LVwG-000058/2/Bi

Linz, 25.06.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin         Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn G K, vom 22. September 2014 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried/Innkreis vom 21. August 2014, VetR96-6-2014, VetR96-7-2014, wegen Übertretungen des Tierschutzgesetzes

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der den 10. Oktober 2013 betreffende Spruchteil, VetR96-7-2014, mit der Maßgabe bestätigt, dass eine selbständige Verwaltungsübertretung nach §§ 38 Abs. 1 iVm 5 Abs. 2 Z13 Tierschutzgesetz und Punkt 4.3 der Anlage 2 der 1. Tierhaltungsverordnung vorliegt, wobei der Satz „Weiters war noch immer keine Möglichkeit vorgesehen, um Tiere für Untersuchungen, Behandlungen und Blutabnahmen ordentlich zu fixieren.“ zu entfallen hat. Die Geldstrafe wird mit 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 3 Stunden bemessen; der Verfahrenskostenbeitrag der belangten Behörde beträgt 15 Euro.

Hinsichtlich des den 4. November 2013, VetR96-6-2014, betreffenden Spruchteiles wird der Beschwerde zum Teil Folge gegeben. Das Straferkenntnis wird im Schuldspruch mit der Maßgabe bestätigt, dass eine selbständige Verwaltungsübertretung nach §§ 38 Abs. 1 iVm 5 Abs. 2 Z13 Tierschutzgesetz und Punkt 4.3 der Anlage 2 der 1. Tierhaltungsverordnung vorliegt, der Spruch wird von „26 Rinder“ auf „4 Rinder“ und von „ca 500 m“ auf „ca 50 m“ geändert und die Sätze „Weiters war noch immer keine Möglichkeit vorgesehen, um Tiere für Untersuchungen, Behandlungen und Blutabnahmen ordentlich zu fixieren. Wegen Gefahr in Verzug sei ihm am 22. Oktober 2013 ein sofortiges Benützungsverbot des Stadels von der Gemeinde zugestellt worden, daher sei dieser Platz als Unterstand für die  Rinder weggefallen.“ haben zu entfallen. Die mit 150 Euro anzunehmende Geldstrafe wird auf 100 Euro und die mit 3 Stunden anzunehmende Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Stunden herabgesetzt; der Verfahrens­kostenbeitrag der belangten Behörde beträgt 10 Euro.

 

 

II.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer zum den              10. Oktober 2013 betreffenden Spruchteil den Betrag von 30 Euro als Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG entfällt zum den 4. November 2013 betreffenden Spruchteil ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren.

 

 

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 38 Abs. 1 iVm 5 Abs. 2 Z13 Tierschutzgesetz (TSchG) iVm Anlage 2 Punkt 4.3 der 1. Tierhaltungsverordnung eine (Gesamt-)Geldstrafe von 300 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Stunden verhängt sowie ihm gemäß § 64 Abs. 1 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von 30 Euro auferlegt. Zugrundegelegt wurde laut Schuldspruch, er habe in seinem landwirtschaftlichen Betrieb in T

- am 10. Oktober 2013 25 Rinder auf einer eingezäunten Weide ca 50 m südlich des Hofes gehalten. Die gesamte Weide sei zur Gänze abgeweidet gewesen, es seien kleinere Häufchen von Zufutter (Raps) auf der Weide gelegen. Die Futterstelle und der Tränkebereich seien nicht befestigt gewesen, der Zugang zum Tränkebereich sei, obwohl es in den Tagen vor der Kontrolle nie geregnet gehabt habe – ca 5-10 cm unter Wasser gestanden (tiefer morastiger Boden). Die Tiere hätten zur Tränke durch tiefen Schlamm gehen bzw. beim Wasseraufnehmen in diesem morastigen Boden stehen müssen. Auf der gesamten eingezäunten Wiese habe sich kein Unterstand befunden, in welchem sich die Rinder von Wind, Sonneneinstrahlung und Wetter geschützt aufhalten hätten können. Weiters sei immer noch keine Möglichkeit vorgesehen, um Tiere für Untersuchungen, Behandlungen und Blutabnahmen ordentlich zu fixieren.

- am 4. November 2013 26 Rinder auf einer eingezäunten Weide ca 500 m südlich des Hofes gehalten. Als Tränke sei eine Badewanne in der Nähe des Hofes gestanden, der Tränkebereich sei nicht befestigt gewesen. Der Zugang zum Tränkebereich sei, obwohl die Badewanne seit der letzten Kontrolle umgestellt worden sei, ca 5-10 cm unter Wasser gestanden (tiefer morastiger Boden). Die Tiere hätten zur Tränke durch tiefen Schlamm gehen bzw. beim Wasseraufnehmen in diesem morastigen Boden stehen müssen. Auf der gesamten eingezäunten Weide hätte sich kein Unterstand befunden, in welchem sich die Rinder von Wind, Sonneneinstrahlung und Wetter geschützt aufhalten hätten können. Weiters sei immer noch keine Möglichkeit vorgesehen, um Tiere für Untersuchungen, Behandlungen und Blutabnahmen ordentlich zu fixieren. Wegen Gefahr in Verzug sei ihm am 22. Oktober 2013 ein sofortiges Benützungsverbot des Stadels von der Gemeinde zugestellt worden, daher sei dieser Platz als Unterstand für die  Rinder weggefallen.

Er habe dadurch die Unterbringung, Ernährung und Betreuung der Tiere in einer Weise vernachlässigt, dass für die Tiere Schmerzen, Leiden und Schäden verbunden gewesen seien.

Die Zustellung des Straferkenntnisses erfolgte am 20. August 2014.

 

2. Dagegen hat der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungs­gericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art. 131 B-VG zu entscheiden hat. Die (nicht beantragte) Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erübrigte sich gemäß § 44 Abs. 3 Z3 VwGVG – da von beiden Kontrollen Fotos vorliegen, die dem damaligen Rechtsvertreter des Bf am 6. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht wurden, und von den Verfahrensparteien ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen und von dem vom sachverständigen Amtstierarzt festgestellten Sachverhalt ausgegangen werden, soweit er auf den Fotos dokumentiert war.

 

3. Der Bf macht – soweit hier relevant – im Wesentlichen geltend, am             10. Oktober 2013 hätten sich laut Dr. B auf der Weide 25 Rinder befunden, am 4. November seien es 26 gewesen. In der österreichischen Rinderdatenbank würden 26 Tiere aufscheinen, sodass er damit suggeriert habe, dass möglicherweise eine von ihm nicht gemeldete und nicht entsorgte Verendung eines Rindes stattgefunden haben könnte. Der Amtstierarzt habe im November 2013 26 Rinder von seinem Hof entfernen und auf BVD untersuchen lassen.

Zur ganzjährigen Freilandhaltung und der Notwendigkeit eines Unterstandes führt er aus, seine Rinder schätzten die Möglichkeit, tagtäglich ins Freie zu gehen, was auch im Winter bei gefrorenem oder schneebedecktem Boden kein Problem darstelle, in der kalten Jahreszeit verbrächten sie die Nächte im Stall. Es handle sich somit um keine ganzjährige Freilandhaltung, sie seien vielleicht ca. 10 Wochen im Jahr im Stall. Die Rinder hätten bis 9. Oktober 2013 Zugang zu einer kleinen Waldfläche von ca 700 gehabt, wo sie bei Schlechtwetter die Nächte verbracht und Unterstand unter Laubbäumen gefunden hätten, stark regnerische Nächte hätten sie im Stall verbracht. Ab 9. Oktober 2013 hätten sie Zugang zu einer größeren Waldfläche von über einem Hektar gehabt, beidseits des Waldes fallweise Zugang zu Grünland bzw Futter. Das dürfte Herrn Dr. B am 10. Oktober 2013 entgangen sein, da er offenbar nur die Verhältnisse am Hof inspiziert habe. Er habe an diesem Tag 2 Ladewagen Feldfutter (hauptsächlich Klee) abgeladen, die die Tiere am Abend erst zu 2/3 aufgenommen gehabt hätten. Wahrscheinlich hätten sie sich am 10. Oktober 2013 nach dem Fressen in der Nähe des restlichen Futters oder darauf in die Sonne gelegt. Zusätzlich sei ihnen seit 9. Oktober 2013 auf der anderen Seite des miteingezäunten Waldes eine trockene mit Gras bestockte Grünlandfläche zur Verfügung gestanden, die sie wahrscheinlich noch nicht entdeckt gehabt hätten, da sich in Hofnähe genug Futter befunden habe. Die Weideflächen im September, von Ende September bis 8. Oktober  und ab 9. Oktober 2013 hat der Bf in Skizzen dargestellt.

Hinsichtlich Wasserversorgung seien wegen der nicht ganzjährigen Freiland­haltung die Bestimmungen für die ganzjährige Freilandhaltung nicht anzuwenden, daher sei nicht spezifiziert, ob Wasserversorgungsanlagen bei Haltung von Rindern im Freien befestigt sein müssten. Diese befänden sich auch nicht ständig an derselben Stelle, sondern der Aufenthaltsort wechsle in einem Weidejahr oft bis zu 10mal. Die von der belangten Behörde festgehaltene Befestigungsvorschrift gelte nur für Wasserversorgungsanlagen bei Stallhaltung.

Es sei vorübergehend vorgekommen, dass sich nahe der Wasserversorgungs­anlagen für die Tiere Morsat befunden habe, der aber nicht 10 cm tief gewesen sei, sondern vielleicht 6-7 cm oder so tief, wie die Klauen der Tiere lang seien. Seine gesunden Tiere, die sich normal bewegen könnten, störe das kaum; bei Trockenheit sei das Gehen zugegeben angenehmer. Er habe aber beobachtet, dass gesunde Rinder oft freiwillig durch den Morast gelaufen seien, um eine Abkürzung zu nehmen. Nur extrem tiefer Morast könne zum Problem werden. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso durch selten auftretenden klauentiefen Morast für gesunde Rinder, die Bewegung gewohnt seien, irgendeine Art von Tierquälerei oder dauerhafter, repetitiver Schmerz entstehen solle. Es sei bei Rindern, die im Freien sein dürften, 100fach besser als Anbinde- oder Stallhaltung.

Kontrollpersonal von Behörden scheinten dazu zu neigen zu unterstellen, dass alle Rinder, was Hitzeempfindlichkeit oder Gehbehinderung angehe, ähnlich sensibel und einseitig überzüchtet seien wie etwa Kühe, die im Jahr 10000 Liter Milch geben. Seine Rinder hätten bei großer Hitze und Trockenheit von Ende Juli bis Anfang August 2013 ständig die Möglichkeit gehabt, unter den Bäumen Schatten zu suchen. Sie hätten aber lieber in der Sonne gelegen. Der Morast sei an dieser Stelle entstanden, weil das übergelaufene Wasser wegen künstlicher Erdhaufen einen schlechten Ablauf gehabt habe. Die Rinder hätten im Herbst 2013 eher selten Wasser von der Wanne aufgenommen, daher sei sie oft über­gelaufen. Sie hätten eher am Bach aus Quellwasser getrunken, weil es besser schmecke; der aus Quellen aus dem Wald gespeiste Bach verlaufe mitten durch die Weide. Das dürfte Dr. B am 10. Oktober und 4. November 2013 entgangen sein. Die Tiere seien also nicht gezwungen gewesen, durch den Morast zu gehen, um an Wasser zu kommen, daher könne von Tierquälerei keine Rede sein. Außerdem sei nirgendwo in der DVO zum Bundestierschutzgesetz zu lesen, wie Wasserversorgungsanlagen für Rinder bei einer Wasserversorgung und bei Aufenthalt der Rinder im Freien auszuführen seien und ob diese befestigt sein müssen. Bei einer mobilen Anlage wäre das schwer realisierbar, höchst unpraktisch und schwer handhabbar.

Bei der Verhandlung beim UVS habe Dr. B in seinem Gutachten bemängelt, dass sich die Wasserversorgungsanlage im Morast befinden würde und er habe dem Richter darauf geantwortet, dass er beim Wasserauslauf innerhalb der Wanne einen Schwimmer montieren und dadurch ein Überlaufen der Wanne unmöglich werden würde. Er habe die angekündigten Verbesserungen umgehend in die Tat umgesetzt, aber dafür habe sich dann niemand mehr interessiert. Er habe aber Fotos und ev. Zeugen.

Zur Futterversorgung der Tiere auf der Weide führt er aus, die Tiere hätten immer genug zu fressen gehabt, entweder sei die Weide mindestens 1x täglich vergrößert worden oder er habe auch fallweise Futter auf die Weide transportiert. Nicht nachvollziehbar sei, wieso die Behörde vom Abgegrast-Sein der Weide in einem bestimmten Bereich darauf schließe, die Rinder hätten dort zu wenig zu fressen. Zum einen sei nicht auszuschließen, dass in einem anderen Weidebereich mit Gras bestockte Weideflächen seien, was auch am 10. Oktober 2013 der Fall gewesen sei, nämlich auf der anderen Seite des Waldes, wovon die Tiere noch keinen Gebrauch gemacht hätten, weil sie genug zu fressen gehabt hätten. Zum anderen könne man auch mit einem Ladewagen Futter auf die Weide transportieren, was er häufig gemacht habe. Rinder würden Futter nur aufnehmen, solange sie Hunger hätten, dann legten sie sich nieder, wobei sie das übrig gebliebene Futter bevorzugt als Unterlage verwenden würden. Wenn sie zum Zeitvertreib frisch nachtreibende Grashalme abbeißen, zeige die Weide ein stark abgenutztes Aussehen, aber das sei unabhängig vom vorgelegten Futter, sodass vom Zustand der Weide nicht auf den Ernährungszustand der Rinder zu schließen sei. Er habe ihnen am Morgen des 10. Oktober 2013 zwei Ladewagen Futter (hauptsächlich Klee) vorgelegt, das sie bis zum Abend nur  zu 2/3 aufgenommen gehabt hätten. Es sei nicht, wie Dr. B behaupte, Raps und keine kleinen Häufchen gewesen, sondern wesentlich mehr als die Rinder gefressen hätten.

Zur Fixiermöglichkeit für Untersuchungen führt er aus, er habe für Blutabnahmen die Tiere immer im Stall befestigt und im Freien an landwirtschaftlichen Geräten angebunden, die Blutabnahmen hätten reibungslos funktioniert. Nur einmal im Herbst 2012 habe eine solche nicht erfolgen können, weil er zu wenig Vorbereitungszeit gehabt habe und im Juni 2013 habe die Blutabnahme wegen schlechter Witterung abgebrochen werden müssen; ansonsten habe das Fixieren immer funktioniert.

Da es sich bei seiner um keine ganzjährige Freilandhaltung der Rinder handle, habe am 4. November 2013 auch keine unmittelbare Unterbringungsmöglichkeit in einem Stallgebäude gegeben sein müssen. Um diese Zeit sei es sonnig und relativ warm gewesen (laut Wetterdatenbanken um 10 Grad herum), daher habe es ausgereicht, dass sich die Tiere in den Wald zurückziehen hätten können.  Später habe er alternative Unterbringungsmöglichkeiten sondiert, aber keine positiven Rückmeldungen bis zu deren Abtransport erhalten. Die akute  Gebäudesperre sei ohne akute Notwendigkeit, ohne Fachgutachten und ohne Beiziehung von einschlägigen Experten erfolgt. Es sei nicht erkennbar, wieso den Tieren Schmerzen und Leiden entstanden sein sollten. Die inhaltlichen Begründungen des Straferkenntnisses entsprächen größtenteils nicht der materiellen Wahrheit.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde, insbesondere die Sachverhaltsfest­stellung des  Amtstierarztes Dr. H B vom 14. Oktober 2013, Vet30-2-1-2013, über die Kontrolle im Betrieb des Bf am 10. Oktober 2013 samt Fotobeilage sowie die Stellungnahme der ebenfalls bei dieser Kontrolle anwesend gewesenen Tierschutzombudsfrau Dr. C S vom 14. Oktober 2013, Ges-930052/13-2013-SW, weiters die Sachverhaltsfeststellung Dris B vom 5. November 2013, Vet30-2-1-2013, über die Kontrolle im Betrieb des Bf am 4. November 2013 samt Fotobeilage, die Aufforderungen zur Rechtfertigung vom 14. April 2014, VetR96-7-2014, bezogen auf den 10. Oktober 2013, und VetR96-6-2014, bezogen auf den 4. November 2013, und die Rechtfertigung des damals rechtsfreundlich vertretenen Bf vom 6. Juni 2014 zu VetR96-7-2014 sowie die beiden Anträge auf Fristerstreckung bezogen auf VetR96-6-2014.  

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Zu VetR96-6-2014, Kontrolle am 10. Oktober 2013:

Aus der – unbedenklichen – Sachverhaltsdarstellung Dris B geht (ebenso wie aus der der Tierschutzombudsfrau) hervor, dass bei der mangels telefonischer Erreichbar­keit des Bf nicht angekündigten Kontrolle, bei der der Bf auch nicht anwesend war, konkret exakt 25 Rinder gezählt wurden, obwohl in der AMA-Datenbank 26 ausgewiesen seien. Mutmaßungen über den Verbleib des einen Tieres wurden nicht angestellt.

Alle Rinder hätten sich auf der eingezäunten Weide ca 50 m südlich des Hofes befunden – die Weide samt Zaun ist auf den Fotos ersichtlich, vor der Böschung mit dem Baumbestand steht ein Zaun, zwischen einem Wald und der mit einem Zaun abgetrennten Weide befindet sich ein Wiesenstreifen, davor ist die  Umzäunung zu sehen, die den Schluss zulässt, dass dieser Streifen ebenso wie der Wald für sie nicht zugänglich war.

Die Weide sei zur Gänze abgeweidet, wobei einige Häufchen Zufutter in Form von Raps auf der Weide lägen – die Fotos zeigen herumliegendes nicht näher zuordenbares Heu.

Futterstelle und Tränkebereich seien nicht befestigt, die Tränke bestehe aus einer alten Badewanne, die zu 1/3 wassergefüllt sei, der Zugang stehe, obwohl es in den letzten Tagen nicht geregnet habe, 5-10 cm unter Wasser (tiefer morastiger Boden), die Tiere müssten zur Tränke durch tiefen Schlamm gehen und beim Wasseraufnehmen darin stehen – die in einem „See“ befindliche Badewanne ist auf den Fotos zu sehen, ebenso der schlammige Boden in der Umgebung der Badewanne, in der ein Schlauch hängt; die Tiere kommen, da sich am oberen Ende der Badewanne eine Art „Damm“ befindet, nur über den Schlamm an die Wanne.

Auf der Weide befinde sich kein Unterstand, in dem die Tiere vor Wind, Sonne und Wetter geschützt seien – auch das ergibt sich aus den Fotos eindeutig.

Es gebe keine Möglichkeit der Fixierung für Untersuchungen uä – auf den Fotos ist auf der Weide außer dem nicht ausreichend festen Zaun nichts ersichtlich, was für eine Fixierung geeignet wäre, ein dort stehendes landwirtschaftliches Gerät ist dafür augenscheinlich zu niedrig.  

Zusammenfassend habe es den Anschein, als ob der Bf nicht über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Rinderhaltung verfüge oder diese nicht umsetzen könne oder wolle. Durch sein Handeln bzw Nichthandeln würden die Rinder unnötigen Leiden ausgesetzt.

 

Die Tierschutzombudsfrau hält fest, dass die von ihr gleichartig beschriebene derzeitige Tierhaltung nicht den Mindestanforderungen des Tierschutzgesetzes an eine Haltung von Rindern im Freien entspreche.

Die übrigen Bemerkungen des Amtstierarztes und der Tierschutzombudsfrau betreffen nicht den Tatvorwurf bezogen auf den 10. Oktober 2013.

 

Der Bf gab über seinen damaligen Rechtsvertreter die Rechtfertigung vom         6. Juni 2014 ab, in der er die Vermutung hegt, der Amtstierarzt habe diesen Tag allein wegen seiner Abwesenheit gewählt. Seine 26 Tiere seien 8-10 Wochen im Jahr, nämlich vor allem bei schlechter und kalter Witterung, im Stall, daher sei das keine ganzjährige Freilandhaltung, weshalb er keinen Unterstand brauche. Bis 9. Oktober 2013 hätten sie Zugang zu einem kleinen Wald gehabt und damit einen Unterstand unter großen Laubbäumen – sie hätten aber keinen Gebrauch davon gemacht – danach habe er die Weidefläche abgeändert und sie hätten eine große Waldfläche von 1 ha und beidseitig Grünland und –futter gehabt, das habe der Amtstierarzt wohl übersehen. Der Morast sei witterungsbedingt hin und wieder vorgekommen, aber nicht tief gewesen; sie hätten sich darin problemlos bewegen können und den vorhandenen Umweg nicht genutzt. Mobile Wasserversorgungsanlagen im Freien könnten auch nicht befestigt werden und eine Befestigung sei auch beim Aufenthalt im Freien nicht vorgesehen. Er habe seine Tiere sicher nicht im Sinne des Tatvorwurfs vernachlässigt.

 

Zum Beschwerdevorbringen des Bf dahingehend, die Zahl 25 sei ihm unklar, kann nichts gesagt werden, weil nicht die gesamte Weide mit allen Tieren auf einem Foto zu sehen sind. Die vom Bf gezogenen Schlüsse über eventuelle Mutmaßungen über den Verbleib eines Rindes sind daher nicht nachvollziehbar. Es ist aber dem Amtstierarzt und der Tierschutzombudsfrau zuzumuten, Rinder auf einer Weide richtig zählen zu können.

 

Ob der Bf die Rinder ganzjährig oder nur für zehn Monate im Freien hält, hat mit der Frage des Zustandes der Weide am 10. Oktober und am 4. November 2013 nichts zu tun. Die Voraussetzungen für eine den physiologischen Voraussetzungen von Rindern entsprechende Wasser- und Futterversorgung gelten selbstverständlich auch an allen einzelnen Tagen, die die Rinder auf der Weide verbringen.

Wo sonst noch Weideflächen zur Verfügung stehen und ob diese vor oder hinter dem Wald gelegen sind, ist uninteressant, wenn die Rinder sie wegen des davor befindlichen Weidezaunes nicht erreichen können, weil der Bf die Weide durch Umsetzen der Umzäunung nicht entsprechend erweitert bzw verlegt. Die Skizzen des Bf stimmen mit den Fotos hinsichtlich des Umfangs der Weide am 10. Oktober 2013 nicht überein. Die Badewanne stand offensichtlich schon länger an derselben Stelle, die übrige Wiese zeigt laut Fotos von einem eventuellen weiteren Standort einer Badewanne keinerlei Spuren. Es wäre am Bf gelegen gewesen, ein Überlaufen der Wanne für längere Zeit und damit eine „Seenbildung“ auf der Weide zu verhindern. Dass für die Tiere im hohen Schlamm die Gefahr des Ausrutschens bestand und sie bei Durst nur über die unsicheren Morastbereiche gehen konnten, ergibt sich aus den Fotos eindeutig. Auch gesunde Tiere, die an Weidehaltung gewöhnt sind, rutschen im 5-10 cm tiefen Schlamm aus, egal wie lang die Klauen sind. Von einer Abkürzung durch den Morast, den die Tiere aus Faulheit nehmen könnten, ist auf den Fotos nichts zu sehen, weil es nur den einen großen Morastbereich gibt, in dessen Mitte die Badewanne steht; ein „längerer Weg“ bzw der vom Bf angesprochene Umweg ist nicht zu sehen. Ein Bach ist innerhalb der eingezäunten Weide auf den Fotos nicht zu finden.

 

Wenn auf einer Weide das Gras abgefressen ist, aber eine andere noch nicht abgefressene Weide zur Verfügung steht, wäre es logisch, die Tiere in den nicht abgeweideten Teil zu führen und den abgeweideten Teil abzugrenzen. Das Argument des Bf, die Rinder hätten genug Möglichkeiten gehabt, sie aber (noch) nicht gefunden, geht damit ins Leere. Der Bf scheint den Begriff Weide nach seinen Skizzen auf einen größeren Bereich zu beziehen; für die Tiere ist - logischerweise – nur die eingezäunte Fläche Weide, die für sie zugänglich ist. Dass der Bf auf der Weide einen Unterstand errichtet hätte, hat er selbst nicht einmal behauptet.

 

Zu VetR96-7-2014, Kontrolle am 4. November 2013:

Aus der – unbedenklichen – Sachverhaltsdarstellung Dris B geht hervor, dass bei der mangels telefonischer Erreichbarkeit des Bf nicht angekündigten Kontrolle, bei der der Bf anwesend war, konkret 26 Rinder gezählt wurden.

Eine für sich eingezäunte Weide befand sich nach den Fotos an der am             10. Oktober 2013 beschriebenen Stelle, dh ca 50 m südlich des Hofes, und eine weitere ca 500 m südlich des Hofes am Waldrand – die Fotos zeigen am Hang eine Wiesenfläche mit zum Teil fehlender Grasnarbe.

Die Badewanne auf der Weide vom 10. Oktober 2013, auf der sich am               4. November 2013 einige – auf einem Foto sind vier zu sehen – Tiere befinden, war umgestellt; sie befand sich nach den Fotos auf der anderen Seite der dammartigen Aufschüttung, nicht mehr mitten in einem „See“, aber immer noch in tief morastigem Boden, sodass immer noch von Rutschgefahr auszugehen war. Der Wasserspiegel in der Wanne dürfte sehr niedrig sein, auf den Fotos ist er nicht zu ersehen. Das Gras war inzwischen nachgewachsen. Während auf der Weide beim Waldrand Tiere in der Nähe der Bäume stehen, ist laut Fotos auf der Weide 50 m südlich des Hofes kein Unterstand zu finden. Der im Spruch angeführte Stadel, für den im Übrigen laut Amtstierarzt am 22. Oktober 2013 ein Benützungsverbot infolge Baumängel erlassen worden war, befand sich, wie im Digitalen Oberösterreichischen RaumInformationsSystem DORIS zu sehen ist, nicht in der Nähe der eingezäunten Weide und war damit für die Tiere nicht erreichbar.

 

Da sich die Ausführungen des damaligen Rechtsvertreters des Bf zum den           4. November 2013 betreffenden Tatvorwurf in zwei Frist­erstreckungsanträgen erschöpfen, sind die Ausführungen des Bf in der Beschwerde die einzigen dazu. Die weitwendigen Beschwerdeargumente gehen weit über den auf den               4. November 2013 bezogenen Tatvorwurf hinaus. 

Nach den Fotos bestand an diesem Tag eine weitere Weide am Hangbereich beim Wald, allerdings ist auch die Umzäunung am Fuß des Hanges zu sehen, dh die beiden Weideflächen, auf denen sich laut Fotos Tiere befanden, waren nicht verbunden. Die Weidefläche vom 10. Oktober 2013 bestand immer noch mit der Umzäunung wie vorher, nur die Badewanne war umgestellt vom (immer noch) nassen Bereich in einen etwas weniger nassen, aber immer noch morastigen Bereich. Die Hufe des Rindes auf dem Foto sind im Schlamm jedenfalls nicht zu sehen, was den Schluss zulässt, dass die Feststellung des Amtstierarztes, der Morast sei 5-10 cm hoch, zutrifft.

 

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 38 Abs. 1 Z1 TSchG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt.

Gemäß § 5 Abs.1 leg.cit. ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Gemäß Abs.2 Z13 verstößt gegen Abs.1 insbesondere, wer die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird.

 

Gemäß § 22 Abs. 2 VStG sind die Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat.

Im Straferkenntnis wurden dem Bf zwei selbständige Tatvorwürfe angelastet, einmal bezogen auf den 10. Oktober 2013 und einmal bezogen auf den 4. November 2013. Die belangte Behörde ging zwar im Schuldspruch von zwei zu unterscheidenden Vorwürfen – einmal bezogen auf die Weide 50 m südlich des Hofes, einmal bezogen auf die Weide ca 500 m südlich des Hofes – aus, wertete aber beide Anlastungen als eine einzige Verwaltungsübertretung und verhängte auch eine (Gesamt-)Strafe.

Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes unterscheiden sich die beiden Anlastungen jedoch hinsichtlich der Weide – auch wenn die im Akt befindlichen Fotos vom 4. November 2013 nicht nur die Weide am Hang zeigen, sondern auch wieder die am 10. Oktober 2013 kritisierte. Da aber nicht der Zeitraum vom 10. Oktober bis 4. November 2013 im Schuldvorwurf enthalten ist, sondern die beiden einzelnen Tage, ist auch nicht von Gesamtvorsatz als Voraussetzung für die Annahme eines fortgesetzten Deliktes auszugehen, sondern von zwei getrennten Tatvorwürfen, die als jeweils selbständige Verwaltungsübertretungen zu sehen sind und für die jeweils eine gesonderte Strafe zu verhängen ist. Die von der belangten Behörde verhängte Gesamtstrafe von 300 Euro wurde daher auf die beiden Tatvorwürfe zu gleichen Teilen aufgeteilt und jeweils mit 150 Euro – 3 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe – angenommen.     

 

Die 1. Tierhaltungsverordnung regelt ua die Mindestanforderungen für die Haltung von Rindern, die gemäß Abs.2 in der Anlage 2 festgelegt sind.

Gemäß dem dortigen Punkt 4.3 „Ganzjährige Haltung im Freien“ muss für jedes Tier eine überdachte, trockene und eingestreute Liegefläche mit Windschutz in einem Ausmaß zur Verfügung stehen, das allen Tieren ein gleichzeitiges ungestörtes Liegen ermöglicht. Kann der Futterbedarf nicht ausreichend durch Weide gedeckt werden, muss zusätzliches Futter angeboten werden. Auch bei tiefen Temperaturen muss sichergestellt sein, dass Menge und Energiegehalt des vorhandenen Futters ausreichen, um den Energiebedarf der Tiere zu decken. Der Boden im Bereich der ständig benützten Fütterungs- und Tränkebereiche muss befestigt sein. Kranke und verletzte Tiere sind gesondert und geschützt unterzubringen.

Nach dem dortigen Punkt 2.6. „Ernährung“ muss für die Rinder zudem die Wasseraufnahme aus einer freien Wasseroberfläche möglich sein. Bei einer Fütterung von Rindern in Gruppenhaltung ist sicherzustellen, dass jedes einzelne Tier ausreichend Nahrung aufnehmen kann.

 

Auch wenn der Bf nach eigenen Aussagen seine Rinder während des Winters insgesamt für ca 10 Wochen im Stall hält, ist hier zweifellos von ganzjähriger Haltung im Freien auszugehen, dh die Bestimmungen des Punktes 4.3 der Anlage 2 der 1. Tierhaltungsverordnung sind anzuwenden.

Demnach hat die Weide einen überdachten Unterstand aufzuweisen, der den Tieren bei Wind, Regen und Schneefall, aber auch bei hoher Sonneneinstrahlung Schutz ermöglicht. Ein solcher Unterstand ist auf der ca 50 m vom Hof entfernten Weide – die naturgemäß nur den Umfang hatte, den der Bf den Tieren im Einzelnen durch die auf den jeweiligen Fotos erkennbaren Umzäunung zugestand – nicht vorhanden. Dass am 10. Oktober 2013 die Weide selbst nicht für den Futterbedarf der Tiere ausreichte, hatte auch der Bf erkannt und den Tieren offenbar Zufutter angeboten, allerdings war für die damalige Anzahl der Tiere auch dieses zu wenig, wie auf den bei der Kontrolle am 10. Oktober 2013 Mittag gemachten Fotos zu erkennen ist. Der etwa 5-10 cm hoch morastige Boden rund um die als Tränke gedachte Badewanne – diese war bei der Befüllung ganz offensichtlich übergegangen und das übergelaufene Wasser bildete einen „See“ – war zweifellos extrem rutschig und für die Tiere gefährlich. Die dammartige Aufschüttung zu erklimmen, um bergab trinken zu können, ist keinem Rind zuzumuten und widerspricht die Benützung auf diese Weise wegen der Kompliziertheit dieser dafür notwendigen Turnübung jeglicher Logik. Die Tiere hatten aber außer der Badewanne keine andere Möglichkeit zur Wasseraufnahme und waren daher gezwungen, den Weg durch den Morast zu nehmen und sich der Gefahr von Stürzen auszusetzen. Aus dieser Überlegung ist davon auszugehen, dass der Bf damit den Tieren Leiden zugefügt und sie zweifellos in schwere Angst versetzt hat.

 

Die Argumente des Bf in der Stellungnahme vom 6. Juni 2014 und in der Beschwerde gehen auf die vom Amtstierarzt am 10. Oktober 2013 vorgefundene und auf den Fotos eindeutig dokumentierte Situation nicht ein bzw ignorieren diese hartnäckig.

Die Futterversorgung auf der Weide entsprach nach den vorliegenden Fotos zweifellos nicht den vom Bf selbst aufgezeigten Möglichkeiten. Es kann sein, dass er mit einem Ladewagen irgendwann am Abend des 9. oder am Morgen des     10. Oktober 2013 Futter dorthin befördert hat, aber zur Zeit der Kontrolle am    10. Oktober kurz nach Mittag war die Versorgung der immerhin 25 Tiere mit frischem Gras und trockenem Klee bzw Raps mehr als dürftig und bei weitem nicht für alle Tiere dort ausreichend, obwohl auf den Fotos kein Tier (darauf) liegend zu sehen ist. Dabei ist der Hinweis des Bf, die Tiere würden nur aus Zeitvertreib die frisch nachtreibenden Grashalme abbeißen und so den Eindruck der Weide verschlechtern, entbehrlich.

 

Bei der neuerlichen Kontrolle durch den Amtstierarzt am 4. November 2013 Mittag befanden sich die Tiere des Bf teilweise auf der Weide ca 50 m südlich des Hofes und teilweise auf dem Hang ca 500 m südlich des Hofes. Der Hang (mit 16 auf den Fotos sichtbaren Rindern) wurde nur aus der Entfernung fotografiert. Die Weide vom 10. Oktober 2013 war immer noch mit der damals vorgefundenen Einzäunung vorhanden und auf einem Foto sind vier Rinder darauf zu sehen. Der Standort der Badewanne wurde gegenüber dem 10. Oktober 2013 in einen etwas weniger nassen Bereich verlegt, der aber immer noch rundherum von hohem Morast umgeben war, sodass sich an der Rutschgefahr für die Tiere gegenüber dem 10. Oktober 2013 im Wesentlichen nichts geändert hatte. Nach den Fotos war das Gras etwas angewachsen, herumliegendes Zufutter ist nicht zu sehen. Allerdings hat der Amtsarzt dazu in seiner Sachverhaltsdarstellung von der Kontrolle an diesem Tag dazu auch nichts bemängelt, sodass davon auszugehen ist, dass die Futterversorgung ausreichte. Damit bleiben nur die rutschige Umgebung der Badewanne als einzige Wasserversorgung und der nach wie vor fehlende Unterstand aufrecht und war der Schuldspruch darauf einzuschränken. Die Spruchabänderung hinsichtlich Anzahl der Tiere und der Lage der Weide ergaben sich aus den Fotos, die mit der Aktkopie dem damaligen Rechtsvertreter des Bf am 6. Mai 2014, also innerhalb eines Jahres ab der Tat und somit als rechtzeitige Verfolgungshandlung in Verbindung mit der Aufforderung zur Rechtfertigung, übermittelt wurde. Der Rechtsvertreter hatte keine solche Rechtfertigung abgegeben, die Einwände in der Beschwerde des Bf waren zu berücksichtigen, wobei auf die obigen Ausführungen zum 10. Oktober 2013 zu verweisen ist.

Allerdings fällt das Fehlen einer Fixiermöglichkeit für tierärztliche Unter­suchungen uä, das überdies nicht auf die Weide bezogen war, nicht unter den Tatbestand des § 5 Abs.2 Z13 TSchG, weshalb dieser Spruchteil zu entfallen hatte.

 

Wenn ein Tier Hunger leidet, weil die Weide abgefressen und sonst nichts vorhanden ist, oder sein Durst wegen extrem rutschiger Bodenverhältnisse nicht oder nur schwer nach Überwindung der Angst auszurutschen gestillt werden kann, ist ohne jeden Zweifel von Leiden im Sinne des § 5 Abs.2 Z13 TSchG auszugehen. Hunger und Durst seiner Rinder sind physische Gegebenheiten, die der Bf zu akzeptieren hat, gleichgültig ob er diese Tatsachen für gerechtfertigt erachtet oder nicht. Die Abhängigkeit seiner Tiere von seiner Fürsorge nicht zu sehen und es zu verabsäumen, rechtzeitig Abhilfe zu schaffen, ist zweifellos als Vernachlässigung dieser Tiere zu sehen.

Der Bf hat daher die ihm nunmehr in abgeänderter Form zur Last gelegten Tatbestände erfüllt und sein Verhalten jeweils als Verwaltungsübertretung zu verantworten, zumal von einer Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG keine Rede sein kann.

 

Zur Strafbemessung zu beiden Tatvorwürfen ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 38 Abs.1 TSchG bis 7500 Euro, im Wiederholungsfall bis 15000 Euro Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit gemäß § 16 Abs.2 VStG bis zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe, reicht.

Die belangte Behörde ging davon aus, dass der Bf in den Jahren 2011 und 2012 wegen Missständen bei der Tierhaltung bestraft und daher von einem Wiederholungsfall auszugehen war, wobei einschlägige Vormerkungen des Bf erschwerend gewertet wurden und von geschätzten finanziellen Verhältnissen (1000 Euro netto monatlich, keine Sorgepflichten, durchschnittliches Vermögen) auszugehen war.

 

Dem ist aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nichts hinzuzufügen. Der Bf hat die Schätzung seiner finanziellen Verhältnisse nicht bestritten oder anderweitig belegt. Er weist noch nicht getilgte einschlägige Vormerkungen nach dem TSchG aus 2011 und eine aus 2012 auf.

Weiters ist hinsichtlich des 10. Oktober 2013 die große Anzahl der Tiere, die durch seine offensichtliche Gleichgültigkeit massiv zu leiden hatten, erschwerend zu berücksichtigen, wobei hinsichtlich des Grades des Verschuldens zumindest von grober Fahrlässigkeit auszugehen ist. Die von der belangten Behörde bezogen auf den 10. Oktober 2013 verhängte Strafe im Ausmaß von 150 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit 3 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, ist daher angesichts der extrem schlechten Futter­versorgung als sehr geringfügig zu sehen und jeglicher Überlegungen einer Herabsetzung nicht zugänglich.

Vom Tatvorwurf bezogen auf den 4. November 2013 sind Teile weggefallen, sodass eine Strafherabsetzung gerechtfertigt war.

Damit war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

 

Bezogen auf den Tatvorwurf vom 10. Oktober 2013 war gemäß § 52 Abs.1 VwGVG ein Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe vorzuschreiben.

Bezogen auf den 4. November 2013 entfällt gemäß § 52 Abs.8 VwGVG die Vorschreibung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren.

 

 

Zu III.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.

 

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als gegenstandslos.

Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesendet.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger