LVwG-650400/6/SCH/HK

Linz, 16.07.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde der Frau P H, F, T, vertreten durch L Rechtsanwälte, G, S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 14. April 2015, VerkR21-25/9-2015-Saz, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und weiterer Maßnahmen nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung der Entscheidung am 7. Juli 2015

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe  abgewiesen, dass das in der Einleitung des Bescheides angeführte Lenkverbot für führerscheinfreie KFZ zu entfallen hat und zudem die in Punkt III. des Bescheidspruches zitierte Rechtsgrundlage zu lauten hat:

§ 13 Abs. 2 VwGVG.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I. 1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit Bescheid vom 14. April 2015, VerkR21-25/9-2015-Saz, in Bestätigung eines vorangegangenen Mandatsbescheides die Lenkberechtigung der Frau P H für die Klassen AM, A und B auf die Dauer von 8 Monaten, gerechnet ab 2. Februar 2015, entzogen.

Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 3 Abs.1 Z2, 7 Abs.3 Z1, 24 Abs.1, 26 Abs.2 Z1, 29 Abs.3 bzw. 4 und 41a Abs.6 Führerscheingesetz (FSG) angeführt (Spruchpunkt I.).

Des Weiteren wurden gemäß §§ 14 und 24 Abs.3 FSG begleitende Maßnahmen in Form einer verkehrspsychologischen Untersuchung, einer Nachschulung und Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens verfügt (Spruchpunkt II.).

Schließlich wurde im Spruchpunkt III. die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde unter Anwendung des § 64 Abs.2 AVG ausgeschlossen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. Die belangte Behörde hat diese samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat durch den § 2 VwGVG zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

Am 7. Juli 2015 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung abgeführt, an der die Beschwerdeführerin, ihr Rechtsvertreter, ein Vertreter der belangten Behörde und der Meldungsleger als Zeuge teilgenommen haben.

 

3. Anlässlich dieser Verhandlung ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt ausführlich erörtert worden.

Außer Zweifel steht, dass die Beschwerdeführerin als Lenkerin eines PKW zum Vorfallszeitpunkt einen Verkehrsunfall mit Sach- und Personenschaden verursacht hatte. Es war zu einem Zusammenstoß mit einem im Gegenverkehr unterwegs gewesenen anderen Fahrzeuglenker gekommen. Alle 3 Fahrzeuginsassen – im gegnerischen Fahrzeug waren dies 2 gewesen – waren verletzt worden.

Zur Verletzung der Beschwerdeführerin wird im Folgenden noch weiteres anzumerken sein.

Nach Eintreffen von Polizeiorganen an der Unfallstelle wurden vom Meldungsleger bei der Beschwerdeführerin Alkoholisierungssymptome festgestellt.

Bei der Beschwerdeverhandlung hat dieser als Zeuge ausführlich seine Wahrnehmungen geschildert. Dieser hat bei seiner Befragung einen überaus glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und zudem völlig schlüssige Angaben gemacht. Deshalb sind sie für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ein entscheidender Beitrag zur Feststellung des relevanten Sachverhaltes.

Aufgrund der vom Zeugen festgestellten Alkoholisierungssymptome und der von der Beschwerdeführerin selbst gemachten Angaben, wonach sie alkoholisiert wäre und eigentlich nicht mehr hätte fahren dürfen, ist es völlig nachvollziehbar, dass hier jedenfalls eine Atemluftuntersuchung der Beschwerdeführerin auf Alkoholgehalt zu veranlassen war. Zu diesem Zweck wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, das im Polizeifahrzeug befindliche Alkomatgerät entsprechend zu beatmen. Hiebei kam es auch zu einer ausführlichen Belehrung durch den amtshandelnden Beamten, die Beschwerdeführerin brachte aber trotz insgesamt 5 Blasversuchen kein Ergebnis zustande. Die Beschwerdeführerin beteuerte, am Zustandekommen eines Messergebnisses Interesse zu haben. Vorliegend kam noch dazu, dass das Gerät vor Ort insofern einen Defekt aufwies, als der Messstreifen nicht aus dem Gerät herauskam. Deshalb hat der Meldungsleger die Fortsetzung der Alkomatuntersuchung mit einem anderen Gerät, und zwar auf der Polizeiinspektion Garsten, ins Auge gefasst und ist deshalb auch mit der Beschwerdeführerin dorthin gefahren.

Dort kam es wiederum zu 6 vergeblichen Blasversuchen, diesmal dokumentiert mit einem Messstreifen. Trotz intensiver Belehrung der Beschwerdeführerin sowohl vor Ort als auch auf der Polizeidienststelle hat diese immer wieder „nachgeblasen“, also nicht die Atemluft durchgängig in einem Zug in das Gerät hineingeblasen. Darauf ist sie auch wiederholt aufmerksam gemacht worden, dass in dieser Form kein gültiges Messergebnis zustande kommen könne.

Auch ist die Beschwerdeführerin mehrfach befragt worden, ob sie verletzt wäre, was sie stets verneinte. Auch äußerte sich die Beschwerdeführerin im Verlauf der gesamten Amtshandlung von sich aus in keiner Weise, dass sie verletzt sei oder Schmerzen habe.

Sohin musste beim Meldungsleger geradezu der Eindruck entstehen, dass es bei der Beschwerdeführerin nicht am „Können“, sondern am „Wollen“ gelegen war, dass sämtliche Blasversuche ohne verwertbares Ergebnis blieben.

Zusammenfassend ergibt sich daher, legt man die Schilderungen des Meldungslegers im Rahmen der Anzeige bzw. als Zeuge in der Beschwerdeverhandlung, zugrunde, dass die Beschwerdeführerin es verabsäumt hatte, auf allfällige Schmerzen, die sie am Beatmen des Gerätes hinderten, den Beamten aufmerksam zu machen bzw. zumindest eine Frage dahingehend in diesem Sinne zu beantworten. Demgegenüber hat sie stets beteuert, ordnungsgemäß hineinblasen zu wollen, es aber letztendlich ohne Begründung hiefür nicht getan hat.

Am 8. Jänner 2015 (Unfallszeitpunkt 29. Dezember 2014) ist von der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer polizeilichen Befragung durch den Meldungsleger und einer im Zuge dessen errichteten Niederschrift seitens der Beschwerdeführerin Folgendes angegeben worden:

„Ich habe eben so lange hineingeblasen, bis ich nicht mehr konnte und es im Brustbereich zu stechen begann. Gesagt habe ich deshalb nichts, dass ich das Gefühl hatte, keine Luft zu bekommen, weil ich so schnell als möglich von dort weg wollte“.

Laut dieser Niederschrift hat also die Beschwerdeführerin ausdrücklich konzediert, dass sie trotz Schmerzen – hievon war laut Meldungsleger aber bei der Amtshandlung nie die Rede – versucht habe, das Gerät zu beatmen. Dass sie Schmerzen hätte, hat sie allerdings, wie selbst bei der Niederschrift angab, dem Meldungsleger gegenüber nicht geäußert. Dies deshalb, dass sie so schnell wie möglich von der Unfallstelle wegwollte.

Die Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat die Beschwerdeführerin die Vorgänge bei der Amtshandlung wiederum in einer anderen Weise geschildert. Hier hat sie nämlich angegeben, dass zum einen die Angaben in der erwähnten Niederschrift vom 8. Jänner 2015 nicht stimmen würden, dies seien nicht ihre Worte gewesen. Dies muss als merkwürdige Behauptung angesehen werden, hat sie doch die Niederschrift auch unterfertigt, also den Inhalt als zutreffend befunden.

In der Beschwerdeverhandlung wurden aber auch andere Details der Amtshandlung von der Beschwerdeführerin anders geschildert. Diesen zufolge habe sie nämlich sehr wohl dem Meldungsleger auf ihre Schmerzen hingewiesen. Sie behauptete hier, dass sie zum Polizisten gesagt habe, sie würde ohnehin so lange blasen, bis es ihr wehtäte bzw. bis sie nicht mehr könne. Der Polizist habe ihr gesagt, wenn sie kein Ergebnis zustande brächte, würde das eine Verweigerung sein.

 

4. Tatsache ist, dass die Beschwerdeführerin am Tag nach dem Verkehrsunfall ein Krankenhaus aufgesucht hat, wo der Bruch von 2 Rippen festgestellt worden sei, überdies ein Bluterguss auf der Lunge.

Laut Angaben in der Beschwerdeverhandlung hat die Beschwerdeführerin über Befragen, warum sie denn erst am nächsten Tag das Krankenhaus aufgesucht habe, wo sie doch bei der Amtshandlung Schmerzen gehabt habe, angegeben, dass ihr Sohn darauf bestanden hätte. Sie hätte trotz der Schmerzen das Krankenhaus nicht aufgesucht.

In Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin ist zu bemerken, dass diese aufgrund der sehr wechselhaften Angaben als äußerst gering eingestuft werden muss. So erwähnte sie von Schmerzen beim Beatmen des Gerätes während der Amtshandlung mit keinem Wort etwas, hier geht das Landesverwaltungsgericht mit Überzeugung davon aus, dass die Angaben des Meldungslegers bei der Verhandlung den Tatsachen entsprechen. Es hätte für ihn nicht geringste Veranlassung bestanden, auf das Beatmen eines Alkomaten durch einen Unfallbeteiligten zu bestehen, wenn dieser über Schmerzen klagt, die ein ordnungsgemäßes Hineinblasen verhinderten oder zumindest weitgehend verunmöglichten. Für diesen Fall sieht das Gesetz eine alternative Vorgangsweise vor, die dem Meldungsleger laut seinen Angaben bei der Verhandlung auch bekannt sind. In diesem Sinne wäre er auch vorgegangen.

In der Folge, nämlich in der Niederschrift vom 8. Jänner 2015, behauptet die Beschwerdeführerin erstmals, bei der Amtshandlung von Schmerzen geplagt gewesen zu sein, räumt allerdings ein, dies den Beamten nicht gesagt zu haben. Die Begründung, sie habe so schnell wie möglich vom Ort der Amtshandlung wegwollen, ist zum einen an sich nicht überzeugend und zum anderen auch widersprüchlich, da sie ja trotz Einladung nicht mit dem Rettungsfahrzeug von der Unfallstelle weggebracht werden wollte, sondern weiterhin am Zustandebringen einer Alkomatuntersuchung interessiert gewesen sei.

Schließlich wird im Rahmen der Beschwerdeverhandlung behauptet, die Beschwerdeführerin habe nicht nur Schmerzen gehabt, sondern auch den amtshandelnden Beamten darauf hingewiesen. Dies ist eine weitere Variante, die nicht nur aufgrund der glaubwürdigen Angaben des Meldungslegers nicht zu überzeugen vermag, sondern auch aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin selbst in der Verhandlung, wo sie gesagt hatte, sie wäre von sich aus gar nicht ins Krankenhaus gegangen.

 

5. Zur Bestimmung des § 5 Abs.2 StVO 1960 existiert eine umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Für den vorliegenden Fall ist das Judikat des Gerichtshofes vom 10. Juni 2008, 2007/02/0240 einschlägig. Demnach ist es unerheblich, ob die Person, welche zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wurde, tatsächlich aus medizinischen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, der Aufforderung zur Atemluftprobe nachzukommen (Hinweis VwGH 15.04.2005, 2003/02/0258), wenn sie bei der Amtshandlung nicht darauf hingewiesen hat und nicht behauptet wird, dass dies den einschreitenden Organen erkennbar war.

Hingewiesen hat die Beschwerdeführerin den Meldungsleger bei der Amtshandlung nach der Beweislage auf Verletzungen, sie wusste ja selber noch nicht, dass ein Rippenbruch vorlag, nicht. Auch über Schmerzen, die den Beamten in diese Richtung hätten sensibilisieren müssen, hat die Beschwerdeführerin nicht berichtet. Dem Beamten konnte auch nicht auffallen, dass hier Verletzungen vorliegen könnten, zumal ein Rippenbruch ja nicht erkennbar ist und erst recht dann eine allfällige Vermutung in diese Richtung von vornherein ausscheidet, wenn der Proband Fragen nach Schmerzen oder Verletzungen stets verneint.

Im Sinne dieser Judikatur konnten die bei der Beschwerdeführerin im Nachhinein festgestellten Verletzungen retrospektiv keinen Einfluss auf die Aufforderung gehabt haben.

Somit hat die Beschwerdeführerin im Ergebnis die ihr zur Last gelegte Verweigerung der Alkomatuntersuchung zu verantworten.

 

6. Zur Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung und die verfügten begleitenden Maßnahmen:

Gemäß § 26 Abs.2 Z1 FSG ist die Lenkberechtigung bei der erstmaligen Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960, also auch bei Verweigerung der Alkomatuntersuchung, auf die Dauer von mindestens 6 Monaten zu entziehen. Für diese Mindestentziehungsdauer entfällt nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes 23.03.2004, 2004/11/0008) jegliche Wer5tung durch die Behörde im Sinne des § 7 Abs.4 FSG.

Gegenständlich hat die belangte Behörde eine Entziehungsdauer von 8 Monaten angeordnet, sodass für den Zeitraum dieser 2-monatigen längeren Entziehung eine Wertung gemäß dieser Bestimmung zu erfolgen hatte.

Relevant sind demnach die Verwerflichkeit der gesetzten bestimmten Tatsache, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurde, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit.

Faktum ist, dass die Beschwerdeführerin die Verweigerung der Alkomatuntersuchung nicht „bloß“ im Rahmen einer Verkehrskontrolle begangen hat, allenfalls sogar ohne Alkoholisierungssymptome, da der Gesetzgeber grundsätzlich auch „symptomfreie“ Aufforderungen zulässt. Vielmehr war es gegenständlich so, dass die Beschwerdeführerin massive  Alkoholeinwirkungsmerkmale aufwies und des Weiteren vorangegangen einen Verkehrsunfall verursacht, nach der Lage des Falles wohl verschuldet hatte. Bei einem derartigen Geschehnisablauf besteht allerhöchstes Interesse im Sinne der Verkehrssicherheit, zu klären, ob der Unfalllenker tatsächlich alkoholbeeinträchtigt war oder nicht. Deshalb handelt er besonders verwerflich, wenn er die Alkomatuntersuchung verweigert, sei es expressis verbis oder, wie seitens der Beschwerdeführerin, durch unkooperatives Verhalten insofern, als entgegen der Anleitungen des Beamten eine unkorrekte Beatmung des Gerätes erfolgte.

Deshalb konnte mit der gesetzlichen Mindestentziehungsdauer vorliegend nicht das Auslangen gefunden werden, vielmehr ist ein Zeitraum von 8 Monaten für die Entziehung der Lenkberechtigung erforderlich, um erwarten zu können, dass die Beschwerdeführerin die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen werde.

 

Die von der Behörde verfügten begleitenden Maßnahmen (Nachschulung, verkehrspsychologische und amtsärztliche Untersuchung) sind gesetzliche Folgen von gravierenden Alkoholdelikten und stehen daher nicht zur behördlichen Disposition.

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde ist bei Wegfall der Verkehrszuverlässigkeit nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geboten.

Die vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich verfügten Richtigstellungen im angefochtenen Bescheid sind in der aktuellen Gesetzeslage begründet.

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Gustav Schön

Beachte:

Vorstehende Entscheidung wurde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

VwGH vom 28. Jänner 2016, Zl.: Ra 2015/11/0087-5