in brandschutztechnischer Hinsicht beschrieben. Diesbezüglich wird im Brandschutzkonzept vor allem angeführt, dass „die Stiegenhäuser, welche als Fluchtwege genutzt werden, nicht der OIB Richtlinie 2 Tabelle 2b, Spalte 1-3 entsprechen.“

Bzgl. der Deckenkonstruktion, welche laut der anzuwendenden OIB Richtlinie 2 – Gebäudeklasse 5 – der Feuerwiderstandsdauer REI 90 entsprechen müssten, ist angeführt, dass diese auf Grund des Bestandsalters als Dippelbaumdecken ausgeführt und nicht der Feuerwiderstandsklasse REI 90 entsprechen. Die Deckenkonstruktion zum 2. Obergeschoss wurde jedoch brandbeständig in der Ausführung EI 90 verkleidet. Diesbezüglich wird angeführt, dass eine Bestätigung der Firma Ing. E I & S vom 22. 04. 2015 vorliegt.

 

 

brandschutztechnisches Gutachten:

 

Aufgrund der im Befund beschriebenen Aktenteile und der Feststellungen beim durchgeführten Lokalaugenschein erstattet der Amtssachverständige folgendes Gutachten:

 

Als Beurteilungsgrundlage für den Brandschutz von Gebäuden ist in Oberösterreich aufgrund der Bestimmungen der Oö. Bauordnung in Verbindung mit dem                    Oö. Bautechnikgesetz und der Oö. Bautechnikverordnung die OIB Richtlinie 2 heranzuziehen. Die OIB Richtlinie 2 beschreibt in den Punkten 0-6 die allgemeinen Anforderungen an den Brandschutz von Gebäuden. Für besondere Bauten (landwirtschaftliche Gebäude, Schulen, Beherbergungsbetriebe, Verkaufsstätten) sind im Punkt 7 weitere, detailliertere Anforderungen definiert. Für Betriebsbauten, unter welche jedenfalls keine Verkaufsstätten fallen (Siehe OIB Begriffsbestimmungen Betriebsbau bzw. Erläuternde Bemerkungen zur OIB-Richtlinie 2.1 – „zu Punkt 1“) ist eine eigene Subrichtlinie, die OIB RL 2.1 anzuwenden.

 

Aufgrund obiger Erläuterungen ist für das gegenständliche Betriebsanlagenverfahren zur Beurteilung des vorbeugenden Brandschutzes jedenfalls die OIB RL 2 anzuwenden. Dazu muss auch angeführt werden, dass lt. den Vorbemerkungen der OIB RL 2 in dieser ausschließlich Mindestanforderlungen definiert werden, welche auch im konkreten Einzelfall aufgrund besonderer Umstände für die Schutzinteressen unzureichend sein können.

 

Das Gebäude ist aufgrund der Geschossanzahl (5 oberirdische Geschoße) und des Fluchtniveaus (ca. 14,0 m) jedenfalls in die Gebäudeklasse 5 der OIB Richtlinie 2 einzuteilen. Folgende Abweichungen von der OIB Richtlinie 2 können aufgrund der vorliegenden Projektunterlagen und der Aktenlage angeführt werden:

·         erforderliche Deckenkonstruktion in REI90 und A2 ist aufgrund der Gebäudeausführung und fehlender Angaben im Projekt anzuzweifeln.

·         Ausführung der Treppenhäuser entspricht nicht den Anforderungen der Tabelle 2b, OIB Richtlinie 2)

·         Zugänglichkeit für die Feuerwehr (Punkt 6.1 der OIB Richtlinie 2)

 

 

Aufgrund des nunmehr vorliegenden Brandschutzkonzeptes vom 17. 06. 2015 werden nachstehende Maßnahmen getroffen, um die definierten Schutzziele der Gewerbeordnung trotz der oben angeführten Abweichungen zu erreichen:

 

-       Eine Rauchableitung durch Deckenöffnungen mit einer geometrischen Fläche von 0,5 % der Nettogrundfläche des 1. Obergeschosses

-       Das als Fluchtweg genutzte Treppenhaus wird bezüglich der Entrauchung an die Tabelle 2b der OIB Richtlinie angepasst. Diesbezüglich wird eine automatische Brandmeldeanlage und Rauchabzugseinrichtung im Treppenhaus eingebaut.

-       Bei den zur Betriebsanlage gehörenden Notausgängen wird jeweils ein Druckknopfmelder installiert.

-       Das Stiegenhaus wird mittels Rauchmelder überwacht.

-       Überwachung mit jeweils einem Rauchmelder im Bereich der Notausgänge beziehungsweise der Zugänge zum Stiegenhaus in den angrenzenden Gebäudeteilen.

-       Das Lager im Dachgeschoss wird mit automatischen Brandmeldern ausgestattet.

-       Automatische Alarmweiterleitung zur Berufsfeuerwehr der Stadt Linz von sämtlichen installierten Rauchmeldern.

-       Zur Alarmierung von Kunden und Mitarbeitern werden Sirenen installiert und brandfallgesteuert. Weiters steht eine Lautsprecheranlage zur Verfügung.

-       Die Rauchabzugseinrichtungen sind manuell und über die Brandmeldeanlage steuerbar.

-       Die Ausführung der automatischen Brandmeldeanlage erfolgt entsprechend den Anforderungen der TRVB S 123.

-       Geräte der ersten Löschhilfe (Feuerlöscher werden in ausreichender Menge vorgehalten.

-       Ein Brandschutzplan nach den Vorgaben der TRVB O 121 wird nach Fertigstellung den Einsatzkräften der Berufsfeuerwehr der Stadt Linz übergeben und im Plankasten auf aktuellen Stand gehalten.

-       Organe im Brandschutzwesen (Brandschutzbeauftragter, Brandschutzwarte) werden gemäß TRVB O 117 bestellt.

-       Eine Brandschutzordnung sowie ein Alarmplan werden in Anlehnung an die Brandschutzordnung des Objektes x erstellt.

-       Ein Freigabewesen für Heißarbeiten wird eingeführt.

-       Dokumentierte Unterweisung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Brandschutzordnung wird wiederkehrend durchgeführt.

-       Dokumentierte Ausbildung der Mitarbeiter in der Handhabung der Geräte der ersten Löschhilfe wird wiederkehrend durchgeführt.

-       Fluchtwege sowie Sicherheitseinrichtungen werden entsprechend der ÖNORM EN ISO 7010 gekennzeichnet.

-       Im Bereich des Aufenthaltsraumes im Dachgeschoss werden 5 Brandfluchthauben für Mitarbeiter vorgehalten.

 

Durch diese angeführten Maßnahmen, welche dem Brandschutzkonzept entnommen wurden und in diesem ausführlicher beschreiben sind, wird aus brandschutztechnischer Sicht den Schutzzielen des §74 Abs. 2 GewO 1994 entsprochen, wenn nachstehend angeführten Auflagen vorgeschrieben werden:

 

1.)   Über die brandschutztechnische Ausführung entsprechend dem Brandschutzkonzept von der Firma F vom 17. 06. 2015 ist von einer fachkundigen Person ein brandschutztechnischer Schlussbericht der Gewerbebehörde vorzulegen.

 

2.) Die Auflagen Nr. 12, 15, 16, 18, 19, 20, 21, 26, 34, 37  vom erstinstanzlichen

    Genehmigungsbescheid vom 30. 10. 2014 können entfallen, da diese Maßnahmen im

    vorliegenden Brandschutzkonzept behandelt werden und somit Projektbestandteil

    sind. Angeführt wird, dass keine mechanische Lüftungsanlage eingebaut wird.“

1.6. Aufgrund des vom Amtssachverständigen erstatteten Gutachtens wurde von der Vertreterin der Beschwerdeführerin die Beschwerde hinsichtlich der bekämpften Auflagenpunkte 13., 14., 22., 27., 28., 29., 30., 31., 32., 33., 35. und 36. zurückgezogen, die über Vorschlag des brandschutztechnischen Amtssachverständigen aufrecht bleiben sollen.

2. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

2.1. Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

         

1.   das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z. 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,

2.   die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.   die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.   die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.   eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbei-zuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

2.2. Nach Prüfung der von der Konsenswerberin erhobenen Beschwerdepunkte wurde festgestellt, dass der Beschwerde zu den im Spruch ersichtlichen Auflagepunkten Folge zu geben war, weil ein Brandschutzprojekt vorgelegt wurde, das nunmehr Teil des Genehmigungsbescheides ist und mit dem der Schutzzweck des § 74 Abs. 2 GewO 1994 erreicht wird, sodass eine Vorschreibung der Auflagen nicht mehr notwendig war.

Weil durch die Projektergänzung durch das vorgelegte Brandschutzkonzeptes, die Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Auflagenpunkte die nach dem Gutachten des Amtssachverständigen weiterhin aufrecht bleiben sollen und die Vorschreibung der vom brandschutztechnischen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 29.6.2015 vorgeschlagenen Auflage den Schutzzielen des § 74 Abs. 2 GewO 1994 entsprochen wird, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:  Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung von der als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim             Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Gerda Bergmayr-Mann