LVwG-600751/5/SE

Linz, 27.07.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Mag. Sigrid Ellmer über die Beschwerde des Herrn C M H  vom 26. Februar 2015, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 16. Februar 2015, GZ: VStV/914300233108/2014, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG  wird festgestellt, dass der Schuldspruch des behördlichen Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 16. Februar 2015, GZ: VStV/914300233108/2014 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist.

Die Beschwerde gegen die Strafhöhe wird abgewiesen.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren in der Höhe von  
20 Euro zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz - VwGG eine Revision des Beschwerdeführeres an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.1. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat Herrn C M H, (in der Folge: Beschwerdeführer) im angefochtenen Straferkenntnis vom 16. Februar 2015,
GZ: VStV/914300233108/2014 die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO in Verbindung mit § 99 Abs. 3 lit. a StVO vorgeworfen und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 22 Stunden, verhängt. Weiters wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 10 Euro verpflichtet.  

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde (auszugsweise Wiedergabe):

 

„Sie haben am 03.04.2014 um 16:24 Uhr in Linz, B139, Waldeckstraße 69, Richtung stadteinwärts als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen
x die im Ortsgebiet zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h um
28 km/h überschritten. Die Überschreitung wurde mit einem Messgerät festgestellt. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu ihren Gunsten abgezogen.

 

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 20 Abs. 2 StVO.“

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 23. Februar 2015, erhob der Beschwerdeführer am 26. Februar 2015 bei der belangten Behörde innerhalb offener Frist die Bescheidbeschwerde, mit welcher ausschließlich die Höhe der verhängten Strafe bekämpft wird.

 

Zusammengefasst wird darin vorgebracht, dass der Beschwerdeführer um eine Milderung des Strafmaßes ersucht. Er sei ordentlicher Student an der
Johannes Kepler Universität in Linz und zum Tatzeitpunkt auf dem Weg zur
JKU Linz aufgrund eines Prüfungstermins gewesen.

 

Mit E-Mail vom 8. Juli 2015 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er Student an der Johannes Kepler Universität sei und ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.565 Euro habe. Entsprechende Nachweise wurden übermittelt.

 

Mit E-Mail vom 15. Juli 2015 gab der Beschwerdeführer zur übermittelten Verständigung betreffend Beweisaufnahme eine Stellungnahme ab. Darin erklärte er, dass er unschuldig sei, weil er auf der rechten Spur von einem PKW mit auffallend überhöhtem Tempo überholt worden sei.

I.3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Es ist somit die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in Verbindung mit § 3 VwGVG gegeben. Gemäß Art. 135 Abs. 1 1. Satz B-VG in Verbindung mit § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.

 

 

II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verwaltungsakt und Einholung der aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse.

 

II.2. Gemäß § 44 Abs. 3 Z 2 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels gesondertem Antrag des Beschwerdeführers trotz entsprechender Belehrung in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses und im Hinblick auf die Tatsache, dass sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet,  unterbleiben. Im Übrigen liegt der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage hinreichend geklärt vor.

 

II.3. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich folgender entscheidungsrelevante Sachverhalt:

 

Der Beschwerdeführer richtet seine Beschwerde ausschließlich gegen das Ausmaß der verhängten Strafe.

 

Entsprechend seinen Angaben vom 8. Juli 2015 verfügt der Beschwerdeführer über ein monatliches Einkommen von rund 1.560 Euro. Sorgepflichten wurden nicht bekanntgegeben.

 

In verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht war der Beschwerdeführer, den Vorfallzeitpunkt betreffend, gänzlich unbescholten.

 

Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit betrug 28 km/h, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen wurde.

 

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

III.1. Die gegenwärtige Beschwerde richtet sich ihrem Inhalt nach ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Strafe. Der Schuldspruch des Straferkenntnisses ist daher in Rechtskraft erwachsen. Das Landesverwaltungsgericht hat damit lediglich über das Strafausmaß eine Beschwerdeentscheidung zu treffen und es ist ihm verwehrt, sich inhaltlich mit der Entscheidung der belangten Behörde auseinanderzusetzen. Es bleibt damit nur zu prüfen, ob die Strafe nach den Kriterien des § 19 Verwaltungsstrafgesetz – VStG rechtmäßig bemessen wurde und ob allenfalls eine Herabsetzung der Geldstrafe – wie beantragt – in Betracht kommt.

Auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15. Juli 2015, in der er vorbrachte, unschuldig zu sein, ist nicht mehr einzugehen, da sich seine Beschwerde ausschließlich gegen die Höhe der Strafe richtet.

 

III.2. Die Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Ermessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

§ 20 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO. 1960) legt fest, dass der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die  Behörde nicht gemäß § 43 StVO. 1960 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höher Geschwindigkeit erlaubt, im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren darf.

 

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO. 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 726 Euro zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung 1970 verstößt und das Verhalten nicht nach § 99 Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 StVO zu bestrafen ist.

 

III.3. In Anbetracht des gesetzlich festgelegten Strafrahmens in der Höhe von 726 Euro für die Begehung von Verwaltungsübertretungen dieser Art, insbesondere bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 28 km/h (unter Berücksichtigung der Messtoleranz) im Ortsgebiet bei einer 50 km/h-Beschränkung, erachtet das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, dass die von der Landespolizeidirektion Oberösterreich verhängte Geldstrafe im Ausmaß von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 22 Stunden) noch im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens liegt und insbesondere spezial- als auch generalpräventive Gründe gegen eine Herabsetzung dieser verhängten Geldstrafe sprechen.

 

Auch bei Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer angegebenen Einkommens- und Familienverhältnissen kann es zu keiner Strafmilderung kommen.

 

Den Vorfallzeitpunkt betreffend weist der Beschwerdeführer keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf. Dies wurde bereits von der belangten Behörde berücksichtigt.

 

Ein sonstiger Milderungs- oder auch ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

 

Die verhängte Geldstrafe ist nicht überhöht, weil diese ohnedies nur 10,3 % der gesetzlichen Höchststrafe beträgt. Die Geldstrafe entspricht den angeführten gesetzlichen Kriterien im Zusammenhang mit der Strafbemessung, ist tat- und schuldangemessen und erscheint auch notwendig, um den Beschwerdeführer in Zukunft von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Es war somit wie im Spruch dargestellt zu entscheiden.

 

 

IV. Da der Beschwerde keine Folge gegeben wurde, sind für das Beschwerdeverfahren vom Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG Kosten in der Höhe von 20 Euro (= 20 % der von der belangten Behörde festgesetzten und bestätigten Strafe) zu bezahlen.

 

 

V. Unzulässigkeit der Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Sigrid Ellmer