LVwG-600746/4/ZO

Linz, 16.03.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des E D, geb. 1966, vom 17.2.2015, gegen das Straferkenntnis des Landespolizeidirektors von Oberösterreich, PK Wels, vom 27.10.2014, GZ. VStV/914300857020/2014, wegen einer Übertretung des FSG

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Die Beschwerde wird abgewiesen und das Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

 

II.       Der Beschwerdeführer hat zusätzlich zu den behördlichen Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 200 Euro zu bezahlen.

 

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist keine ordentliche Revision zulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.

1. Die LPD Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 16.8.2014 um 10:10 Uhr in Meggenhofen auf dem Güterweg S. vor dem Haus E. Nr. xden PKW mit dem Kennzeichen x auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der entsprechenden Klasse gewesen sei.

 

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 37 Abs.1 iVm § 1 Abs.3 FSG begangen, weshalb über ihn gemäß § 37 Abs.3 Z1 FSG eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Tage) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 100 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer wörtlich Folgendes aus:

 

Von: E D  [mailto:x.a@gmx.at]

Gesendet: Dienstag, 17. Februar 2015 12:39

An: *PK O Wels

Betreff: GZ: VStV/914300857020/2014 und GZ: VStV/914300878265/2014

 

Einziges Exemplar

Versender:

Souverän, wahrgenommen als ernst aus dem Hause d,

c/o S

nähe  W

Non-domestic non EU participants

 

Empfänger: LANDESPOLIZEIDIREKTIN (PK - Wels)

 z.H. Herrn ADir. H

Dragonerstraße 29

4600 Wels

 

Ref.Nr. GZ: VStV/914300857020/2014 und GZ: VStV/914300878265/2014

zugestellt per E-Mail

                Datum, 15.2.2015

und einschließlich alle angeblichen Mitarbeiter, jedoch nicht beschränkt auf alle die behaupten eine zwangsvollstreckte Entität zu vertreten!

Betreff:  Unbeschränkte persönliche Haftung durch Zwangsvollstreckung aller Banken, Firmen, Regierungen und aller anderen Körperschaften gemäß UCC (Uniform Commercial Code)

Ich habe ein Schriftstück erhalten welches eine angebliche Rechtsvorschrifts verletzung Aussagt, das ich angeblich ohne Lenkerberechtigung gefahren sein soll, und mir ein Gesetz von angeblich 1991 vorgelegt wurde, von einer Zwangsvollstrekten Einheit, die seit 2012 eine Firma darstellt, mit der ich nie einen Geschäftsvertrag unterzeichnet habe, somit ist die angebliche Zahlungsaufforderung ungültig. LANDESPOLIZEIDIREKTIN (PK -Wels) , ist ein angebliches Amt des Staates, das ohne sich mit einem Amtsausweis zu deklarieren und ohne Handschriftliche Unterschrift des Verantwortlichen ausgestellt wurde, für nichtig, und nicht Rechtskräftig. Weiters habe ich eine "Aufforderung zur Rechtfertigung" mit unsinnigen Inhalt erhalten, auf dieses Schriftstück trieft obiges ebenfalls zu.

"Ich akzeptiere dieses Vertragsangebot nicht und stimme diesem Verfahren nicht zu."

Und einschließlich aller angeblichen Vereinbarungen, Vermutungen, Verfahren oder Verträge seit meiner Geburt It. angeblicher Geburtsurkunde/NR. 493/1966 und nach dem 15.2.2015...auf ewig.

Diese sind angeblich, jedoch nicht beschränkt auf die hier angeführten angeblichen Vermutungen:

Die Staatsurkunde, Öffentlicher Dienst, Amtseid, Immunität, Vorladung, Sorgerecht, Vormundschaftsgericht,

Treuhändergericht, Regierung als Vollstrecker / Begünstigte, Schadensersatz-Vollstrecker (unparteiisch),

Unfähigkeit, Schuld

Der Versender erwartet innerhalb der nächsten 72 Stunden die Bestätigung der Löschung aller angeblichen Vereinbarungen, Vermutungen und Verträge.

Sollte nach Ablauf der oben genannten Frist keine Bestätigung der Löschung beim Versender

eintreffen, stimmt der Empfänger stillschweigend ohne Regressanspruch der Widerlegung des Versenders zu und

ist somit mit sofortiger Wirkung rechtskräftig und unanfechtbar ohne Ausnahme.

Ein Fax oder digitaler Scan alfer Dokumente gelten als Original und sind daher bindend.

 

Diese Mitteilung gilt zeitgleich als zugestellt an:

(Arbeitnehmer Arbeitgeber Prinzip UCC 1-103)

 

Mit freundlichen Grüßen

Alle Rechte vorbehalten, ohne Ausnahme, nicht verhandelbar.

Without Prejudice UCC 1-308, Souverän     ernst aus dem Hause d

 

ICH BIN, ewige Essenz im Körper atmend aus Fleisch und Blut, auch wahrgenommen als [ ernst aus dem Hause d]

 

Bestätigen Sie mir Bitte den Empfang dieser Mail.

Bindende Zusatzmitteilung!

Alle Wörter in diesem Schreiben entsprechen dem umgangssprachlichen Ausdruck der üblichen Wörterbücher, es ist ausdrücklich untersagt die Juristensprache anzuwenden. Bei Nichteinhaltung nimmt der Versender sich das Recht weitere Schritte gegen den Empfänger einzuleiten.

 

 

3. Die LPD Oberösterreich hat die Beschwerde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergab sich dessen Zuständigkeit, wobei es durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden hat (§ 2 VwGVG).

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Ein­sichtnahme in den Verfahrensakt und eine Anfrage an den Beschwerdeführer. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze und es wurde in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet, weshalb von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen wurde (§ 44 Abs. 3 Z. 1 VwGVG). Eine solche wurde auch nicht beantragt. 

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Aus dem Zentralen Führerscheinregister ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit mehrmals die Lenkberechtigung entzogen wurde. Im Jahr 2011 ist sie schließlich erloschen, seither wurde ihm keine neue Lenkberechtigung erteilt. Er lenkte am 16.8.2014 um 10:10 Uhr den im Spruch angeführten PKW in Meggenhofen auf dem Güterweg S. Vor dem Haus E. Nr. x kam es zu einem Verkehrsunfall, der Beschwerdeführer wies den Polizeibeamten einen „Führerschein“ der „Konföderation freie Erde“ und einen ebenfalls von dieser Vereinigung ausgestellten „Diplomatenpass“ vor.

Auf Anfrage durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erklärte der Beschwerdeführer mit E-mail vom 10.3.2015, dass er in seinem oben dargestellten E-mail „alles nötige geschrieben habe“.

 

5. Darüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 1 Abs.3 FSG sind das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Abs.5, nur mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse zulässig, in die das Kraftfahrzeug fällt.

 

5.2. Der Beschwerdeführer ist nicht im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B. Die „Konföderation freie Erde“ ist kein rechtlich anerkanntes Völkerrechtssubjekt, weshalb diese auch keine gültigen Berechtigungen erteilen kann. Dies gilt auch für den „Diplomatenpass“. Dennoch lenkte der Beschwerdeführer den im Spruch angeführten PKW, weshalb er die ihm vorgeworfenen Übertretungen in objektiver Hinsicht zu verantworten hat. Er hat das Lenken des PKW und das Fehlen einer gültigen Lenkberechtigung in seiner Beschwerde auch nicht bestritten.

 

Zu seinem Verschulden ist auszuführen, dass ihm der Umstand, über keine in Österreich gültige Lenkberechtigung zu verfügen, bei vernünftiger Beurteilung bekannt sein musste. Trotzdem hat er sich zu der Fahrt entschlossen, weshalb ihm zumindest grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist.

 

5.3. Dem Beschwerdevorbringen kann – soweit relevant – entnommen werden, dass der Beschwerdeführer die „LANDESPOLIZEIDIREKTIN (PK-Wels)“ als „angebliches Amt des Staates“ bezeichnet und das Fehlen der handschriftlichen Unterschrift des Verantwortlichen auf dem Straferkenntnis moniert.

 

Dazu ist Folgendes auszuführen:

Richtig ist, dass jeder Bescheid – bei sonstiger Nichtigkeit – unter anderem die Bezeichnung der ausstellenden Behörde und die eigenhändige Unterschrift des Genehmigenden enthalten muss. Diese Angaben sind zwar häufig in der im konkreten Schriftstück tatsächlich fehlenden Unterschriftsklausel enthalten, im konkreten Fall ist aber auf der ersten Seite des Dokumentes wörtlich Folgendes angeführt: „Sicherheitsbehörde: LPD Oberösterreich“. Damit ist für jeden verständigen Empfänger klar zu erkennen, von welcher Behörde das Dokument stammt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes muss nach objektiven Gesichtspunkten für jedermann – also unabhängig von der subjektiven Kenntnis des Adressaten des Schriftstücks – erkennbar sein, von welcher Behörde der Bescheid erlassen wurde (VwGH 14. 6. 1993, 92/10/0448; 17. 10. 2008, 2007/12/0049; 28. 5. 2013, 2012/05/0207; VfSlg 15.175/1998; 17.669/2005; 19.223/2010). Die bloße Anführung der Geschäftsstelle der Behörde im Briefkopf eines Schriftstückes ist nicht ausreichend, sondern es muss die Behörde selbst – und nicht bloß deren Geschäftsstelle – eindeutig erkennbar sein. Dieser Forderung kommt das gegenständliche Schriftstück durch die Formulierung „Sicherheitsbehörde: LPD Oberösterreich“ ausreichend nach, die ausstellende Behörde ist klar zu erkennen.

 

§ 18 Abs. 3 AVG lautet:

Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z. 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z. 5 E-GovG) der Erledigung treten.

 

Die behördeninterne Genehmigung einer Entscheidung muss nicht notwendigerweise in der Form erfolgen, dass eine Urschrift der Erledigung vom Genehmigenden unterschrieben wird. Im Sinne des Einsatzes neuer Technologien (vgl. VwGH 6.2.1996, 95/20/0019) bzw. elektronischer Aktensysteme (VwGH 24.10.2007, 2007/21/0216) sieht das AVG anstelle der Unterfertigung eines papierenen Schriftstücks auch andere Möglichkeiten der Zuordnung der Genehmigung zu einem Organwalter vor. Dementsprechend enthält auch § 18 Abs 3 zweiter Halbsatz AVG Privilegien für elektronisch erstellte Erledigungen. Um solche handelt es sich bereits, wenn sie unter Verwendung eines Textverarbeitungsprogramms geschrieben wurden (vgl VwGH 31.3.2009, 2007/06/0189; 3.5.2011, 2009/05/0012 mwN).

 

Das gegenständliche Straferkenntnis ist jedenfalls ein elektronisch erstelltes Dokument, weshalb es gem. § 18 Abs. 3 2. HS AVG anstelle der sonst erforderlichen eigenhändigen Unterschrift des Genehmigenden ausreicht, wenn die Identität des Genehmigenden und die Authentizität des Schriftstückes nachgewiesen werden können. Das Straferkenntnis weist eine Amtssignatur i.S.d. § 19 E-GovG auf. Diese Amtssignatur ermöglicht es, die Herkunft des Dokumentes und die Identität des Genehmigenden festzustellen. Auch die Authentizität des Schriftstückes kann nachgeprüft werden. Der gem. § 19 Abs. 3 E-GovG erforderliche Hinweis auf die Amtssignatur sowie die notwendigen Informationen zu deren Prüfung sind in der Amtssignatur enthalten.

 

Dem konkreten Straferkenntnis ist daher - neben dem Adressat und dem Spruch - auch die erlassende Behörde klar zu entnehmen und die grundsätzlich erforderliche Unterschrift ist durch die Amtssignatur ausreichend ersetzt, weshalb es sich um einen  Bescheid handelt. Die dem Beschwerdeführer zugestellte Ausfertigung weist die gemäß § 18 Abs. 4 2. S, 2. HS AVG notwendigen Inhalte auf, sie bedarf weder einer händischen Unterschrift noch einer Beglaubigung (Hengstschläger/Leeb, AVG (2. Ausg. 2014) § 18 Rz 26). Es handelt sich daher insgesamt um ein gültiges Straferkenntnis. Dass der Beschwerdeführer aus sonstigen Gründen möglicherweise die Legitimität der österreichischen Behörden in Frage stellt (vgl. dazu das tlw. nur schwer verständliche Vorbringen), ändert nichts daran, dass diese auch ihm gegenüber verbindliche Anordnungen treffen können und dürfen.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Gemäß § 37 Abs.3 FSG beträgt die gesetzliche Mindeststrafe für die gegenständlichen Übertretung 363 Euro. Die gesetzliche Höchststrafe beträgt 2.180 Euro.

 

Über den Beschwerdeführer scheinen aktenkundig zwei einschlägige rechtskräftige Vormerkungen auf, welche einen erheblichen Straferschwerungsgrund bilden. Obwohl die Verwaltungsbehörde von fünf einschlägigen Vormerkungen ausgegangen ist, erscheint die Strafe auch bei „nur“ zwei Vormerkungen grundsätzlich gerechtfertigt. Über den Beschwerdeführer scheinen auch andere verkehrsrechtliche Vormerkungen auf. Sonstige Straferschwerungs- oder Strafmilderungsgründe liegen nicht vor.

 

Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint die von der Verwaltungsbehörde verhängte Strafe, welche den gesetzlichen Strafrahmen zu weniger als der Hälfte ausschöpft, durchaus angemessen. Sie entspricht auch den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers, wobei mangels anderer Angaben die behördliche Einschätzung (mtl. Einkommen von ca. 1.200 Euro  bei keinen relevanten Sorgepflichten und keinem Vermögen) zugrunde gelegt wird.

 

Die Verwendung eines als „Führerschein“ bezeichneten „Dokumentes“ zeigt, dass eine hohe Strafe erforderlich ist, um den Beschwerdeführer in Zukunft von ähnlichen Verwaltungsübertretungen abzuhalten; auch generalpräventive Überlegungen sprechen gegen eine Herabsetzung.

 

 

Zu II.

 

Die behördlichen Verfahrenskosten sind in § 64 VStG und die Kosten für das Beschwerdeverfahren in § 52 VwGVG begründet.

 

 

Zu III.

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu derartigen Übertretungen bzw. zur Bescheidqualität der Erledigung ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Gottfried Zöbl