LVwG-250039/7/SCH/CG

Linz, 09.07.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter             Dr. Schön über die Beschwerde der Frau B.L., x, x, vertreten durch H. Rechtsanwälte GmbH, x, x, vom 23. Mai 2015, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 24. April 2015, GZ: BHEF-2015-119349/3-BR, betreffend Abweisung des Antrages auf Bewilligung des sprengelfremden Schulbesuches des Kindes J.L. in der Volksschule E. nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 3. Juli 2015,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass als Rechtsgrundlage im Spruch folgende Bestimmung anzuführen ist:

§ 47 Abs.5 Z.2 Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992, LGBl. Nr. 35/1992 i.d.g.F.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.               

1. Mit Bescheid vom 24. April 2015, GZ: BHEF-2015-119349/3-BR, hat die Bezirkshauptmannschaft Eferding den Antrag der Frau B.L. vom 27. März 2015 auf Bewilligung der Aufnahme des Schülers J.L., geb. x, in der sprengelfremden Volksschule E. gemäß § 47 Abs.4 Z.1 und 2 Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 (Oö. POG 1992), LGBl.Nr. 35/1992, idgF. abgewiesen.

Der Antrag war der Behörde gemäß § 47 Abs.1 Oö. POG 1992 vorgelegt worden, da es zu keiner Zustimmung der sowohl für die Sprengelvolksschule E.-N. als auch für die angestrebte sprengelfremde Volksschule E. zuständigen Stadtgemeinde E. gekommen war.

 

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung rechtzeitig Beschwerde erhoben. Diese wurde von der belangten Behörde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Diese hat gemäß § 2 VwGVG durch den zuständigen Einzelrichter zu erfolgen.

 

 

3. Anlässlich der eingangs angeführten Beschwerdeverhandlung, zu der die Beschwerdeführerin mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung erschienen ist – die ebenfalls geladene belangte Behörde, die Stadtgemeinde E. und der Landesschulrat, Bildungsregierung E., haben sich im Vorfeld für ihr Nichterscheinen entschuldigt –, wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt eingehend erörtert.

Den Vorteil für ihr Kind sieht die Beschwerdeführerin durch den Schulbesuch in der sprengelfremden Volksschule E. darin gelegen, dass diese unmittelbar beim Hort situiert ist. Deshalb ist vorgesehen, dass der Schüler J.L., begründet in der Berufstätigkeit der alleinerziehenden Beschwerdeführerin, diesen Hort besuchen soll. Es wäre für das Schulkind also örtlich sehr günstig, wenn es nach Beendigung des Unterrichts bloß diese kurze Entfernung zum Hort zurückzulegen hätte. Dem gegenüber läge im Falle des Schulbesuches in der Volksschule E.-N. der erwähnte Hort in wesentlich größerer Entfernung, nach Einschätzung der Beschwerdeführerin etwa 1,5 km.

Auch wäre dieser Weg von der Sprengelvolksschule zum Hort insofern problematisch, als dafür die Überquerung der stark befahrenen B x notwendig wäre.

Den Weg von zu Hause zur Schule und umgekehrt dann vom Hort wiederum nach Hause könnte der Schüler gemeinsam mit der Beschwerdeführerin zurücklegen, dies in Form der Mitfahrt im PKW. Es ginge also im Ergebnis um den Weg von der Volksschule zum Hort nach Unterrichtsende.

Das Begehren der Beschwerdeführerin wurde sowohl von der sprengelmäßig zuständigen Volksschule E.-N. als auch von der Stadtgemeinde E. abgelehnt. Demnach seien die Gründe nicht „so ausschlaggebend“ bzw. der Klassenbestand in der Volksschule E.-N. gefährdet.

Auch der Landesschulrat Oberösterreich, Bildungsregion E., hat sich gegen den sprengelfremden Schulbesuch ausgesprochen. Verwiesen wird darauf, dass die beiden Volksschulen nur ca. 15 Gehminuten voneinander entfernt lägen und auch Kinder der Volksschule E.-N. den Hort besuchen würden.

 

4. Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung inhaltlich auf die Bestimmung des § 47 Abs.5 Z.2 Oö. POG 1992. Demnach kann die Bewilligung versagt werden, wenn die mit dem sprengelfremden Schulbesuch für den Schulpflichtigen verbundenen Vorteile die bei der Schulsprengelfestsetzung zu berücksichtigenden Interessen nicht überwiegen.

 

Der von der Beschwerdeführerin geortete Vorteil für ihr Schulkind, nämlich die wesentlich geringere Entfernung zwischen Volksschule E. und dem zu besuchenden Hort als die größere Entfernung zur Sprengelvolksschule E.-N. mag auf den ersten Blick einen Vorteil darstellen, der aber nicht mit jener Gewichtung versehen werden kann, wie dies von der Beschwerdeführerin getan wird. Ein etwa 15-minütiger Fußweg, der durchgängig auf Gehsteigen im Stadtgebiet von E. erfolgen kann, muss einem Volksschulkind im Regelfall zugemutet werden, ebenso die Querung einer stärker befahrenen Straße auf einem Schutzweg. Besondere Gründe, die gerade beim schulpflichtigen J.L. gegen diese allgemeine Aussage sprechen würden, wurden nicht geltend gemacht. Somit kann angenommen werden, dass der Schüler in der Lage sein wird, diesen Weg auch alleine, geht man von der Stellungnahme des Landesschulrates OÖ. aus wohl ohnehin in Begleitung anderer Schulkinder, von der Volksschule E.-N. zum bei der Volksschule E. situierten Hort unter für ihn im Regelfall beherrschbaren Verkehrssituation zurücklegen wird können.

Dazu kommt noch, dass es gemäß § 40 Abs.1 Oö. POG 1992 bei der Sprengelfestsetzung von öffentlichen Volksschulen auf den Wohnort der Kinder und die Zumutbarkeit des Schulweges ankommt. In diesem Sinne ist gegenständlich der örtliche Bereich in der Stadtgemeinde E., wo der Schüler J.L. wohnt, von der Behörde dem Schulsprengel E.-N. zugeschlagen worden. Nicht ausschlaggebend ist nach der Gesetzeslage, wo sich ein allfälliger Hort befindet. Damit ergibt sich wiederum, dass der örtlich einer Schule nähere Hort grundsätzlich keinen überwiegenden Vorteil für den Schüler gegenüber den Interessen bei der Sprengelfestsetzung darstellen kann.

Somit kann im vorliegenden Fall der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie im Ergebnis davon ausgeht, dass ein rechtlich relevanter Vorteil für den Schulpflichtigen nicht vorliegt.

Die Richtigstellung der im Spruch des in Beschwerde gezogenen Bescheides angeführten Gesetzesbestimmungen durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich war geboten, zumal die Anwendbarkeit der zitierten Bestimmungen des § 47 Abs.4 Z.1 und 2 Oö. POG 1992 in der Begründung des Bescheides ausdrücklich ausgeschlossen worden ist und auch inhaltlich vom Vorliegen dieser zwingenden Versagungsgründe nicht die Rede sein kann.

 

 

II.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

S c h ö n