LVwG-650389/6/Kof/CG

Linz, 09.07.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn F S,
geb. 1974, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 14. April 2015, VerkR21-769-2014, betreffend Aufforderung, den zur Erstattung eines amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befund (verkehrspsychologische Stellungnahme) zu erbringen,

den

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.          

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und

das Beschwerdeverfahren eingestellt.

 

II.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Zu I.:

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) gemäß § 24 Abs. 4 FSG aufgefordert,
binnen vier Wochen – ab Zustellung dieses Bescheides – den zur Erstattung
eines amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befund (verkehrspsychologische Stellungnahme) zu erbringen.                                                                

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bf innerhalb offener Frist

eine begründete Beschwerde erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Der Bf hat am 8. Juli 2015

·      die verkehrspsychologische Stellungnahme gemäß § 17 FSG-GV, erstellt
von der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle Go & Drive, 8010 Graz vom 6. Juli 2015 vorgelegt und dadurch

·      die ihm mit dem behördlichen Bescheid aufgetragene Verpflichtung erfüllt.  

 

Es war daher die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und

das Beschwerdeverfahren einzustellen;

Beschlüsse des VwGH vom 24.05.2011, 2010/11/0222; vom 14.09.2004, 2002/11/0185; vom 19.03.1997, 96/11/0076; vom 19.03.1996, 95/11/0334; vom 30.01.1996, 95/11/0235 mit Vorjudikatur; vom 23.04.1996, 95/11/0166

 

 

Zu II.:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des

Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

 

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim VfGH und/oder einer außerordentlichen Revision beim VwGH.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung

einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler