LVwG-250038/5/Sch/Ka

Linz, 08.07.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die als Berufung bezeichnete Beschwerde der Frau T.R., x, x, vom 22. Mai 2015 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 2015, GZ: 20-8/2-3, beteffend Abweisung des Ansuchens der Obgenannten um Bewilligung des sprengelfremden Schulbesuches des Kindes L.R., geb. x, in der Neuen Mittelschule (NMS) P. nach öffentlicher mündlicher Verhandlung und Verkündung der Entscheidung am 26. Juni 2015,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1.  Mit Bescheid vom 11. Mai 2015, GZ: 20-8/2-3, hat der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz  den Antrag der Frau T.R., x, x, vom 5. Mai 2015  auf sprengelfremden Schulbesuch – bezeichnet als Umschulung – ihrer Tochter L.R. in der Neuen Mittelschule P. gemäß § 47 Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 (Oö. POG 1992), abgewiesen.

Die Entscheidung durch die Behörde war gemäß § 47 Abs. 1 Oö. POG 1992 geboten, da es zu keiner Einigung zwischen den beteiligten Gemeinden L. und P., gekommen war.

Die Gemeinde P. als Schulerhalter der sprengelfremden Schule erteilte die Zustimmung, nicht jedoch die sprengelzuständige Stadtgemeinde L.

 

2. Gegen den eingangs angeführten Bescheid hat Frau T.R. rechtzeitig eine als Berufung bezeichnete Beschwerde eingebracht.

Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde samt dem Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat gemäß § 2 VwGVG durch den zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

Am 26. Juni 2015 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung abgeführt, an der die Beschwerdeführerin, ein Vertreter der belangten Behörde, zwei Vertreter der Gemeinde P. und der Direktor der NMS P. teilgenommen haben.

 

Hiebei wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt ausführlich erörtert.

 

3. Die Beschwerdeführerin hat im ersten Antrag an die Gemeinde P., datiert mit 10. Dezember 2014, die ganztägige Betreuung ihrer Tochter in P. zu einem günstigen Preis hervorgehoben. Weiters spreche für diesen Schulbesuch der kurze und sichere Schulweg, die Kombination der Schwerpunkte an der NMS P. (Englisch, bildnerischer Schwerpunkt, Naturwissenschaft) und der Umstand, dass die Großmutter in der Nähe wohne. Nachdem keine Einigung zwischen den Gemeinden zustande gekommen war und die Beschwerdeführerin hiefür die gesetzlich vorgesehene Information erhalten hatte, hat sie einen neuerlichen Antrag gestellt, datiert mit 5. Mai 2015 und adressiert an den Magistrat der Landeshauptstadt L. Hier verweist sie neuerlich auf die schon oben angeführten Gründe und zusätzlich auf den Umstand, dass der Kindesvater inzwischen auch in P. wohne.

 

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid das Ansuchen abgewiesen. In der Begründung heißt es:

Auch in den L. Neuen Mittelschulen des Stadtteiles U. werden diese Schwerpunkte angeboten. Diese Schulen sind mit öffentlichen Verkehrsmitteln ebenso gut erreichbar, wie die Schule in P. Die L. Ganztagsschulen bieten auch entsprechend dem Einkommen sozial gestaffelte Tarife (beginnend mit € 0,--). Ebenso ist auch das Mittagessen sozial gestaffelt (beginnend bei € 11,-- mtl. bei zwei Besuchstagen/Woche)

Da somit die mit dem sprengelfremden Schulbesuch für die Schulpflichtige vorhandenen Vorteile einer Umschulung in die NMS P. keinesfalls überwiegen, war spruchgemäß zu entscheiden.“

 

4. Dazu ist nach dem vom Landesverwaltungsgericht Oö. durchgeführten Ermittlungsverfahren, insbesondere dem Ergebnis der oa öffentlichen mündlichen Verhandlung, Nachstehendes zu bemerken:

 

Die gesetzliche Grundlage für einen allfälligen sprengelfremden Schulbesuch ist gegenständlich die Bestimmung des § 47 Abs.5 Z2 Oö. POG 1992.

Demnach kann die Bewilligung versagt werden, wenn die mit dem sprengelfremden Schulbesuch für den Schulpflichtigen verbundene Vorteile die bei der Schulsprengelfestsetzung zu berücksichtigenden Interessen nicht überwiegen.

In seinem Erkenntnis vom 27.9.1995, 93/10/0209, hat sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bereits mit den Versagungsgründen des § 47 Abs.5 Oö. POG 1992 auseinander gesetzt. Demnach ist der Behörde bei dieser Bestimmung Ermessen eingeräumt.

Ermessen ist stets im Sinne des Gesetzes (Art. 130 Abs.2 B-VG) zu üben.

 

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Abwägung zwischen den Vorteilen für den Schulpflichtigen einerseits und dem Grundsatz der Einrichtung von Schulsprengeln andererseits stattzufinden hat. Bei der Festsetzung von Schulsprengeln geht es um den Wohnort der Kinder und um die  Zumutbarkeit des Schulweges (vgl. § 42 Abs.2 Oö. POG 1992). Regelfall ist also, dass die Schulpflicht im Schulsprengel zu erfüllen ist und der sprengelfremde Schulbesuch die Ausnahme bleibt.

Gegenständlich werden Vorteile für die schulpflichtige L.R. in der zu einem günstigen Preis angebotene Ganztagesbetreuung in P. erblickt. Dazu ist zu bemerken, dass die Kostengünstigkeit eines Betreuungsangebotes nicht ein Vorteil für den Schulpflichtigen, sondern allenfalls für den Unterhaltspflichtigen ist. Abgesehen davon ist bei der Verhandlung hervorgekommen, dass auch die Stadt L. ein entsprechendes Angebot in gestaffelter Form je nach Einkommen der Eltern hat. Dieser Grund kann daher nicht im rechtlichen Sinne als Vorteil für die Schulpflichtige betrachtet werden.

 

Bezüglich Schulwegargument ist zu bemerken, dass sämtliche Neuen Mittelschulen in U. mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen sind. Auch allfällige Umsteigenotwendigkeiten, etwa von einer Straßenbahn in die andere finden in verkehrssicheren Haltestellenbereichen statt. Auch die Neue Mittelschule P. ist zweifellos per Bahn  sicher zu erreichen und beträgt der Schulweg nur einige Minuten vom M. in L. zur Haltestelle P. Nachdem aber der andere Schulweg im Sprengelbereich genauso sicher ist, kann man auch diese Tatsache nicht als Vorteil für die Schulpflichtige berücksichtigen.

 

Der Unterricht in den Pflichtschulen hat anhand eines entsprechenden Lehrplanes zu erfolgen und ist das von dort vorgegebene Prozedere für alle Schulen, hier eben Neue Mittelschulen, einzuhalten. Vorlieben einzelner Pflichtschüler für den einen oder anderen Unterrichtsbereich, etwa die naturwissenschaftliche oder musische Ausbildung, können im Regelfall noch nicht einem Vorteil gleichgesetzt werden. Dazu kommt gegenständlich noch, dass die Neuen Mittelschulen in L. auch über das entsprechende Angebot verfügen, hier kann sich der Erziehungsberechtigte die Neue Mittelschule im gesamten Stadtgebiet, aussuchen. In Anbetracht dieses Angebotes muss davon ausgegangen werden, dass die Schülerin L.R. auch bezüglich ihrer Vorlieben weitgehend jenen Unterricht und jene Betreuung erhalten kann, die diesen entspricht.

 

Die Wohnorte der Großmutter und des Kindesvaters, der von der Mutter getrennt lebt, können überhaupt nur von untergeordneter Bedeutung sein. Auch bei diesen Personen wäre das Schulkind erwartungsgemäß gut aufgehoben, allerdings ist die Regelung so, dass die Tagesbetreuung in der Schule wie schon erwähnt auch in L. zur Verfügung steht und daher das „Einspringen“ anderer verwandter Personen im Regelfall wohl nicht stattzufinden braucht bzw allenfalls nur darin begründet ist, dass sich das Kind bei diesen Personen gerne aufhält. Dafür kann aber auch in der Freizeit entsprechend gesorgt werden, um solche Kontakte zu pflegen.

 

Zur Neuen Mittelschule P. ist abschließend grundsätzlich zu bemerken, dass nach den überzeugenden Schilderungen des Direktors dieser Schule bei der Beschwerdeverhandlung diese einen sehr guten Ruf führt. Diese Leistung von der Personal und Organisation der Schule soll hier keinesfalls auch nur ansatzweise in Frage gestellt werden, allerdings stellt der Ruf einer Schule keine rechtliche Kategorie dar, die einen sprengelfremden Schulbesuch in einer gesetzeskonformen und schlüssigen Entscheidung begründbar machen würde.

 

 

Zu II.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

S c h ö n