LVwG-600713/13/Bi

Linz, 06.07.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn G P, vom 24. November 2014 (Datum des Einlangens bei der belangten Behörde), am 6. Juli 2015 eingeschränkt auf die Höhe der mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 17. November 2014, VerkR96-1048-2014, wegen Übertretung der StVO 1960 verhängten Strafe, aufgrund des Ergebnisses der am 6. Juli 2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung  zu Recht   e r k a n n t :

 

I.

Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG insofern teilweise Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 1.700 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Wochen herabgesetzt wird. Der Beitrag zu den Verfahrenskosten der belangten Behörde ermäßigt sich auf 170 Euro.

 

II.

Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG entfällt ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren.

 

 

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 99 Abs.1 lit.b iVm 5 Abs.5 1.Satz und Abs.9 StVO 1960 eine Geldstrafe von 2000 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 419 Stunden verhängt sowie ihm gemäß § 64 Abs.1 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von 200 Euro auferlegt. Zugrundegelegt wurde laut Schuldspruch, er habe am 27. März 2014 um 9.40 Uhr den Pkw x im Gemeindegebiet Steyregg, L569 Pleschinger Straße bei km 1.150, in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt und sich am 27. März 2014 um 10.45 Uhr im Gemeindegebiet Steyregg, Linzer Straße x, gegenüber einem besonders geschulten und behördlich hierzu  ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, sich zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem von der Landesregierung ermächtigten Arzt vorführen zu lassen. Es habe vermutet werden können, dass er das angeführte Fahrzeug am bezeichneten Ort in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt habe.

Die Zustellung des Straferkenntnisses erfolgte am 20. November 2014.

 

 

2. Dagegen hat der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungs­gericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Am 6. Juli 2015 wurde auf Antrag eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Bf und der Zeugen Meldungsleger GI C S (Ml) und GI R T (GI T) durchgeführt. Der Vertreter der belangten Behörde war entschuldigt. Der Bf hat seine Beschwerde auf die Höhe der verhängten Strafe eingeschränkt. Das Erkenntnis wurde mündlich verkündet.

 

 

3. Der Bf macht im Wesentlichen geltend, der Wortlaut der Beschwerde sei im  Gefängnis so zustandegekommen, aber im Nachhinein betrachtet sehe er die Aufrechterhaltung der Beschwerde nicht mehr als sinnvoll an. Er schränke daher die Beschwerde auf die Höhe der verhängten Strafe ein und ersuche um ein mildes Urteil. Er habe mittlerweile einen Entzug hinter sich, wolle sein Leben ändern und hole derzeit seinen Lehrabschluss nach. Er verdiene 1.100 Euro im Monat und habe weder Sorgepflichten noch Vermögen.  

 

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Strafrahmen des § 99 Abs.1 StVO 1960 reicht von 1.600 Euro bis 5.900 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit von zwei bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

 

Der Bf weist eine einschlägige nicht getilgte Vormerkung wegen §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1b StVO vom 13.5.2013 auf, alle anderen sind nicht einschlägig; die Vormerkung wegen  §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1b StVO vom 17.11.2014 stammt aus der Zeit nach der ggst Tat und ist daher nicht erschwerend zu werten. Seine finanziellen Verhältnisse waren zu berücksichtigen.

 

Insgesamt ist auf der Grundlage der nunmehrigen Lebenssituation des Bf eine Strafherabsetzung gerechtfertigt, wobei wegen der einschlägigen Vormerkung mit der gesetzlichen Mindestgeldstrafe nicht mehr das Auslangen gefunden werden konnte; die Ersatzfreiheitstrafe entspricht der Mindeststrafe.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei sich die Verfahrenskosten der belangten Behörde auf 170 Euro (= 10% der Geldstrafe) verringern.   

 

 

Zu II.:

 

Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG entfällt die Vorschreibung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren.

 

 

Zu III.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.

 

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als gegenstandslos.

Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesendet.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger