LVwG-450006/2/MS/TK

Linz, 23.01.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von x, x, gegen den Bescheid des Stadtsenates Wels vom 05. Dezember 2013, GZ: FD-StV-5169-2013,

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und lautet der Spruch des Bescheides des Stadtsenats Wels vom 05. Dezember 2013, GZ: FD-StV-5169-2013, wie folgt:

„Das Ansuchen von Frau x, x, vom 3.12.2013 auf Nachsicht der Mahngebühren für die verspätete Einzahlung der restlichen Abfallgebühr für das 4. Quartal wird zurückgewiesen.“

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Bescheid vom 09. Jänner 2013, adressiert an Frau x, x, hat der Magistrat der Stadt Wels die Abfallgebühr für die in x (x) befindliche Liegenschaft ab dem 01. Jänner 2013 mit der Jahresgebühr von gesamt 210,08 € festgesetzt.

 

Mit Schreiben vom 28. November 2013 hat der Magistrat der Stadt Wels Frau x eine 1. Mahnung für die Fälligkeit 15. November 2013 betreffen Abfallgebühren in der Höhe von 39,20 € samt Nebengebühren von 3,00 €, gesamt 42,20 €, vorgeschrieben. Gleichzeit hat der Magistrat Wels mit selben Schreiben einen Nebengebührenbescheid für die nicht zum Fälligkeitsdatum errichten Abfallgebühren in der Höhe von 39,20 € eine Mahngebühr von 3,00 € festgesetzt.

 

Mit E-Mail vom 03 Dezember 2013 teilte Frau x mit, sie habe keine Vorschreibung erhalten und sehe daher nicht ein, diese Nebengebühren zu zahlen, da sie immer pünktlich bezahlt habe. Daher ersuche Sie, ihr diese Mahnspesen zu erlassen.

 

Mit E-Mail vom 29. Dezember 2013 erhob Frau x Einspruch gegen den Bescheid vom 5. Dezember 2013 und führt begründend im Wesentlichen aus, sie habe am 09. Jänner die Abfallgebühr für das gesamte Kalenderjahr 2013 eingezahlt, die Gebühr für die Grundsteuer, die mit 15. Mai 2013 fällig wurde, wurde aus dem Guthaben der Abfallgebühr abgezogen. Weiters sei ihr kein Erlagschein für die offene Rechnung der noch fälligen Abfallgebühr, sondern gleich eine Zahlungserinnerung mit Mahnspesen zugegangen.

 

Mit Bescheid des Stadtsenates Wels vom 05. Dezember 2013 wurde dem Ansuchen von Frau x auf Nachsicht der Mahngebühren nicht stattgegeben und wie folgt begründet:

Nach Erhalt des Abfallgebühren-Bescheides vom 9.1.2013 hat Frau x die Abfallgebühr für das Kalenderjahr 2013 zur Gänze eingezahlt. Sie dachte, damit wären die Abgabenforderungen des Magistrates Wels für heuer erledigt. Jedoch ist mit 15.5.2013 die Jahresgebühr an Grundsteuer in Höhe von 39,20 Euro fällig. Die Grundsteuer wurde mit der bestehenden Überzahlung bei der Abfallgebühr ausgeglichen. Somit hatte Frau x im 4. Quartal 2013 eine restliche offene Forderung bei der Abfallgebühr in Höhe von 39,20 Euro. Da dieser Betrag nicht eingezahlt worden ist, wurde mit 28.11.2013 eine Mahnung verschickt und Mahngebühren in Höhe von 3,00 Euro vorgeschrieben.

Zur Zahlung der Hauptforderung ist inzwischen zweimal (mit Datum 3.12. und 4.12.2013) bei uns eingelangt. Mit Mail vom 3.12.2013 hat Frau x um Nachsicht der Nebengebühren ersucht, und dies damit begründet, dass sie keine Vorschreibung erhalten habe, und ansonsten immer pünktlich einzahle.

Die oben angeführte Zahlungsweise hat Frau x auch schon in den Jahren 2011 und 2012 praktiziert, wofür ihr auch schon einmal Mahngebühren verrechnet wurden, die sie auch bezahlt hat.

Dem Ansuchen um Nachsicht der Mahngebühren für das 4. Quartal wurde daher aus den oben angeführten Gründen nicht stattgegeben.

 

 

II.            Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mangels Antrages und der Tatsache, dass der für das Verfahren relevante Sachverhalt ausreichend geklärt vorliegt, unterbleiben.

 

 

III.           Gemäß § 213 Abs. 1 BAO sind bei den von derselben Abgabenbehörde wiederkehrend zu erhebenden Abgaben und den zu diesen Abgaben zu erhebenden Nebenansprüchen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, für jeden Abgabepflichtigen, bei Gesamtschuldverhältnissen für die Gesamtheit der zur Zahlung Verpflichteten, die Gebarung (Lastschriften, Zahlungen und alle sonstigen ohne Rücksicht aus welchem Anlass entstandenen Gutschriften) in laufender Rechnung zusammengefasst zu verbuchen.

 

Gemäß § 214 Abs. 1 BAO sind in den Fällen einer zusammengefassten Verbuchung der Gebarung Zahlungen und sonstige Gutschriften, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen; an die Stelle des Fälligkeitstages hat der davon abweichende zuletzt maßgebliche gesetzlich zustehende oder durch Bescheid zuerkannte Zahlungstermin zu treten. Haben mehrere Abgabenschuldigkeiten denselben Fälligkeitstag oder denselben davon abweichenden Zahlungstermin und reicht ein zu verrechnender Betrag zur Tilgung aller gleichzeitig zu entrichtenden Abgabenschuldigkeiten nicht aus, so hat die Verrechnung bei demselben Zahlungstermin auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten und bei demselben Fälligkeitstag auf die früher verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu erfolgen. Abgabenschuldigkeiten, für welche ein Pfandrecht besteht, gelten als dem Fälligkeitstag nach jüngste verbuchte Abgabenschuldigkeiten, es sei denn, das Pfandrecht wurde vertraglich eingeräumt. Die Verbuchung von Abgabenschuldigkeiten ist ohne unnötigen Aufschub und in einer von sachlichen Gesichtspunkten bestimmten Reihenfolge vorzunehmen.

 

Gemäß § 214 Abs. 2 BAO gilt in den Fällen einer gemäß § 201 Abs. 4 zusammengefassten Festsetzung von Abgaben Abs. 1 mit der Maßgabe, dass als Fälligkeitstag der gesamten Abgabennachforderung der Fälligkeitstag der jüngsten zusammengefasst festgesetzten Abgabenschuldigkeit anzusehen ist.

 

Gemäß § 226 erster Satz BAO sind Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, in dem von der Abgabenbehörde festgesetzten Ausmaß vollstreckbar.

 

Gemäß § 227 Abs. 1 BAO sind vollstreckbar gewordene Abgabenschulden einzumahnen.

 

Gemäß § 227 Abs. 2 BAO wird die Mahnung durch Zustellung eines Mahnschreibens (Mahnerlagscheins) vollzogen, in dem der Abgabenpflichtige unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, die Abgabenschuld binnen zwei Wochen, von der Zustellung an gerechnet, zu bezahlen (Mahnklausel). Ein Nachweis der Zustellung des Mahnschreibens ist nicht erforderlich; bei Postversand wird die Zustellung des Mahnschreibens am dritten Tag nach Aufgabe zur Post vermutet.

 

Gemäß § 227a BAO gilt für Landes- und Gemeindeabgaben folgendes:

1.   Im Fall einer Mahnung nach § 227 ist eine Mahngebühr von einem halben Prozent des eingemahnten Abgabenbetrages, mindestens jedoch 3 Euro und höchstens 30 Euro, zu entrichten. Die Mahngebühr wird bei Zustellung des Mahnschreibens mit der Zustellung, bei Einziehung des Abgabenbetrages durch Postauftrag mit der Vorweisung des Postauftrages fällig.

2.   Wird eine vollstreckbare Abgabenschuldigkeit erstmals eingemahnt, ohne dass dies erforderlich gewesen wäre, so kann eine Mahngebühr festgesetzt werden; Z 1 gilt sinngemäß

 

Gemäß § 236 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten können auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

 

 

IV.          Frau x hat beim Stadtsenat der Stadt Wels einen Antrag auf Nachsicht hinsichtlich der Mahngebühren eingebracht, dem von der Behörde mangels vorliegender Voraussetzungen nicht stattgegeben wurde.

Gemäß § 236 BAO kann ein Antrag auf Nachsicht fälliger Abgabenschuldigkeiten gestellt werden. Nach der Rechtsprechung des VwGH umfasst die Nachsicht nicht eo ipso die darauf entfallenden Nebengebühren (VwGH 1177/62, 13.12.1963). Mahngebühren auf die sich der ggst. Antrag auf Nachsicht bezieht und dem in der Folge nicht stattgegeben wurde, sind als Nebengebühren zu qualifizieren und sind daher nicht von der Nachsicht umfasst, sodass ein Antrag auf Nachsicht, der die Mahngebühren und somit Nebengebühren zum Inhalt hat, in Anwendung der Bestimmung des § 236 BAO nicht gestellt werden kann und kommt Frau x diesbezüglich keine Antragslegitimation zu.

 

 

V.           Mangels Antragslegitimation wäre daher der beim Stadtsenat der Stadt Wels gestellte Antrag auf Nachsicht der Nebengebühren zurückzuweisen gewesen.

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Süß