LVwG-600927/3/Kof/CG

Linz, 27.07.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde der Frau A C,  Deutschland, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mathias C. T, Deutschland gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 05. Mai 2015,
GZ: 0004618/2015 betreffend Zurückweisung eines Einspruch als verspätet,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.          

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der behördliche Bescheid bestätigt.

 

 

II.       

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.                                                                                                                                      Die belangte Behörde hat mit Strafverfügung vom 10. März 2015, GZ: 0004618/2015 über die nunmehrige Beschwerdeführerin (Bf) wegen einer näher bezeichneten Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG eine Geldstrafe – Ersatzfreiheitsstrafe – verhängt.

 

Diese Strafverfügung wurde von der Bf am Montag, dem 30. März 2015 persönlich übernommen.

Gemäß § 49 Abs.1 VStG sowie der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung in dieser Strafverfügung ist ein Einspruch innerhalb von zwei Wochen – gerechnet ab Zustellung – einzubringen.

 

Im vorliegenden Fall hätte daher ein Einspruch spätestens am Montag,

dem 13. April 2015 erhoben werden müssen.

 

Die Bf – nunmehr anwaltlich vertreten – hat am Dienstag, dem 21. April 2015 – somit um acht Tage verspätet – einen Einspruch eingebracht.

 

Die belangte Behörde hat daraufhin mit dem in der Präambel zitierten Bescheid diesen Einspruch als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid hat die Bf innerhalb offener Frist eine nicht begründete Beschwerde erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Gegenstand des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist

·      nicht die Strafverfügung sondern

·      einzig und allein der „Zurückweisungsbescheid“

VwGH vom 18.12.2014, Ra 2014/07/0002 - Punkte 3.1 bis 3.3. mit Vorjudikatur; vom 20.03.2012, 2012/11/0013; vom 26.04.2011, 2010/03/0109 ua.

 

Die Bf hat im gesamten Verfahren – insbesondere in der Beschwerde – trotz der gebotenen Gelegenheit nicht bestritten, dass der Einspruch gegen die eingangs erwähnte Strafverfügung – um acht Tage – verspätet erhoben wurde.

Die belangte Behörde hat somit völlig zu Recht diesen Einspruch als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Gemäß § 9 Abs.1 Z3 VwGVG sowie der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung im behördlichen – in der Präambel zitierten – Bescheid hat eine Beschwerde jene Gründe zu enthalten, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt.

 

Da die Beschwerde – wie dargelegt – keine Begründung enthält, wurde der Bf
mit Schreiben des LVwG OÖ. vom 29. Juni 2015, LVwG-600927/2 aufgetragen,
binnen 1 Woche – gerechnet ab Zustellung dieses Schreibens – einen begründeten Beschwerdeantrag nachzureichen.

 

Die Bf hat diese Frist ungenützt verstreichen lassen und bis zum heutigen Zeitpunkt keinen begründeten Beschwerdeantrag nachgereicht. –

Aus diesem Grund wäre das LVwG OÖ. berechtigt, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

 

 

Wird eine Beschwerde als unbegründet abgewiesen, anstatt als unzulässig zurückgewiesen, so wird die Bf dadurch nicht schlechter gestellt und nicht in ihren Rechten verletzt;

siehe in die Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, E 104 und E 106 zu § 66 AVG (Seite 1263) zitierte Judikatur des VwGH sowie Erkenntnisse vom 21.06.2007, 2006/07/0015; vom 02.07.2008, 2005/10/0068 ua.

 

 

II.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision
beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler