LVwG-300061/2/BMa/BA

Linz, 17.01.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Beschwerde der x, geb. x, x, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Braunau am Inn vom 5. Dezember 2013, GZ: SO10-710870-He-Br, zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde, die sich auf einen Leistungszeitraum von 15. November 2013 bis 1. Dezember 2013 bezieht, wegen Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts OÖ. zurückgewiesen.

 

II.       Gemäß § 14 Tarifpost 6 Abs.5 Z 2 des Gebührengesetzes 1957, BGBl.Nr. 267/1957, idF BGBl.I Nr. 70/2013, werden der Beschwerdeführerin keine Kosten vorgeschrieben.

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Folgender rechtlich relevante Sachverhalt wird festgestellt:

Mit Niederschrift im Bezirksalten- und Pflegeheim Braunau am 15. November 2013, Zl. SO10-04-He-Br, wurde von x ein Antrag auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs durch Übernahme der ungedeckten Heimkosten im Seniorenheim Braunau ab 1. Dezember 2013 gestellt. Begründend wurde ausgeführt, das Einkommen und/oder Vermögen reiche zur Bezahlung des Heimentgelts nicht aus. Zu diesem Zeitpunkt befand sich x bereits im Bezirksalten- und Pflegeheim Braunau, weil ihr mit Bescheid des Bezirkshauptmanns von Braunau am Inn vom 14. November 2013, SO10-710870-He-Br, ab 31. Oktober 2013 Hilfe in stationären Einrichtungen durch Unterbringung einschließlich der erforderlichen Betreuung und Pflege im Seniorenzentrum Braunau am Inn gewährt wurde.

 

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 5. Dezember 2013, Zl. SO10-710870-He-Br, wurde diesem Antrag vollinhaltlich stattgegeben und x die beantragte Hilfe ab 1. Dezember 2013 gewährt.

 

 

II.             Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass sich der festgestellte Sachverhalt widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Bezirkshaupt­mannschaft Braunau am Inn ergibt und von der erhobenen Beschwerde auch nichts dem Entgegenstehendes vorgebracht wurde.

 

 

III.           In rechtlicher Hinsicht hat das Oö. LVwG erwogen:

 

Die als Einspruch bezeichnete Berufung vom 18. Dezember 2013 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Braunau am Inn vom 5. Dezember 2013, Zl. SO10-710870-He-Br, wurde dem Oö. Verwaltungssenat am 30. Dezember 2013 vorgelegt.

Gemäß § 3 Abs.1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz – VwGbk-ÜG, BGBl.I Nr. 33/2013 idF BGBl.I Nr. 122/2013, gilt eine bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gegen einen bis zu diesem Datum erlassenen Bescheid als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs.1 Z 1 B-VG.

Demnach sind auch die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl.I Nr. 33/2013 idF BGBl.I Nr. 122/2013 anzuwenden.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind jene Verfahrensvorschriften sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat, oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Die belangte Behörde hat auf der Rechtsgrundlage des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998 iVm der Oö. Sozialhilfeverordnung 1998 unter Anwendung der Verfahrensvorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.Nr. 51/1991 idF BGBl.I Nr. 161/2013, entschieden. Diese Materien sind demnach maßgebend.

 

Gem. § 22 Abs.1 Oö Sozialhilfegesetz 1998 können Anträge auf Leistung sozialer Hilfe bei der Gemeinde, der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Sozialberatungsstelle, in deren Bereich sich die hilfesuchende Person aufhält, oder bei der Landesregierung eingebracht werden. Handelt es sich dabei um eine unzuständige Stelle, sind deren Organe zur unverzüglichen Weiterleitung an die zuständige Behörde oder das zuständige Organ verpflichtet.

 

Nach Abs.2 leg.cit. sind antragsberechtigt:

1. der Hilfesuchende, sofern er eigenberechtigt ist;

2. der gesetzliche Vertreter von geschäftsunfähigen oder beschränkt geschäftsfähigen Hilfesuchenden;

3. der Sachwalter, wenn für den Hilfesuchenden ein Sachwalter bestellt wurde und die Antragstellung zu dessen Aufgabenbereich gehört;

4. Einrichtungen, in denen ein Hilfesuchender stationär untergebracht ist (§ 15).

Daraus ergibt sich, dass der Leistung sozialer Hilfe nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998 ein entsprechender Antrag vorangehen muss und der Gegenstand des Abspruchs durch diesen Antrag determiniert und limitiert ist.

 

Ein solcher Antrag, der den Zeitraum vom 15.11.2013 bis 1.12.2013 umfasst, wurde  von der eigenberechtigten Beschwerdeführerin nicht eingebracht. Zutreffend hat die belangte Behörde auch nicht über diesen Zeitraum abgesprochen. Es war dem Landesverwaltungsgericht damit auch verwehrt, über dieses Mehrbegehren abzusprechen.

Denn gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, unter anderem den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Das erstmals in der Beschwerde beantragte Mehrbegehren für den Zeitraum vom 15. 11. 2013 bis 1. 12. 2013 war im Verfahren der belangten Behörde nicht verfahrensgegenständlich.  

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

IV.          Zulässigkeit der ordentlichen Revision: 

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine solche Rechtsprechung zum VwGVG  fehlt.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag.a Gerda Bergmayr-Mann

 

 

LVwG-300061/2/BMa/BA vom 17. Jänner 2014

 

Erkenntnis

 

Rechtssatz

 

Zurückweisung eines erst in der Beschwerde beim LVwG gestellten Mehrbegehrens gegenüber dem bei der belangten Behörde gestellten Antrag, dem vollinhaltlich entsprochen wurde.

 

Beschlagwortung:

 

Mehrbegehren; Zurückweisung