LVwG-650412/5/MZ

Linz, 07.07.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde des M T, geb 1958, vertreten durch RA Mag. R S, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 24.4.2014, GZ: FE-1333/2014, wegen einer Entziehung der Lenkberechtigung und begleitenden Maßnahmen durch Verkündung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I. a) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

b) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

II. Gemäß § 74 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG wird der Antrag auf Ersatz der Kosten des Beschwerdeverfahrens als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.a) Mit Spruchpunkt I. des Bescheides der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 24.4.2014, GZ: FE-1333/2014, wurde dem Beschwerdeführer (in Folge: Bf) die von der Bundespolizeidirektion Linz am 23.8.1996 zur Zahl F 4305/96 für die Klassen AM, A und B ausgestellte Lenkberechtigung für einen Zeitraum von drei Monaten, gerechnet ab 5.11.2014 entzogen.

 

Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde dem Bf aufgetragen, binnen einer Frist von drei Monaten, „gerechnet ab Zustellung des gegenständlichen Bescheides (05.11.2014)“, ein Verkehrscoaching bei einer hierzu ermächtigten Stelle zu absolvieren.

 

Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides lautet: „Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat eine allenfalls bestehende ausländische Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder EWR-Lenkberechtigung ab Verkündung des Bescheides für die Dauer der Entziehung zu entziehen.“

 

Als Rechtsgrundlage stützt sich die belangte Behörde auf §§ 2, 7, 24 Abs. 1, 2 und 3, 26 Abs. 1, 2 und 5, 25 Abs. 3, 30 Abs. 1 und 2 FSG sowie auf § 13 Abs. 2 VwGVG.

 

b) Ihren Bescheid begründend führt die belangte Behörde verkürzt aus, der Bf habe am 8.8.2014 um 17.52 Uhr einen Verkehrsunfall verursacht, wobei der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,494 mg/l betragen habe.

 

II. Gegen den in Rede stehenden Bescheid erhob der Bf im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.

 

Im Wesentlichen führt der Bf in seinem Rechtsmittelschriftsatz aus, zum Unfallzeitpunkt habe er sich in der Anflutungsphase befunden, was die belangte Behörde zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. Er beantragt, eine mündliche Verhandlung unter Zuziehung eines medizinischen Sachverständigen durchzuführen und den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen, sowie der belangten Behörde aufzutragen, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ersetzen.

 

III.a) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7.7.2015.

 

b) Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens und der Aktenlage steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest und wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 26.11.2014, AZ 13 Hv 136/14 i, wurde der Bf schuldig erkannt, er habe am 8.8.2014 in Unzmarkt „unter Außerachtlassung der im Straßenverkehr gebotenen Aufmerksamkeit und Sorgfalt sowie dadurch, dass er sich, wenn auch nur fahrlässig, durch Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand (0,78 °/°° ca 1 ½ Stunden nach dem Verkehrsunfall) versetzte, obwohl er vorausgesehen hat oder voraussehen hätte können, dass ihm eine Tätigkeit, nämlich das Lenken eines Motorrades bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet war, auf der B 317, Strkm 14,700, indem er mit seinem Motorrad der Marke Yamaha YZF-R1 mit dem amtlichen Kennzeichen x aufgrund eines Fahrfehlers auf das Fahrbankett geriet und zu Sturz kam, wodurch die nachkommende Fahrzeuglenkerin  A. … mit dem von ihr gelenkten PKW …, H. … mit dem von ihm gelenkten Motorrad … und F. … mit dem von ihm gelenkten Motorrad … zur Verhinderung einer Kollision eine Notbremsung einleiten mussten, wobei H. … und F. … zum Sturz kamen, nachstehende Personen fahrlässig am Körper verletzt, … „ sowie durch die genannte Tathandlung „in dem im § 81 Abs 1 Z 2 StGB bezeichneten Fall, wenn auch nur fahrlässig, eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche sicherheit [sic] der A. … herbeigeführt.“

Demzufolge wurde der Bf wegen fahrlässiger Körperverletzung und Gefährdung der körperlichen Sicherheit zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, und der Vollzug derselben unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

 

Der Bf hat bislang keinen Tatbestand der §§ 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 verwirklicht.

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Zu I.a:

 

a.1) Die einschlägigen Rechtsvorschriften der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl 1960/159 idF BGBl I 2014/88, lauten:

 

„§ 5. Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.

(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

(1a) …

 

§ 99. Strafbestimmungen.

(1) …

(1b) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

(6) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor,

a) …

c) … wenn eine Tat nach diesem Bundesgesetz oder nach den §§ 37 und 37a FSG den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht“.

 

a.2) Die einschlägigen Rechtsvorschriften des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl I 1997/120 idF BGBl I 2014/52, lauten:

 

Verkehrszuverlässigkeit

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

(2) …

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

2. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs. 6 lit. c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;

3. …

 

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen …

(3) … Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. … Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

Sonderfälle der Entziehung

§ 26. (1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch

1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder

2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,

so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.

Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.“

 

b) § 5 Abs 1 StVO 1960 ordnet ua an, dass, wer sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen darf. In weiterer Folge fingiert der Gesetzgeber in Satz 2 leg cit, dass bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt gilt.

 

Der Bf möchte durch sein Vorbringen im Beschwerdeverfahren, im Unfallzeitpunkt habe er sich in der Anflutungsphase befunden und der in Folge im Wege der Atemluftuntersuchung ermittelte Wert könne daher nicht herangezogen werden, erreichen, dass von einer Subsumtion seiner Tat unter die Bestimmung des § 5 Abs 1 StVO 1960 Abstand genommen wird. Der Bf verkennt dabei, dass – § 5 Abs 1 Satz 1 StVO 1960 zufolge – jegliches Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, vom Gesetzgeber als unzulässig erachtet wird.

 

Dass der Bf sein Fahrzeug am 8.8.2014 in Unzmarkt in einem durch Alkoholkonsum beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, wurde mit dem og Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 24.11.2014 rechtskräftig festgestellt. Diesem Urteil kommt im ggst Verfahren Bindungswirkung zu (vgl etwa VwGH 14.12.1999, 99/11/0292). Eine Bestrafung des Bf gemäß § 99 Abs 1b StVO 1960 erfolgte lediglich deshalb nicht, weil § 99 Abs 6 lit c StVO 1960 anordnet, dass eine Verwaltungsübertretung nicht vorliegt, wenn eine Tat nach diesem Bundesgesetz den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht. An die zuletzt genannte Bestimmung anknüpfend sieht der Führerscheingesetzgeber eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 1 FSG als vorliegend an, wenn eine Person beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs 6 lit c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist.

 

Wie dem Urteil des Landesgerichtes Leoben zu entnehmen, hat der Bf eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 2 FSG verwirklicht. Der Beweisantrag des Bf in der öffentlichen mündlichen Verhandlung auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Nachweis dafür, dass der Bf im Unfallzeitpunkt weniger als 0,4 mg/l Alkoholgehalt in der Atemluft gehabt hat, war aufgrund der Bindungswirkung an das Strafurteil abzuweisen.

 

Von einer Wertung der vom Bf verwirklichten bestimmten Tatsache ist abzusehen, da der Führerscheingesetzgeber in § 26 FSG „Sonderfälle der Entziehung“ bestimmt. Abs 1 leg cit zufolge ist Lenkern Lenken eines Kraftfahrzeuges, die – wie der Bf – erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO 1960 begehen, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch – wie im Urteil des Landesgerichtes Leoben festgestellt – der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat, hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.

 

c) Die belangte Behörde hat die Mindestentzugsdauer nicht überschritten und es bestehen für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich auch keine Anhaltspunkte, dass im vorliegenden Fall die Mindestentzugsdauer hinaufzusetzen wäre. Die Vorschreibung eines Verkehrscoachings ist zudem in § 24 Abs 3 FSG zwingend vorgesehen.

Zu I.b.: Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides lautet: „Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat eine allenfalls bestehende ausländische Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder EWR-Lenkberechtigung ab Verkündung des Bescheides für die Dauer der Entziehung, zu entziehen.“

 

Dieser (wohl fehlerhaft formulierte) Bescheidspruch richtet sich nicht an den Bf, weshalb ihn der Spruchpunkt auch nicht in Rechten zu verletzen vermag. Es fehlt daher die für ein Beschwerdeverfahren nötige Prozessvoraussetzung der Beschwerde, und die Beschwerde ist hinsichtlich des genannten Spruchpunktes als unzulässig zurückzuweisen.

 

 

Zu II.:

Zum beanspruchten Kostenersatz des Bf ist zu bemerken, dass § 74 Abs. 1 AVG (iVm § 17 VwGVG) zufolge jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat.

 

Ein nach Beendigung eines Verfahrens zuzusprechender Kostenersatz für die Beiziehung eines Rechtsanwaltes in einem Verwaltungsverfahren, in dem keine Anwaltspflicht besteht, ist auch im FSG nicht vorgesehen.

 

Der Antrag, der belangten Behörde den Ersatz der Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da hinsichtlich der Bindungswirkung an Entscheidungen des Strafgerichtes die vorhandene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht uneinheitlich ist und die vorliegende Entscheidung dieser entspricht.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Markus Zeinhofer