LVwG-000093/10/Bi

Linz, 30.06.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde der Frau K R, vertreten durch G K L RAe OG, vom 3. Februar 2015 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 27. Jänner 2015, Pol96-16-2014, wegen Übertretungen des OÖ. Hundehaltegesetzes 2002, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung vom 18. Juni 2015 zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und beide Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

II.

Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG entfällt ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren.

 

 

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über die Beschuldigte wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 15 Abs.1 Z2 iVm 3 Abs.2 Z2 OÖ. Hundehaltegesetz (OÖ. HHG) und 2) §§ 15 Abs.1 Z5 iVm 6 Abs.1 OÖ. HHG  Geldstrafen von jeweils 70 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 3 Stunden verhängt sowie ihm gemäß § 64 Abs.1 VStG Verfahrenskostenbeiträge von jeweils 7 Euro auferlegt.

Zugrundegelegt wurde laut Schuldspruch, sie habe als Hundehalterin die Bestimmungen des OÖ. HHG 2002 missachtet, indem sie es jedenfalls am 13. Jänner 2014 um ca 19.26 Uhr auf dem Parkplatz B.platz 1 im Ortsgebiet von Linz unterlassen habe, ihren Hund ordnungsgemäß zu beaufsichtigen und zu verwahren, da ihr Hund

1) unbeaufsichtigt herumgelaufen sei und Menschen durch Bellen belästigt habe, obwohl gemäß § 3 Abs.2 Z2 OÖ. HHG ein Hund in einer Weise zu beaufsichtigen, zu verwahren oder zu führen sei, dass Menschen nicht über ein zumutbares Maß hinaus belästigt werden,

2) frei herumgelaufen sei, obwohl gemäß § 6 Abs.1 OÖ. HHG Hunde an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden müssen.

Die Zustellung des Straferkenntnisses erfolgte am 29. Jänner 2015.

 

2. Dagegen hat die Beschwerdeführerin (in Folge: Bf) fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungs­gericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Am 18. Juni 2015 wurde auf Antrag der Bf eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Bf, ihres Rechtsvertreters Mag. T B und der Zeugen S R (SR) und Meldungsleger RI H Dr (Ml) durchgeführt. Die ebenfalls geladene Zeugin S P (P) ist unentschuldigt nicht erschienen. Der Vertreter der belangten Behörde war entschuldigt. Auf die Verkündung des Erkenntnisses wurde verzichtet.

 

3. Die Bf macht im Wesentlichen geltend, die belangte Behörde habe im Straferkenntnis weder einen Sachverhalt noch ihre konkreten Überlegungen zur Beweiswürdigung dargetan, sodass die Schlussfolgerung, sie habe die ihr vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen begangen, nicht nachvollziehbar sei. Sie habe die Schlüssigkeit der Aussage des Beamten nicht geprüft sondern sich zu Unrecht darauf gestützt, es habe sich um eine dienstliche Wahrnehmung gehandelt. Die Beweiswürdigung sei nicht schlüssig.

Am Vorfallstag habe ihr Sohn S. den unter dem Beifahrersitz im Auto befindlichen Hund betreut, der eigentlich auch ihm gehöre. Erst als ihr Sohn die Beifahrertür geöffnet habe, sei der Hund herausgesprungen, was sie aber nicht zu verantworten habe. Ihr Sohn ein auch psychisch, physisch und geistig in der Lage gewesen, den Verpflichtungen des § 3 Abs.2 OÖ. HHG nachzukommen, nämlich ihn ordentlich zu beaufsichtigen und zu verwahren. Dass er ihn ohne Leine ins Freie gelassen habe, habe nicht sie zu verantworten. Der Hund habe sich in unmittelbarer Nähe zur Aufsichtsperson befunden. Welche konkreten Belästigungen durch den Hund erfolgt seien, habe die belangten Behörde nicht erhoben, daher sei eine Kontrolle nicht möglich, inwieweit er über das zumutbare Maß hinaus jemanden belästigt habe.

Eine Abtretung des Verfahrens sei nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des   § 29a VStG nicht vorgelegen hätten. Tatort sei Linz gewesen, außer ihrer schriftlichen Recht­fertigung seien keine Beweise im Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde vorzunehmen gewesen. Ihr Recht auf den gesetzlichen Richter sei verletzt worden. Ihrem Antrag auf Zeugeneinvernahme des Ml zum Beweis dafür, dass sie die Übertretungen nicht zugestanden habe, sei nicht entsprochen worden.

Die Strafbemessung sei rechtswidrig, weil ihre Unbescholtenheit nicht berück­sichtigt worden sei, und die sei für sogar zwei Kinder sorgepflichtig. Die Voraussetzungen des § 45 Abs.1 Z4 VStG für eine Verfahrens­einstellung lägen vor. Die Ersatzfreiheitsstrafe sei im Verhältnis zur Geldstrafe zu hoch.

Beantragt wird Verfahrenseinstellung, in eventu Strafherabsetzung.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der die Bf und ihr Rechtsvertreter gehört, die Ausführungen der belangten Behörde in der Begründung des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses berücksichtigt und der Sohn der Bf, S R (SR), und der Ml unter Hinweis auf die Entschlagungsrechte und die Wahrheitspflicht des § 288 StGB zeugenschaftlich einvernommen wurden. Die Zeugin S P (SP) ist trotz ausgewiesener Zustellung der Ladung unentschuldigt ferngeblieben.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Die Bf fuhr am 13. Jänner 2014 gegen 19.26 Uhr mit ihrem Pkw in Linz von der M.straße kommend auf den Parkplatz beim Haus B.platz 1, wo sie einen freien Parkplatz sah, jedoch dort nicht einparken konnte, weil ein Pkw die  Parkplatzeinfahrt verstellte. Im Pkw auf dem Beifahrersitz saß ihr Sohn, der damals 16jährige Zeuge SR, und unten der Hund, ein sechsjähriger Labradormischling.

Vom nahegelegenen Haus kam ein Mann, der augen­scheinlich zum abgestellten Pkw gehörte und sich nach Ersuchen der Bf, er möge ein Stück nach vorne fahren, lautstark weigerte, das Fahrzeug wegzufahren. Zwischen der Bf und dem Mann begann ein Streitgespräch, in deren Verlauf die Bf aus dem Fahrzeug stieg. Als dann auch noch die Zeugin SP aus dem Haus kam und mit der Bf lautstark zu schimpfen begann, wobei der Mann, vermutlich ihr Vater, der Bf bedrohlich nahekam, stieg der Zeuge SR aus dem Fahrzeug und mit ihm der Hund. Nach den Aussagen des Zeugen SR stellte er sich, sozusagen als Verstärkung, zu seiner Mutter, beteiligte sich aber nicht am Gespräch. Der Hund, der nicht angeleint war und den nach Ansicht der Bf die schimpfende Frau irritierte, begann zu bellen und blieb in der Nähe des Zeugen SR.

Die Bf und der Zeuge SR bestätigten in der Verhandlung, die Zeugin SP habe die Bf mit beleidigenden und ausfallenden Schimpfwörtern angeschrien und ein Mann, der augenscheinlich zu ihr gehörte, habe sie festgehalten, wobei beide betonten, sie hätten den Eindruck gehabt, die aufgebrachte Frau wäre sonst auf die Bf losgegangen. Tenor des Streits war offenbar, dass der Mann im dortigen Haus ein Geschäft habe und den Pkw immer dort abstelle, daher fahre er auch nicht weg. Nach der Aussage der Bf sei sie an einem Parkplatz auch nicht mehr interessiert gewesen, sondern habe nur mehr von dort weg wollen, zumal ihr der Mann gedroht habe, er werde die Polizei holen; das habe sie aber nicht ernst genommen. Die Bf und der Zeuge SR stiegen mit dem Hund wieder in den Pkw und fuhren weg.

 

Nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens ist der Hund an den Zeugen SR gewöhnt und folgt ihm auch. Allerdings sei die unerwartet eskalierende Situation auf dem Parkplatz völlig überraschend gewesen und der nicht angeleinte Hund sei zwar auf dem Parkplatz herumgelaufen und habe gebellt, sei aber in keiner Weise jemandem nahegekommen und mit Sicherheit niemandem hinauf­gesprungen. Er sei sogar ängstlich gewesen, weil die Frau so herumgeschrien habe. Er habe niemanden belästigt und habe sich immer in der Nähe der Bf und ihres Sohnes aufgehalten. Niemand habe daran gedacht, ihn an die Leine zu nehmen, und es habe kein Anlass bestanden, ihn festzuhalten.

 

Der Ml hat die Situation auf dem Parkplatz selbst nicht wahrgenommen, sondern ist dort erst eingetroffen, als nur mehr die Zeugin SP und der Mann anwesend waren, sogar der Pkw war inzwischen umgestellt worden. Die beiden sagten ihm gegenüber aus, die Bf habe sie im Streit um einen Parkplatz wüst beschimpft und auch deren Hund sei ihnen hinaufgesprungen. Laut Angaben des Ml waren diese Angaben letztlich nicht überprüfbar und niemand war verletzt. Der Ml konnte sich in der Verhandlung nicht mehr erinnern, ob von einem Hund herrührende Spuren an der Kleidung zu sehen waren. Er habe in der Anzeige nur die Angaben der beiden Zeugen (ohne Niederschrift) angeführt und anhand des ihm mitgeteilten Pkw-Kennzeichens den Zulassungsbesitzer eruiert, worauf sich die Bf gemeldet habe und auf sein Ersuchen in die PI Lenaupark gekommen sei. Da die Bf die Aufnahme einer Niederschrift verweigerte, notierte sich der Ml ihre Schilderung des Vorfalls und nahm diese in die Anzeige auf. Die Bf gab nach seinen Angaben in der Verhandlung den Vorfall genau gegenteilig wieder, nämlich dass sie beschimpft bzw bedroht worden sei und der Hund zwar die beiden laut angebellt habe, aber niemandem hinaufgesprungen sei und auch niemanden belästigt habe.      

Beweiswürdigend ist zu sagen, dass aufgrund des Nichterscheinens der Zeugin SP trotz ordnungsgemäß ausgewiesener Ladung der Schluss naheliegt, dass die Zeugin an einer Klärung des Sachverhalts nicht interessiert ist. Die Angaben der Bf und des Zeugen SR stimmen weitgehend überein, wobei es zum einen nachvollziehbar ist, dass die Bf in dieser völlig überraschenden Situation nicht in erster Linie an den Hund dachte, der sich im Übrigen zuerst im Fahrzeug und dann in der Obhut des Zeugen SR befand. Ohne jeden Zweifel glaubhaft ist sowohl ihre Schilderung, sie habe sich durch den sich vor ihr aufbauenden Mann tatsächlich bedroht gefühlt, als auch die Schilderung des Zeugen SR, er habe sich sozusagen als Verstärkung zu seiner Mutter gestellt. Dass in dieser Situation der Hund irritiert bellte und mangels Leine in der Nähe der Bf und des Sohnes herumlief, verwundert nicht. Dafür dass der Hund tatsächlich jemandem hinaufgesprungen wäre, spricht nichts, insbesondere konnte sich der Ml nicht an Schmutzspuren an der Kleidung oder sonstige Anzeichen für die Richtigkeit der damaligen Aussagen der beiden Personen auf dem Parkplatz erinnern. Dabei ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass solche Spuren zumindest in der Anzeige festgehalten worden wären, wären irgendwelche Anzeichen dafür für ihn festzustellen gewesen. Aufgrund der offensichtlich bei den beiden Zeugen vorhandenen Emotionen ist aber nicht auszuschließen, dass sie ihre Schilderung des Vorfalls einigermaßen übertrieben haben, um ihrem Ärger Luft zu machen. Wenn tatsächlich die Zeugin SP die Bf beschimpft hat – dafür spricht die nicht unglaubwürdige Schilderung der Bf und ihres Sohnes in der Verhandlung – darf sich die Zeugin SP nicht wundern, wenn sie deren Hund anbellt; von einer Belästigung durch den Hund kann angesichts derart unflätiger Beschimpfungen durch die Zeugin sicher keine Rede sein.

   

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Zu Punkt 1) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 15 Abs.1 Z2 HHG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer einen Hund entgegen der Bestimmungen des § 3 Abs.1 und 2 hält.

Gemäß § 3 Abs.2 Z2 leg.cit. ist ein Hund in einer Weise zu beaufsichtigen, zu verwahren oder zu führen, dass Menschen und Tiere nicht über ein zumutbares Maß hinaus belästigt werden. Gemäß Abs.3 darf der Hundehalter den Hund nur durch Personen beaufsichtigen oder führen lassen, die psychisch, physisch und geistig in der Lage sind, den Verpflichtungen gemäß Abs.2 nachzukommen.

 

Zum Zeitpunkt des Verlassens des Pkw durch den Hund befand sich die Bf nicht in einer örtlichen Position, die ihr den unmittelbaren Zugriff auf den Hund erlaubte, sondern dieser befand sich ohne Zweifel in der Obhut des Zeugen SR. Dieser ist 1997 geboren, dh er war zum Vorfallszeitpunkt 16 Jahre alt.

Glaubhaft ist nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens, dass sowohl die Bf als auch der Zeuge SR auf die Eskalation der Geschehnisse nicht vorbereitet waren  und nach der allgemeinen Lebenserfahrung niemand damit rechnen musste, von einer unbeteiligten Person auf diese Weise beschimpft bzw einem Lenker, der lediglich ersucht wurde, die Zufahrt zu einem Parkplatz zu ermöglichen, sogar bedroht zu werden.

Der Hund befand sich auf dem Parkplatz in unmittelbarer Nähe des Zeugen SR, der auch psychisch, physisch und geistig in der Lage war, ihn gegebenenfalls am Halsband zu nehmen und festzuhalten, hätte er sich tatsächlich den beiden Personen in irgendeiner Weise genähert.

Bloßes Bellen, sei es aus Angst oder Verunsicherung vor einer unbekannten lautstark herums­chreienden Person oder als bloße Unmutsäußerung aufzufassen, ist noch nicht als unzumutbare Belästigung dieser Person zu sehen – wenn diese im Zuge ihres (im ggst Fall nicht nachvollziehbaren) Ärgers überhaupt in der Lage war, den Hund als solche aufzufassen. Eher anzunehmen ist, dass im Zuge der Erhebungen des Ml der als Grund für die Anzeigeerstattung genannte Parkplatzstreit letztlich nicht verifizierbar war und der Hund für die Zeugin SP  ein hilfsweiser Anhaltspunkt für die Anzeige gegen die Bf war.

Insgesamt sind die in der Verhandlung wegen des Nichterscheinens der Zeugin SP nur auf die Bf bezogen feststellbaren Sachverhaltselemente für eine Subsumption unter den angeführten Tatbestand zu schwach. Auch die Bestätigung des Zeugen SR, der Hund sei auf dem Parkplatz in seiner Nähe herumgelaufen, vermag eine Belästigung der beiden Anzeiger nicht ernsthaft nachvollziehbar zu machen.   

Auf dieser Grundlage war zugunsten der Bf spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu Punkt 2) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 15 Abs.1 Z5 HHG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer gegen die Leinenpflicht oder Maulkorbpflicht gemäß § 6 Abs.1 oder 2 verstößt.

Gemäß § 6 Abs.1 leg.cit. müssen Hunde an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

 

Der Parkplatz vor dem Haus B.platz 1 liegt ohne jeden Zweifel an einem öffentlichen Ort im Ortsgebiet von Linz im Sinne des § 1 Abs.2 Z3 und 4 . HHG.  

Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens war das Verlassen des Pkw durch die Bf nicht als Führen des Hundes aufzufassen, sondern ergab sich im Zuge der unvorhersehbar eskalierenden Geschehnisse auf dem Parkplatz. Der nicht angeleinte Hund verließ das Fahrzeug zusammen mit dem Zeugen SR, wobei dieser wegen der bedrohlichen Situation für die Bf versuchte, diese zu unterstützen, indem er sich neben sie stellte. Damit erfüllt das Verhalten der Bf nicht den Tatbestand der oben genannten Bestimmungen, weshalb mit der Einstellung des Verfahrens gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG vorzugehen war.

 

Zu II.:

 

Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG entfällt die Vorschreibung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren.

 

Zu III.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger