LVwG-650415/2/Sch/MSt

Linz, 23.06.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter            Dr. Schön über die Beschwerde des G H, geb. 1976, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 4. Februar 2015 GZ: F 14/246381, wegen Abweisung des Antrages auf Verlängerung der befristeten Lenkberechtigung,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene behördliche Bescheid behoben.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

  

I.1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 4. Februar 2015, GZ: F 14/246381, wurde der Antrag des G H (im Folgenden: Beschwerdeführer) vom 17. November 2014 auf Verlängerung seiner befristeten Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A und B gemäß § 3 Abs. 1 Z3 Führerscheingesetz (FSG) abgewiesen.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass die Lenkberechtigung bis 17. Mai 2014 befristet erteilt worden sei. Zu dem vereinbarten Amtsarzttermin sei der Beschwerdeführer ohne Angaben von Gründen nicht erschienen, sodass, welcher Umstand ihm auch angekündigt worden sei, sein Antrag abgewiesen werden würde. In diesem Sinne ist dann die belangte Behörde mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vorgegangen.

 

 

I.2. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 10. Februar 2015 durch Hinterlegung, hat der Beschwerdeführer eine mit „3.4.2015“ datierte Beschwerde eingebracht.

Hiebei handelt es sich offenkundig um einen Schreibfehler, zumal laut Postaufdruck auf dem entsprechenden Briefumschlag die Sendung bereits am      4. März 2015 aufgegeben worden und am 6. März 2015 dann bei der belangten Behörde eingelangt war.

Ausgehend von dem schon erwähnten Zustelldatum 10. Februar 2015 endete die gesetzliche Beschwerdefrist von vier Wochen mit Ablauf des 10. März 2015.

Die Einbringung am 4. März 2015 erfolgte sohin entgegen der Ansicht der belangten Behörde innerhalb offener Frist.

 

Die belangte Behörde hat die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt, welches gemäß § 2 VwGVG durch den zuständigen Einzelrichter zu entscheiden hat.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z1 VwGVG entfallen.

 

Am Inhalt des vorgelegten Verfahrensaktes fällt auf, dass die belangte Behörde einerseits in der Begründung des angefochtenen Bescheides das Datum der Antragstellung mit 17. November 2014 angibt, in einem vorbereiteten Niederschriftformular und auch in einem E-Mail an den polizeiärztlichen Dienst, welche von der zuständigen Sachbearbeiterin der belangten Behörde ausgefüllt bzw. versendet wurden, war das Datum der Antragstellung allerdings der 7. Juli 2014.

Weitere Angaben hiezu finden sich im Verfahrensakt nicht, insbesondere liegt kein Aktenvermerk vor, welchen genauen Inhalt das Telefongespräch hatte, welches von der belangten Behörde als Antrag auf Verlängerung der befristeten Lenkberechtigung angesehen wurde.

 

Dies ist gegenständlich deshalb von Bedeutung, zumal § 13 Abs. 1 AVG auch die telefonische Einbringung von Anträgen vorsieht. Stellt sich allerdings im Laufe des Verfahrens oder Rechtsmittelverfahrens heraus, dass der Antragsteller vermeintlich oder tatsächlich bei seiner telefonischen Einbringung seine Angaben nicht so gemeint haben könnte, wie sie vom Behördenorgan verstanden wurden, dann kann dies rechtserheblich sein, wenn der genaue Inhalt des Gespräches nicht mehr rekonstruierbar ist. Vorliegend liegt ein solcher Fall vor.

In der Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid bringt nämlich der Beschwerdeführer wörtlich Nachstehendes vor:

„Gegen den Bescheid erhebe ich Einspruch bzw. Beschwerde, da ich nie einen Antrag gestellt habe.“

 

Damit bringt der Beschwerdeführer klar zum Ausdruck, dass aus seiner Sicht das Telefonat nicht als Antragstellung gemeint war, welchen Sinn dieses auch sonst immer gehabt haben mag. Der Beschwerdeführer legt also keinen Wert auf die Verlängerung der Gültigkeit seiner Lenkberechtigung. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich, und dieser ist im Hinblick auf den relevanten Sachverhalt von Bedeutung, hat sich herausgestellt, dass seitens des Beschwerdeführers kein Antrag auf Fristverlängerung seiner Lenkberechtigung eingebracht wurde. Die belangte Behörde konnte von dieser Auslegung des Telefonats seitens des Beschwerdeführers nicht ausgehen, zumal er sich gegenüber der Behörde trotz einiger Versuche, mit ihm Kontakt aufzunehmen, nicht mehr geäußert hat.

 

Da nunmehr aber feststeht, dass der Beschwerdeführer, wie er selbst in der Rechtsmittelschrift erläutert, nie einen Antrag gestellt hat, der Abweisungsbescheid der belangten Behörde also einen nicht existierenden Antrag zum Inhalt hatte, war als Folge dessen mit der Stattgebung der Beschwerde vorzugehen.

Damit ergibt sich selbstredend, dass der Beschwerdeführer sich auch weiterhin nicht im Besitze einer Lenkberechtigung befindet.

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

S c h ö n