LVwG-750023/11/MB

Linz, 10.07.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde des T E, geb. x, StA Nigeria, vertreten durch T E, L, den

 

 

B E S C H L U S S

 

 

gefasst:

 

 

I.          Das Verfahren wird aufgrund Gegenstandslosigkeit gem. §§ 28 iVm 31 VwGVG eingestellt.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.

 

1. Mit Bescheid des Landespolizeidirektors von Oberösterreich (in der Folge: belangte Behörde) vom 4. Dezember 2013, GZ: 1049466/FRB, wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) gem. § 63 Abs. 1 und 2 FPG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 5 Jahren erlassen.

 

2. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 erhob der Bf rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung, welche nach dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-übergangsgesetz als Beschwerde gilt und gem. § 125 Abs. 23 FPG vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu entscheiden war.

 

3. Der Akt wurde dem Landesverwaltungsgericht vom BFA zur Entscheidung vorgelegt (s AV vom 6.11.2014).

 

4. Mit Urteil vom 17. März 2015, GZ 22 Hv 84/13t, wurde der Bf zu 4 Jahren unbedingter Haftstrafe wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauches einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigen Person nach § 205 Abs. 1 StGB und des Verbrechens des Raubes gem. § 142 Abs. 1 StGB verurteilt.

 

4. Mit Schreiben vom 10. Juli 2015 zieht der Bf die Beschwerde zurück.

 

 

II.

 

Gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 31 VwGVG war daher das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzustellen.

 

 

III.

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen diesen Beschluss besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Dr. Markus  Brandstetter