LVwG-600598/10/KH

Linz, 09.07.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Katja Hörzing über die Beschwerde des Herrn H F, geb. 1953, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf vom 18. November 2014, GZ: VerkR96-8016-2014, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960),

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe:
14 Stunden) herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesver-waltungsgericht zu leisten. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde beträgt 10 Euro.

 

 

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4   B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf (im Folgenden: belangte Behörde) vom 18. November 2014, GZ: VerkR96-8016-2014, wurde über Herrn H F (im Folgenden: Beschwerdeführer – Bf), geb. 1953, eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 70 Euro verhängt, da er am angeführten Tatort zur angeführten Tatzeit die in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 20 km/h (nach Abzug der Messtoleranz) überschritten hatte.

 

Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 20. November 2014, erhob der Bf mit e-mail vom 23. November 2014 (Sonntag) binnen offener Frist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht.

Darin führte er begründend aus, dass er im Tunnel die Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h genau eingehalten habe und dass es keinen Grund gäbe, nach dem Tunnel auf der Autobahn ein Tempolimit von 80 km/h zu verhängen. Er sei der Meinung, sich zu 100 % an die Verkehrsregeln zu halten, auf Fallen wie diese sei man jedoch nicht vorbereitet.

Weiters weist der Bf auf seine prekäre finanzielle Situation hin und führte insbesondere aus, dass er in Privatkonkurs sei und weit unter dem Existenzminimum lebe.

Er ersuchte mangels einer groben Verletzung der Straßenverkehrsordnung und aufgrund seiner finanziellen Situation auf eine Strafe zu verzichten.

Weiters beantragte der Bf in der Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

 

 

II.            Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Behördenakt und in Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu welcher der Bf persönlich erschienen ist. Weiters waren Herr GrInsp. C P, API Klaus 1, welcher die Geschwindigkeitsmessung durchgeführt hatte, als Zeuge sowie Herr Ing. R H als Amtssachverständiger für Verkehrstechnik anwesend. 

 

 

III.           Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes steht folgender Sachverhalt fest:

 

Über den Bf wurde aufgrund einer mit mobilem Radar von GrInsp. P, API Klaus 1, durchgeführten Geschwindigkeitsmessung, mit welcher eine Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 20 km/h nach Abzug der Messtoleranz festgestellt wurde, mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe von 70 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt.

 

Dagegen erhob der Bf die verfahrensgegenständliche Beschwerde.

 

Im Rahmen der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung zweifelte der Bf zu keiner Zeit die Verwirklichung der Tat an, er gab im Gegenteil zu, die höchstzulässige Geschwindigkeit um den gemessenen Wert überschritten zu haben. Er merkte lediglich an, dass bei den anderen zuvor von ihm durchfahrenen Tunnels die Geschwindigkeitsbeschränkung unmittelbar nach dem Tunnel aufgehoben war und dass er davon ausging, dass es diesfalls auch so sei und deshalb nach dem Tunnel kurz beschleunigt habe, bis er gleich danach aufgrund einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h wegen einer Baustelle die Geschwindigkeit wiederum entsprechend reduziert habe.

Dass die Geschwindigkeitsbeschränkung aus dem Grund nicht aufgehoben war, weil sich in diesem Autobahnabschnitt einerseits eine Ausfahrt befand und andererseits der einspurige Fahrbahnbereich aufgrund der Baustelle zwecks Verbreiterung der Pyhrnautobahn begann, war dem Bf nicht (mehr) bewusst.

 

 

IV.          In rechtlicher Hinsicht hat das Landesverwaltungsgericht wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) ist für die dem Bf vorgeworfene Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu zwei Wochen zu verhängen.

 

Der Bf hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht die Verwirklichung des ihm im angefochtenen Straferkenntnis angelasteten Tatbestandes zugegeben und die Geschwindigkeitsmessung in keiner Hinsicht angezweifelt. Da eine im Rahmen des aufmerksamen Messbetriebes durchgeführte und entsprechend dokumentierte Geschwindigkeitsmessung vorliegt und die Verwirklichung der Tat vom Bf gestanden wurde, ist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes die objektive Tatseite eindeutig verwirklicht.

 

Zur subjektiven Tatseite ist festzuhalten, dass gemäß § 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991), wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten ausreicht. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bf initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch das Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

Der Bf hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung zugegeben, die ihm vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung verwirklicht zu haben und brachte auch keinerlei Gründe vor, die fahrlässiges Verhalten seinerseits ausschließen würden. Somit ist auch die subjektive Tatseite eindeutig verwirklicht und die Tat dem Bf vorzuwerfen.

 

 

Zur Strafbemessung:

Im Verwaltungsstrafverfahren erfolgt die Strafbemessung im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Strafdrohungen, wobei innerhalb dieses gesetzlichen Strafrahmens die Strafbehörden eine Ermessensentscheidung zu treffen haben. Die Ermessensausübung der Strafbehörden wird durch § 19 VStG determiniert (VwGH 12.12.2001, 2001/03/0027). Die Behörde ist verpflichtet, die Strafbemessung in nachvollziehbarer Weise zu begründen, d.h. die bei der Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit darzulegen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und die Nachprüfbarkeit durch den Verwal­tungsgerichtshof erforderlich ist (VwGH 17.10.2008, 2005/12/0102).

 

Über den Bf wurde bereits eine Verwaltungsstrafe wegen eines gleichartigen Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung 1960 verhängt, welcher bei der Bemessung der Höhe der zu verhängenden Geldstrafe zu berücksichtigen ist. Mildernd ist zu werten, dass der Bf bereits zu Beginn der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht geständig war und die Verwirklichung der Tat durch ihn zu keiner Zeit anzweifelte. In Abwägung der Milderungs- und Erschwerungsgründe, kommt das Landesverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe von 70 Euro auf 40 Euro herabzusetzen ist. Diese Strafhöhe ist als angemessen und notwendig zu betrachten, um den Bf in Zukunft von der Begehung ähnlicher Übertretungen abzuhalten. 

 

Die Entscheidung betreffend den zu entrichtenden Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens ist in den zitierten Gesetzesbestimmungen begründet.

 

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

V.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision des Beschwerdeführers ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig – gemäß dieser Bestimmung ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs.6 Z.1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde / der revisionslegitimierten Formalpartei  die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Katja Hörzing