LVwG-600782/10/MS

Linz, 25.06.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn J U, vertreten durch M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 11. Februar 2015, GZ. VerkR96-8293-2014, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 4 Abs. 1 lit. c, 31 Abs. 1 und 5 Abs. 2 2. Satz StVO, nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte 1 und 2 des bekämpften Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Hinsichtlich Spruchpunkt 3 des Straferkenntnisses wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 1.600 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwei Wochen herabgesetzt wird.

 

 

III.   Die Kosten des behördlichen Verfahrens reduzieren sich auf 210 Euro, für das Beschwerdeverfahren ist ein Kostenbeitrag in Höhe von 100 Euro (20% der zu den Punkten 1 und 2 bestätigten Geldstrafe) zu bezahlen.

 

 

 

 

IV.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit dem gegen Herrn J U erlassenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 11. Februar 2015, VerkR96-8293-2014, wurde wie folgt abgesprochen:

1.        Sie sind mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, da Sie es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht haben, Ihre körperliche und geistige Verfassung zum Unfallzeitpunkt festzustellen.

 

Tatort: Gemeinde Höhnhart, L 1094 bei Strkm. 8.600

Tatzeit: 13.11.2014, 23:45 Uhr

 

2.        Sie haben Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs bei einem Verkehrsunfall beschädigt und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle oder den Straßenerhalter unter Bekanntgabe Ihrer Identität verständigt. Beschädigt wurden mehrere Wegweiser sowie Verkehrszeichen.

 

Tatort: Gemeinde Höhnhart, L 1094 bei Strkm. 8.600

Tatzeit: 13.11.2014, 23:45 Uhr

 

3.        Sie haben am 14.11.2014 um 00.45 Uhr im Gemeindegebiet Höhnhart, L 1094 bei Strkm. 8.600, nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hierzu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl Sie im Verdacht gestanden sind, dass Ihr Verhalten als vermutlich alkoholbeeinträchtigter Lenker des angeführten Fahrzeuges, am angeführten Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist.

 

Tatort: Gemeinde Höhnhart, L1094 bei Strkm. 8.600

Lenkzeit: 13.11.2014, 23:45 Uhr

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.   § 4 Abs. 1 lit. c StVO

2.   § 31 Abs. 1 StVO

3.   § 5 Abs. 2 2. Satz StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafen von :

1.   250 Euro

2.   250 Euro

3.   1800 Euro

Fall diese uneinbringlich sind, Ersatzfreiheitsstrafen von:

1.   2 Tage

2.   2 Tage

3.   15 Tage

 

Gemäß

1.   § 99 Abs. 2 lit. a StVO

2.   § 99Abs. 2 lit. e StVO

3.   § 99 Abs. 1 lit. b StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen:

1.   25 Euro

2.   25 Euro

3.   180 Euro

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten) beträgt daher:

2.530,00 Euro

 

 

Begründend führt die belangte Behörde aus, die dem Beschwerdeführer umseits zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen seien aufgrund der Anzeige der Polizeiinspektion Mauerkirchen vom 18.11.2014, GZ: VStV/914100527006/001/2014, festgestellt und als erwiesen anzusehen.

Nach Wiedergabe der vom Beschwerdeführer bei der belangten Behörde eingebrachten Rechtfertigung und Stellungnahmen sowie des von der Behörde eingeholten amtsärztlichen Gutachtens führt diese Folgendes aus:

„Es steht zweifelsfrei fest, dass Sie im Verdacht gestanden sind, zum angeführten Zeitpunkt ein Kraftfahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Obwohl Sie zum Alkotest aufgefordert wurden, verweigerten Sei diesen und gaben gleichzeitig an, nicht zu wissen, wer das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt gelenkt hat. Obwohl Sie auf die Rechtsfolgen einer Verweigerung hingewiesen wurden, waren Sie nicht bereit, einen Alkotest durchzuführen. Aus der Rechtfertigung geht jedoch hervor, dass sie zum fraglichen Zeitpunkt Lenker dieses Fahrzeuges waren.

Die Behauptung, nach dem Unfall lag eine gesundheitliche Beeinträchtigung in Form einer erheblichen Kopfverletzung mit einhergehender schwerer Gehirnerschütterung sowie kurzzeitiger Bewusstlosigkeit vor, durch welche Sie die Aufforderung zum Alkotest nicht als solche verstanden haben, konnte entkräftet werden, Sie legten zwar einen Arztbrief vom Krankenhaus Ried i. I. vor, jedoch geht daraus hervor, dass der stationäre Aufenthalt erst fünf Tage nach dem Unfall erfolgte. Zudem führte der Polizeibeamte an, dass Sie weder eine augenscheinliche Verletzung  hatten noch einen verwirrten bzw. benommenen Eindruck machten. Sie führten auch keine Gründe an, welche die Durchführung eines Alkotests nicht möglich machen. Vielmehr sind Sie nach dem Unfall zu Herrn R, einem Geschäftspartner, mit welchem Sie zuvor einige Biere getrunken haben, zurückgegangen und erzählten ihm vom Unfall. Gegen Ende der Amtshandlung ist es noch zu einer Diskussion über die vermeintlich gesetzeswidrige Abnahme des Führerscheins gekommen.

Grundsätzlich ist zu den Feststellungen des Meldungslegers anzuführen, dass den zur Wahrung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs, insbesondere zur Überwachung der Einhaltung der verkehrspolizeilichen Vorschriften bestellten und geschulten Organen der Straßenaufsicht nach ständiger Judikatur auf Grund der Ausbildung und Erfahrung schon die Befähigung zuzuerkennen ist, das Verkehrsgeschehen zutreffend zu beurteilen. Weiters besteht für die Behörde kein Grund, Aussagen von Polizeibeamten anzuzweifeln, zumal jene auf Grund Ihres Diensteides und der verfahrensrechtlichen Stellung als Zeugen der Wahrheitspflicht unterliegen und bei deren Verletzung mit straf- und dienstrechtlichen Sanktionen rechnen müssten, während sich ein Beschuldigter zu seinen Gunsten rechtfertigen kann, ohne Sanktionen befürchten zu müssen. Die Angaben des Meldungslegers sind präzise und schlüssig und kann die Behörde keinen Grund erkennen, warum ein Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten hätte wollen.

 

Hätten Sie tatsächlich eine Kopfverletzung mit Gehirnerschütterung und einer kurzen Bewusstlosigkeit davongetragen, wären Sie wohl nicht in der Lage gewesen, zu Ihrem Geschäftspartner zu Fuß zurückzugehen sowie eine derartige Diskussion mit dem Polizisten zu führen. Dies gibt auch der Amtsarzt in seiner Stellungnahme an. Ebenso erscheint die Aussage des Amtsarztes nachvollziehbar, es könne fünf Tage nach dem Vorfall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine verlässliche Diagnose mehr über den Gesundheitszustand nach dem Unfall getroffen werden.

 

Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens und im Hinblick auf Ihr Verhalten bei der Amtshandlung ist die Behörde zur Überzeugung gelangt, dass Sie die Aufforderung zum Alkotest sehr wohl verstanden haben (siehe VwGH 23.05.2006, 2006/02/0091). Eine mangelnde Zurechnungsfähigkeit gem. § 3 VStG liegt nicht vor.

 

Zur Frage der Fahrerflucht muss dem Umstand Bedeutung beigemessen werden, wonach Sie nach dem Unfall nicht nur zum angeblich etwa 500 Meter entfernt wohnenden G R zurückgegangen sind, sondern zwischenzeitlich auch Beifahrer in einem PKW gewesen sind, dessen Lenker auf Höhe des F-Autohauses in Aspach einem Alkotest unterzogen wurde. Sie hätten die Anhaltung nützen können, um spätestens zu diesem Zeitpunkt die Polizei auf den Unfall aufmerksam zu machen. Dies haben Sie jedoch unterlassen. Erst nachdem die Polizeistreife mit dem Meldungsleger beim Autohaus eingetroffen ist, Sie mit dem Sachverhalt konfrontierte und zur Unfallstelle mitnahm, klärte sich die Sache letztlich auf. Sie hatten zum einen genügend Zeit und Möglichkeiten, um die Polizei telefonisch über den Unfall zu verständigen, zum anderen auch direkten Kontakt mit den Beamten. Angemerkt wird noch, dass die Entfernung vom Unfallort zum Haus des Herrn R etwa 1600 Meter beträgt.

 

Gem. § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafen die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind gem. Abs. 2 überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwal-tungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Da Sie Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse trotz Aufforderung vom 26.11.2014 nicht bekanntgegeben haben, wurde bei der Bemessung der Strafen von der Ihnen mitgeteilten Schätzung (mtl. ca. 1500 Euro Nettoeinkommen, kein Vermögen, Sorgepflichten) ausgegangen.

 

Beim vorgegebenen Strafrahmen - bei § 99 Abs. 1 StVO von 1600 Euro bis zu 5900 Euro sowie bei § 99 Abs. 2 StVO von 36 Euro bis 2180 Euro - erscheint bei Spruchpunkt 3 aufgrund des Verschuldens eines Verkehrsunfalles die Festsetzung der Verwaltungsstrafe etwas über der gesetzlich geforderten Mindeststrafe jedenfalls tat- und schuldangemessen.

Strafmildernd und straferschwerend lagen keine Umstände vor.

Die Vorschreibung des Verfahrenskostenbeitrages gründet in der bezogenen Gesetzesstelle. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

I.2. Gegen dieses, dem Beschwerdeführer am 13. Februar 2015 zu Handen seines Vertreters zugestellte Straferkenntnis hat dieser mit Eingabe vom 9. März 2015 (Datum des Poststempels 11. März 2015) und somit rechtzeitig Beschwerde erhoben und begründend Folgendes ausgeführt:

 

1) Zum Aufhebungsgrund wegen der Rechtswidrigkeit des Inhalts:

a) „Nichtmitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung durch Unmöglichmachung der Feststellung der körperlichen und geistigen Verfassung zum Unfallzeitpunkt durch Verlassen der Unfallstelle" (§ 4 Abs. 1 lit. c StVO):

 

Gemäß § 4 Abs. 1 lit. c StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, an der Feststel-lung des Sachverhaltes mitzuwirken.

 

Ein Verstoß gegen diese Bestimmung kann dem Beschwerdeführer entgegen der Ansicht der belangten Behörde jedoch nicht angelastet werden.

 

Der Sinn des § 4 Abs. 1 lit. c StVO ergibt im Zusammenhang mit dem übrigen Inhalt des § 4 StVO, dass die in jener Gesetzesstelle ausgesprochene Verpflichtung nicht bei jedem Verkehrsunfall in gleicher Weise bestehen kann. Sie wird sinnvollerweise nur dann bestehen, wenn es überhaupt zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes kommt oder zu kommen hat. Dies ist immer der Fall, wenn es sich um einen Unfall handelt, bezüglich dessen eine Verständigungspflicht iSd § 4 Abs. 2 StVO besteht; darüber hinaus aber auch, wenn ein am Unfall Beteiligter die Intervention eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes verlangt oder wenn ein am Unfallort etwa zufällig anwesendes Sicherheitsorgan aus eigenem Antrieb eine Tatbestandsaufnahme vornimmt. Im Übrigen kann eine Verpflichtung, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, nicht angenommen werden (VwGH 99/03/0373 v. 29.05.2001). Da es in gegenständlicher Angelegenheit im Hinblick auf einen Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden nicht zu einer Aufnahme des Tatbestandes kommen musste, hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt, wenn sie dem Beschwerdeführer trotzdem eine Übertretung des § 4 Abs. 1 lit. c StVO angelastet hat. Wie bereits oben dargelegt, ging der Beschwerdeführer nach dem Unfall zu Herrn G R, um mit diesem gemeinsam die notwendigen Schritte in die Wege zu leiten und Verständigungen durchzuführen. Zu diesem Zweck begaben sie sich gemeinsam unverzüglich zur nächsten Polizeidienststelle, wobei sie auf dem Weg dorthin von einem Polizeibeamten angehalten wurden. In Folge dessen erübrigte sich eine Verständigung weiterer Behörden. Die Zeitspanne zwischen Unfall und der Aufnahme durch den einschreitenden Polizeibeamten war nur äußerst gering und betrug etwa 45 Minuten. Zweifelsohne war zu diesem Zeitpunkt die Feststellung des körperlichen und geistigen Zustandes des Beschwerdeführers durchaus noch möglich. Dies vor allem im Hinblick auf eine etwaige Beeinträchtigung durch Alkohol, da hier noch bis zu sechs Stunden nach dem Unfallgeschehen adäquate Ergebnisse erreicht werden können.

 

Wie aus dem angefochtenen Straferkenntnis selbst sowie der Einvernahme des Meldungslegers Herr Gl S der PI Mauerkirchen hervorgeht, fuhr der Be-schwerdeführer mit dem einschreitenden Beamten gemeinsam zurück zur Unfall-stelle; dies nur kurze Zeit nach dem eigentlichen Unfallgeschehen. Ein an einem Verkehrsunfall beteiligter KFZ-Lenker verstößt nicht gegen die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung iSd Bestimmung des § 4 Abs. 1 lit. c StVO, wenn er rechtzeitig vor dem Entfernen der Polizeibeamten wieder dorthin zurückkehrt (VwGH 15.05.1990, ZVR 1991/60).

Dies muss freilich auch umso mehr für jenen Fall gelten, in welchem der am Unfall beteiligte KFZ-Lenker zusammen mit einem Polizeibeamten den Unfallort aufsucht. Dies speziell vor dem Hintergrund, dass im gegenständlichem Fall auf Grund des Unfallgeschehens gar keine Verständigungspflicht iSd § 4 Abs. 2 StVO bestanden hat.

 

Die Behörde ist hier daher zu Unrecht von einem Verstoß gegen § 4 Abs. 1 lit c StVO ausgegangen. Bei rechtlich richtiger Beurteilung hätte die Behörde vielmehr

zu der Auffassung gelangen müssen, dass sich der Beschwerdeführer rechtsrichtig verhalten hat und das kurzzeitige Verlassen der Unfallstelle die Feststellung der körperlichen und geistigen Verfassung zum Unfallzeitpunkt nicht unmöglich gemacht wurde.

 

b) Beschädigung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs und Unterlassung der Verständigung einer Polizeidienststelle bzw. des Straßenerhalters (§31 Abs. 1 StVO):

 

Gem. § 31 Abs. 1 StVO dürfen Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs nicht beschädigt werden. Eine Verwaltungsübertretung begeht gem. § 99 Abs. 2 lit. e StVO, wer eine derartige Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs beschädigt, es sei denn, die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste Polizeidienststelle oder der Straßenerhalter ist von der Beschädigung ohne unnötigen Aufschub unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers verständigt worden.

 

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis selbst feststellt, wurden durch den Unfall mehrere Wegweiser sowie Verkehrszeichen beschädigt, nicht jedoch Personen. Die Strafbestimmung des § 99 Abs. 2 lit. e StVO stellt bei Verkehrsunfällen mit bloßen Sachschäden lediglich auf eine Verständigung „ohne unnötigen Aufschub" ab. Im Vergleich zu einer „sofortigen" Verständigungspflicht bei Personenschäden räumt der Gesetzgeber bei Verkehrsunfällen mit bloßen Sachschäden den zur Meldung Verpflichteten einen gewissen Spielraum ein.

 

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im angefochtenen Straferkenntnis keinerlei Feststellungen dazu getroffen werden, dass der Beschwerdeführer eine frühere Verständigungsmöglichkeit gehabt hätte.

Die einzige und dabei schnellste Möglichkeit des Beschwerdeführers nach dem Unfall für Hilfe zu sorgen war eben jene, zu dem in der Nähe wohnenden G R zu gehen, um mit diesem zusammen die notwendige Verständigung durchzuführen. Zu diesem Zweck fuhr der Beschwerdeführer mit G R eben zur nächsten Polizeidienststelle, wobei sie auf dem Weg dorthin von den Polizeibeamten angehalten wurden.

 

Da der Beschwerdeführer selbst kein Mobiltelefon bei sich hatte, konnte er auch nicht an der Unfallstelle verweilen, sondern musste vielmehr Hilfe bei einer dritten Person suchen. Anzumerken ist, dass die Entfernung zwischen Unfallstelle und dem Wohnhaus des G R wesentlich geringer ist, als jene zur nächsten Polizeidienststelle.

 

Vollkommen unerheblich in diesem Zusammenhang ist entgegen der Ansicht der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit Beifahrer in einem anderen PKW gewesen ist.

 

Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde aus, der Beschwer-deführer hätte genügend Zeit und Möglichkeiten gehabt, um die Polizei telefonisch über den Unfall zu verständigen. Auf welchen Beweisergebnissen diese Feststellung gründet, lässt sich aus dem angefochtenen Straferkenntnis jedoch nicht erschließen. Wie bereits oben dargelegt geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass der Beschwerdeführer ein Handy bei sich geführt hätte. Die belangte Behörde hätte daher die Negativfeststellung treffen müssen:

 

„Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschuldigte zum Unfallzeitpunkt ein Mobiltelefon bei sich hatte.".

 

Auf Grund dieser richtigerweise zu treffenden Feststellung hätte die belangte Be-hörde in weiterer Folge zu der richtigen rechtlichen Beurteilung kommen müssen, dass eine frühere telefonische Verständigung der Polizei nicht möglich war.

 

Auch eine telefonische Verständigung durch den nach dem Unfall aufgesuchten G R konnte unterbleiben, da beide unverzüglich zur nächsten Polizeidienststelle fuhren. Hieraus hätte sich lediglich eine Verzögerung von wenigen Minuten ergeben, was keinesfalls zu Lasten des Beschwerdeführers gewürdigt werden darf.

 

Richtig ist, dass sich das Unfallgeschehen im Zuge der Amtshandlung aufklärte. Unerheblich ist jedoch, ob dies bereits zu Beginn der Amtshandlung oder erst im Laufe dieser erfolgte. Aus Sicht des Beschwerdeführers war diese Amtshandlung in ihrer gesamten Dauer die ehestmögliche Verständigungsmöglichkeit.

 

Bei rechtsrichtiger Beurteilung wäre die belangte Behörde zu dem Ergebnis ge-kommen, dass eine Verständigung ohne unnötigen Aufschub durch den Beschwerdeführer iSd § 99 Abs. 2 lit. e StVO iVm § 31 Abs. 1 StVO stattgefunden hat.

Beweis: Einvernahme des Beschwerdeführers

 

c) Strafhöhe:

Selbst wenn die durch den Unfall hervorgerufene Gehirnerschütterung nicht zu einer Zurechnungsunfähigkeit geführt hätte, wäre die belangte Behörde dennoch verpflichtet gewesen, diese iSd § 3 Abs 2 VStG als erheblich mildernden Umstand zu werten. Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Straferkenntnis keinerlei Erschwerungsgründe fest. Als strafmildernd wäre jedoch zumindest eine verminderte Schuldfähigkeit aufgrund der Verletzungen zu werten gewesen.

 

Aufgrund dessen hätte die belangte Behörde bei rechtsrichtiger Beurteilung lediglich die Mindeststrafe verhängen dürfen. Insofern ist die verhängte Strafe nicht tat-bzw. schuldangemessen.

 

Beweis:

einzuholendes med.SV-Gutachten aus dem Bereich Neurologie:

einzuholendes med.SV-Gutachten aus dem Bereich-Unfallchirurgie; Einvernahme des Beschwerdeführers

 

2) Zum Aufhebungsgrund der Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvor-schriften:

a) Mangelhafte Beweiswürdigung:

Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, speziell zu der durch den Unfall verursachten Gehirnerschütterung, wurde eine Stellungnahme des Amtsarztes Dr. Dr. B eingeholt. In dieser Stellungnahme führt der Amtsarzt selbst aus, dass eine leichte Gehirnerschütterung beim Beschwerdeführer nicht ausgeschlossen werden kann und eine solche auch vom Krankenhaus Ried bestätigt wurde (amtsärztliche Stellungnahme, Frage 4).

 

Unzweifelhaft ist, dass bei Vorliegen einer derartigen Gehirnerschütterung die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit wesentlich eingeschränkt ist, was selbstredend die Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers ausschließt. Hierzu konnte der Amtsarzt jedoch keine ausreichende Stellungnahme abgeben und stellt lediglich wage Vermutungen auf. Zur entscheidungswesentlichen Frage, ob beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Amtshandlung noch eine Gehirnerschütterung bzw. deren Folgen vorgelegen haben, führt der Amtsarzt zunächst aus, dass eine leichte Gehirnerschütterung beim Beschwerdeführer nicht ausgeschlossen werden könne, ob diese am Tag darauf um 00:45 Uhr jedoch noch vorhanden war, wenn Herr U den Unfallzeitpunkt mit 21:00 Uhr angibt, erscheine zweifelhaft.

 

Hier bezieht sich der Amtsarzt offenbar auf die im Arztbrief angeführte Unfallzeit mit 21:00 Uhr. Zweifellos ist der Unfall jedoch erst wesentlich später, nämlich nach 23:00 Uhr des 13.11.2014 geschehen. Der im Arztbrief angeführte Unfallzeitpunkt dürfte daher auf einen Übertragungsfehler zurückzuführen sein.

 

In weiterer Folge bezieht sich der Amtsarzt jedoch auf die Aussage des Zeugen G R, welcher angibt, dass der Beschwerdeführer bis zumindest 22:00 Uhr bei ihm gewesen sei und erst wieder um 23:45 Uhr zurückgekommen sei. Unzweifelhaft ist daher, dass der Unfallzeitpunkt mit 21:00 Uhr nicht richtig sein kann und daher auch nicht von dieser Uhrzeit auszugehen ist. In der gleichen Stellungnahme führt der Amtsarzt weiters aus, dass eine Gehirnerschütterung in der Regel einige Stunden anhält. Weshalb er in weiterer Folge zu der Ansicht gelangt, dass nur etwa ein bis eineinhalb Stunden nach dem Unfallgeschehen eine solche im konkreten Fall nicht mehr vorliegen solle, ist nicht nachvollziehbar und die Stellungnähme daher unschlüssig.

 

Bereits auf Grund dieser Unschlüssigkeit der amtsärztlichen Stellungnahme wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, gem. § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen ausreichend zu ermitteln und festzustellen und hätte die hier erforderlichen Nachweise und Beweise zu erheben gehabt. In concreto wäre die Behörde daher verpflichtet gewesen, ein entsprechendes medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Bereich Neurologie und Unfallchirurgie einzuholen. Die belange Behörde hat dies jedoch unterlassen und damit gegen ihre Pflichten zur Erforschung der materiellen Wahrheit gem. § 37 iVm § 39 AVG verstoßen (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 (2003) Rz. 266 ff.).

 

Der Beschwerdeführer hat hierzu in seiner Stellungnahme vom 09.02.2015 die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens aus den Bereichen Neurologie und Unfallchirurgie ausdrücklich beantragt; dies zum Beweis dafür, dass beim Beschuldigten zum Zeitpunkt der Amtshandlung eine Gehirnerschütterung vorlag und er auf Grund dessen nicht dispositions- und diskretionsfähig war.

 

Die Behörde hat jedoch weder die beantragten Beweise aufgenommen, noch in der Begründung ausgeführt, warum von diesen beantragten Beweisen Abstand genommen wurde.

 

Die Einhaltung dieser Verfahrensvorschriften hätte zu einem anderen Ergebnis des Straferkenntnisses geführt. Die belangte Behörde hätte bei richtiger Würdigung der Beweise nicht zu dem Ergebnis gelangen dürfen, dass die Behauptung, nach dem Unfall habe eine gesundheitliche Beeinträchtigung in Form einer erheblichen Kopfverletzung mit Einhergehen der schweren Gehirnerschütterung sowie kurzzeitiger Bewusstlosigkeit vorgelegen, durch welche der Beschwerdeführer die Aufforderung zum Alkotest nicht als solche verstanden haben konnte, entkräftet worden sei. Da bereits der Amtsarzt selbst das Vorliegen einer Gehirnerschütterung nicht ausschließen konnte, hätte das Vorliegen einer solchen durch die einzuholenden Gutachten nochmals untermauert werden können. Dies hätte zu der Feststellung geführt, dass beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Amtshandlung die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit derart eingeschränkt war, dass die Schuldfähigkeit ausgeschlossen war und dies in weiterer Folge zur Straflosigkeit und Aufhebung des Verfahrens gem. § 45 Abs. 1 Z 2 VStG geführt hätte.

 

Eine allenfalls vorgelegene Weigerung des Alkotest kann dem Beschwerdeführer daher nicht vorgeworfen werden und wäre bei Einhaltung der maßgeblichen Ver-fahrensvorschriften auch die belangte Behörde zu dieser Ansicht gelangt

 

Beweis:

einzuholendes med.SV-Gutachten aus dem Bereich Neurologie:

einzuholendes med.SV-Gutachten aus dem Bereich Unfallchirurgie; Einvernahme des Beschwerdeführers

 

Abschließend wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchführen sowie gemäß § 38 VwGVG das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 VStG einstellen; in eventu das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 letzter Satz VStG unter Erteilung einer Ermahnung einstellen; in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabsetzen.

 

 

I.3. Mit Schreiben vom 12. März 2015 legte die belangte Behörde unter Anschluss des Verwaltungsstrafaktes die ggst. Beschwerde dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht.

Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsver-teilung zuständige Einzelrichterin.

 

 

II.            Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt sowie durch die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 2. Juni 2015, in der ein medizinisches Gutachten eingeholt worden ist sowie die Zeugen G R und GI Alfred S einvernommen worden sind.

 

Demnach steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer selbst betreibt ein Handelsunternehmen und ist in der Liegenschaft des Herrn R mit seinem Unternehmen eingemietet. Am 13. November 2014 haben sich der Beschwerdeführer und Herr R zwischen 20.00 und 21.00 Uhr getroffen. Um 22.00 Uhr trennten sich die beiden wieder. In dieser Zeit hat der Beschwerdeführer etwa 1 Flasche Bier konsumiert. Dies ergibt sich aus der glaubwürdigen Aussage des Zeugen R.

Der Beschwerdeführer lenkte am 13. November 2014 das Kfz mit dem Kennzeichen x auf der Waghammer Straße  1094 in Richtung Oberinnviertler Straße L 503 und kam um ca. 23.45 Uhr kurz vor der Kreuzung rechts von der Fahrbahn ab, überfuhr dort mehrere Wegweiser und Verkehrszeichen, fuhr anschließend über die L 503 und kam in der Folge auf dem gegenüberliegenden Hang zum Stillstand.

In der Folge hat sich der Beschwerdeführer vom Unfallort entfernt und ist zu seinem Geschäftspartner, Herrn G R, nach Hause gegangen, wo er bei diesem läutete und vom Unfall berichtete. Die Entfernung vom Unfallort zum Wohnhaus von Herrn R beträgt ca. 1,3 km. Diesen hat er sodann um Hilfe gebeten und fuhr Herr R mit dem Beschwerdeführer zum  Unfallort, um festzustellen, dass sie das Fahrzeug nicht selber von der Unfallstelle wegbekommen, daher beabsichtigten Sie Feuerwehrkommandant D um Hilfe im Sinn der Abschleppung des verunfallten Kraftfahrzeuges zu ersuchen. In der Folge wurden die Herrn U und R von der Polizei angehalten.

Von einer dazu kommenden Streife wurde Herr U in weiterer Folge zum Alkotest aufgefordert, was dieser jedoch abgelehnte.

 

Eine Verletzung, die es aus gesundheitlichen Gründen rechtfertigen würde, dass der Alkotest unterblieb, lag nicht vor, was sich aus dem in der mündlichen Verhandlung eingeholten medizinischen Gutachten ergab.

 

 

III.           Gemäß § 4 Abs. 1 lit. c StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

 

Gemäß § 31 Abs. 1 StVO dürfen Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (insbesondere Verkehrsampeln, Signalscheiben, Straßenverkehrs-zeichen, Verkehrsleiteinrichtungen, Sockel für Verkehrsposten, Verkehrstürme, Schutzinseln, Sperrketten, Geländer, Begrenzungspfeiler, Randsteine, radableitende Randbegrenzungen, Straßenbeleuchtungseinrichtungen, Schnee-gatter, Verkehrsspiegel und das allenfalls mit solchen Einrichtungen verbundene Rückstrahlmaterial) nicht beschädigt oder unbefugt angebracht, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert werden.

 

Gemäß 5 Abs. 2 StVO sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,

1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder

2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,

auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

 

Gemäß § 99 Abs. 2 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizeidienststelle verständigt.

 

Gemäß § 99 Abs. 2 lit. e StVO (2) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs unbefugt anbringt, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert oder solche Einrichtungen beschädigt, es sei denn, die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste Polizeidienststelle oder der Straßenerhalter ist von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden.

 

Gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.

 

 

IV.          Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

IV.1. Entsprechend § 4 Abs. 1 lit. c. StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken.

 

Die Feststellung des Sachverhaltes im Sinn des § 4 Abs. 1 lit. c StVO hat auch die Person des beteiligten Fahrzeuges selbst zu erfassen, so etwa, ob er zur Lenkung des am Verkehrsunfall beteiligten Fahrzeuges berechtigt war und ob er äußerlich den Anschein erweckt, dass er sich geistig und körperlich in einem zur Lenkung des Kraftfahrzeuges geeigneten Zustand befindet (vgl. u.a. VwGH 28.6.1976, 0307/76; 13.12.1976, 0395/76).

 

Eine Verpflichtung zur Mitwirkung grundsätzlich besteht dann, wenn es bei einem Verkehrsunfall zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes kommt oder zu kommen hat. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn es sich um einen Unfall handelt, bzgl. dessen nach § 4 Abs. 2 StVO eine Verständigungspflicht besteht und darüber hinaus, wenn ein am Unfall Beteiligter die Intervention eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes verlangt oder ein solches aus eigenen Antrieb eine Tatbestandsaufnahme vornimmt oder deren Vornahme veranlasst (vgl. VwGH 29.5.2001, 99/03/0373, 5.11.1997, 97/0370170).

 

Ist bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden, ist von den Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, die Polizeidienststelle zu verständigen. Sofern die in § 4 Abs 1 StVO genannten Personen, einander ihre Identität nachgewiesen haben, kann die Verständigung unterbleiben.

Erfolgt jedoch nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ein Identitätsnachweis nicht, besteht nach § 4 Abs. 5 StVO Verständigungspflicht, welche auch die Mitwirkungspflicht nach lit. c nach sich zieht (VwGH 23.2.1976, 285/74). Gleiches gilt hinsichtlich der Beschädigung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs nach § 31 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 2 lit. e StVO.

 

Der Beschwerdeführer hat unbestrittenerweise einen Verkehrsunfall verursacht, der einen Sachschaden (mehrere Wegweiser und Verkehrszeichen) zur Folge hatte. Daher trifft den Beschwerdeführer, sofern er seine Identität nicht nachgewiesen hat, die Verpflichtung die nächste Polizeidienststelle zu verständigen. Da ein Nachweis der Identität gegenüber dem Eigentümer der Einrichtungen für die Regelung und Sicherung des Verkehrs, nämlich jener Wegweiser und Verkehrszeichen, die durch den Unfall beschädigt wurden, nicht möglich war, hatte der Beschwerdeführer die Verpflichtung die nächste Polizeidienstelle zu verständigen und damit bestand für diesen gleichzeitig die Verpflichtung an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Dadurch, dass der Beschwerdeführer die Unfallstelle verlassen hat, um zu seinem Freund ca. 1,3 km zurückzugehen und mit diesem beabsichtigte zum Unfallort zu fahren, um das Fahrzeug des Beschwerdeführers wieder auf die Straße zu bekommen, und bei Erkennen der Aussichtslosigkeit zur Feuerwehr zu fahren, um das verunfallte Fahrzeug abschleppen zu lassen, hat er es unmöglich gemacht, dass festgestellt werden konnte, dass er sich geistig und körperlich in einem zur Lenkung des Kraftfahrzeuges geeigneten Zustand befindet. Dadurch wurde der objektive Tatbestand verwirklicht.

 

IV.2. Entsprechend § 99 Abs. 2 lit. e StVO liegt dann eine Verwaltungsübertretung vor, wenn Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs u.a. beschädigt wurden und sofern die Beschädigung bei einem Verkehrsunfall entstanden ist, nicht die nächste Polizeidienststelle oder der Straßenerhalten ohne unnötigen Aufschub verständigt wurde.

Der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, dass durch den Verkehrsunfall Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, nämlich mehrere Wegweiser sowie Verkehrszeichen beschädigt wurden. Nach dem Verkehrsunfall hat der Beschwerdeführer sein Fahrzeug an der Unfallstelle zurückgelassen und ist zu seinem Freund, G R, ca. 1,3 km zurückgegangen, hat diesen dort den Unfall geschildert und sind beide dann mit dem Fahrzeug von Herrn R Richtung Unfallort gefahren, um beim Feuerwehrkommandanten Hilfe der Art zu erwirken, als das Fahrzeug von der Unfallstelle abgeschleppt werden sollte und nicht, wie in der Beschwerde dargestellt, um zur Polizei zu fahren, da der Beschwerdeführer kein Handy dabei hatte und auch der Akku des Handys von Herrn R leer war. Aufgrund der Aussage des Zeugen R, die äußerst glaubwürdig erscheint, ist davon auszugehen, dass die beiden nicht, wie in der Beschwerde dargelegt, sich auf dem Weg zur Polizei befanden, sondern eben auf dem Weg zu einem den beiden bekannten Feuerwehrkommandanten, um dafür zu sorgen, dass das verunfallte Fahrzeug vom Unfallort abgeschleppt und somit entfernt wird. Eine Verständigung der nächsten Polizeidienstelle erfolgte bis zur Anhaltung nicht, auch nicht bei Herrn R zu Hause, und war auch nicht geplant. Die Tatsache, dass die Polizei bereits aufgrund einer Verständigung durch einen am Unfall nicht Beteiligten vor Ort gewesen und Feststellungen getroffen hat, kann dem Beschwerdeführer nicht zugutekommen, da durch den Meldungsleger die Identität des Beschwerdeführers nicht bekannt gegeben werden konnte.

 

IV.3. Gemäß § 5 Abs. 2 Ziffer 2 StVO sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die Atemluft von Personen, bei denen Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, auf Alkoholgehalt zu untersuchen.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH liegt die Verwaltungsübertretung des § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO bereits dann vor, wenn der zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt Aufgeforderte lediglich im Verdacht steht, ein Kraftfahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt zu haben. Darauf, dass im weiteren Verfahren der Nachweis erbracht wird, dass ein Beschuldigter ein Kraftfahrzeug nicht gelenkt hat, kommt es nicht an, weil das Delikt bereits mit der Verweigerung der Vornahme der Alkomatuntersuchung vollendet ist (vgl E 23.2.1996, 95/02/0567; 28.2.1997, 95/02/0348; 21.1.1998, 97/02/0190; 30.6.1999, 99/03/0188; ua).

 

So wie die jederzeitige Atemalkoholprüfung von Lenkern von Fahrzeugen zum Schutz der Gesundheit, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte anderer als grundrechtlich unbedenklich zu beurteilen ist, bestehen auch gegen die Möglichkeit der Atemalkoholprüfung in dem Fall, dass nur ein Verdacht besteht, dass ein Kraftfahrzeug in einem solchen Zustand gelenkt wurde, im Hinblick auf die genannten Schutzgüter keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl VwGH 29.4.2003, 2002/02/0042).

 

Eine von einem Straßenaufsichtsorgan im Sinne des § 5 Abs.2 gestelltes Begehren hat hinreichend deutlich zu sein, dass es vom Betroffenen auch als solches verstanden werden kann. Das Gesetz schreibt jedoch nicht vor, in welcher Form ein derartiges "Begehren" zu ergehen hat. Es ist daher rechtlich ohne Bedeutung, ob die Aufforderung mehr in Befehlsform gehalten ist oder sie in Form einer Frage, ob der Betroffene zur Ablegung des Alkotests bereit ist, zum Ausdruck kommt, sofern nur die Voraussetzung der entsprechenden Deutlichkeit gegeben ist (vgl VwGH 7.8.2003, 2000/02/0089; ua).

 

Da im am Unfallort stehen gelassenen Fahrzeug der Führerschein des Beschwerdeführers vorgefunden wurde, bestand der Verdacht, dass dieser das Fahrzeuge gelenkt und somit mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand, sodass die Voraussetzung für die Aufforderung zur Atemluftuntersuchung vorlagen. In der Beschwerde gegen das bekämpfte Straferkenntnis wurde die Lenkereigenschaft in der Folge nicht mehr bestritten, sodass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer das ggst. Fahrzeug tatsächlich gelenkt hat und damit verunfallt ist.

Der Beschwerdeführer führt in diesem Zusammenhang an, durch den Unfall eine Gehirnerschütterung erlitten zu haben und habe er daher der Aufforderung zur Atemluftuntersuchung nicht nachkommen können.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer trotz des von ihm geschilderten Zustandes in der Lage gewesen ist, zu seinem Freund zurückzugehen, wobei er dabei eine Strecke von über einen Kilometer zurückgelegt hatte, seinem Freund vom Unfall zu berichten und mit diesem gemeinsam sich auf den Weg zum Feuerwehrkommandanten zu machen, um die Abschleppung des Fahrzeuges zu veranlassen.

Weiters war der Beschwerdeführer in der Lage, mit dem Polizeibeamten hinsichtlich Atemluftuntersuchung und vorläufiger Abnahme des Führerscheins zu diskutieren und sogar rechtliche Folgen in den Raum zu stellen. Eine Mitteilung des Beschwerdeführers an den Polizeibeamten, dass er gesundheitliche Probleme hat, erfolgte nicht. Aufgrund der Schilderung des Zeugen GI S war der Beschwerdeführer jedenfalls in der Lage die Aufforderung zur Atemluftuntersuchung zu verstehen.

 

Einen Arzt hat der Beschwerdeführer erst einige Tage später aufgesucht.

Das in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung eingeholte ärztliche Gutachten hat zum Inhalt, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlicher Sicht, sehr wohl dazu im Stande gewesen wäre, der Aufforderung der Atemluftuntersuchung nachzukommen und hätte er der Aufforderung zur Untersuchung dem Atemluft nachkommen müssen. Durch seine Weigerung hat der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Tat erfüllt.

 

 

IV.5. In subjektiver Hinsicht ist festzustellen:

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt.

Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

§§ 4 Abs. 1 lit. c., 31 und 5 Abs. 2 Ziffer 2 StVO stellen jedes für sich ein Ungehorsamsdelikt dar, das mit der Nichtmitwirkung an der Feststellung des Sachverhalts, der Nichtverständigung der nächsten Polizeidienststelle und der Verweigerung der Atemluftuntersuchung als erfüllt zu betrachten ist, ohne dass es hierzu des Eintritts einer Gefahr oder eines Schadens bedarf, sodass zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, nämlich, dass er hinsichtlich Delikt 3 aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes nicht in der Lage war, der Aufforderung nachzukommen und dass er mit seinem Freund auf dem Weg zur Polizei war, waren nicht geeignet glaubhaft zu machen, dass ihn an der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft, da das Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich in der Lage war, die Atemluftuntersuchung durchzuführen und er nicht zur Polizei, sondern zur Feuerwehr unterwegs war.

 

Da sich aus dem vorgelegten Akt keine einschlägigen Vorstrafen ergeben, ist die Tatsache der Unbescholtenheit als mildernd zu werten. Andere mildernde Umstände liegen nicht vor. Als Erschwerend ist kein Umstand zu werten.

 

Bei der Strafbemessung wurde, da trotz Aufforderung durch die belangte Behörde vom Beschwerdeführer kein Angaben gemacht von einem geschätzten Einkommen in der Höhe von 1500 Euro Nettoeinkommen monatlich, keinem Vermögen und Sorgepflichten.

 

Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer erstmals im Zusammenhang mit einem Alkoholdelikt in Erscheinung getreten ist, kann hinsichtlich der im Punkt 3 des bekämpften Straferkenntnisses mit der Verhängung der Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden und ist davon auszugehen, dass diese ausreichen wird, um den Beschwerdeführer in Hinkunft von Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten. Entsprechend der Minderung der Geldstrafe war auch die Ersatzfreiheitsstrafe anzupassen.

 

Ansonsten kann in der Strafbemessung durch die belangte Behörde, die nach den oben angeführten Grundsätzen erfolgte, kein Mangel ersehen werden.

 

IV.6. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

 

Gemäß § 52 Abs 2 erster Satz VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

 

 

V.           Daher war die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte 1 und 2 des bekämpften Straferkenntnisses als unbegründet abzuweisen und der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 3 dahingehend stattzugeben als die Geldstrafe entsprechend herabgesetzt wurde.

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Monika Süß