LVwG-600864/2/ZO

Linz, 13.07.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des Herrn F N B D, geb. 1959, vom 23.4.2015, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz, vom 25.3.2015, GZ: 15414/2015 wegen einer Übertretung der StVO,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          Die Beschwerde gegen die Strafhöhe wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

 

II.         Der Beschwerdeführer hat zusätzlich zu den behördlichen Verfahrenskosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 Euro zu bezahlen.

 

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.              

1. Das Bezirksverwaltungsamt der Stadt Linz hat dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er vom 19.12.2014, 17.00 Uhr bis 20.12.2014, 08.45 Uhr als Zulassungsbesitzer des Kfz Chrysler Grand Cherokee mit einer konkreten Fahrgestellnummer mit dem zugeordneten Wechselkennzeichen x das Fahrzeug ohne Kennzeichentafeln in Hargelsberg, F., B.straße x abgestellt hatte, obwohl keine Bewilligung für die Benützung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken vorlag.

 

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 82 Abs. 1 und 2 StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. d StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 100,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 10,00 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde ersuchte der Beschwerdeführer um Herabsetzung der Strafe auf 50 Euro und Gewährung einer Ratenzahlung. Er verfüge nur über ein Einkommen von 1.200 Euro und habe Fixkosten in gleicher Höhe. Weiters zahle er Alimente in Höhe von 280 Euro und müsse auch bei unvorhergesehenen Ausgaben für seine Tochter die Hälfte bezahlen.

 

3. Das Bezirksverwaltungsamt der Stadt Linz hat den Verwaltungsakt mit Schreiben vom 30.4.2015 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ohne Beschwerdevorentscheidung vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, welches durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter entscheidet.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oö. hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und in die Entscheidung des LVwG Oberösterreich vom 21.2.2014. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Der für die Strafmessung relevante Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:

 

Der Beschwerdeführer hatte den im Spruch angeführten PKW auf der angeführten Straße vom 19.12.2014, 17.00 Uhr bis zum nächsten Morgen ohne Kennzeichentafeln abgestellt und war auch nicht im Besitz der dafür notwendigen Bewilligung.

 

Der Beschwerdeführer weist eine einschlägige Vormerkung wegen des gleichen Deliktes vom Februar 2014 auf (LVwG-600087), ansonsten ist er aktenkundig unbescholten. Er verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.200 Euro, bei keinem Vermögen und Sorgenpflichten für ein Kind.

 

5. Darüber hat das Landesverwaltungsgericht Oö. in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

 

5.1. Vorerst ist festzuhalten, dass die Beschwerde ausdrücklich nur gegen die Strafhöhe gerichtet ist. Der Tatvorwurf ist daher in Rechtskraft erwachsen und es ist lediglich die Strafbemessung zu überprüfen.

 

5.2. §19.VStG lautet wie folgt:

 (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

 (2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. d StVO 1960 beträgt die gesetzliche Höchststrafe für die vom Beschwerdeführer begangene Übertretung 726 Euro.

 

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretungen ist nicht besonders hoch. Allerdings darf nicht übersehen werden, dass durch die Übertretung ein Abstellplatz für andere Fahrzeuglenker blockiert wird.

 

Der Beschwerdeführer weist eine einschlägige Vormerkung auf, was einen erheblichen Straferschwerungsgrund bildet. Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen nicht vor. Unter Berücksichtigung dieser Umstände konnten trotz der ungünstigen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers die von der Behörde verhängten Geldstrafen nicht mehr herabgesetzt werden. Die im vorherigen Verfahren verhängte Geldstrafe von 70 Euro reichte offenbar nicht aus, um den Beschwerdeführer von weiteren derartigen Delikten abzuhalten. Die Strafe schöpft den gesetzlichen Strafrahmen nur zu ca. 15 % aus und kann auch deshalb nicht als übertrieben streng angesehen werden.

 

Zur Entscheidung über das vom Beschwerdeführer gleichzeitig mit der Beschwerde eingebrachte Ratenzahlungsansuchen ist die Verwaltungsbehörde zuständig.

 

II.            Die Entscheidung über die Verfahrenskosten ergibt sich aus § 64 VStG und § 52 VwGVG.

 

III.

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Strafbemessung ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde / der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Gottfried Zöbl