LVwG-550469/11/Wim/AK

Linz, 17.07.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Leopold Wimmer über den Vorlageantrag des W P und U wegen der Beschwerdevorentscheidung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. Februar 2015, GZ: AUWR-2014-78359/17, aufgrund der Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23. Dezember 2014, GZ: AUWR-2014-78359/15, betreffend die wasser­recht­liche Bewilligung zur Abwasserbeseitigung H-S, D 2014 hinsichtlich der Vorschreibung der Anpassung der Ausleitung von Niederschlagswässern in den S nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird dem Vorlageantrag stattgegeben und die angefochtene Beschwerdevorentscheidung in ihrem Spruch abgeändert, sodass sie lautet wie folgt:

 

„Der Beschwerde wird stattgegeben und im angefochtenen Bescheid die Auflage im Spruchpunkt I./G)/3. ersatzlos behoben.“

 

 

II.      Der W P und U hat gemäß §§ 76 bis 77 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 1 und 3 Oö. Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2013 (Oö. LKommGebV 2013) die folgenden Verfahrenskosten zu ent­rich­ten:

 


 

Kommissionsgebühren für die öffentliche

mündliche Verhandlung samt Ortsaugenschein

am 30. Juni 2015 775,20 Euro

 

Dieser Betrag ist mittels beiliegenden Zahlscheines binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses einzubezahlen.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Zu I.:

 

1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. Dezember 2014,
GZ: AUWR-2014-78359/15-Gra/Lei, wurde dem W P und U (in der Folge kurz Beschwerdeführer = Bf) die wasserrechtliche Bewil­li­gung zur Erweiterung der bestehenden Ortskanalisation entsprechend dem Detailprojekt 2014 für den Bereich H-S erteilt. Unter Spruch­punkt I./G)/3. wurde unter den Bauauflagen vorgeschrieben:

„Für die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom
9. Juli 1991 (Wa-301110/11) bewilligte Ausleitung von Niederschlagswässern in den S ist durch einen Fachkundigen ein Projekt (dreifach, gemäß
§ 103 WRG 1959) zur Anpassung an den Stand der Technik hinsichtlich der diesem entsprechend erforderlichen Rückhaltemaßnahmen zu erstellen und bei der Wasserrechtsbehörde unaufgefordert bis spätestens 31. Dezember 2016 vorzulegen.“

 

Dabei handelt es sich um die Niederschlagswasserableitung aus dem Siedlungs­gebiet der sogenannten G.

 

2. Dagegen wurde vom Bf rechtzeitig eine inhaltlich begründete Bescheid­beschwerde erhoben, aufgrund derer die belangte Behörde mittels Beschwerde­vorentscheidung vom 10. Februar 2015, GZ: AUWR-2014-78359/17-Gra/Be/Lei, den angefochtenen Bescheid zur Gänze ersatzlos behoben hat. Als Begründung wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass im Rahmen der Vorgespräche zur Verhandlungsausschreibung sich der Bf mit der nunmehr angefochtenen Auflage einverstanden erklärt habe und bei Nichtvorlage des darin geforderten Anpas­sungsprojektes ein umfassendes, ergänztes, wasserrechtliches Ermittlungs­verfahren stattzufinden habe und daraufhin eine neue Entscheidung zu treffen sei.

 

Mit Vorlageantrag vom 24. Februar 2015 begehrte der Bf, seine Beschwerde vom 19. Jänner 2015 an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entschei­dung vorzulegen und beantragte neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der ersatzlosen Behebung der Beschwerdevorentscheidung den ursprünglich angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die beantragte Bewilligung ohne Vorschreibung des Auflagenpunktes G)/3. erteilt werde, in eventu diesen Auflagenpunkt dahingehend abzuändern, dass die Frist zur Projektvorlage zumindest bis 31. Dezember 2020 erstreckt werde.

 

Zur Begründung der Rechtswidrigkeit der Beschwerdevorentscheidung wurde zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass die Vorschreibung einer Auflage, dass eine andere von der projektierten technisch und faktisch völlig unabhängigen Anlage erneuert werden müsse bzw. eine Retention in der beschriebenen Weise herzustellen sei, nicht dem Verfahrensgegenstand des gegenständlichen Bewilligungsverfahrens entspreche. Eine solche Vorschreibung wäre allenfalls in einem amtswegig durchzuführenden Verfahren zur Anpassung an den Stand der Technik zu treffen. Überdies würde die vorgeschriebene Auf­lage das bestehende Projekt unzulässiger Weise modifizieren. Das wasser­rechtliche Bewilligungsverfahren sei ein Projektverfahren. Gegenstand der Prüfung sei, was der Antragsteller als konkretes Projekt mit allen Unterlagen einreiche. Die Erteilung einer Bewilligung unter gleichzeitiger Vorschreibung von Auflagen und Nebenbestimmungen im öffentlichen Interesse könne insbesondere bei Vorliegen der in § 105 Abs. 1 lit. a) bis n) WRG 1959 genannten Fälle erfolgen. Auch wenn diese Aufzählung lediglich demonstrativ erfolge, sei die im angefochtenen Bescheid für die Auflage begründend angeführte Summenwirkung nicht annähernd mit den in § 105 Abs. 1 lit. a) bis n) WRG 1959 angeführten Gründen vergleichbar und finde daher in dieser Bestimmung keine Deckung.

 

Selbst bei Relevanz der angeführten Summenwirkung für die Beurteilung würde durch die Vorlage eines entsprechendes Projektes alleine noch keinesfalls das Ziel erreicht, eine Anpassung an den Stand der Technik zu erreichen.

 

3.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Ein­sichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsverfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unter Beiziehung der Amtssachver­ständigen aus dem Gebiet Abwassertechnik, Hydrobiologie, Hydro­logie, die auch im Erstverfahren bereits eingebunden waren. Die dabei aufgenommene Nieder­schrift wird diesem Erkenntnis in der Anlage angeschlossen.

 

3.2. In dieser Verhandlung wurde vom anwesenden Vertreter des Wasser­wirtschaft­lichen Planungsorgans die nachstehende inhaltliche Stellungnahme abgegeben:

 

„Aus Sicht des Wasserwirtschaftlichen Planungsorgans sind Niederschlagswasser­ableitungen aus befestigten Flächen vor Einleitung in Vorfluter auf den natür­lichen Abfluss (im Wesentlichen bestehend aus Hangneigung und Flächen­nutzung) eines ca.
1-jährlichen Niederschlagsereignisses zu drosseln. Dies erfolgte im Detailprojekt 2014 für die Siedlung H S (ca. 2,9 ha), sodass der Drosselabfluss aus dem Rückhaltebecken (Volumen 420 m³) in den S im Mittel 51 l/s beträgt. Diese Ableitungsmenge entspricht im Wesentlichen dem natürlichen Abfluss aus dem derzeit unbebauten Hang (Wiesenfläche) und ist aus Sicht des Wasserwirtschaftlichen Planungsorgans Stand der Technik bzw. keine wesentliche hydraulische zusätzliche Beauf­schlagung des Vorfluters. Da jedoch der S im Einleitungsbereich bereits hydraulisch durch zahlreiche unretentierte Niederschlagswassereinleitungen aus Siedlungsgebieten, wie z.B. den G (ca. 3 ha), vorbelastet ist, ist aus Sicht des Wasserwirtschaftlichen Planungsorgans die Summenwirkung der zahlreichen Einlei­tungen mit zu beachten, sodass keine erhebliche Beeinträchtigung auch bei kleineren Hochwässern für Unterlieger am S zu erwarten ist. Aus Sicht des Wasserwirtschaftlichen Planungsorgans sind daher zusätzliche Retentionsmaßnahmen erforderlich. Zur Abschätzung der Hochwassergefahr von Unterliegern am S (Sied­lungs­gebiete und Ortschaften) sollte von der zuständigen Gewässerbetreuung, dem Gewässerbezirk Grieskirchen, hierzu eine schutzwasser-fachliche Stellung­nahme abgegeben werden. Falls keine erhebliche Beeinträchtigung bei Hochwässern am S im gegenständlichen Einleitungsbereich und abwärts davon zu erwarten ist, dann wird aus Sicht des Wasserwirtschaftlichen Planungsorgans die Beschwerde des W P und U als berechtigt anerkannt, weil die Auflage G)/3. des Bescheides vom 23. Dezember 2014 sich nicht auf den Projektgegenstand (Niederschlagswasserausleitung aus dem Gebiet H S) bezieht.

 

Der S ist im gegenständlichen Bereich extrem reguliert, der Lauf begradigt, es besteht praktisch kein Uferbewuchs. Das HQ1 (ca. 2,5 m³/s) lässt sich augenscheinlich im Trapezprofil schadlos abführen.“

 

Von den beigezogenen Amtssachverständigen wurde zum Beweisthema, ob unter der Voraussetzung, dass die Niederschlagswasserableitung der G unberührt bleibe, durch das gegenständliche Projekt öffentliche Interessen im Sinne des § 105 WRG 1959 beeinträchtigt werden, insbesondere eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer bzw. ein schädlicher Einfluss auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer des Gewässers zu befürchten (= zu erwarten bzw. wahrscheinlich) seien, ausgeführt:

 

Aus Sicht der Hydrobiologie:

 

„.... Die Einleitung der gegenständlichen Siedlungswässer kann allenfalls bei häufigen und weniger intensiven Niederschlägen zu einer Erhöhung der Einleitungsmenge gegen­über dem natürlichen Zustand (inklusive bestehender Bewilligungen) führen. Die für die Organismenwelt maßgeblichen seltenen und schweren Niederschläge werden retentiert, sodass nur eine geringere Menge als im Natur­zustand zur Einleitung in den S gelangt.

Die Einleitung von etwa 50 l/s wird weder die Abflussgeschwindigkeit noch die sohlnahe Schleppspannung - selbst bei einer Wasserführung von nur HQ1 (2.500 l/s) - nachteilig verändern. Eine ökologische Beeinträchtigung im S aufgrund der gegen­ständlichen Einleitung ist nicht ableitbar. Eine Sanierung des S (Erreichung des guten ökologischen Zustandes) wird durch die gegenständliche retentierte Einleitung weder erschwert noch ver­hindert.“

 

Aus Sicht der Abwassertechnik:

 

„.... Als Resümee aus den vorstehenden Ausführungen wird aus abwassertechnischer und wasserwirtschaftlicher Sicht bezüglich der im Bewilligungsverfahren geforderten Reten­tions­maßnahmen bei der bereits bestehenden Niederschlags­wasserableitung (Regen­wasserkanäle G- und J) die fachliche Auffassung vertreten, dass diese in einem technisch so sachnahen Zusammen­hang erfolgt, dass eine Retention der nicht dem Stand der Technik entsprechenden Ableitung sinnvollerweise nur zusammen mit der geplanten Ableitung stattfinden kann.

Es ist nicht erkennbar, in welcher Form diese Ableitung, im aus fachlicher Einschätzung jedenfalls zusammenhängenden Einzugsgebiet, auf eine andere Weise erfolgen könnte und es ist ein derartiger Nachweis trotz entsprechender Äußerung im Vorprü­fungs­verfahren bisher nicht erfolgt, sondern es wurde in der per E-Mail vom
24. September 2014 übermittelten Stellungnahme des Projektanten zu den Vorprüfungsergebnissen sogar ausgeführt, dass die Ausdehnung des Einzugsgebietes für das Regenrückhaltebecken auf den Bereich der G wasserwirtschaftlich betrachtet sinnvoll und somit die gemeinsame Errichtung des Retentionsbeckens aus planerischer Sicht zweck­mäßig wäre. Der Planer führt in seiner Stellungnahme Folgendes weiter aus: Um für den gesamten Bereich eine zielführende Lösung zu erreichen, sollte auch eine eventuelle zukünftige Bebauung im K, Gemeinde S berück­sichtigt werden. Als Begründung für die geplante kleinräumige Lösung werden lediglich wirtschaftliche Belange angeführt.

 

Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass eine gemeinsame Retention die volkswirtschaftlich günstigere Lösung darstellt. Da gemäß Umweltför­derungsgesetz 1993 nur die volkswirtschaftlich günstigste Variante gefördert werden kann, wird daher darauf hingewiesen, dass für eine spätere Anpassung der Regenwasserkanalisation G- und J an den Stand der Technik fördertechnisch keine Zustimmung gegeben werden könnte.“

 

Aus Sicht der Hydrologie:

 

„.... Zurzeit werden die im Einzugsbereich des Detailprojektes 2014 anfallenden Niederschlagswässer über den zurzeit großteils vorherrschenden Wiesenbe­wuchs zu einer Tiefenlinie entlang der Gemeindestraße geführt und anschließend über einen bestehenden Kanal der Wassergenossenschaft S I in den S eingeleitet. Wie bereits oben ausgeführt, ist hier 7706

für die Berech­nung einer Abflussmenge, ein Abflussbeiwert von 0,15 anzusetzen.

Zukünftig soll dieses Einzugsgebiet verbaut werden. Durch die Versiegelung der Flächen (Zufahrtsbereiche, Gemeindewege, Dächer) kommt es aus fachlicher Sicht zu einer Beschleunigung des Abflusses und zu einer Erhöhung des Scheitel­wertes. Durch die vorgesehene Retentionsmaßnahme wird diese Erhöhung der Abflussspitze ab 1-jährlichen Regenereignissen bis hin zu 30-jährlichen Regener­eignissen gekappt.

Im Vergleich zum Ist-Zustand wird aus fachlicher Sicht ausgeführt, dass bei sehr häufigen Ereignissen (bis 1-jährlichen Ereignissen) die Regenwässer schneller und in einem höheren Ausmaß dem S als bisher zugeleitet werden. Beim Lokalaugenschein wurde die zukünftige Einleitungsstelle im S begutachtet, wobei festzustellen war, dass der S im dortigen Bereich streng reguliert ist und ein gestrecktes leistungsfähiges Abflussprofil aufweist. Die Wasserführungsdaten des S wurden in der Verhandlungsschrift zur wasserrechtlichen Bewilligungs­verhandlung bereits dargestellt und wurden empirisch ermittelt. Aus fachlicher Sicht können 10- bis 20-jährliche Hochwasser­ereignisse ohne Überflutungen der Vorländer des S zumindest im Bereich unterhalb der Einleitungsstelle abgeführt werden. Dem zufolge kann aus fachlicher Sicht ausgesagt werden, dass durch die oben beschriebene Mehrein­leitung von Niederschlagswässern bei sehr häufigen Ereignissen keine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer am S bzw. ein schäd­licher Einfluss auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer des Gewässers zu erwarten ist.

 

Hingewiesen wird, dass unretentierte Einleitungen von Niederschlagswässern in Gewässer sehr kritisch zu betrachten sind. Aufgrund der Summenwirkung und durch ungünstige Überlagerungen der Hochwasserwellen auch von kleinen Ein­zugsgebieten können für Unterlieger schädliche Auswirkungen entstehen. Ob durch die gegenständliche, wasser­rechtlich bewilligte, unretentierte Einleitung aus den G Nachteile für Unterlieger entstehen, kann aus fachlicher Sicht zurzeit nicht beurteilt werden und ist aber eher als unwahrscheinlich einzustu­fen. Aus fachlicher Sicht sollte der S gesamtheitlich betrachtet werden. Wie sich die Einleitungen von Niederschlagswässern (retentiert als auch unretentiert) auf die Hochwasserabflusswelle des S auswirken, kann ausschließlich durch ein aufwändiges geeichtes Niederschlags­abfluss­modell nachgewiesen werden. Aus fachlicher Sicht ist eine diesbezügliche Stellungnahme der gewässerbetreuenden Stelle (Gewässerbezirk Grieskirchen) nicht notwendig.

Für die Errichtung der im Detailprojekt 2014 enthaltenen Anlagen und die Ableitung der dort retentierten Niederschlagswässer in den S ist aus fachlicher Sicht die Erstellung eines Niederschlagsabflussmodells für den S nicht notwendig.“

 

3.3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entschei­dungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Durch die Bewilligung des gegenständlichen Projektes, insbesondere der Einlei­tung der im Projektgebiet anfallenden Niederschlagswässer über die geplanten Retentionsmaßnahmen, werden auch ohne Vorschreibung der angefochtenen Auf­lage öffentliche Interessen des § 105 Abs. 1 WRG 1959 und auch fremde Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 nicht verletzt.

 

3.4. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem durchgeführten Ermitt­lungsverfahren, insbesondere aus den schlüssigen und nachvollziehbaren gutachtlichen Ausführungen der beigezo­genen Amtssachverständigen. So haben alle drei, insbesondere aber die aus den hier vorwiegend maßgeblichen Bereichen für Hydrobiologie und Hydrologie, aus­ge­führt, dass die Einleitung auch ohne derzeitige Anpassung der Niederschlagswasserableitung der G keine maßgeblichen negativen Auswirkungen hat. Es kann dazu nochmals auf die bereits zitierten gutachtlichen Äußerungen verwiesen werden bzw. in ihrem Gesamtinhalt auf die Ausführungen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hierüber in rechtlicher Hin­sicht erwogen:

 

4.1. Gemäß § 12 Abs. 1 WRG 1959 sind das Maß und die Art der zu bewilli­genden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse
(§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

Nach Abs. 2 leg. cit. sind als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungs­befugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

 

In § 105 Abs. 1 lit. a) bis n) WRG 1959 sind in demonstrativer Weise maßgeb­liche öffentliche Interessen angeführt.

 

Nach § 14 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzu­ändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevor­entscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Nach § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungs­gericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

 

Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.

 

4.2. Aus den gutachtlichen Ausführungen sowie dem gesamten Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht Oberöster­reich eindeutig, dass die Voraussetzungen für eine wasserrechtliche Bewilligung des gegenständlichen Vorhabens auch ohne Vorschreibung der angefochtenen Auflage gegeben sind.

 

Zum Vorbringen des Wasserwirtschaftlichen Planungsorgans, dass vom Gewässerbezirk Grieskirchen eine schutzwasserfachliche Stellungnahme zur Abschät­zung der Hochwassergefahr von Unterliegern am S ge­geben werden sollte, ist auf die Ausführungen im Gutachten des Amtssachver­ständigen für Hydrologie zu verweisen, wonach sich dieser aufgrund seiner Aus­führungen sehr wohl in der Lage fühlte, die Angelegenheit aus seinem Fachbereich heraus, der natürlich die Auswirkungen im Hochwasserfall umfasst, zu beurteilen und eine diesbezügliche Stellungnahme der gewässerbetreuenden Stelle für nicht notwendig erachtete; ebenso auch die Erstellung eines Nieder­schlagsabflussmodells für den S.

 

Bei der Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit des gegenständlichen Vorhabens sind nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich sehr wohl der der­zeit gegebene Zustand des Gewässers und die derzeitigen Hochwasser­verhältnisse maßgeblich, wobei auch Summationseffekte von bestehenden Einlei­tungen bei der Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit zu berücksichtigen sind. Nichts desto trotz hat aber die fachliche Beurteilung das Vorliegen der Bewilli­gungsfähigkeit ergeben.

 

Dies bedeutet jedoch keinesfalls, dass die Behörde in einem Verfahren nach
§ 21a WRG 1959 die angesprochene Niederschlagswasserableitung im Bereich der G bei Vorliegen der Voraussetzungen nicht an den Stand der Technik anpassen kann bzw. soll.

 

Zu den Ausführungen des Amtssachverständigen für Abwassertechnik hinsichtlich der bloß wirtschaftlichen Gründe und der aus seiner Sicht zweifelhaften Wirt­schaftlichkeit der isolierten Umsetzung des gegenständlichen Vorhabens der Retention der Niederschlagswässer nur aus dem Bereich H-S ist auszuführen, dass dies dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durchaus plausibel und nachvollziehbar erscheint, aber auch eine mangelnde Förder­fähigkeit rechtlich für die Beurteilung des gegenständlichen Vorhabens keinerlei Relevanz hat. Inwieweit der Bf sein Vorhaben bzw. eine allfällige zukünftige Anpassung bei den G auch ohne eine Förde­rung ausführt, liegt ganz alleine in seinem Entscheidungsbereich.

 

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

 

1. Gemäß § 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG),
BGBl I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, wird das Verfahren der Landesverwal­tungsgerichte durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 17 leg. cit. sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Aus­nahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrecht­lichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegan­genen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Das VwGVG enthält keine eigenen Regelungen zu den Kommissionsgebühren; daher haben die Landesverwaltungsgerichte hinsichtlich der Vorschreibung von Kommissionsgebühren subsidiär die Bestimmungen der - im V. Teil des AVG geregelten - §§ 75 ff AVG "sinngemäß" anzuwenden. Daraus folgt, dass die in diesen §§ genannten Kostenregelungen auch im Verfahren vor dem Landesver­waltungsgericht "sinngemäß" zur Anwendung kommen.

 

§ 76 Abs. 1 und 2 AVG lauten:

 

(1)    Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachver­ständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.

(2)    Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Betei­ligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.

 

§ 77 AVG lautet:

 

(1)   Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kom­missionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.

(2)   Die Kommissionsgebühren sind in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach § 76 aufzu­rechnen. Die Pauschalbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewende­ten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.

(3)   Die Festsetzung der Pauschalbeträge (Tarife) erfolgt durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung.

(4)   Die Kommissionsgebühren sind von der Behörde, die die Amtshandlung vorge­nommen hat, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.

(5)   Entsenden andere am Verfahren beteiligte Verwaltungsbehörden Amtsorgane, so sind von der die Amtshandlung führenden Behörde Kommissionsgebühren nach den für die entsendeten Organe geltenden Tarifen als Barauslagen einzuheben und dem Rechtsträger, dem die entsendeten Verwaltungsorgane zugehören, zu übermitteln.

(6)         § 76 Abs. 4 gilt auch für die Kommissionsgebühren.

 

Gemäß § 1 Oö. LKommGebV 2013 werden die Kommissionsgebühren, die gemäß § 77 AVG von den Beteiligten für die von den Behörden des Landes und der Gemeinden außerhalb des Amtes vorgenommenen Amtshandlungen zu entrich­ten sind, in Pauschalbeträgen nach den Tarifen des § 3 festgesetzt. Diese sind den Beteiligten im Spruch des in der Sache ergehenden Bescheides oder in Ermangelung eines solchen mittels Gebührenbescheides gemäß § 57 AVG aufzu­erlegen.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 Oö. LKommGebV 2013 beträgt der Tarif der Kommissionsge­bühren für Amtshandlungen des Amtes der Landesregierung, einer Bezirks­hauptmannschaft oder des Magistrates einer Stadt mit eigenem Statut, einer sonstigen Gemeindebehörde oder des Landesverwaltungsgerichtes für jede ange­fangene halbe Stunde und für jedes teilnehmende Amtsorgan der Behörde außerhalb der Amtsräume 20,40 Euro.

 

2. Der Bf suchte um die gegenständliche wasserrechtliche Bewilligung an. Dieses Ansuchen stellt den verfahrenseinleitenden Antrag im Sinne des § 76 Abs. 1 AVG dar, weshalb die Kommissionsgebühren vom Konsenswerber - näm­lich dem W P und U - zu tragen sind (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG [2. Ausgabe 2014] § 76 Rz 24ff [Stand 1.4.2009, rdb.at]).

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erachtete zur eingehenden Erörte­rung der Sachlage, insbesondere der fachlichen Beurteilung durch die Amtssach­verständigen, eine mündliche Verhandlung samt Lokalaugenschein als erforder­lich (siehe dazu Hengstschläger/Leeb, AVG [2. Ausgabe 2014] § 77 Rz 8 [Stand 1.4.2009, rdb.at]), welche am 30. Juni 2015 durchgeführt wurde. An dieser Ver­handlung nahmen 5 Amtsorgane (Richter, Schriftführerin, 3 Amtssach­ver­ständige) von 9.30 Uhr bis 12.30 Uhr und 4 Amtsorgane von 12.30 Uhr bis 13.30 Uhr teil (siehe Niederschrift vom 30. Juni 2015,
GZ: LVwG-550469/10/Wim/AK), woraus sich gemäß § 3 Abs. 1
Oö. LKommGebV 2013 der Betrag von 775,20 Euro errechnet (6 halbe Stunden x 20,40 Euro x 5 Amtsorgane und 2 halbe Stunden x 20,40 Euro x 4 Amts­organe).

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu III.:

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Leopold Wimmer