LVwG-000059/2/Bi

Linz, 25.06.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn G K, vom 22. September 2014 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried/Innkreis vom 21. August 2014, VetR96-6-2013, VetR96-7-2013, wegen Übertretungen des Tierschutzgesetzes        

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch zu lauten hat:

„Sie haben in Ihrem landwirtschaftlichen Betrieb in x T,

1) am 28. Jänner 2013 24 Rinder, davon 9 Kühe, 6 weibliche und 9 männliche Jungrinder, auf dem Grundstück Nr.x, KG T, bei einer Temperatur von + 2 Grad C auf einer schnee­bedeckten Weide rund 300 m vom Hof entfernt gehalten. Auf diesem Grundstück haben Sie den Rindern einen Siloballen Futter angeboten; Rinder, die Hunger hatten, mussten sich dort das Futter holen. Die Futterstelle war weder überdacht noch befestigt. In der Unterstandsmöglichkeit im Stadel stand nicht allen Rindern eine trockene und eingestreute Liegefläche zur Verfügung. Wasser wurde in 2 Mörtelkübeln angeboten.

2) vom 22. Februar 2013 bis 4. März 2013 24 Rinder, davon 9 Kühe, 6 weibliche und 9 männliche Jungrinder, auf dem Grundstück Nr.x, KG T, auf einer schnee­bedeckten Weide rund 300 m vom Hof entfernt gehalten. Auf diesem Grundstück haben Sie den Rindern einen Siloballen Futter angeboten; Rinder, die Hunger hatten, mussten sich dort das Futter holen. Die Futterstelle war weder überdacht noch befestigt. In der Unterstandsmöglichkeit im Stadel stand nicht allen Rindern eine trockene und eingestreute Liegefläche zur Verfügung. Die an der West- und der Ostseite des Stadels als Windschutz angebrachten Plastikplanen hatte am 22. Februar 2013 der Wind weggerissen und waren diese am 4. März 2013 noch immer nicht repariert, sodass die Tiere dem kalten Wind schutzlos ausgeliefert waren. Das den Tieren in Mörtelkübeln angebotene Wasser war am 22. Februar 2013 teilweise vereist.

Sie haben dadurch die Unterbringung, Ernährung und Betreuung der Tiere in einer Weise vernachlässigt, dass für die Tiere Schmerzen, Leiden und Schäden verbunden waren.

Sie haben somit zwei Verwaltungsübertretungen nach §§ 38 Abs. 1 iVm 5 Abs. 2 Z13 Tierschutzgesetz und Punkt 4.3 der Anlage 2 der 1. Tierhaltungsverordnung begangen, für die die Geldstrafe mit je 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit mit je 3 Stunden festgesetzt wird.

Der Verfahrenskostenersatz für die belangte Behörde beträgt je 15 Euro.“

 

II.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer Beträge von je       30 Euro, zusammen 60 Euro, als Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren zu leisten.

 

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 38 Abs. 1 iVm 5 Abs. 2 Z13 Tierschutzgesetz (TSchG) eine Geldstrafe von 300 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Stunden verhängt sowie ihm gemäß § 64 Abs. 1 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von 30 Euro auferlegt. Zugrunde gelegt wurde laut Schuldspruch, er habe in seinem landwirtschaftlichen Betrieb in T, am 28. Jänner 2013 und vom 22. Februar bis 4. März 2013 24 Rinder, davon 9 Kühe, 6 weibliche und 9 männliche Jungrinder, auf dem Grundstück Nr.x KG T, auf einer schnee­bedeckten Weide gehalten, wobei am 28. Jänner 2013 die Temperatur + 2 Grad C betragen habe. Auf diesem Grundstück, rund 300 m vom Hof entfernt, sei den Rindern ein Siloballen Futter angeboten worden. Rinder, die Hunger gehabt hätten, hätten sich dort das Futter holen und aus dem Ballen herausreißen müssen. Die Futterstelle sei nicht überdacht und auch nicht befestigt gewesen. Die Tiere hätten im Stadel eine Unterstandsmöglichkeit gehabt. Im Zeitraum vom 22. Februar 2013 bis 4. März 2013 habe der Wind an der West- und Ostseite des Stadels angebrachte Plastikplanen, die als Windschutz dienen hätten sollen, so weit weggerissen, dass sie nicht mehr als Windschutz gedient hätten, sodass die Tiere dem kalten Wind schutzlos ausgeliefert gewesen seien. Im Stadel sei nicht allen Rindern eine trockene und eingestreute Liegefläche zur Verfügung gestanden. Am 22. Februar 2013 sei das den Tieren in Mörtelkübeln angebotene Wasser teilweise vereist gewesen. Eine entsprechende Isolations­möglichkeit für kranke oder verletzte Tiere sei nicht vorhanden gewesen. Er habe dadurch die Unterbringung, Ernährung und Betreuung der Tiere in einer Weise vernachlässigt, dass für die Tiere Schmerzen, Leiden und Schäden verbunden gewesen seien.

Das Straferkenntnis wurde am 28. August 2014 eigenhändig übernommen.

 

2. Dagegen hat der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungs­gericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art. 131 B-VG zu entscheiden hat. Die (nicht beantragte) Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erübrigte sich gemäß § 44 Abs. 3 Z3 VwGVG.

 

3. Der Bf macht unter Vorlage von Fotos im Wesentlichen geltend, die Tiere hätten ihr Futter nicht in einer Entfernung von 300 m vom Stall aufgenommen, was aber auch kein Problem dargestellt hätte. Die für die Tiere zugängliche Fläche habe sich in unmittelbarer Hofnähe befunden und sei im Winter 2012/2013 ständig mit dem Stallraum verbunden gewesen. Die annähernd quadratische Fläche habe 1 knappes Hektar mit einer Diagonale von ca. 130 m, dh die Entfernung vom Stall könne maximal 150 m betragen haben. Eine Temperatur von 2 Grad stelle für die Rinder kein Problem dar, sie könnten sich, wenn kein starker Wind wehe, dabei sogar sehr wohl fühlen. Hätten sie sich im Stall aufgehalten, hätte er sie dort gefüttert. Sie hätten ihren Aufenthaltsort frei wählen können und seien nicht ständig im Freien gehalten worden; während der Nacht hätten sie keinen Zugang ins Freie gehabt. Er habe sie dort gefüttert, wo sie sich am liebsten aufgehalten hätten. Im Übrigen hätte in anderen landwirtschaftlichen Betrieben ein Tier kaum das Privileg, im Winter ins Freie gehen zu dürfen.

Die Tiere hätten sich kein Futter aus einem Siloballen herausreißen müssen, sondern er habe es auf einer dazu geeigneten Fläche verteilt. Dass er die Tiere im Freien gefüttert habe, habe nichts mit Bequemlichkeit zu tun; er habe oft viel Zeit aufgewandt die Silage auf einer größeren Fläche gleichmäßig zu verteilen, um allen Tieren ein gleichberechtigtes und gleichzeitiges Fressen zu ermöglichen.

Das sei häufig nicht einfach durch Abrollen des Ballens erfolgt, sondern in tagtäglicher Handarbeit von bis zu einer Stunde, dafür habe er Zeugen.

Es werde in vielen Betrieben praktiziert, dass sich die Tiere Futter aus einem Ballen herausreißen, das sei für Rinder kein Hindernis. Nur müssten die rangniederen Tiere dann warten, bis die ranghöheren Tiere vollständig satt seien und den Ballen freigeben; das habe auch ein Experte der Landwirtschaftskammer einmal als praktikable Art der Fütterung angesehen.

Da sich seine Rinder im Winter durchschnittlich je nach Wetter einige Wochen bis zu 2 Monate und jede Nacht im Stall aufhielten, handle es sich um keine ganzjährige Freilandhaltung im Sinne der DVO zum Tierschutzgesetz, Unterrubrik Rinder. Sie bräuchten daher keinen Unterstand, weil sie ohnehin ständig in den Stall gehen und bei Schneefall und Regenwetter im Stall fressen  könnten. Eine überdachte Liegefläche im Freien sei nach der Tierhalteverordnung nur bei ganzjähriger Haltung im Freien erforderlich.

In seinem Fall sei auch kein befestigter Futterplatz vorgeschrieben. Bei seinen diversen über 10 fallweise als Weide genutzten Flächen, die nicht zusammen­hängend seien, müsste er sonst über 10 solche befestigte Futterstellen errichten, die letztlich zu 98 % ungenutzt bleiben würden, nur hinderlich wären, womöglich allmonatlich neu errichtet und gleich wieder entfernt werden müssten. Da er das Futter großflächig verteile, müsste er die ganze Weidefläche mit Beton versiegeln, was nicht praktikabel und sinnvoll sein könne.

Auch eine Schneedecke sei für Rinder kein Problem, darauf sei ein Auslauf leichter als bei nassem Winterwetter. Auch wenn sie keine Überdachung gehabt hätten, sei das kein Problem, weil die Tiere an Tagen ohne Niederschlag besser ihre Nahrung im Freien aufnehmen hätten können. Bei einer überdachten Futterstelle hätten nur wieder die ranghöheren Tiere zuerst fressen können. Sie hätten die Nahrung bei schlechten Wetterverhältnissen im Stall aufnehmen können. Bei Aufenthalt im Freien täten sie dies erfahrungsgemäß auf einer Schneedecke sehr gerne.

Auch in der neuen EU-Bioverordnung, die strenger sei als das Tierschutzgesetz, sei vorgesehen, dass Rinder zu jeder Jahreszeit, so es die Witterung zulasse, Zugang ins Freie haben sollten. Gerade bei Schneedecke sei diese Auslaufvorschrift im Winter besonders gut zu realisieren und er frage sich, was an dieser Maßnahme falsch sein solle.

Seine Tiere hätten sich im Winter 2012/2013 im Freien nicht auf der Wiese befunden, sondern auf einer abgeernteten Feldfutterfläche.

Zum Windschutz bei Stallhaltung im Winter habe er es für wenig sinnvoll erachtet, die Flanken der Räumlichkeiten, in denen sich die Tiere meist aufgehalten hätten, permanent mit Brettern und Holz zu verschlagen. Der Einsatz eines temporären Windschutzes sei ihm sinnvoller erschienen, weil er bei Windstille und Sonne entfernt werden könne, weil Rinder sich gerne in die Sonne legen oder stellen würden; ein permanenter Windschutz würde dies nicht ermöglichen.

Nachdem er im Winter 2011/2012 die alten Tore durch praktikablere Ein- und Ausgänge ersetzt habe, habe er den Windschutz durch Planen bewerkstelligt, die an den Rändern Ösen aufwiesen, damit er sie leicht entfernen könne. Dieser Windschutz habe im Winter 2012/2013 zu 95% seinen Zweck erfüllt. Er gebe aber zu, dass er einige Male kaputt gegangen sei, worauf er ihn umgehend wieder instandgesetzt habe. Dr. B dürfte diesen Windschutz häufig kontrolliert haben und es dürfte ziemlich lang gedauert haben, bis er die defekten Planen nach einer besonders windigen Nacht fotografieren habe können. Es sei richtig, dass der Windschutz am 28. Jänner 2013 an einem bestimmten nach Osten ausgerichteten Bereich beschädigt gewesen sei, die beschädigte Plane habe sich aber nicht direkt am von den Rindern frequentierten Stallraum befunden, sondern an der danebengelegenen Tenne. Die anderen  Windplanen seien nicht beschädigt gewesen und die im Stall befindlichen Tiere seien sicher nicht in vollem Maß dem Wind ausgesetzt gewesen. Es sei nicht sicher, ob sie überhaupt dadurch einen Nachteil erlitten hätten. Am Vormittag des 28. Jänner 2013 hätten sich die Rinder nämlich freiwillig im Freien befunden, möglicherweise sei der Schaden erst entstanden, nachdem die Tiere am Morgen bereits ins Freie gegangen gewesen seien. Er habe den Windschutz am darauffolgenden Vormittag repariert.

Die Behauptung der Behörde, der Windschutz sei vom 28. Jänner bis 4. März 2013 beschädigt gewesen, sei falsch, weil er die Plane vor dem Einfahrtstor im Lauf des Winters 2012/2013 mehr als 50mal geöffnet habe, indem er sie mit an den Ösen befestigten Seilen hochgezogen und wieder geschlossen habe, dh in den 9 Tagen schätzungsweise vier- bis neunmal – wie hätte er sonst mit dem Traktor in die dahinter liegende Tenne gelangen sollen, um zB Silofutter zu transportieren. Er habe die Plane ohnehin immer wieder neu ausrichten müssen. Ein vorübergehender Schaden an der Plane an der Westseite der Tenne habe keinen negativen Effekt auf die Rinder im Stallraum.

Er habe den Stallraum einmal pro Woche ausgemistet und mit Strohrundballen neu eingestreut, im Lauf der darauffolgenden Woche meist Stroh eines             2. Strohrundballens oder loses Stroh verteilt. Den Tieren sei hinsichtlich Besatzdichte ein Vielfaches der der gesetzlichen Mindestraumanforderung entsprechenden Fläche zur Verfügung gestanden, wodurch jedes Tier immer einen trockenen Platz zum Liegen gefunden habe, auch wenn die Einstreu zeitweise partiell durchnässt gewesen sein sollte. Da sich die Tiere tagsüber je nach Wetter im Freien und im Stall aufhalten hätten dürfen, habe das die Belastung der Einstreu erheblich vermindert und ein einmaliges Ausmisten pro Woche habe gereicht. Das Fell  der Tiere sei nicht verschmutzt gewesen.

Die Wasserversorgung der Tiere im Stall habe die Behörde nicht richtig dargestellt. Bei ihm würden seit Jahrzehnten keine Tiere mit Eimern getränkt. Die Behauptung der Behörde, er würde einen Selbsttränker von oben mit einem Schlauch befüllen, sei ihm schleierhaft, er sei in der Verhandlung des UVS am      5. November 2013 dazu auch nicht befragt worden. Die Wasserversorgungsanlagen seien niemals durch Frost nicht funktionstüchtig gewesen. Die Tiere hätten im Stall immer Zugang zu Wasser gehabt. Die zwei 2011, 2012 und 2013 vorhanden gewesenen Selbsttränker seien durch zwei permanent verlegte, ca. 1.5 m unter der Erde befindliche, frostsichere Wasserleitungen versorgt, was die Behörde womöglich nie überprüft bzw. registriert habe. Er habe selbst die 1. vor 25 Jahren und die 2. vor ca. 10 Jahren verlegt. Er schlage vor, die Existenz dieser Wasserleitungen bei einem Lokalaugenschein mit einem Bagger zu verifizieren.

Einer der daran fix angeschlossenen Tränker sei auf beigelegten Fotos vom April 2013 zu sehen, den anderen Tränker habe er im Frühsommer 2013 abmontiert, weil er nicht mehr funktionstüchtig gewesen sei. Die Stelle des früheren Anschlusses hätten Mag. D und Dr. B am 27. Juni 2013 in Augenschein genommen, dem anderen hätten sie keine Beachtung geschenkt.  Dr. B habe beide Tränker bereits vorher im März 2012 und gegen Herbst besichtigt und deren Funktionstüchtigkeit bestätigt.

Im Winter habe er zusätzlich bis zu 7 nicht stationäre Wasserbehältnisse im Stallraum aufgestellt, die auch im Sommer darauf Verwendung gefunden hätten. Er habe sie mehrmals täglich durch einen nicht permanent verlegten oberirdischen Wasserschlauch befüllt. Die Behörde habe argumentiert, im Winter werde bei Frost das Wasser im Schlauch einfrieren und die Wasserzufuhr werde nicht mehr möglich sein. Er habe mehrmals aber offenbar vergeblich detailliert dargelegt, dass er im Winter den Schlauch nach der Verwendung immer vollständig entleert habe, wodurch er verwendbar geblieben sei. Dr. B habe ihn am Vormittag des 28.1.2013 nach der kältesten Nacht aufgesucht und festgestellt, dass sich in einem der 7 Wasserbehältnisse Eisstücke befänden, was die Rinder nicht gestört habe. Es habe sich um keine zusammenhängende Eisfläche sondern nur um schwimmende Eisstücke gehandelt und die anderen 6 Behältnisse seien eisfrei und in unterschiedlichen Höhen mit Wasser gefüllt gewesen; aber Dr. B habe nur den mit Eisstücken fotografiert und behauptete, der wäre völlig zugefroren und die Tiere hätten keinen Zugang zu Wasser. Fünf Behältnisse seien auf Fotos zu sehen, die zwar erst im April 2013 aufgenommen worden seien, aber im Winter 2012/13 genau so ausgesehen hätten. In der kältesten Nacht vom 27. auf den 28. Jänner 2013 und am nächsten Vormittag sei jener Tränker, der im Stallraum fix montiert gewesen sei, in dem sich die Tiere aufgehalten hätten, voll funktionstüchtig gewesen. Er habe den Tränker dann durch einen bis -30 Grad frostsicheren Kugeltränker (500 Euro) ersetzt, den Dr. B am 4. November 2013 persönlich gesehen habe, am Abend dieses Tages habe er ihn montiert. Dr. B habe in der Verhandlung vor dem UVS geleugnet, dass er den Kugeltränker montiert habe, obwohl er am Abend persönlich nicht zugegen gewesen sei. Er habe dann auch in das Gutachten geschrieben, dass dieser hochisolierte Kugeltränker im Winter völlig wirkungslos sei, da dessen Wasserversorgung über einen oberirdischen Schlauch erfolge und einfrieren werde. Das habe er im Frühjahr 2014 wiederholt und offenbar die Feststellung nicht für notwendig erachtet, dass durch die Stallräume in 1,5 m Tiefe frostsichere Wasserleitungen verlaufen, er habe diese gar nicht kontrolliert. Damit gehe auch die Behauptung, die Tiere hätten im Winter 2012/13 keine frostsichere Wasserversorgung gehabt, ins Leere.

Die Temperatur im viehbelegten Stall liege meist um einiges höher als in der freien Umgebung, daher sei der fix montierte Tränker im Winter selten eingefroren, vielleicht 10mal im Winter; er taue ihn dann mit heißem Wasser mindestens zweimal am Tag auf. Zusätzlich gebe es noch andere Wasser­behältnisse, die ein noch größeres Volumen zu fassen vermögen und innerhalb von 12 Stunden nie zugefroren seien. Dass seinen Rindern am 28. Jänner 2013 insgesamt nur 10 l Wasser zur Verfügung gestanden sein solle, entspreche nicht den Tatsachen, sie hätten beliebig viel Wasser aufnehmen können; ein Behältnis fasse knapp 100 l, 5 halbgefüllte ergäben 250 l zusätzlich zum Tränker. Der Boden um die Tränkeanlagen im Stall sei befestigt.

Silorundballen würden in nahezu allen rinderhaltenden Betrieben auch bei Minustemperaturen im Freien gelagert. Selbst in der Kälte gefriere dann nur ein kleiner Außenrand, wodurch das Futter am Rand nicht unmittelbar genießbar sei, das von weiter innen könne aber von den Rindern problemlos gefressen werden. Er habe nie eine derart kalte Winterzeit erlebt, dass ein Silorundballen ins Innere hinein gefroren sei, ansonsten könne man die Tiere mit Heu füttern. Einen durchgefrorenen Silorundballen könnte er auch nicht gleichmäßig auf einer größeren Fläche verteilen. Gefrorenes Futter werde gesondert aufbewahrt und bleibe im Stall liegen oder werde erst im aufgetauten Zustand aufgenommen. Rinder würden gefrorenes Futter meiden. Im Winter 2012/2013 hätten sich im Stadel allein Heuvorräte für 2-3 Monate befunden.

Es sei nicht richtig, dass am 4. März 2013 keinerlei Windschutz existiert habe, die Planen seien nur beschädigt gewesen, aber an der Südseite der Tenne spiele das für die Tiere keine Rolle. Die Tiere seien auch nicht abgemagert gewesen, lediglich wenige seien rein genetisch bedingt mager gewesen. Die Behörde betreibe hier selektive Wahrnehmung und verletze die Objektivität. Er habe den Verkauf einiger Tiere ohnehin geplant gehabt, das habe nichts mit der Behörde zu tun. Im Übrigen sei ihm ein finanzieller Schaden entstanden und die Behörde habe die von ihm getätigten Verbesserungsarbeiten systematisch ignoriert. Die Behörde habe seine Verbesserungsarbeiten systematisch ignoriert, ihm sei insgesamt ein Schaden von 45.000 Euro entstanden.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde, insbesondere die Sachverhaltsfest­stellung des  Amtstierarztes Dr. H B vom 29. Jänner 2013, Vet30-2-1-2013, über die Kontrolle im Betrieb des Bf am 28. Jänner 2013 samt Fotobeilage, weiters die Sachverhaltsfeststellung Dris B vom 30. März 2013, Vet30-2-1-2013, über die Kontrollen im Betrieb des Bf am 22. Februar und 4. März 2013 samt Fotobeilage, außerdem die Aufforderungen zur Rechtfertigung vom 16. Mai 2013, VetR96-7-2013, bezogen auf den 28. Jänner 2013, und VetR96-6-2013, bezogen auf den Zeitraum 22. Februar bis 4. März 2013, und die Rechtfertigung des Bf vom 3. Juni 2013 zu beiden Aufforderungen.

 

 

 

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Zu VetR96-7-2013, Kontrolle am 28. Jänner 2013:

Aus der – unbedenklichen – Sachverhaltsdarstellung Dris B geht hervor, dass bei der nicht angekündigten Kontrolle der Bf nicht anwesend war. Insgesamt 24 Rinder – 9 Kühe, 6 weibliche und 9 männliche Jungrinder, davon 4 weibliche im belegfähigen Alter und 5 männliche älter als 1,5 Jahre – wurden vorgefunden, eine Kuh war zu Weihnachten verendet. Der Bf hat zur West- nun auch an der Ostseite des Stadels Plastikplanen als Windschutz angebracht. Die Rinder haben im Stall Zugang zu Wasser in 2 Mörtelkübeln. Die Liegeflächen sind windgeschützt, allerdings so sparsam mit Stroh eingestreut, dass sie mittelgradig mit Kot und Harn befeuchtet sind. Alle Rinder sind bei +2 Grad an der Stadel-Ostseite im Freien und wandern im Schnee ca 300 m nach Osten auf eine große Weidefläche, auf den der Bf einen Siloballen Futter aufgelegt hat. Die meisten Rinder nehmen dort ihr Futter auf. Im „Unterstand“ (Stadel) befindet sich zum Kontrollzeitpunkt  kein Futter, vermutlich nie wegen der Verkotung und des daraus resultierenden höheren Strohverbrauchs und Arbeitsaufwandes.

Am 29. Jänner 2013 wurde der Stadel kontrolliert und eine Verbesserung der Tränkeeinrichtung festgestellt. Das Wasser aus 2 Mörtelkübeln (je 5 l) reicht nur für den Tagesbedarf von 3-5 Tieren bei kalter Witterung, dh dass der Bf ständig mit Wasserheranbringen beschäftigt ist bzw. die Tiere nur Wasser bekommen, wenn sich der Bf Zeit dafür nimmt. Die Einstreu im Stadel war mittelgradig feucht; es besteht der Eindruck, dass zu wenig und viel zu selten eingestreut wird, es besteht keine trockene Liegefläche für alle Rinder. Im Stadel war kein Futter, der Siloballen war 300 m vom Stadel entfernt. Bei Minustemperaturen – bei der Kontrolle um 15.30 Uhr hatte es +2 Grad – ist das Silofutter sicher gefroren, was sich negativ auf die Gesundheit der Tiere auswirkt und zu unnötigen Leiden führt. Die Futterstelle ist nicht überdacht und befestigt. Es gibt keine Unterbringungsmöglichkeit für kranke und verletzte Tiere und keine Fixiermöglichkeit für  Untersuchungen uä.

Laut Gutachten des Amtstierarztes sind die Rinder im Bestand des Bf aktuell Haltungs- und Fütterungsbedingungen ausgesetzt, was ein dauerndes Leiden vieler Rinder verursacht. Den Tieren wird Wasser angeboten, sofern sich der Bf darum bemüht. Aufgrund der angeführten Mängel muss angenommen werden, dass der Bf nicht in der Lage ist, die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen einzuhalten und es hat den Anschein, dass er nicht über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt oder sie nicht umsetzen kann oder will. Durch sein Handeln bzw Nichthandeln werden die Rinder unnötigen Leiden ausgesetzt. Er regt aus diesen Gründen an, das bereits ausgesprochene Tierhalteverbot durchzusetzen.

 

Die Fotos vom 28. Jänner 2013 zeigen die Kühe vor dem mit Planen verhängten Stadel im Schnee und den Fütterungsplatz mit dem ausgestreuten Silofutter. Weiters sind die beiden Wasserbehälter mit nur mehr wenig Wasser darin zu sehen. Die Einstreu im Stadel ist auf den Fotos erkennbar äußerst dürftig und macht keinen trockenen Eindruck. Futter gibt es im Stadel nicht, sondern nur am Fütterungsplatz in einiger Entfernung vom Stadel; den Weg dorthin legen die Rinder im Schnee zurück, dh sie müssen bei Hunger dorthin.

 

Zu VetR96-6-2013, Kontrollen am 22. Februar und 4. März 2013:

Aus der – unbedenklichen – Sachverhaltsdarstellung Dris B geht hervor, dass bei den nicht angekündigten Kontrollen der Bf jeweils anwesend war.

Am 22. Februar 2013 wandern die Tiere nach wie vor zum ca. 300 m entfernten Futterplatz auf einer schneebedeckten Weide. Dort befinden sich alle Tiere, im Stadel ist kein Futter. Der Wind hat die als Windschutz angebrachten Plastik­planen so weit weggerissen, dass sie nicht mehr als Windschutz dienen können, die Tiere sind dem kalten Wind schutzlos ausgeliefert. Wasser wird in Mörtelkübeln angeboten, es ist zum Teil vereist – das ist auf den Fotos erkennbar, nicht als Eisstückchen sondern als Eisoberfläche.

Am 4. März 2013 sind die Plastikplanen noch nicht wieder verankert und der Wind bläst durch den Stadel. Alle Tiere sind im Stadel, dort ist kein Futter, das befindet sich am Fütterungsplatz in 300 m Entfernung und dieser ist weder befestigt noch überdacht. Die Liegefläche ist mit Kot verschmutzt, nur wenige Tiere können annähernd trocken liegen. Die Tiere sind wegen der lang anhaltenden schlechten Fütterung abgemagert – das ist auch auf den Fotos zu sehen.

Es besteht immer noch keine Unterbringungs­möglichkeit für kranke und verletzte Tiere und keine Fixiermöglichkeit für  Untersuchungen uä.

Der Bf ist uneinsichtig und das inzwischen verhängte Tierhaltungsverbot bewegt ihn nicht dazu, Mängel in seiner  Tierhaltung zu erkennen. Er lässt sich schließlich nach gutem Zureden zum Verkauf einiger Tiere überreden. Später ergibt sich, dass er am 7. und 20. März 2013 insgesamt 5 Rinder zur Schlachtung gegeben hat; im März sind 3 Kälber geboren, am 30. März 2013 hält der Bf 22 Tiere. Der Amtstierarzt regt nochmals an, aus den bereits oben genannten Gründen das Tierhalteverbot durchzusetzen. 

 

Seitens der belangten Behörde ergingen die Aufforderungen zur Rechtfertigung vom 16. Mai 2013, VetR96-7-2013, bezogen auf den 28. Jänner 2013, und VetR96-6-2013, bezogen auf den Zeitraum 22. Februar bis 4. März 2013.

Der Bf hat jeweils Rechtfertigungen dazu abgegeben, in denen er sich darauf beruft, er halte die Tiere nicht ständig im Freien, er füttere sie dort, wo sie am liebsten fressen und sie hätten kein Futter aus Siloballen herausreißen müssen, +2 Grad sei kein Problem, wenn keine starken Winde wehen, fühlten sie sich trotzdem wohl. Die fehlende Überdachung beim Fressen sei auch kein Problem. Er verweist auf die neue EU-Bioverordnung, wo der jederzeitige Zugang zum Freien sogar vorgesehen sei. Der Futterplatz sei maximal 150 m vom Stall entfernt und sie hätten genug Fläche zum Niederlegen im Stall, sogar mehr als vorgeschrieben. Eingestreut habe er pro Woche mit einem Strohrundballen, fallweise mehr. Der Windschutz sei immer gewährleistet gewesen, allerdings seien manchmal Planen vom Wind weggerissen worden, das habe er immer sofort repariert. Die Tiere hätten Wasser trinken können, so viel sie wollten, einige Eisstücke seien auch kein Problem. Den Tieren seien keine Schmerzen entstanden, im Gegenteil sei ihren Interessen sehr weit nachgekommen worden, weiter als in anderen rinderhaltenden Betrieben.

 

Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes ist beweiswürdigend zu sagen, dass die vom Amtstierarzt vorgelegten Fotos die von ihm kritisierten Mängel hinreichend dokumentieren und keinen Zweifel daran lassen, dass die Tiere gezwungen waren, sich in einem schmutzigen feuchten Stall – von im Winter erforderlicher trockener Einstreu in ausreichender Menge kann, wie auf den Fotos unschwer zu erkennen ist, keine Rede sein – aufgrund der zunächst mangelhaft befestigten und dann überhaupt weggewehten Plastikplanen in der Zugluft und Kälte aufzuhalten. Der Futterplatz liegt weit außerhalb des Stalls, alle Rinder mussten im Schnee dorthin gehen, um überhaupt an Futter zu gelangen. Sie mussten das Futter nicht aus einem Siloballen herausreißen, sondern es war auf einer Fläche verteilt, jedoch völlig wetterungeschützt und kalt. Eine Befestigung des Futterplatzes oder ein Schutz vor Nässe durch zB eine Überdachung des Futters war nicht gegeben. Die beiden auf den Fotos zu sehenden Wasserbehälter im Stall waren völlig vereist, von einem ausreichenden, leichten und bequemen Zugang zu Wasser kann keine Rede sein, gleichberechtigt waren die Rinder allerdings – die Bedingungen waren für alle gleich unzureichend.

Die paar vom Bf angebrachten Plastikplanen boten aufgrund der sichtbar lockeren und lückenhaften Befestigung zunächst noch einen schwachen Windschutz, waren aber am 22. Februar 2013 vom Wind weggerissen worden und am 4. März 2013 immer noch nicht verankert, daher gar nicht mehr vorhanden. Der Bf war bei der Kontrolle zwar anwesend, von sofortiger Reparatur kann aber deshalb keine Rede sein, weil die Kontrolle erst Mittag (11-12 Uhr) stattfand; eine vom Bf behauptete umgehende Reparatur hätte schon in der Früh erfolgen müssen.

Die Verantwortung des Bf ist schlichtweg als Hohn zu sehen, sein Versuch einer Argumentation mit einer Bioverordnung ist sowohl rechtlich als auch sachlich falsch und angesichts der vom Amtstierarzt festgehaltenen und auf Fotos dokumentierten Mängel völlig unangebracht.

 

 

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 38 Abs. 1 Z1 TSchG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt.

Gemäß § 5 Abs. 1 leg.cit. ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Gemäß Abs. 2 Z13 verstößt gegen Abs. 1 insbesondere, wer die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird.

 

Gemäß § 22 Abs. 2 VStG sind die Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat.

Im Straferkenntnis wurde dem Bf ein Tatvorwurf, bezogen auf den 28. Jänner 2013 (VetR96-7-2013) und den Zeitraum 22. Februar bis 4. März 2013 (VetR96-6-2013) angelastet. Die belangte Behörde wertete die sachlich unterschiedlichen Vorwürfe an den genannten Tagen als eine einzige Verwaltungsübertretung und verhängte auch eine (Gesamt-)Strafe.

Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes waren die Bedingungen für die Tiere am Hof des Bf am 28. Jänner 2013 und vom 22. Februar 2013 bis 4. März 2013 aufgrund der weggerissenen Planen und des damit fehlenden Windschutzes gleich. Das ändert aber nichts daran, dass die Tatvorwürfe dem Bf innerhalb der Verfolgungsver­jährungsfrist zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben wurde, wodurch eine Abänderung des Schuldspruchs gegenüber dem im Straferkenntnis zulässig ist. Aus den genannten Überlegungen war nicht von einem Gesamtdelikt auszugehen, sondern von zwei getrennten Tatvorwürfen, bezogen auf den 28. Jänner 2013 und den Zeitraum vom 22. Februar 2013 bis 4. März 2013 und diese als jeweils selbständige Verwaltungsübertretungen zu sehen und für die jeweils eine gesonderte Strafe zu verhängen. Die von der belangten Behörde verhängte Gesamtstrafe von 300 Euro wurde daher auf die beiden Tatvorwürfe zu gleichen Teilen aufgeteilt und jeweils mit 150 Euro – 3 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe – angenommen.     

 

Die 1. Tierhaltungsverordnung regelt ua die Mindestanforderungen für die Haltung von Rindern, die gemäß Abs.2 in der Anlage 2 festgelegt sind.

Gemäß dem dortigen Punkt 4.3 „Ganzjährige Haltung im Freien“ muss für jedes Tier eine überdachte, trockene und eingestreute Liegefläche mit Windschutz in einem Ausmaß zur Verfügung stehen, das allen Tieren ein gleichzeitiges ungestörtes Liegen ermöglicht. Kann der Futterbedarf nicht ausreichend durch Weide gedeckt werden, muss zusätzliches Futter angeboten werden. Auch bei tiefen Temperaturen muss sichergestellt sein, dass Menge und Energiegehalt des vorhandenen Futters ausreichen, um den Energiebedarf der Tiere zu decken. Der Boden im Bereich der ständig benützten Fütterungs- und Tränkebereiche muss befestigt sein. Kranke und verletzte Tiere sind gesondert und geschützt unterzubringen.

Nach dem dortigen Punkt 2.6. „Ernährung“ muss für die Rinder zudem die Wasseraufnahme aus einer freien Wasseroberfläche möglich sein. Bei einer Fütterung von Rindern in Gruppenhaltung ist sicherzustellen, dass jedes einzelne Tier ausreichend Nahrung aufnehmen kann.

 

Angesichts der vom Amtstierarzt – sogar vom Bf unbestrittenen – beschriebenen und dokumentierten Vorgangsweise, die Rinder im Winter mit einer überdachten Unterkunft im Stall und einem Fütterungsplatz ausschließlich im Freien – gleichgültig ob 300 oder 150 m – zu halten, ist hier zweifellos von ganzjähriger Haltung im Freien auszugehen, dh die Bestimmungen des Punktes 4.3 der Anlage 2 der 1. Tierhaltungsverordnung sind anzuwenden.

Von einer trockenen und ausreichend eingestreuten Liegefläche für alle Tiere konnte an allen genannten Tagen keine Rede sein. Die mengenmäßig unzureichende und kot- und harnverschmutzte feuchte Einstreu erfüllt die Voraussetzungen der oben genannten Bestimmungen bei weitem nicht, einzig eine Überdachung des Stalles ist auf den Fotos erkennbar. Daraus folgt aber, dass die Tiere im Winter keinen trockenen Liegeplatz zur Verfügung hatten und sich nur bei extremem Wetter im Stall, durch den der Wind wehte, in der Zugluft unterstellen konnten und überdies bei Hunger den im Freien in einiger Entfernung liegenden Futterplatz aufsuchen mussten. Das ausgestreute Silofutter – ein Ballen ist auf den Fotos nicht zu sehen – lag zweifelsohne ungeschützt und durchnässt, wenn nicht sogar gefroren auf dem Boden, der Futterplatz wies weder eine Überdachung noch trockene Bedingungen auf. Wasser wurde vom Bf den Tieren nur im Stadel angeboten – bei Durst Schnee zu fressen ersetzt den Wasserbedarf sicher nicht – und offenbar nur, wenn der Bf ernsthaftes Interesse an der Versorgung in ausreichender Menge hatte, dh die Tiere waren vollkommen von seiner Bequemlichkeit abhängig. Wenn die auf den Fotos ersichtlichen Tröge bei der Kontrolle zur Mittagszeit vereist waren, ist der Schluss zu ziehen, dass der Bf an diesem Tag noch kein trinkbares, dh flüssiges frisches Wasser besorgt hat und den Tieren somit gar keines zur Verfügung stand – die am 22. Februar 2013 auf einem Foto dokumentierte Eisdecke in einem Behälter zeugt davon, dass zwar ursprünglich der Behälter gefüllt war, aber kein Tier in der Lage war, daraus Wasser zu trinken.    

Die weggewehten Plastikplanen sind auf den Fotos – im Übrigen nicht von außen sondern von innen vom Teil aus, in dem sich die Rinder aufgehalten haben – dokumentiert, die Beschönigungsversuche des Bf gehen daher fehl. Die von ihm mit der Beschwerde vorgelegten Fotos haben mit den Tatvorwürfen überhaupt nichts zu tun, sie sind nicht im Winter bei Schnee aufgenommen.

 

Wenn ein Tier im Winter keinen windgeschützten und damit halbwegs warmen Unterstand hat, in dem sich halbwegs trockene, nicht verschmutzte Einstreu in ausreichender Menge befindet, und noch dazu halb gefrorenes, nasses Futter bei allen Wetterverhältnissen irgendwo draußen angeboten bekommt und noch dazu Wasserbehälter wegen Vereisung nicht brauchbar sind, ist ohne jeden Zweifel von Leiden im Sinne des § 5 Abs. 2 Z13 TSchG auszugehen. Die Abhängigkeit seiner Tiere von seiner Fürsorge nicht zu sehen und es zu verabsäumen, rechtzeitig Abhilfe zu schaffen, ist zweifellos als Vernachlässigung dieser Tiere zu sehen.

Der Bf hat daher die ihm nunmehr in abgeänderter Form zur Last gelegten Tatbestände erfüllt und sein Verhalten jeweils als Verwaltungsübertretung zu verantworten, zumal von einer Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG keine Rede sein kann.

 

 

Zur Strafbemessung zu beiden Tatvorwürfen ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 38 Abs. 1 TSchG bis 7500 Euro, im Wiederholungsfall bis 15000 Euro Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit gemäß § 16 Abs. 2 VStG bis zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe, reicht.

Die belangte Behörde ging davon aus, dass der Bf in den Jahren 2011 und 2012 wegen Missständen bei der Tierhaltung bestraft und daher von einem Wiederholungsfall auszugehen war, wobei einschlägige Vormerkungen des Bf erschwerend gewertet wurden und von geschätzten finanziellen Verhältnissen (1000 Euro netto monatlich, keine Sorgepflichten, durchschnittliches Vermögen) auszugehen war.

 

Dem ist aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nichts hinzuzufügen. Der Bf hat die Schätzung seiner finanziellen Verhältnisse nicht bestritten oder anderweitig belegt. Er weist noch nicht getilgte einschlägige Vormerkungen nach dem TSchG aus 2011 und eine aus 2012 auf.

Weiters ist die große Anzahl der Tiere, die durch seine offensichtliche Gleichgültigkeit massiv zu leiden hatten, erschwerend zu berücksichtigen, wobei hinsichtlich des Grades des Verschuldens zumindest von grober Fahrlässigkeit auszugehen ist. Die von der belangten Behörde verhängte Strafe ist angesichts der extrem schlechten Unterbringung und Versorgung der Tiere als sehr geringfügig zu sehen und jeglicher Überlegungen einer Herabsetzung nicht zugänglich.

 

Damit war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

 

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG waren Beiträge für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe vorzuschreiben.

 

 

Zu III.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger