LVwG-600241/40/MS

Linz, 20.05.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn A V, geb. X, P, W, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Wels-Land vom 03. Jänner 2014, GZ: VerkR96-5211-2013, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 StVO nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.       Die Rechtsgrundlage wird auf “§§ 5 Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 1 lit. b StVO“ richtig gestellt.

 

III.     Die Strafbestimmung wird auf "§ 99 Abs. 1 lit. b StVO" richtig gestellt

 

IV.      Gemäß § 50 VwGVG werden die Anträge auf Durchführung eines Lokalaugenscheins, auf Beibringung von Videoaufnahmen der M sowie des Kurhotels sowie der Antrag festzustellen, wo sich das Alkotestgerät am 22. Juni 2013, um 00.58 Uhr befunden hat, zurückgewiesen.

 

V.        Gemäß § 50 i.V.m. § 34 Abs. 1 und 3 VwGVG ist der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens als unzulässig zurückzuweisen.

 

VI.      Das Tonbandprotokoll wird auf Seite 9 dahingehend berichtigt, als die Wortfolge „Ort der Anhaltung“ in Absatz 3 durch die Wortfolge „Abstellort des Polizeifahrzeuges“ und in Absatz 4 das Wort „Anhalteort“ durch „Abstellort des Polizeifahrzeuges“ ersetzt wird.

 

VII.    Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 320,00 zu leisten.

 

VIII.  Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Wels-Land vom 3. Jänner 2013, VerkR96-5211-2013, wurde über Herrn A V wegen der Übertretung der §§ 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.600 sowie im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen verhängt, da der Beschwerdeführer am 22. Juni 2013 gegen 00:58 Uhr das Fahrrad Citybike auf der L1313 Neydhartingerstraße bei Straßenkilometer 0,810 im Ortsgebiet von Neydharting gelenkt hat, wobei er, obwohl er Symptome einer Alkoholbeeinträchtigung (deutlicher Alkoholgeruch und veränderte Aussprache) aufwies und somit vermutet werden konnte, dass sich der Beschwerdeführer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand, sich am 22. Juni 2013 um 00:58 Uhr bei Straßenkilometer 0,810 der L1313 im Ortsgebiet von Neydharting gegenüber einem besonders geschulten und hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht weigerte, seine Atemluft auf Alkoholgehalt überprüfen zu lassen.

 

Die Behörde führt begründend folgendes aus:

Sie haben am 22. Juni 2013 gegen 00:58 Uhr das Fahrrad City Bikes auf der L 1313 Neydhartingerstraße bei Straßenkilometer 0,810 im Ortsgebiet von Neidharting gelenkt, wobei Sie sich, obwohl Sie Symptome einer Alkoholbeeinträchtigung (deutlicher Alkoholgeruch und veränderte Aussprache) hatten und somit vermutet werden konnte, dass Sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befanden, am 22.6.2013 um 00:58 Uhr bei Straßenkilometer 0,810 der L1313 im Ortsgebiet von Neidharting gegenüber einem besonders geschulten und hier zur ermächtigten Organ der Straßenaufsicht weigerten, ihre Atemluft auf Alkoholgehalt überprüfen zu lassen.

 

Aufgrund der Aufforderung zur Rechtfertigung von 1.7.2013 ersuchten Sie um Terminverschiebung.

Ihrer persönlichen Vorsprache am 3.10.2013 gaben Sie Ihre Einkommensverhältnisse bekannt und legten Ihre schriftliche Stellungnahme vom 3.10.2013 vor. Ihrerseits ist dabei die ihnen zur Last gelegte Tat bestritten und führen im Wesentlichen aus, dass der Alkotest nie verweigert worden sei, sondern dieser vom Beamten H willkürlich abgebrochen wurde. Auch sei der Vorfall nicht bei Straßenkilometer 0,810, sondern bei Straßenkilometer 0,785 gewesen. Auch wird ihrerseits eingewendet, dass sie nicht verstanden haben, warum die Beamten sie mit dem Fahrrad fahren ließen. Auch seien sie zum Tatzeitpunkt nicht mit dem Fahrrad gefahren - das Fahrrad wurde geschoben - und seien auch der Meinung, dass keine Alkoholisierung Ihrer Person vorgelegen habe. Auch werde der Antrag auf Einvernahme der Zeugen durch Anberaumung einer Verhandlung am Tatort durch ihre Person gestellt.

 

Bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme am 8.10.2013 Chefinspektor H folgendes an:

„Mir wurde die Rechtfertigung des Beschuldigten zur Kenntnis gebracht. Diese Angaben entsprechen nicht den Tatsachen. Zum Tatzeitpunkt lenkte Herr V das Fahrrad auf der L1313 der Straßenkilometer 0,810. Wir befanden uns mit dem Dienstfahrzeug vor dem M und befand ich mich auf der Fahrbahn der L1313, als V mit dem Fahrrad gefahren kam, worauf ich diesen zu einer Fahrzeugkontrolle anhielt, wo V direkt vor mir vom Fahrrad abstieg und ich Genannten zur Durchführung des Alkotest aufforderte, der diese Symptome einer Alkoholbeeinträchtigung aufwies und vom Vorfall auch bereits bekannt war, dass Herr V Alkohol zu sich genommen hat. Herr V gab an, keinen Alkotest durchzuführen, da er kein Fahrzeug gelenkt habe. Obwohl Herr V auf die Folgen einer Verweigerung des Alkotest hingewiesen wurde, verweigerte dieser nach wie vor die Durchführung eines Alkotests, weshalb die Amtshandlung beendet wurde. Auch wäre im konkreten Fall die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen des Herrn V, soweit dieser im Besitz einer Lenkberechtigung ist, aufgrund seiner Einstellung im Straßenverkehr anzuzweifeln.“

 

Diese Angaben wurden von Zeugen Bezirksinspektor B bestätigt, welcher angibt:

„Die Anhaltung bei Kilometer 0,810 der L1313 erfolgte durch Chefinspektor H. Ich befand mich beim Polizeifahrzeug, welches wie auf dem Foto eingezeichnet, vor dem M abgestellt war und hatte direkte Sicht auf den Tatort. Als Chefinspektor H V anhielt, lenkte dieser das Fahrrad. Er hat dieses zu diesem Zeitpunkt mit Sicherheit gelenkt und nicht geschoben. Ich habe das Gespräch mit Herrn V voll mitgehört und spielte sich der Vorfall so ab, wie von Chefinspektor H geschildert wurde. Er hat trotz Belehrung die Durchführung eines Alkotest verweigert.“

 

Mit den Zeugenaussagen konfrontiert, geben Sie aufgrund der Verständigung von Ergebnis der Beweisaufnahme im Wesentlichen Folgendes an:

Der Tatort werde ihrerseits nach wie vor bestritten. Das Fahrrad sei ihrerseits geschoben worden und seien Sie nicht direkt vor H, welcher sich versteckt hielt, abgestiegen, sondern einige Zeit früher.

Auch sei bei der Anhaltung ihrerseits nicht bestritten worden, mit dem Fahrrad gefahren zu sein. Auch seien die Angaben des Zeugen B nicht richtig, da dieser den Fortgang ihrer Ansicht nach, nicht sehen konnte. Außerdem beantragen Sie neuerlich die Zeugeneinvernahme Ihrer Person.

 

Die erkennende Behörde hat folgendes erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 2 StVO 1960 sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,

1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder

2. bei denen der Verdacht besteht, dass Ihr Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall im ursächlichen Zusammenhang steht,

auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

 

Gegen diese Bestimmung haben sie verstoßen.

 

Vorab wird festgestellt, dass die Angaben der Zeugen glaubhaft und nachvollziehbar sind, Ihre Angaben jedoch sehr widersprüchlich.

 

Wenn von den Zeugen der Tatort mit Straßenkilometer 0,810 angegeben wurde, so ist davon auszugehen, dass es sich tatsächlich um diesen Tatort handelt. Es liegt kein Grund vor, warum der Tatort anders festgelegt wurde.

 

Zu ihren Rechtfertigungen ist festzuhalten, dass der von Ihnen geschilderte Vorfall im Café J mit der konkreten Tat nichts zu tun hat, so dass darauf nicht näher eingegangen wurde.

 

Es darf nicht unerwähnt bleiben, dass ihrerseits zwar bestritten wurde, das Fahrrad bei Straßenkilometer 0,810 gelenkt zu haben, gaben aber an, einige Sekunden früher abgestiegen zu sein. Ihrerseits wird daher zugegeben, kurz vor der Aufforderung zum Alkotest das Fahrrad gelenkt zu haben.

 

Bezüglich der Aufforderung, dass ihrerseits eine Zeugeneinvernahme durchgeführt werden soll, wird festgestellt, dass eine derartige Befragung durch den Beschuldigten der Zeugen im Verwaltungsstrafgesetz nicht vorgesehen ist.

 

Auch ist die Durchführung eines Ortsaugenscheins nicht erforderlich, da von den beiden Zeugen als Tatort der Straßenkilometer 0,810 angegeben wurde und wie er selbst Angaben, kurz vorher das Fahrrad gelenkt zu haben.

 

Ihre gesamten Angaben können daher nur als Schutzbehauptung angesehen werden, um das anhängige Verfahren zu verzögern und einer eventuellen Bestrafung zu entgehen.

 

Es steht demnach fest, dass Sie gegen die oben zitierte Bestimmung verstoßen haben. Gründe, die ein Verschulden ihrerseits ausschließen würden, sind im Verfahren weder hervorgekommen noch dem Grunde nach von Ihnen angeboten worden.

 

Bei der Strafzumessung im Sinn des § 19 VStG wurde auf die Einkommens-, Familien-und Vermögensverhältnisse Bedacht genommen.

 

Bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe waren die Einkommens-, Familien-und Vermögensverhältnisse nicht zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 beträgt bei einer Verweigerung des Alkotests die Mindeststrafe € 1600.

 

Aufgrund der ihnen vorgelegten Alkoholisierungsmerkmale konnten auch keine Zweifel obwalten, dass die Tat vorsätzlich, nämlich wissend hinsichtlich ihrer erheblichen Alkoholisierung und damit mit einem hohen Grad des Verschuldens begangen haben. Die Tat ist ihnen daher als besonders verwerflich anzulasten, was in der ausgesprochenen Strafsanktion zum Ausdruck zu bringen war.

 

Die leider weit verbreitete mangelnde hinreichende gesellschaftliche Ächtung des alkoholisierten Lenkens von Fahrzeugen und die dadurch stark abgefederte Abreisewirkung erfordert es, bei der Strafzumessung generalpräventiven Erwägungen Ausdruck zu verleihen. Dies umso mehr, als es im politischen Bezirk Wels-Land letztlich auch deshalb gelungen ist, doch relativ hohe Strafen und eine generell verstärkte Verkehrsüberwachung mit Schwerpunkt Alkohol die Zahl der im Straßenverkehr getöteten und verletzten Personen gegen den sonstigen Trend in Oberösterreich drastisch zu senken.

 

Strafmildernd war die bisherige Unbescholtenheit zu werten, straferschwerend war kein Umstand zu werden.

 

Die verhängte Geldstrafe erscheint unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände schuld- und unrechtsangemessen. Die Höhe der Geldstrafe scheint ausreichend, um Sie in Hinkunft von der Übertretung dieser Norm abzuhalten und besitzt darüber hinaus auch generalpräventive Wirkung.

 

Die Entscheidung über die Kosten des Strafverfahrens gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.

 

Gegen dieses Straferkenntnis, welches durch Hinterlegung mit 10. Jänner 2014 zugestellt wurde, richtet sich die Beschwerde mit dem Datum vom 10. März 2014, welche nach Zustellung des Beschlusses über die Ablehnung der Verfahrenshilfe rechtzeitig eingebracht wurde.

 

Diese wird wie folgt begründet:

 

A. Sachverhalt:

Der Beschuldigte verbrachte vom 2.6.2013 bis 23.6.2013 als Rehapatient einen stationären Aufenthalt in der Rehaklinik N. Am 21.6.2013 fand um ca. 21:30 Uhr in Bad Wimsbach eine Sonnenwendfeier mit Abbrennen eines Sonnwendfeuers statt. Dies wurde von der Ortschaft und der Rehaklinik entsprochen beworben und ausdrücklich darauf hingewiesen die Veranstaltung zu besuchen, es wurden die Ausgangssperren für Patienten dementsprechend aufgehoben bzw. verlängert. Der Beschuldigte begab sich nach dem Abendessen ebenfalls mit seinem Fahrrad und ca. 20:45 Uhr zu der Veranstaltung, bei welcher er 3 Halbe Bier und eine Bratwurst und ein Stück Gegrilltes konsumierte. Um ca. 23:20 Uhr begab sich der Beschuldigte auf dem Nachhauseweg und kehrte noch im örtlichen Gasthaus J ein. Er bestellte eine Halbe Bier, wovon er jedoch nur knapp die Hälfte konsumierte, da er alsbald von dem stark betrunkenen Einheimischen, O W, belästigt, beschimpft, bedroht und misshandelt wurde. Der Beschuldigte V A rief daraufhin die Polizei zu Hilfe. W solidarisierte sich sogleich mit anderen Einheimischen und mit einem/er angeblichen Kriminalpolizeibeamten/in, eine junge Frau meinte, dass die Kriminalpolizei bereits hier wäre und es V noch leid tun werde, dass er die Polizei rief. V wurde sodann von einem Gast (?) Polizeibeamter, gesagt, dass es egal wäre was er vor der Polizei aussagen würde, alle anderen würden zusammenhalten und mit einer erfundenen Geschichte gegen ihn aussagen, er hätte keine Chance und ebenfalls würde man dafür Sorge tragen ihn einen Alkotest durchführen zu lassen um ihm in dieser Weise Schwierigkeiten zu bereiten. Ein weiterer stark betrunkener einheimischer Gast, K, belästigte V ebenfalls, da er ihn andauernd verfolgend mit einem Mobiltelefon filmte.

 

Als die Polizeibeamten eintrafen war die Stimmung zunächst ruhig, V sprach mit dem jungen Beamten, gab seine Daten an und machte Angaben zum Sachverhalt. Der ältere Beamte, H sprach mit den anderen Gästen und dem angeblichen Polizeibeamten in Zivil, worauf H ziemlich wütend zu V kam, ihm laut Vorbehalte bezüglich der Vorfälle in der Lokalität J machte. V, der sich keiner Schuld bewusst war, wurde von H als Lügner dargestellt und sehr forsch von V ein Alkotest verlangt, indem er ihm ein davor aus dem Polizeiwagen geholtes, offenbar ein Alkoholvortestgerät hinhielt und verlangte in dieses hinein zu blasen. V. meinte, dass es dafür keine entsprechenden berechtigten Verdachtsgründe gab und von den anderen Gästen offensichtlich Einfluss genommen wurde. H ließ daraufhin von seinem Vorhaben ab, worauf er aber lautstark zu V meinte, was sie sich einbilden würde, wer er überhaupt wäre, Lügengeschichten auftischen würde und so fort. V, der sich die lautstarken Vorbehalte des Beamten nicht gefallen lassen wollte, meinte er würde sich über das Benehmen und die Vorgangsweise des Beamten beschweren und verlangte dessen Dienstnummer, welche ihm auf einen kleinen Schmierzettel, da der Beamte keine Karte hatte, übergeben wurde. Beilage 5 (bereits im Akt). Da es für V in der Zwischenzeit offensichtlich war, dass sich die Polizeibeamten mit den Einheimischen solidarisiert hatten und er weiteren schikanierenden Amtshandlungen aus dem Weg gehen wollten, begab sich V als die Amtshandlung beendet war, sein Fahrrad schiebend, von welchem in der Zwischenzeit er vordere Scheinwerfer entwendet wurde, in Richtung Rehaklinik. Nach einigen Minuten wurde er von den Polizeibeamten, die ihm nun mit dem Polizeiwagen nachgefahren waren, aufgehalten. H bezichtigte V in schroffer Weise, das er auch ein Betrüger wäre, da er sein Bier nicht bezahlt hätte, dass er eine Sachbeschädigung begangen hätte und deshalb bereits angezeigt wurde. V bestritt die Anschuldigungen und begab sich zurück zur Gaststätte. um die Sache aufzuklären und eine Rechnung zu verlangen. Man war sehr unfreundlich und gab nur widerwillig die Rechnung, verlangte ein weiteres Mal, obwohl schon bezahlt, die Bezahlung, des Weiteren wurde V von betrunkenen Einheimischen beschimpft.

 

V begab sich wieder auf dem Nachhauseweg zur Rehaklinik, auf der gut beleuchteten und zu dieser Zeit absolut nicht befahrenen Moorbadstraße fuhr er dann einige 100 m Richtung M, um aber dann, da ihm mehrere Mücken in die schon durch die Grasallergie sehr entzündeten Augen flogen, doch wieder von Rad abzusteigen und den Rest des Weges zu Fuß zurückzulegen. Etwa einige Sekunden später sprang bei Straßenkilometer 0,785, plötzlich H, der sich offensichtlich hinter einem Baum und Gebüsch versteckt hielt, hervor und rief, jetzt habe ich sie erwischt, sie sind ohne Licht mit dem Fahrrad gefahren, sie müssen einen Alkoholtest machen. V sagte, dass er nun eh nicht mehr mit dem Fahrrad fahren würde, dass das Scheinwerferlicht gestohlen wurde und wie seltsam er es finden würde, wenn sich H auflauernd verstecken würde nur um ihn dann als Radfahrer zum Alkotest zu holen. H schrie jetzt V an, Sie sagen nicht die Wahrheit, Sie lügen die ganze Zeit, mir reicht es jetzt, Sie haben den Alkotest halt verweigert, da können‘s machen was wollen und sein wer´s wollen, das wird Ihnen alles nichts helfen. V sagte zu H, dass er den Alkotest überhaupt nicht verweigern würde und was das für eine Frechheit wäre, wenn H so etwas behaupten würde. V wiederholte während er hinter H folgend etwa 50 m zum Polizeiwagen ging, mehrmals dass er den Alkotest nicht verweigern würde, auch dass so eine Behauptung von H sehr strenge Konsequenzen für V selbst hätte, da er genau wüsste welche negativen Folgen eine Alkotestverweigerung hätten und er eben den Alkotest nicht verweigert hätte und auf einen Alkotest bestehen würde. Der Beamte B der zu diesem Zeitpunkt bei geöffneter Autotür am Fahrersitz saß hatte die Unterhaltung mitbekommen. Da V über das Vorgehen des Beamten H fassungslos war und dieser praktisch die Amtshandlung willkürlich abgebrochen hatte, vertraute er auf Inspektor B und wiederholte wiederum mehrmals, dass er den Alkotest nicht verweigert habe und verweigern würde. Auch hatte ja B bei geöffneter Autotür, die Unterhaltung des V mit H, als V H zum Auto begleitete, sehr wohl mitgehört. B ignorierte dies völlig und H schloss demonstrativ die Fahrertür. V sagte jetzt zu H, dass auch die Sache mit dem Betrug nicht stimmen würde und übergab H die Rechnung mit den bezahlten Bier. H gab die Rechnung dem B, dieser fotografierte diese und gab diese dem V zurück. V meinte wieder mehrmals er hättet einen Alkotest nicht verweigert. H sprang rasch an der Beifahrerseite ins Auto und schrie V an, er habe sich morgen um 18:00 Uhr zur Einvernahme im Kommissariat Lambach einzufinden. Die Polizeibeamten fuhren ab. V blieb fassungslos zurück.

 

B. Straferkenntnis der BH Wels

Im Straferkenntnis führte die Behörde aus, dass es erwiesen wäre, dass V A am 22.6.2013 gegen 00:58 Uhr das Fahrrad Citybike auf der L1313 Neyidhartingerstraße bei Straßenkilometer 0,810 im Ortsgebiet von Neydharting gelenkt hat, wobei er sich, obwohl er die Symptome einer Alkoholbeeinträchtigung (deutlicher Alkoholgeruch unveränderte Aussprache) hatte und somit vermutet werden konnte, dass er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand, am 22.6.2013 um 00:58 Uhr bei Straßenkilometer 0,810 der L1313 im Ortsgebiet von Neiydharting gegenüber einem besonders geschulten und hierzu ermächtigt, Organ der Straßenaufsicht weigerte seine Atemluft auf Alkoholgehalt überprüfen zu lassen.

 

Weiters führte Zeuge H, Inspektor, aus:

Zum Tatzeitpunkt lenkte Herr V das Fahrrad auf der L1313, Straßenkilometer 0,810. Wir befanden uns mit dem Dienstfahrzeug vor dem M und befand ich mich auf der Fahrbahn der L1313, als Herr V mit dem Fahrrad gefahren kam, worauf ich diesen zu einer Fahrzeugkontrolle anhielt, Vesely direkt vor mir vom Fahrrad abstieg und ich Genannten zur Durchführung des Alkoholtest aufforderte, der diese Symptome einer Alkoholbeeinträchtigung aufwies und vom Vorfall auch bereits bekannt war, dass Herr V Alkohol zu sich genommen hat.

Herr W gab an, keinen Alkotest durchzuführen, da er kein Fahrzeug gelenkt habe. Obwohl Herr V auf die Folgen der Verweigerung des Alkotest hingewiesen wurde, verweigerte diese nach wie vor die Durchführung eines Alkotest, weshalb die Amtshandlung beendet wurde.

 

Weiters führte der Zeuge B, Inspektor, aus:

„Die Anhaltung bei Kilometer 0,810 der L1313 erfolgt durch Chefinspektor H. Ich befand mich beim Polizeifahrzeug, welches wie auf dem Foto eingezeichnet, vor dem M abgestellt war und hatte direkte Sicht auf den Tatort. Als Chefinspektor H V anhielt, lenkte dieser das Fahrrad. Er hatte dieses zu diesem Zeitpunkt mit Sicherheit gelenkt und nicht geschoben. Ich habe das Gespräch mit Herrn V voll mitgehört und spielte sich der Vorfall so ab, wie von Chefinspektor H geschildert wurde. Er hat trotz Belehrung die Durchführung eines Alkotest verweigert.“

 

C. Stellungnahme

Zur Aussage des Beamten H:

Wie der Beschuldigte bereits in seiner Stellungnahme vom 3.10.2013 angab, fand die Anhaltung nicht bei Straßenkilometer 0,810 statt, sondern ca. Straßenkilometer 0,785. Beilage 1 Fotos 2, 5, 7, 9, 10, Beilage 4 (bereits Akt). V stieg nicht direkt vor H bei einer Lenker und Fahrzeugkontrolle vom Fahrrad ab, sondern einige Sekunden früher, H hielt sich zu diesem Zeitpunkt noch versteckt. H, der sich offensichtlich hinter einem Baum und Gebüsch versteckt hielt, sprang hervor und rief jetzt habe ich sie erwischt! Es fand in diesem Sinn keine behauptete Lenker und Fahrzeugkontrolle statt, eine solche hätte mit roter Kelle angezeigt werden müssen und erscheint in dieser Form sehr fraglich, man wusste genau V wohnt und hinfährt, warum wurde auf V praktisch vor dem Hauseingang gewartet, die Beamten wussten genau wo V fährt und haben sich entsprechend positioniert und ließen praktisch gewähren mit dem Rad zu fahren, wenn die Beamten der Meinung waren, dass V nicht mit dem Rad fahren durfte, warum haben sie es nicht amtswegig verhindert? § 97 (1) a) StVO

 

V bestritt nicht, mit dem Fahrrad gefahren zu sein, sondern sagte, dass er nun eh nicht mit dem Rad fahren würde.

Ein Alkotest wurde nicht verweigert, sondern die Amtshandlung wurde vom Beamten H willkürlich abgebrochen. V hatte keinen Grund einen Alkotest zu verweigern, da die Alkoholisierung des V in einem Promillebereich war, indem er ohne gegen die StVO zu verstoßen, ein Fahrzeug lenken durfte, nämlich unter 0,5 Promille, er vor einer Überprüfung seiner Atemluft nichts zu befürchten hatte. Nach einer Berechnung nach Widmark, unter Berücksichtigung von Magenfüllung, verstrichener Zeit und Alkoholabbau hätte V zur Zeit der Anhaltung unter 0,5 Promille gehabt. Siehe auch Promillerechner, Beilage 2 (bereits Akt).

 

Es wurde nicht gesagt, ob einen Alkotest mit Vortestgerät oder Alkomat. Hätte V wirklich wie von den Beamten einen Alkotest verweigert, dann stellt sich die Frage: welchen Alkotest hätte V verweigert, nämlich den Test mit dem Vortestgerät oder den Test mittels Alkomat? Da eine Verweigerung des Alkotest mittels Vortestgerät nicht strafbar gewesen wäre und man W dann verpflichtend zum Alkotest mittels Alkomat auffordern hätte müssen, ergibt sich, dass V schon aus diesem Grund nicht verwaltungsstrafrechtlich verfolgt werden kann, da ja nicht gesagt werden kann um welchen durchzuführenden Alkotest es sich gehandelt hat, der angeblich verweigert wurde. Im Übrigen, es wurden überhaupt keine Belehrungen von H abgegeben.

 

Zur Aussage des Beamten B:

Der Beamte B war zum Zeitpunkt der Anhaltung nicht bei Straßenkilometer 0,810, sondern bei ca. Straßenkilometer 0,785 bei dem Polizeiauto und war wie bereits angegeben und von mir auf den Fotos bezeichnet, um die Ecke. B konnte also zu diesem Zeitpunkt nicht beobachten wie H V anhielt als jener ein Fahrrad angeblich lenkte bzw. wie der Beschuldigte aussagt, schob. Denn er saß um die Ecke im Polizeiwagen und konnte daher nicht um die Ecke sehen. Beilage 1 Fotos 1, 2, 3, 4, 6,7, 12, 13, 14, 15, 16, Beilage 4 (bereits erhalten im Akt). Auch ist es zweifelhaft, ob B zu diesem Zeitpunkt in einer Entfernung von 50 m um die Ecke das Gespräch mithören hätte können, dann hätte er ja gehört, dass V den Alkotest eben nicht verweigert hat. Auf alle Fälle hat der Beamte B das Gespräch mitbekommen als der Beamte H begleitet von V in Höhe der Straßenkilometer 0,810 in das Sichtfeld des Beamten B kam und V wiederholt sagte, dass er einen Alkotest nicht verweigern würde.

 

Weiteres:

Im Ermittlungsverfahren wurde dem Antrag auf Vorladung eines wichtigen Zeugen, Inspektor M, der die Angaben des Beschuldigten bestätigen kann, dass er den Alkotest nicht verweigerte, nicht stattgegeben. Dem Antrag auf Begehung des Betretungsortes wurde nicht stattgegeben, dem Antrag auf Einsicht der behördlichen Skizze des Betretungsortes wurde nicht stattgegeben, dem Antrag auf Einsicht etwaigen Videoüberwachungsmaterials des M wurde nicht stattgegeben, und somit wurde eine wichtige Tatsache nicht geklärt, die beweist, dass die Aussagen des Inspektor H und des Inspektor B nicht der Wahrheit entsprechen können, nämlich dass die Amtshandlung an anderer Stelle stattfand und Inspektor B, der ja die Aussage von Inspektor H bestätigt, gar nicht als Augen- und Ohrenzeuge für Inspektor H in Frage kommt. Auch wurde ein Foto, wo Inspektor B den angeblichen Tatort bezeichnete nie vorgelegt und eine Akteneinsicht auf dieses Foto und Skizze ebenfalls nicht stattgegeben. Es ist unmöglich um die Ecke zu sehen.

 

Auch wurden meine verfassungsrechtlichen Grundrechte auf die Unschuldsvermutung verletzt, da Inspektor H die Amtshandlung willkürlich abbrach (die Verpflichtung zum Alkotest ist auch im Rechtsschutz des Beschuldigten gegen willkürliche Beschuldigung).

 

Beantragt wird:

a. Gemäß §§ 13 AVG in Verbindung mit § 24 (1) VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht und

b. gemäß § 17 AVG 1991 die Akteneinsicht (Foto und Skizze der Polizeiinspektion) und

c. gemäß § 13 AVG die Begehung des Betretungsortes zum Augenschein und

d. gemäß §§ 13, 43 (4) AVG die Vorladung des zweiten Beamten M und Befragung desselben und

e. gemäß § 13 AVG Sicherstellung der Videoaufnahmen, die sich im Besitz der M und des Kurheimes befindlichen Videoaufzeichnungen, die den Zeitpunkt der Amtshandlung betreffen.

 

 

II.            Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 26. März 2014 vorgelegten verfahrensgegenständlichen Akt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30. Jänner 2014, in der der Beschwerdeführer selbst als Auskunftsperson befragt wurde und die Zeugen, CI H, Rev.Insp. B und Insp. M als Zeugen einvernommen wurden.

 

Der Beschwerdeführer führte befragt als Auskunftsperson wie folgt aus:

Ich war am 22.6.2013 bei einem Sonnwendfeuer in der Gemeinde Bad Wimsbach-Neydharting. In diesem Ort war ich auch zur Kur. Es war auch bereits einer der letzten Tage meiner Kur und habe ich mich dann entschlossen, zu dieser Sonnwendfeier zu fahren. Ich war dort insgesamt 2 ½ Stunden auf dieser Feier und bin gegen 23.15 bis 23.30 Uhr von dort weggefahren. Ich war mit dem Fahrrad unterwegs und bin anschließend in das Gasthaus J gefahren. Bei der Sonnwendfeier vorher habe ich 3 Flaschen Bier getrunken. Im Gasthof J wurde ich dann von einem Gast, nämlich Herrn W, belästigt und in der Folge auch misshandelt. Daraufhin wollte ich die Polizei rufen. Eine anwesende Dame hat mir gesagt, dass ich die Polizei nicht rufen bräuchte, weil diese schon da wäre. Sie hat sich als eine Beamtin der Kriminalpolizei vorgestellt und hat gesagt, egal was ich der Polizei erzählen würde, die Gäste würden etwas anderes behaupten.

 

Ich habe dann Insp. B den Vorfall geschildert. Insp. H ging in den Gastgarten und hat dort die Gäste befragt. Die anwesende Kriminalbeamtin hat mir vorher auch noch gesagt, dass sie mit der örtlichen Polizei gut bekannt ist und veranlassen würde, dass ich einen Alkotest machen müsste. In der Folge kam dann Insp. H zu mir. Er hat mir Vorwürfe gemacht und hatte ich den Eindruck, dass er doch sehr wütend war. Anscheinend haben ihn die Gäste, die er im Garten befragt hat, gegen mich aufgebracht. Er wollte auch, dass ich einen Alkotest mache. Im weiteren Gespräch, das ich mit ihm geführt habe, hat er dann von diesem Vorhaben wieder abgelassen.

Ich habe ihn um seine Dienstnummer gebeten, weil ich ihm auch mitgeteilt habe, dass ich mich beschweren möchte über ihn.

In der Folge habe ich das Gasthaus verlassen. Dabei habe ich gemerkt, dass bei meinem Rad das Licht weg war. Daher habe ich das Rad dann in Folge geschoben und zwar Richtung Ortsausgang.

Herr H hat mich in der Folge aufgehalten und hat mir vorgeworfen, dass ich auch wegen Betruges und Sachbeschädigung angezeigt würde. Auf mein Nachfragen hin, hat er mir gesagt, dass ich mein Bier nicht bezahlt hätte. In der Folge bin ich dann in das Lokal zurückgegangen und habe nach einer Debatte mit der Kellnerin das Bier bezahlt.

In der Folge habe ich das Gasthaus wieder verlassen und bin wieder Richtung Ortsausgang gegangen, wo ich mein Fahrrad zuerst stehengelassen hatte. Mit dem Fahrrad bin ich dann Richtung M gegangen. Ich habe es den Berg hinaufgeschoben und das letzte Stück Richtung M bin ich dann mit dem Fahrrad gefahren.

Ich habe in der Summe 3 Bier konsumiert und bin mir sicher, dass ich damit weit unter der 0,5 Promillegrenze liege und daher fahrtüchtig bin.

Meiner Ansicht nach war ich sogar fahrtüchtig für ein Kraftfahrzeug. Ich habe jedoch das Fahrrad benutzt und hier wären auch 0,8 Promille zulässig.

Erklärend füge ich an, dass ich das Bier über einen längeren Zeitraum getrunken habe und zur damaligen Zeit auch 128 kg gewogen habe. Aus diesem Grund weiß ich auch wie sich das Bier bei mir ausgewirkt hat.

 

Zu den beiden Anhaltungen möchte ich angeben, dass entgegen der Protokollierung in der Anzeige bei der ersten Anhaltung keine Belehrung erfolgt ist. Zu den bekanntgegebenen Symptomen der Alkoholisierung möchte ich angeben, dass ich zur damaligen Zeit unter einer Grasallergie gelitten habe, wodurch sich die Rötung meiner Augen erklärt. In der Folge bin ich dann zum Hotel weitergefahren und hat auch vor dem Hotel die Polizei auf mich gewartet.

 

Ich bin vor der sog. M von meinem Fahrrad abgestiegen. Ich hatte zu diesem Zeitpunkt meine Brille nicht auf. Durch die Mücken, die mir ins Auge geflogen sind, die mir Schmerzen verursacht haben und aufgrund meiner Allergie bin ich dann vom Fahrrad abgestiegen und habe es geschoben. Beinahe gleichzeitig ist auch Insp. H hinter einem Baum oder auch hinter einem Busch auf die Straße hervorgesprungen und hat mir gesagt, er hätte mich erwischt, ich sei ohne Licht gefahren und müsse jetzt einen Alkotest machen. Ich habe in der Folge Herrn Insp. H gefragt, warum ich den einen Alkotest machen müsste, ich würde ja sowieso nicht mehr mit dem Fahrrad fahren, das sei doch lächerlich. Herr Insp. H hat meinen Ausführungen keinen Glauben geschenkt. Insgesamt hatte ich den Eindruck, dass er sehr wütend war.

Herr Insp. H hat mir vorgeworfen, dass ich ihn nur anlügen würde und hat dann zu mir gesagt, dass der Alkotest als verweigert gilt. Herr H war der Ansicht, dass ich ihm gesagt hätte, ich wäre nicht mit dem Fahrrad gefahren und daraus hat er wohl abgeleitet, dass ich ihn angelogen hätte. Und daraus leitete er wahrscheinlich ab, dass es sich um eine Alkotestverweigerung handelt.

Herr Insp. H hat mich nicht über die Folgen einer Verweigerung des Alkotests belehrt.

Ich habe zu Herrn H gesagt, sie können doch nicht sagen, dass ich den Alkotest verweigert hätte, denn ich weiß doch ganz genau, was das für Folgen für mich haben würde.

In der Folge ging Insp. H zu seinem Wagen, ich bin ihm gefolgt und habe ihm ein paar Mal gesagt, dass ich den Alkotest nicht verweigern würde. Hierzu möchte ich anmerken, dass mir nicht klar ist, wie jemand den Alkotest verweigern kann, wenn er sagt, ich verweigere den Alkotest nicht und weiß über die Folgen einer Alkotestverweigerung Bescheid.

In der Folge gingen wir dann zum Einsatzwagen der Polizei. In diesem Wagen saß Herr Insp. B auf der Fahrerseite. Wie wir uns diesem Fahrzeug genähert haben, muss auch Insp. B mitbekommen haben, worum es geht. Das Gespräch vorher, dass ja weiter weg stattgefunden hat, kann er aufgrund der Entfernung nicht mitgehört haben. Weiters kann er auch die Amtshandlung nicht gesehen haben. Herr Insp. B saß eben um die Ecke und kann daher auch entgegen seiner Aussage nicht gesehen haben, was tatsächlich vorgefallen ist. Im Zeitpunkt, wie ich Insp. B gesehen habe, hat sich dieser gerade auf sein Handy konzentriert. Ich habe auch Herrn Insp. B gegenüber geäußert, dass ich den Alkotest nicht verweigern würde. Insp. B hat mir keine Aufmerksamkeit geschenkt und wurden in der Folge auch die Fenster des Fahrzeugs geschlossen.

Ich habe Insp. H darauf aufmerksam gemacht, dass ich mein Bier bezahlt hätte und habe ihm auch diesbezüglich die Rechnung ausgehändigt. Dieser hat sie Insp. B weitergegeben, der sie dann fotografiert hat.

Zu diesem Zeitpunkt habe ich auch immer damit gerechnet, einen Alkotest durchführen zu können. Herr Insp. H hat auch nie gesagt, ob ich jetzt einen Test mit einem Alkomaten machen soll oder mit einem Vortestgerät. Herr Insp. H hat mich in der Folge aufgefordert, am selben Tag um 18.00 Uhr bei der Polizeiinspektion Lambach zur Einvernahme zu erscheinen. Daraufhin ist er ins Fahrzeug eingestiegen und die Polizei ist weggefahren.

 

 

Einvernahme des Zeugen GI H:

Ursprünglich wurden wir zu einem Vorfall im Gasthaus J wegen einer bekanntgegebenen Körperverletzung gerufen. Auf dem Marktplatz, wo sich eben auch der Gastgarten dieses Gasthauses befindet, habe ich bereits den Beschwerdeführer zu einem Vortest aufgefordert. Dieser Alkovortest wurde vom Beschwerdeführer abgelehnt. Die Wirtin hat uns bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer sein Bier nicht bezahlt haben soll. Deshalb sind wir ihm auch nachgefahren Richtung M. Im Bereich haben wir den Beschwerdeführer dann angetroffen und haben ihm den Sachverhalt bekanntgegeben. In diesem Zeitpunkt hat der Beschwerdeführer sein Rad geschoben. Dem Beschwerdeführer wurde bekanntgegeben, dass er nicht dem Rad fahren dürfe, da unserer Ansicht nach ja deutliche Merkmale einer Alkoholisierung vorlagen. Wir haben unsere Streife fortgesetzt. Wir haben eine Runde bei unserer Streife gemacht durch die Siedlung, weil dort eben schon öfter Kennzeichen gestohlen wurden.

Der Kollege Insp. B hat in der Folge einen Anruf bekommen. Dies war am Parkplatz beim M draußen. Dieser Anruf hat etwas länger gedauert. In dieser Zeit bin ich auf Straße gestanden und ist mir der Beschwerdeführer entgegengekommen. Er stieg direkt vor mir vom Rad. In der Folge habe ich dann Herrn V zum Alkotest aufgefordert. Herr V gab an, dass er nicht gefahren sei und deshalb keinen Alkotest machen würde. Ich habe ihn darauf aufmerksam gemacht, dass, wenn er den Alkotest nicht macht, es als Verweigerung gilt. Herr V bekräftigte dann noch einmal nicht blasen zu wollen und somit war für mich die Amtshandlung beendet. In der Folge bin ich dann zu unserem Fahrzeug gegangen. Herrn B ist gefahren, ich war der Beifahrer.

 

 

In der Folge befragt der Beschwerdeführer den Zeugen:

Dieser gibt daraufhin an, dass es richtig sei, dass er ihn auf dem Marktplatz beim Gasthaus J um die Dienstnummer gefragt hat und der Polizeibeamte ihm diese auch auf einen Zettel aufgeschrieben gegeben hat. Weiters gibt der Zeuge an, dass eine Straßenbeleuchtung am Anhalteort ausgeschaltet war. Vom Ort Bad Wimsbach-Neydharting ist die Straße ein Stück weit beleuchtet.

 

Auf der Polizeiinspektion Lambach ist ein Alkotestgerät vorhanden. Dieses ist vor Ort und in den Autos vorhanden. Wir hatten insgesamt drei Alkotestgeräte. Den dritten haben wir vor einem halben Jahr abgeführt. Im Nachtauto ist ein Alkomat vorhanden.

 

Seitens des Beschwerdeführers wird der Antrag gestellt, festzustellen, wo der Alkomat sich befunden hat.

Hierzu führt der Zeuge aus, dass in jedem Polizeifahrzeug sich eine Kiste mir drei Laden befindet, wobei in der zweiten Lade sich das Alkotestgerät befindet. Der Beschwerdeführer wiederholt seinen diesbezüglichen Antrag, weil er eben vermutet, dass dieses Gerät im Fahrzeug nicht vorhanden war und es erforderlich ist, ein Alkotestgerät 15 Minuten Vorlaufzeit hat. Der Zeuge führt hierzu aus, dass es dazu gar nicht bekommen wäre.

 

Der Zeuge gibt an, dass der Beschwerdeführer noch ein Stück mit ihm zum Auto gegangen ist. Er hat immer wieder angegeben, er würde nicht blasen, weil er eben nicht mit dem Fahrrad gefahren ist und daher die Voraussetzungen nicht gegeben sind. Eine Aussage, dass der Beschwerdeführer den Alkotest durchführen möchte während er mit ihm zum Auto gegangen ist, war nicht so.

 

Die Anzeige wurde von Insp. B verfasst.

 

Nach Vorbehalt, dass in der Anzeige eben steht, er hätte gesagt, dass er den Alkotest nicht verweigern würde, kann ich nur sagen, dass ich mich eben daran nicht mehr erinnern kann. Ich habe eben nur mehr im Ohr, wie der Beschwerdeführer immer bekanntgegeben habe, er würde nicht blasen, weil er nicht mit dem Fahrrad gefahren sei.

 

Zeugenaussage BI B:

Die erste Anhaltung erfolgte nach der Sachverhaltsfeststellung im Gasthaus J. Die erste Anhaltung ist aus zweierlei Gründen erfolgt. Zum ersten haben uns Gäste darauf aufmerksam gemacht, dass Herr V mit dem Fahrrad weggefahren ist. Konkretisierend führe ich aus, dass uns nicht gesagt wurde, dass Herr V weggefahren ist, sondern er hat sein Fahrrad weggeschoben, soll dann in weiterer Folge aufgestiegen und weitergefahren sein. Der zweite Grund war, dass uns die Wirtin mitgeteilt hat, dass der Beschwerdeführer sein Bier nicht bezahlt hat. Wir sind ihm dann in der Folge Richtung M nachgefahren.

Meiner Ansicht nach waren beim Beschwerdeführer merkliche Symptome einer Alkoholisierung vorhanden.

Im Zeitpunkt der ersten Anhaltung hat der Beschwerdeführer sein Fahrzeug geschoben. Wir haben den Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass er eben seine Zeche im Gasthaus nicht bezahlt hätte und dass es strafbar wäre, wenn er mit dem Fahrrad fahren würde.

Wir haben in der Folge unsere Streife fortgesetzt, sind eine große Runde gefahren und haben unser Fahrzeug schlussendlich beim M angehalten. Ich war der Fahrer des Polizeifahrzeuges und hatte dann ein Telefonat. Ob ich angerufen wurde oder selber angerufen habe, daran kann ich mich nicht mehr erinnern. Dies war jedoch der Grund, dass wir unser Fahrzeug im Bereich M abgestellt haben.

 

Insp. H stieg aus dem Fahrzeug aus und ging vor diesem her. Auch bis zum zukünftigen Anhaltebereich. Ob ich zu diesem Zeitpunkt noch telefoniert habe, kann ich heute nicht mehr sagen.

Jedenfalls kam dann jemand auf einem Fahrrad daher. Ich weiß noch genau, dass der Fahrradfahrer bis zum Kollegen zugefahren ist. Er ist vom Fahrrad abgestiegen und ich konnte das Gespräch mitverfolgen.

Auf die Frage hin, ob dort die Straßenbeleuchtung zu diesem Zeitpunkt an war, gibt der Zeuge an, dass er das heute nicht mehr beantworten kann.

Meiner Erinnerung nach hat der Kollege CI H den Beschwerdeführer zum Alkotest aufgefordert. Ob dies ein- oder mehrmals erfolgt ist und an den genauen Wortlaut kann ich mich heute nicht mehr erinnern. Der Beschwerdeführer hat darauf sinngemäß geantwortet, er sei nicht mit dem Fahrrad gefahren und müsse daher nicht mitwirken. CI H hat den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass aufgrund seines Verhaltens eine Verweigerung vorliegt und dass eine Anzeigenlegung erfolgt.

Der Beschwerdeführer ist sodann mit CI H auch noch zum Auto gekommen, hat uns die Rechnung über das Bier im Gasthaus vorgelegt. Diese Rechnung haben wir in der Folge auch fotografiert. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer bekanntgegeben hätte, den Alkotest dann doch machen zu wollen, gibt der Zeuge an, dass er sich nicht mehr dezidiert daran erinnern könne, es wäre jedoch möglich. Wenn dies so gewesen wäre, müsste das im Akt festgehalten worden sein, da er in der Regel sehr genau protokolliere. Er habe auch die diesbezügliche Anzeige verfasst.

Es ist jedenfalls nicht unüblich, dass ein Beamter die Amtshandlung macht und ein zweiter Beamter die Anzeige dann verfasst.

Wenn man jetzt den ganzen Zeitraum betrachtet, vom Vorfall im Gasthaus J bis zur zweiten Amtshandlung so möchte ich angeben, dass wir beide die Amtshandlung geführt haben.

Am selben Tag wurde wie vereinbart eine Niederschrift aufgenommen. Herr V kam in die Polizeiinspektion Lambach. Ich war in der Polizeiinspektion anwesend und habe mit dem Beschwerdeführer die Niederschrift verfasst. Im Zuge dieser Verfassung wollte der Beschwerdeführer auch Akteneinsicht. Dies war deswegen schwierig, weil keine Aktenteile da waren sondern eben nur eine Protokollierung des Vorfalls. Beim Verfassen der Niederschrift war wahrscheinlich Frau Insp. M dabei. Konkret konnte ich mich nicht erinnern es ist jedoch üblich, dass immer ein zweiter Beamter bei der Niederschrift anwesend ist. Da es sich um einen der letzten Kurtage des Beschwerdeführers gehandelt habe, habe ich diesem auch bekanntgegeben, dass ich dann den Akt nach Wien weiterleiten würde, wo dann die Einvernahme erfolgen wird.

 

Über Befragen durch den Beschwerdeführer gibt der Zeuge Folgendes an:

Bereits im Zuge der Sachverhaltsfeststellung beim Gasthaus J, bei der wir versucht haben mit den Beteiligten einen Alkovortest zu machen, welchen der Beschwerdeführer jedoch abgelehnt hat, ist aufgefallen, dass Alkoholisierungs-symptome beim Beschwerdeführer vorgelegen sind. Hinsichtlich der Symptome verweise ich auf die Ausführungen in der Anzeige. Für mich waren jedenfalls die Symptome merklich vorhanden. Die Symptome kann ich heute nicht mehr genau verifizieren, ob es sich also z.B. um gerötete Augen, eine lallende Sprache, eine unsichere Fahrweise mit dem Fahrrad oder Alkoholgeruch gehandelt hat oder ein unsicheres Schieben des Fahrrades vorgelegen ist, kann ich zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr sagen. Ich kann nur gesamt festhalten, dass ich aufgrund meiner Tätigkeit den Eindruck hatte, dass der Beschwerdeführer alkoholisiert war. Im Zeitpunkt der ersten Anhaltung hat der Beschwerdeführer, wie ich dies bereits ausgeführt habe, das Fahrrad geschoben. Wir haben auch eine präventive Aufgabe zu erledigen und deshalb haben wir ihn darauf aufmerksam gemacht, dass er eben nicht mehr mit dem Fahrrad fahren darf.

 

Über Befragen durch den Beschwerdeführer gibt der Zeuge an, dass es sich beim Vorfall im Gasthaus J mit dem Vortestersuchen und der späteren zweiten Anhaltung um zwei getrennte Aktenteile handelt, die verschieden behandelt werden.

Über Vorhaltung, dass der Zeuge zum Anhalteort keine freie Sichtverbindung hatte, gibt dieser an, dass das Fahrzeug in Richtung Anhalteort abgestellt war und der Zeuge eine direkte Sichtbindung zum Anhalteort hatte. Er habe durch die Windschutzscheibe geschaut. Es ist jedenfalls nicht unüblich, dass die Anzeige ein anderer Beamte macht wie derjenige, der die Amtshandlung tatsächlich durchführt. Es ist immer eine Frage wie das die Beamten unter sich ausmachen. Eine Kommunikation mit dem Beschwerdeführer ist für den anzeigenden Beamten nicht unbedingt erforderlich, wenn der Kollege die Kommunikation durchführt. Wesentlich für die Anzeigenlegung sind die Aussagen des Betroffenen (Beschwerdeführer).

Die Aufforderung zum Alkotest erfolgte eben nicht durch mich, sondern durch meinen Kollegen CI H.

 

Über Vorhaltung, dass ich im Zeitpunkt der Niederschrift bekanntgegeben habe, dass ich Skizzen und Fotos anfertigen würde, kann ich nur angeben, dass ich mich an dieses Ansinnen nicht mehr erinnern kann.

 

Wenn mir vom Beschwerdeführer vorgehalten wird, dass ich in der Niederschrift bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 8. Oktober 2013 zu Protokoll gegeben habe:

„Die Anhaltung bei km 0,810 der L1313 erfolgt durch CI H. Ich befand mich beim Polizeifahrzeug, welches wie auf dem Foto eingezeichnet, vor dem M abgestellt war………….“, so gebe ich an, dass ich mich nicht mehr erinnern kann, ob ich ein Foto vorgelegt bekommen habe bzw. ob ein Foto vorgelegt wurde, wo bereits ein Ort eingezeichnet war. Aus diesem Satz geht jedoch nicht hervor, dass ich ein Foto erstellt habe. Ich kann nur mehr wiederholen, dass ich mich eben nicht mehr an dieses Foto erinnern kann. Möchte aber angeben, dass die Niederschrift den Tatsachen entspricht. Wenn mir vom Beschwerdeführer nun ein Foto aus der Beilage 1 gezeigt wird, kann ich angeben, dass ich mich an dieses Foto dezidiert nicht mehr erinnern kann, aber natürlich die Örtlichkeit wiedererkennen kann. Zum oberen Foto kann ich nur sagen, dass das Fahrzeug hier nicht abgestellt war, jedenfalls nicht so nahe zum Haus, weil sonst eben der Beifahrer nicht aussteigen hätte können. Meiner Erinnerung nach war das Fahrzeug eher im Bereich des ersten Abgrenzungssteines abgestellt.

Ich kann heute nicht mehr angeben, ob ich tatsächlich auch dieses Bild gesehen habe, obwohl der Beschwerdeführer hierzu ausführt, dass dies das einzige Foto im Akt ist, auf dem eben der Aufstellungsort des Fahrzeuges angegeben wurde. Vor der Fotodarstellung ist ein Beiblatt, bezeichnet mit Beilage 1 Fotos, im Akt vorhanden. Befragt wird der Zeuge, ob es sich bei dieser Bezeichnung oder bei dieser Schrift um seine Schrift handelt. Der Zeuge gibt an, dass das nicht seine Handschrift ist.

Der Beschwerdeführer gibt an, dass es sich dabei um seine Handschrift handelt. Der Beschwerdeführer führt hierzu aus, dass aus der Niederschrift seiner Ansicht nach hervorgeht, dass der Zeuge den Standort so bestätigt hat, wie auf dem Foto dargestellt, da eine andere Darstellung und ein anderes Foto nicht vorhanden ist. Der Zeuge führt hierzu aus, dass er den Vorfall auch dann hätte wahrnehmen können, wenn das Fahrzeug so wie eingezeichnet abgestellt gewesen wäre.

 

Der Zeuge gibt an, dass er den Anhalteort der mit km 0,810 angegeben wurde aufgrund einer Darstellung im Intranet festgestellt hat. Dabei handelt es sich um einen ungefähren Wert.

 

Der Beschwerdeführer ersucht zu protokollieren, dass im Zuge der Zeugeneinvernahme der Ort der Anhaltung divergiert.

Der Zeuge gibt hierzu an, dass die Anhaltung in einer Flucht vom Fahrersitz aus gesehen gerade vor ihm erfolgt ist und er eben gesehen hat, dass der Beschwerdeführer vor dem Kollegen CI H vom Rad gestiegen ist. Der Beschwerdeführer besteht darauf, dass im Protokoll festgehalten wird, dass wie vorhin schon festgehalten, der Anhalteort während der Zeugenaussage divergierte und dies bereits dreimal.

Dem Zeugen wird der Zettel mit der Dienstnummer des CI H gezeigt. Der Zeuge gibt an, dass er die Dienstnummer seines Kollegen nicht auswendig kennt. Auf Frage, ob mir der Kollege H beim J seine Dienstnummer gegeben hat, kann ich dies weder bestätigen noch verneinen. Es besteht jedenfalls die Möglichkeit, dass dies so war. Dieser Zettel stammt aus dem Notizblock von Insp. B wie der Beschwerdeführer ausführt. Insp. B hat nach Aussage des Beschwerdeführers diesen Zettel aus seinem Notizblock herausgerissen und dem Beschwerdeführer gegeben. Der Zeuge sagt aus, dass er sich dezidiert daran nicht mehr erinnern kann. Es ist jedoch möglich.

 

Zeugin Insp. M:

Bei der Anhaltung selber war ich nicht dabei, jedoch am Abend desselben Tages beim Verfassen der Niederschrift. Ich selber habe den Beschwerdeführer nicht befragt, sondern hat dies der Kollege Insp. B gemacht, weil Insp. B oder/und Insp. H den Akt bearbeitet haben. Ich bin eben nur dabeigesessen, weil es, wenn die Möglichkeit besteht, immer üblich ist, dass zwei Beamte bei der Einvernahme dabei sind.

 

Im Zusammenhang mit der Befragung der Zeugin Insp. M führt der Beschwerdeführer aus, dass er eben zum Polizeiposten gekommen ist und ihm bekanntgegeben wurde, dass er wegen Betrug und Sachbeschädigung angezeigt wird. Diesbezüglich hat sich der Beschwerdeführer nicht geäußert. Weiters wurde ihm bekanntgegeben, dass er auch wegen der Verweigerung des Alkotests eine Anzeige erhält. Hierzu führt der Beschwerdeführer ergänzend zu seinen bereits gemachten Angaben aus, dass ihn dies verwundert hatte, weil eben CI H im Zuge der Anhaltung diesbezüglich keine Äußerung getätigt hat. Die Information, welcher Delikte er angezeigt wird, soll der Beschwerdeführer nach seinen Angaben von der Zeugin Insp. M erhalten haben.

 

Diesbezüglich gibt die Zeugin an, dass sie sich nicht daran erinnern kann, dem Beschwerdeführer gesagt zu haben, dass er wegen Betrug, Sachbeschädigung und der Verweigerung des Alkotests angezeigt wurde. Sie kann nur mehr bekanntgeben, dass der Beschwerdeführer auf den Posten gekommen ist, Akteneinsicht wollte, welche ihm nicht gewährt werden konnte, weil noch kein Akt vorlag und ihrer Erinnerung nach war nicht mehr an diesem Abend.

 

Der Beschwerdeführer fragt nach, ob sich die Zeugin noch erinnern kann, dass mindestens 15 Minuten über die Alkotestverweigerung diskutiert wurde und dies zu dritt. Bei dieser Diskussion waren der Beschwerdeführer BI B und die Zeugin M anwesend. Weiters soll Insp. B auch gesagt haben, dass der Beschwerdeführer den Alkotest tatsächlich nicht verweigert hat.

Die Zeugin gibt hierzu an, dass sie sich an diese Diskussion und die diesbezügliche Aussage nicht erinnern kann.

 

In der mündlichen Verhandlung wurden sowohl der Beschwerdeführer als auch die Zeugen CI H und Rev.Insp. B ersucht, auf einem DORIS-Ausdruck den Anhalteort und den Standort des Einsatzfahrzeuges zu markieren. Jener DORIS-Ausdruck, den CI H vervollständigt hatte und jener, den Rev. Insp. B vervollständigt hatte, wurde dem Beschwerdeführer jeweils zur Kenntnis gebracht.

 

Der Beschwerdeführer stellte in der mündlichen Verhandlung noch einen weiteren Beweisantrag:

-      Festzustellen, wo sich der Alkomat am 22. Juni 2013, um ca. 00.56 Uhr befunden hat.

 

Auf seinen Antrag hin wurde dem Beschwerdeführer die Abschrift des Tonbandprotokolls mit Schreiben des Oö. Landesverwaltungsgericht vom 12. Februae 2015 und erneut am 19. März 2015 zugestellt und ihm eine Frist von 2 Wochen, ab Erhalt eingeräumt, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Die Frist wurde sodann telefonisch bis zum 27. April 2015 verlängert.

 

Der Beschwerdeführer nahm innerhalb der verlängerten Frist Stellung.

 

Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer war am 22. Juni 2013 bei der Sonnwendfeier der Gemeinde Bad Wimsbach-Neydharting und konsumierte dort neben fester Nahrung drei Halbe Bier. Anschließend fuhr er ins Gasthaus J und konsumierte dort ca. die Hälfte einer Halben Bier. Nach einem Streit mit den dort sich befindlichen Gästen und einem von ihm veranlassten Polizeieinsatz im Gasthaus verließ er dieses und machte sich mit seinem Fahrrad auf, um ins Kurhotel zu gelangen. Auf dem Weg dorthin, als er das Fahrrad schob, wurde er von der Polizeistreife, die bereits im Gasthaus vor Ort gewesen ist, angehalten und darauf aufmerksam gemacht, dass er im Gasthaus nicht bezahlt habe. Der Beschwerdeführer begab sich noch einmal zu Fuß ins Gasthaus und bezahlte, ging zu seinem Fahrrad zurück und fuhr weiter in Richtung Kurhotel. Kurz vor Ankunft wurde der Beschwerdeführer von CI H angehalten und aufgefordert einen Alkotest zu machen, was der Beschwerdeführer ablehnte.

 

Der Sachverhalt ergibt sich bereits aus den Ausführungen der schriftlichen Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung, wo der Beschwerdeführer dargelegt hat, in welchem Ausmaß er Alkohol getrunken hat, dass er mit dem Fahrrad gefahren ist und die Verpflichtung die Atemluft überprüfen zu lassen in Frage gestellt hat.

 

 

III.           Gemäß § 5 Abs. 1 StVO darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkoholgenuss suchtgiftbeeinträchtigten Zustand befindet. Den Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber einen Alkoholgehalt Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls also Alkohol beeinträchtigt.

 

Gemäß § 5 Abs. 2 StVO 1960 sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,

1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder

2. bei denen der Verdacht besteht, dass Ihr Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall im ursächlichen Zusammenhang steht,

auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

 

Gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von € 1600 bis € 5900, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 2 bis 6 Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.

 

 

IV.          Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

Entsprechend der Bestimmung des § 5 Abs. 2 Ziffer 1 StVO sind besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben auf Alkoholgehalt zu untersuchen.

 

Zur Begründung der Pflicht sich einer Atemluftkontrolluntersuchung unterziehen zu müssen reicht es aus, wenn im Zeitpunkt der Aufforderung durch das Straßenaufsichtsorgan zur Atemluftmessung lediglich der Verdacht besteht, ein Fahrzeug gelenkt zu haben.

 

Zur Begründung der Vermutung der Alkoholisierung genügt das Vorliegen eines der typischen Alkoholisierungssymptome. Ob diese Symptome tatsächlich durch Alkohol bewirkt wurden oder ob der Lenker tatsächlich durch Alkohol beeinträchtigt war, ist für die Verpflichtung, sich der Atemluftuntersuchung zu unterziehen, nicht entscheidend. Die Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung muss nicht auf eigener Wahrnehmung des Straßenaufsichtsorgans liegen, sondern kann auch von dritten Personen dem Organ mitgeteilt werden.

 

Ein Alkoholkonsum vor Antritt der Fahrt rechtfertigt das Verlangen nach Ablegen der Atemluftprobe (VwGH 17.6.1994, 94/02/0097; VwGH 23.7.2004, 2004/02/0019).

 

Zur Vermutung einer Alkoholisierung einer Person reicht allein das Vorliegen von geröteten Bindehäuten – unabhängig von der Ursache – aus (VwGH 25.7.2003, 2002/02/0189, 28.1.2004, 2001/03/0422; 8.4.2004, 2001/03/0115; 24.2.2006. 2006/020037).

 

Der Tatbestand des § 99 Abs. 1 lit. b StVO ist bereits mit der Weigerung des Fahrzeuglenkers, sich dem Test zu unterziehen, vollendet. Dies gilt auch dann, wenn er sich nach einer Debatte mit dem Straßenaufsichtsorgan dann doch noch dazu bereit erklärt (VwGH u.a.21.9.2006, 2006/02/0163; 20.3.2009, 2009/02/0142).

 

Der angehaltene Lenker muss sofort der Aufforderung des Wacheorgans, den Alkotest vorzunehmen, entsprechen, und jedes Verhalten, das die sofortige Vornahme des Alkotest verhindert, sofern das Wacheorgan nicht hierzu sein Zustimmung erklärt hat, ist als Verweigerung der Atemluftprobe zu werten.

 

Für die Verwaltungsübertretung der Verweigerung der Ablegung des Alkotests gemäß § 99 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 2 StVO kommt es für die im Spruch gebotene Umschreibung der Tatörtlichkeit auf eine genaue Umschreibung nicht an (VwGH 29.8.2003, 2003/02/0146; 30.1.2004, 2003/02/0223).

 

 

Die Tatsche der Alkoholisierung des Beschwerdeführers ergibt sich einerseits bereits aus der schriftlichen Beschwerde als auch aus der Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wo er angibt während der Sonnwendfeier 3 Halbe Bier getrunken zu haben und während seines Aufenthalts im Gasthaus J, wo er eigenen Angaben nach eine Halbe Bier etwa zur Hälfte konsumiert hat. Zumindest letzterer Umstand war auch den Polizeibeamten bekannt, da diese auch schon im Gasthaus J eine Amtshandlung auf Herbeirufen durch den Beschwerdeführer durchgeführt haben und darüber hinaus, den Beschwerdeführer auf seinem Rückweg ins Hotel, als er das Fahrrad noch schob, aufgehalten haben, um ihn auf die nicht bezahlte Rechnung im Gasthaus J aufmerksam zu machen. Aus der Anzeige selbst ist zu entnehmen, dass folgende Alkoholisierungsmerkmale festgestellt worden sind: Deutlicher Alkoholgeruch, schwankender Gang, deutliche Bindehautrötung. All diese Symptome sind jeder für sich geeignet den Verdacht der Alkoholisierung auszulösen, wobei es auf die Ursache einzelner Symptome nicht ankommt, sodass in diesem Zusammenhang auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Augen seien aufgrund einer Allergie gerötet gewesen und hätten in der Folge auch gebrannt, da durch das Fahrradfahren Insekten ins Auge gelangt wären, unbeachtlich ist.

 

Der Verdacht des Lenkens eines Fahrzeuges, hier eines Fahrrades, ist bereits dadurch gegeben, dass der Polizeibeamte, CI H, während der Amtshandlung im Gasthaus J von einem Dritten darauf aufmerksam gemacht worden ist, dass der Beschwerdeführer mit dem Fahrrad weggefahren sei. Dieser Umstand alleine ist ausreichend um den Verdacht zu begründen, der Beschwerdeführer habe alkoholisiert ein Fahrzeug, nämlich ein Fahrrad, gelenkt. Darüber hinaus gibt der Beschwerdeführer sowohl in der schriftlichen Beschwerde selbst als auch in der öffentlich mündlichen Verhandlung zu, das Fahrrad gelenkt zu haben.

 

Hinsichtlich der vorgeworfenen Verweigerung der Atemluftkontrolle führt der Beschwerdeführer in der schriftlichen Beschwerde aus, dass er nach der Aufforderung zum Alkotest den amtshandelnden Beamten gefragt habe, warum er denn einen Alkotest machen solle, er werde nun nicht mehr mit dem Fahrrad fahren. Gleiches wiederholte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung und fügte hinzu, er habe das Ansinnen einen Alkotest durchzuführen als lächerlich betrachtet, was er dem Beamten so auch mitgeteilt habe.

Einer Aufforderung zum Alkotest ist unverzüglich zu folgen. Durch die vom Beschwerdeführer dargelegten Äußerungen, die auf die Aufforderung zum Alkotest erfolgt sind, ist auszuschließen, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung des Polizeibeamten sofort entsprochen habe.

 

Da daher alle Tatbestandsmerkmale nämlich der Verdacht ein Fahrzeug gelenkt zu haben, die Vermutung eines durch Alkohol beeinträchtigten Zustandes und die Weigerung die Atemluft untersuchen zu lassen, ist das objektive Tatbild bereits als erfüllt zu betrachten.

 

Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, dass der in der Anzeige und in der Folge im bekämpften Straferkenntnis angegebene Anhalteort, km 0,810 nicht richtig ist, sondern die Anhaltung bei km 0,785 stattgefunden habe. Daher ist diesbezüglich zu prüfen, ob der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses im Sinn des § 44a VStG, unter Zugrundelegung der Voraussetzung, dass der Anhalteort tatsächlich abweichend nicht bei km 0,810 sondern bei km 0,785 gewesen ist, ausreichend konkret ist. Nach der oben zitierten Judikatur ist es nicht erforderlich den Anhalteort und somit den Ort der Verweigerung metergenau anzugeben, sodass auch wenn der vorgeworfene Tatort tatsächlich km 0,785 gewesen wäre, der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses ausreichend konkret wäre.

 

Dennoch ist festzuhalten, dass die Zeugen in der mündlichen Verhandlung einen wesentlich glaubwürdigeren Eindruck hinterlassen haben, während der Beschwerdeführer große Mühe aufgewendet hat, sich als Opfer sowohl der einheimischen Bevölkerung mit dem Vorfall im Gasthaus J als auch der Polizeibeamten bei der späteren Anhaltung darzustellen. Dies kam vor allem in der Schlussbemerkung äußerst plakativ zum Ausdruck.

 

Aufgrund des damit gewonnenen Eindrucks ist davon auszugehen, dass den Ausführungen der Zeugen, was den Anhalteort betrifft, zu folgen ist und dieser daher mit km 0,810 anzunehmen ist, was auch den Tatort für die Verweigerung der Atemluftkontrolle darstellt. Gleiches gilt für die Anhaltung selbst samt Aufforderung zum Alkotest und Verweigerung desselben durch den Beschwerdeführer.

 

In subjektiver Hinsicht ist festzustellen:

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt.

Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Tatbestand des § 5 Abs. 2 StVO ist mit der Verweigerung der Atemluftüberprüfung erfüllt. Der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr ist nicht erforderlich. Da der Beschwerdeführer weder in der schriftlichen Beschwerde noch in der öffentlich mündlichen Verhandlung Gründe darlegte, die geeignet gewesen wären, darzulegen, dass ihn an der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft, ist von einem schuldhaften Verhalten auszugehen.

 

Mildernd wurde die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gewertet, als erschwerend wurde kein Umstand gewertet.

 

Bei der Strafbemessung wurde von einem Einkommen von einem Leistungsanspruch an Arbeitslosengeld von 30,94 Euro tgl. laut Schreiben des AMS  Wien-H, vom 27. September 2013, ausgegangen.

 

Die Strafbemessung der belangten Behörde erfolgte nach den oben angeführten Grundsätzen und konnte mit der Verhängung der Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden.

 

Was nun die zusätzlichen Beweisanträge des Beschwerdeführers betrifft, ist festzustellen, dass entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers keine Filmaufzeichnungen in der M und im Kurheim gemacht wurden, was dem Oö. Landesverwaltungsgericht jeweils glaubhaft versichert wurde, sodass selbige auch nicht beigebracht werden konnten.

Die Durchführung eines Lokalaugenscheins war für das Oö. Landesverwaltungsgericht entbehrlich, da die Örtlichkeit aus einem DORIS-Ausdruck gut ersichtlich war und sowohl der Beschwerdeführer selbst als auch die beiden Zeugen, CI H als auch BI B, in der Lage waren sowohl den Anhalteort als auch den Standort des Polizeifahrzeuges in einem ihnen jeweils vorgelegten DORIS-Ausdruck einzutragen, sodass ein Ortsaugenschein zur Feststellung, ob die Tatbestandsmerkmale der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung vorliegen, nichts hätte beitragen können.

Zum Antrag festzustellen, wo sich im Zeitpunkt der Anhaltung das Alkotestgerät befunden hat, ist festzuhalten, dass die Beantwortung dieser Frage zur Beurteilung des relevanten Sachverhalts, ob nun die vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen wurde oder nicht, keinen Beitrag zu leisten vermag. Das Oö. Landesverwaltungsgericht zweifelt jedoch nicht daran, dass sich das fragliche Gerät, entsprechend der Zeugenaussage von CI H, im Fahrzeug der Polizei befunden hat.

 

Zum Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wegen eines anhängigen Gerichtsverfahrens ist auf die Bestimmung des § 34 Abs. 3 VwGVG zu verweisen, das in Ziffer 2 vorsieht, dass das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde dann aussetzen kann, wenn die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gegenstand des beim Oö. Landesverwaltungsgericht anhängigen Verfahrens ist die Klärung der Frage, ob der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 2 StVO begangen hat. Zu lösen ist dabei keine Rechtsfrage, sondern eine Sachverhaltsfrage. Darüber hinaus besteht zum Tatbestand der „Verweigerung der Atemluftuntersuchung“ eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, sodass in der Folge aus den genannten Gründen eine Aussetzung mangels Vorliegen der dafür notwendigen Voraussetzungen nicht möglich ist. Eine Antragslegitimation des Beschwerdeführers ist darüber hinaus aus dieser Bestimmung nicht ableitbar und daher nicht gegeben.

 

Zu der Stellungnahme zum Tonbandprotokoll:

Das Faktum, dass der Beschwerdeführer das Bier im Gasthaus J noch einmal bezahlt hat, steht in keinem Zusammenhang mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt, gleiches gilt für die Frage, wie der Zettel mit der Dienstnummer zum Beschwerdeführer gelangte (Stellungnahme zu Seite 2 Absatz 5 und zu Seite 9 Absatz 5).

Die Angabe, dass der Beschwerdeführer unter 0,5 Promille war, findet sich entgegen seiner Darstellung im Protokoll auf der von ihm angegebenen Seite (zu Seite 2 Abs. 9)

Auf Seite 3 des Protokolls ist festgehalten, dass der Zeuge dem Beschwerdeführer keine Aufmerksamkeit geschenkt wurde, was sinngemäß nichts anderes heißt, als dass der Beschwerdeführer vom Zeugen ignoriert wurde.

Der Zeuge BI B gab während der Zeugenaussage an, er wisse nicht mehr, ob er noch telefonierte, als CI H sich zum Anhalteort begab, nachdem er ausgestiegen und vor dem Auto hergegangen sei (zu Seite 6 zweiter Halbsatz).

 

Zur Stellungnahme zum dritten Absatz auf Seite 9, dass nicht der Anhalteort, sondern der Standort des Polizeifahrzeuges divergierend vom Zeugen angegeben wurde, ist dem Beschwerdeführer zu folgen, dass er nicht vom Anhalteort, sondern vom Standort des Polizeifahrzeuges gesprochen hat. Diesbezüglich ist das Protokoll zu berichtigen.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 18.10.2005, 2001/03/0145, ausgesprochen hat, ist die Berufungsbehörde (seit 1. Jänner 2014 das Verwaltungsgericht) zu einer Richtigstellung der im erstinstanzlichen Straferkenntnis als verletzt bezeichneten Rechtsvorschriften berechtigt, solange dem Beschuldigten kein anderer Sachverhalt zur Last gelegt wird (VwGH 31.1.2000, 97/10/0139; VwGH 22.10.2012, 2010/03/0065). Durch die Richtigstellung der als verletzt bezeichneten Rechtsvorschrift wird dem Beschuldigten kein anderer Sachverhalt zur Last gelegt, da mit der Richtigstellung die als verletzt bezeichnete Rechtsvorschrift an den Spruch angepasst wurde.

 

Zum bekämpften Straferkenntnis ist jedoch festzustellen, dass die Strafbemessung nicht nach § 99 Abs. 1 lit. a StVO, sondern nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO erfolgte und somit für die Strafbemessung die falsche Norm herangezogen wurde, die im Erkenntnis richtig zu stellen ist. Unter Anwendung der korrekten Strafnorm steht ein unveränderter Strafbetrag von 1.600 Euro bis zu 5.900 Euro zur Verfügung, sodass der Beschwerdeführer auch diesbezüglich nicht beschwert ist.

 

 

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG sind als Kosten für das Beschwerdeverfahren 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch 10 Euro als Beitrag zu entrichten.

 

 

V.           Daher waren sowohl die Beschwerde als auch die Anträge auf Beibringung weiterer Beweismittel als unbegründet abzuweisen und der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens als unzulässig zurückzuweisen.

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Süß