LVwG-600811/2/Zo

Linz, 04.05.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des E. D., geb. x, vom 30.3.2015, gegen das Straferkenntnis des Landespolizeidirektors von Oberösterreich, PK Wels, vom 19.2.2015, GZ: VStV/914300878265/2014, wegen einer Übertretung des KFG

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Die Beschwerde wird abgewiesen und das Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

 

II.       Der Beschwerdeführer hat zusätzlich zu den behördlichen Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 14 Euro zu bezahlen.

 

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist keine ordentliche Revision zulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.

1. Die LPD Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er es als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x unterlassen habe, der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis auf ihr schriftliches Verlangen vom 21.5.2014 innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung an den Sitz der anfragenden Behörde Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 11.2.2014 um 14.55 Uhr in Ried im Innkreis auf dem Hauptplatz Höhe D. gelenkt hat. Er habe diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt und auch keine andere Person benannt, die die Auskunft hätte erteilen können.

 

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs. 2 KFG begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer wörtlich Folgendes aus:

 

Von: E. D.  [mailto: x@gmx.at]

Gesendet: Dienstag, 17. Februar 2015 12:39

An: *PK O Wels

Betreff: GZ: VStV/914300878265/2014

 

Einziges Exemplar

Versender:

Souverän, wahrgenommen als e. aus dem Hause d.,

c/o S.straße 55

nähe W.

Non-domestic non EU participants

 

Empfänger: LANDESPOLIZEIDIREKTIN (PK - Wels)

 z.H. Herrn ADir. H.

Dragonerstraße 29

4600 Wels

 

Ref.Nr.  GZ: VStV/914300878265/2014

zugestellt per E-Mail

                Datum, 22.3.2015

und einschließlich alle angeblichen Mitarbeiter, jedoch nicht beschränkt auf alle die behaupten eine zwangsvollstreckte Entität zu vertreten!

 

Betreff:  Unbeschränkte persönliche Haftung durch Zwangsvollstreckung aller Banken, Firmen, Regierungen und aller anderen Körperschaften gemäß UCC (Uniform Commercial Code)

 

Ich habe ein Schriftstück erhalten welches eine angebliche Rechtsvorschriftsverletzung Aussagt, das ich angeblich keine Lenkerauskunft erteilt haben soll, und mir ein Gesetz von angeblich 1991 vorgelegt wurde, von einer Zwangsvollstrekten Einheit, die seit 2012 eine Firma darstellt, mit der ich nie einen Geschäftsvertrag unterzeichnet habe, somit ist die angebliche Zahlungsaufforderung ungültig. LANDESPOLIZEIDIREKTIN (PK -Wels) , ist ein angebliches Amt des Staates, das ohne sich mit einem Amtsausweis zu deklarieren und ohne Handschriftliche Unterschrift des Verantwortlichen ausgestellt wurde, für nichtig, und nicht Rechtskräftig.

 

"Ich akzeptiere dieses Vertragsangebot nicht und stimme diesem Verfahren nicht zu."

 

Und einschließlich aller angeblichen Vereinbarungen, Vermutungen, Verfahren oder Verträge seit meiner Geburt It. angeblicher Geburtsurkunde/NR. x und nach dem 15.2.2015...auf ewig.

 

Diese sind angeblich, jedoch nicht beschränkt auf die hier angeführten angeblichen Vermutungen:

Die Staatsurkunde, Öffentlicher Dienst, Amtseid, Immunität, Vorladung, Sorgerecht, Vormundschaftsgericht,

Treuhändergericht, Regierung als Vollstrecker / Begünstigte, Schadensersatz-Vollstrecker (unparteiisch),

Unfähigkeit, Schuld

 

Der Versender erwartet innerhalb der nächsten 72 Stunden die Bestätigung der Löschung aller angeblichen Vereinbarungen, Vermutungen und Verträge.

 

Sollte nach Ablauf der oben genannten Frist keine Bestätigung der Löschung beim Versender

eintreffen, stimmt der Empfänger stillschweigend ohne Regressanspruch der Widerlegung des Versenders zu und

ist somit mit sofortiger Wirkung rechtskräftig und unanfechtbar ohne Ausnahme.

 

Ein Fax oder digitaler Scan aller Dokumente gelten als Original und sind daher bindend.

 

Diese Mitteilung gilt zeitgleich als zugestellt an:

(Arbeitnehmer Arbeitgeber Prinzip x)

 

Mit freundlichen Grüßen

Alle Rechte vorbehalten, ohne Ausnahme, nicht verhandelbar.

Without Prejudice x, Souverän e. aus dem Hause d.

 

ICH BIN, ewige Essenz im Körper atmend aus Fleisch und Blut, auch wahrgenommen als [ e. aus dem Hause d.]

 

Bindende Zusatzmitteilung!

Alle Wörter in diesem Schreiben entsprechen dem umgangssprachlichen Ausdruck der üblichen Wörterbücher, es ist ausdrücklich untersagt die Juristensprache anzuwenden. Bei Nichteinhaltung nimmt der Versender sich das Recht weitere Schritte gegen den Empfänger einzuleiten.

 

 

3. Die LPD Oberösterreich hat die Beschwerde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergab sich dessen Zuständigkeit, wobei es durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden hat (§ 2 VwGVG).

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Ein­sichtnahme in den Verfahrensakt. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze und es wurde in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet, weshalb von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen wurde (§ 44 Abs. 3 Z. 1 VwGVG). Eine solche wurde auch nicht beantragt. 

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Beschwerdeführer ist Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen x. Er wurde mit Schreiben der BH Ried i.I. vom 21.5.2014, nachweislich zugestellt durch Hinterlegung am 28.5.2014 gemäß § 103 Abs. 2 KFG aufgefordert, den Lenker dieses PKW am 11.2.2014 um 14.55 Uhr bekannt zu geben. Er teilte dazu mit Schreiben vom 13.6.2014 mit, dass das Kfz niemand gelenkt habe. Der im behördlichen Verfahren dazu als Zeuge einvernommene Sicherheitswachebeamte gab an, dass der Lenker des PKW mit dem Kennzeichen x von zwei Privatpersonen angezeigt worden sei und er selbst kurz darauf das vor einem Geschäft abgestellte Fahrzeug gesehen und einen Verständigungszettel angebracht habe. Aufgrund dieser Angaben ist es als erwiesen anzusehen, dass der gegenständliche PKW zum angefragten Zeitpunkt tatsächlich gelenkt wurde.

 

5. Darüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

5.2. Der Beschwerdeführer ist Zulassungsbesitzer des in der Anfrage der BH Ried i.I. angeführten PKW und hat deren Anfrage nicht richtig beantwortet. Er hat damit die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Zu seinem Verschulden ist auszuführen, dass ihm der Umstand, dass seine Auskunft nicht richtig ist, bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte bewusst sein müssen. Er hat daher zumindest fahrlässiges Verhalten zu verantworten.

 

5.3. Dem Beschwerdevorbringen kann – soweit relevant – entnommen werden, dass der Beschwerdeführer die „LANDESPOLIZEIDIREKTIN (PK-Wels)“ als „angebliches Amt des Staates“ bezeichnet und das Fehlen der handschriftlichen Unterschrift des Verantwortlichen auf dem Straferkenntnis moniert.

 

Dazu ist Folgendes auszuführen:

Richtig ist, dass jeder Bescheid – bei sonstiger Nichtigkeit – unter anderem die Bezeichnung der ausstellenden Behörde und die eigenhändige Unterschrift des Genehmigenden enthalten muss. Das gegenständliche Straferkenntnis wurde elektronisch gefertigt, die UnterschriftsK.el lautet: „Für den Landespolizeidirektor, H. K., ADir“. Damit ist die Behörde, nämlich der Landespolizeidirektor von Oberösterreich eindeutig bezeichnet und für jedermann erkennbar. Dies gilt auch für die Person des „Genehmigungsberechtigten“ i.S.d. § 18 Abs. 3 AVG. Diese Bestimmung lautet wie folgt:

 

Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z. 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z. 5 E-GovG) der Erledigung treten.

 

Die behördeninterne Genehmigung einer Entscheidung muss nicht notwendigerweise in der Form erfolgen, dass eine Urschrift der Erledigung vom Genehmigenden unterschrieben wird. Im Sinne des Einsatzes neuer Technologien (vgl. VwGH 6.2.1996, 95/20/0019) bzw. elektronischer Aktensysteme (VwGH 24.10.2007, 2007/21/0216) sieht das AVG anstelle der Unterfertigung eines papierenen Schriftstücks auch andere Möglichkeiten der Zuordnung der Genehmigung zu einem Organwalter vor. Dementsprechend enthält auch § 18 Abs 3 zweiter Halbsatz AVG Privilegien für elektronisch erstellte Erledigungen. Um solche handelt es sich bereits, wenn sie unter Verwendung eines Textverarbeitungsprogramms geschrieben wurden (vgl VwGH 31.3.2009, 2007/06/0189; 3.5.2011, 2009/05/0012 mwN).

 

Das gegenständliche Straferkenntnis ist jedenfalls ein elektronisch erstelltes Dokument, weshalb es gem. § 18 Abs. 3 2. HS AVG anstelle der sonst erforderlichen eigenhändigen Unterschrift des Genehmigenden ausreicht, wenn die Identität des Genehmigenden und die Authentizität des Schriftstückes nachgewiesen werden können. Das Straferkenntnis weist eine Amtssignatur i.S.d. § 19 E-GovG auf. Diese Amtssignatur ermöglicht es, die Herkunft des Dokumentes und die Identität des Genehmigenden festzustellen. Auch die Authentizität des Schriftstückes kann nachgeprüft werden. Der gem. § 19 Abs. 3 E-GovG erforderliche Hinweis auf die Amtssignatur sowie die notwendigen Informationen zu deren Prüfung sind in der Amtssignatur enthalten.

 

Dem konkreten Straferkenntnis ist daher - neben dem Adressat und dem Spruch - auch die erlassende Behörde klar zu entnehmen und die grundsätzlich erforderliche Unterschrift ist durch die Amtssignatur ausreichend ersetzt, weshalb es sich um einen  Bescheid handelt. Dass der Beschwerdeführer aus sonstigen Gründen möglicherweise die Legitimität der österreichischen Behörden in Frage stellt (vgl. dazu das tlw. nur schwer verständliche Vorbringen), ändert nichts daran, dass diese auch ihm gegenüber verbindliche Anordnungen treffen können und dürfen.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Gemäß § 134 Abs. 1 KFG beträgt die gesetzliche Höchststrafe 5.000 Euro.

 

Über den Beschwerdeführer scheinen aktenkundig drei einschlägige rechtskräftige Vormerkungen auf, welche einen erheblichen Straferschwerungsgrund bilden.  Weiters weist er auch andere verkehrsrechtliche Vormerkungen auf. Sonstige Straferschwerungs- oder Strafmilderungsgründe liegen nicht vor.

 

Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint die von der Verwaltungsbehörde verhängte Strafe, welche den gesetzlichen Strafrahmen nur zu ca. 1,5 % ausschöpft, durchaus angemessen. Sie entspricht auch den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers, wobei mangels anderer Angaben die behördliche Einschätzung (mtl. Einkommen von ca. 1.000 Euro  bei keinen relevanten Sorgepflichten und keinem Vermögen) zugrunde gelegt wird.

 

Die Strafe erscheint in dieser Höhe erforderlich, um den Beschwerdeführer in Zukunft von ähnlichen Verwaltungsübertretungen abzuhalten und auch generalpräventive Überlegungen sprechen gegen eine Herabsetzung.

 

 

Zu II.

 

Die behördlichen Verfahrenskosten sind in § 64 VStG und die Kosten für das Beschwerdeverfahren in § 52 VwGVG begründet.

 

 

Zu III.

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu derartigen Übertretungen bzw. zur Bescheidqualität der Erledigung ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Gottfried Zöbl