LVwG-300644/4/Bm/Rd

Linz, 17.07.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Mag. Michaela Bismaier über die auf das Strafausmaß beschränkte Beschwerde der Frau K. Q.-K., vertreten durch Rechtsanwälte K. & N., H., Xstraße 15, L., gegen das Straferkenntnis der Bezirks­hauptmannschaft Linz-Land vom 11. Februar 2015, Ge96-96-2014/DJ, wegen Übertretungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) iVm der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV),

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 320 Euro zu leisten.

 

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom
11. Februar 2015, Ge96-96-2014/DJ, wurden über die Beschwerdeführerin Geldstrafen von jeweils 600 Euro, EFS von jeweils 36 Stunden (Fakten 1 und 3) sowie 400 Euro, EFS 24 Stunden (Faktum 2), wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 130 Abs. 5 Z 1 iVm § 118 Abs. 3 ASchG iVm § 55 Abs. 4 1. Satz BauV (Faktum 1), § 130 Abs. 5 Z 1 iVm § 118 Abs. 3 ASchG iVm § 58 Abs. 3 iZm § 7 Abs. 2 Z 4 und § 8 BauV (Faktum 2) und § 130 Abs. 5 Z 1 iVm § 118 Abs. 3 ASchG iVm § 58 Abs. 5 Z 1 und 2b BauV (Faktum 3) verhängt, weil sie als zur Vertretung nach außen berufene handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche der Arbeitgeberin K. M. GmbH, FNr.: x, Geschäftsanschrift: L., Xweg 22, folgende Übertretung der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) zu verantworten hat:

Der Arbeitsinspektor DI H. hat bei einer Baustellenüberprüfung am 21. Juli 2014 festgestellt, dass auf der Baustelle S. 20, K. mehrere Arbeitnehmer der Firma K. M. GmbH, Xstraße 97, L. auf einem bis zu 4-etagigen Metallgerüst (Stand­gerüst) mit Maler­arbeiten beschäftigt waren, wobei das Gerüst folgende Mängel aufwies:

 

1)   Das Standgerüst war weder freistehend standsicher aufgestellt noch an dem einzurüstenden Objekt sicher verankert.

Dadurch wurde § 55 Abs.4 1. Satz BauV übertreten, wonach Standgerüste freistehend standsicher aufgestellt oder an dem eingerüsteten Objekt sicher verankert sein müssen.

 

2)   Die Gerüstlagen waren trotz einer Absturzhöhe von 2,5 bis ca. 8,00 m mit keinen Fußwehren und zum Teil auch mit keinen Mittelwehren versehen.

Dadurch wurde § 58 Abs. 3 BauV übertreten, wonach die Gerüstlagen bei Absturzgefahr nach § 7 Abs. 2 Z 4 BauV mit Wehren gemäß § 8 BauV versehen sein müssen.

 

3)   Obwohl der Abstand zwischen dem Gerüstbelag und dem eingerüsteten Objekt an der Nord- und Ostfassade ca. 47 cm betragen hat und keine reich gegliederte Fassade gegeben war bzw. nur Malerarbeiten durchge­führt wurden, waren auf der dem eingerüsteten Objekt zugewandten Seite trotz Absturzgefahr von ca. 2,5 m bis 6,0 m keine Wehren angebracht.

Dadurch wurde § 58 Abs. 5 Z 1 und 2b BauV übertreten, wonach bei einem Abstand zwischen Gerüstbelag und eingerüstetem Objekt von mehr als 30 cm auf der dem eingerüsteten Objekt zugewandten Seite des Gerüstes Wehren anzubringen sind.  

 

 

2. Dagegen wurde fristgerecht eine auf das Strafausmaß beschränkte Beschwerde eingebracht und die Herabsetzung der Geldstrafe iSd § 20 VStG, in eventu die Neufestsetzung einer tat- und schuldangemessenen Geldstrafe, be­an­tragt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass von der belangten Behörde zwar die Einsichtigkeit, die Unbescholtenheit sowie die unverzügliche Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt worden seien, die Bedachtnahme aber zu einer wesentlich niedrigeren Geldstrafe hätte führen müssen. Insoweit würden der von der belangten Behörde angenommene Sach­verhalt bzw. die als erwiesen angenommenen Milderungsgründe der tatsächlich vorgenommenen Strafzumessung widersprechen. Erschwerungsgründe würden ohnedies nicht vorliegen. Überdies sei auch unberücksichtigt geblieben, dass aus den zugrundeliegenden Übertretungen tatsächlich kein Schaden eingetreten sei. Zudem habe die belangte Behörde auch nicht darauf Bezug genommen, dass seit der schon mehrere Jahrzehnte dauernden Führung des Unternehmens durch die Beschwerdeführerin sich noch keine Unfälle ereignet hätten. Dabei handle es sich um einen maßgeblichen und strafmildernd zu berücksichtigenden Umstand.

 

Aus den dargestellten Gründen sei die verhängte Geldstrafe im Ausmaß von ca. dem Vierfachen der Mindeststrafe nicht angemessen. Vielmehr würden die Voraussetzungen für die Anwendung des § 20 VStG vorliegen. Die von der be­langten Behörde verhängten Geldstrafen seien weder schuld- noch tatange­messen, weshalb jedenfalls niedrigere Geldstrafen zu verhängen gewesen wäre.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat die Be­schwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Landes­verwaltungsgericht vorgelegt. Das Arbeitsinspektorat Linz wurde am Verfahren beteiligt und äußerte sich mit Schreiben vom 10. April 2015 dahingehend, dass die Erstbehörde jeweils eine Geldstrafe im Ausmaß von etwa dem 2,5 bis
3,6-fachen der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe verhängt habe. Das Arbeitsinspektorat habe in der Stellungnahme vom 7. Oktober 2014 bereits bei Vorliegen der Unbescholtenheit einer geringfügigen Herabsetzung des Strafaus­maßes zugestimmt. Berücksichtige man die mögliche Absturzhöhe von bis zu
8,0 m und die Überschreitung des erlaubten Gerüstbelagsabstandes von 30 cm um mehr als die Hälfte auf ca. 47 cm ohne jegliche Absturzsicherung nach innen bzw. die rechtliche Möglichkeit jedes Gerüstfeld in jeder Gerüstetage gesondert als Übertretung heranzuziehen, wäre ein Vielfaches des derzeitiges Strafaus­maßes das Resultat gewesen.

Aufgrund des hohen Gefährdungspotentials und der von vornherein äußerst niedrig angesetzten Strafhöhe erscheine eine weitere Herabsetzung des Straf­ausmaßes nicht gerechtfertigt, weshalb die Abweisung der Beschwerde beantragt werde.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

Gemäß § 44 Abs. 3 Z 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Von keiner Partei des Verfahrens wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung beantragt, sodass von der Durchführung einer solchen abgesehen werden konnte.

 

5. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

5.1. Zumal das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gemäß § 9 VwGVG an die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerdepunkte gebunden ist und gegenständlich ausschließlich die Strafbemessung in Beschwerde gezogen wurde, war auf den Tatvorwurf dem Grunde nach nicht einzugehen.

 

5.2.1. Gemäß § 130 Abs. 5 Z 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 Euro bis 8.324 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 Euro bis 16.659 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber/in den nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden Bestim­mungen zuwiderhandelt. Gemäß § 118 Abs. 3 ASchG gilt die Bauarbeiterschutz­verordnung (BauV) als Verordnung nach diesem Bundesgesetz.

 

5.2.2. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013, in Geltung ab 1. Juli 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des straf­rechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

5.2.3. Die Bestimmungen des ASchG bzw. der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen haben den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeit­nehmer zum Ziel und sind daher entsprechende Verstöße mit einem besonderen Unrechtsgehalt der Tat behaftet, weil hierdurch genau jene Gefährdungen her­beigeführt werden, denen die genannten Bestimmungen entgegenwirken sollen. Durch die Absturzhöhe von ca. 8 m bzw. 6 m und die Überschreitung des erlaub­ten Gerüstbelagsabstandes von 30 cm um mehr als die Hälfte, nämlich 47 cm, ohne jeglicher Absturzsicherung nach innen, ist das Rechtsgut gegen­ständlich intensiv beeinträchtigt worden.

 

5.2.4. Von der belangten Behörde wurden im angefochtenen Straferkenntnis über die Beschwerdeführerin Geldstrafen von 600 Euro (Fakten 1 und 3) bzw.
400 Euro (Faktum 2), bei einem Strafrahmen von 166 Euro bis 8.324 Euro, verhängt. Strafmildernd wurde von der belangten Behörde die verwaltungs­strafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin, deren Einsichtigkeit und der Umstand, dass unverzüglich Maßnahmen getroffen wurden, um künftig die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten, straferschwerend keine Umstände gewertet. Die belangte Behörde hat ihrer Strafbemessung ein monatliches Nettoeinkommen von 1.500 Euro, kein Vermögen und die Sorgepflicht für ein Kind (lt. der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 14.8.2014) zugrunde gelegt. Von der Beschwerdeführerin wurde diesbezüglich in der Beschwerde nichts Gegenteiliges vorgebracht, sodass die festgestellten persönlichen Einkommens- und Familien­verhältnisse der Beschwerdeführerin auch der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt werden konnten.

 

5.2.5. Von der Beschwerdeführerin wurde in der Beschwerdeschrift darauf hingewiesen, dass die Milderungsgründe, und zwar die Unbescholtenheit, die Einsichtigkeit, die sofortige Behebung der beanstandeten Mängel sowie die unverzügliche Ergreifung von Maßnahmen zur Vermeidung der gegenständlichen Übertretungen, von der belangten Behörde bei der Strafbemessung nicht im ihr zustehenden Ausmaß berücksichtigt worden wäre.

 

Dazu ist auszuführen, dass die Beseitigung der vorhandenen Gefahrenquellen wohl als selbstverständlich erachtet werden kann. Weiters ist darauf hinzu­weisen, dass die erforderlichen Maßnahmen nicht erst für den „Wiederholungs­fall“ der Übertretung von Rechtsvorschriften zu ergreifen sind (vgl. VwGH vom 21.3.2006, 2003/11/0231). Die vorgebrachte Einsichtigkeit ist gleichzusetzen mit einem geständigen Verhalten. Im bloßen Zugeben des Tatsächlichen kann nach der Judikatur des VwGH (vgl. VwGH 14.6.1996, 94/02/0492 uva) kein solches qualifiziertes Geständnis erblickt werden. Aufgrund der Beweislage war der ent­scheidungsrelevante Sachverhalt hinreichend vorliegend und konnte das Unbestrittenbelassen desselben noch kein Beitrag zur Wahrheitsfindung mehr sein und somit auch keinen Milderungsgrund darstellen.

 

Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit verbleibt somit alleinig als ge­wichtiger Milderungsgrund. Der Umstand, dass sich bei der Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat mehrere (lt. im Akt einliegenden Fotos sind zwei Arbeitnehmer auf dem Gerüst ersichtlich) Arbeitnehmer angetroffen wurden, war hingegen als erschwe­rend zu werten.

 

Im Übrigen hätte die Festlegung einer Geldstrafe pro betroffenen Arbeitnehmer zu erfolgen gehabt, zumal die Gesundheit jedes einzelnen Arbeit­nehmers durch die Verwaltungsübertretungen gefährdet wurde (vgl. VwGH vom 30.5.1997, 97/02/0096, 5.9.1997, 97/02/0235, 31.3.2000, 96/02/0052, 26.7.2002, 2002/02/0037). Dies bedeutet, dass die verhängten Geldstrafen somit jeweils zu halbieren gewesen wären, sohin Geldstrafen von 300 Euro bzw. 200 Euro pro Arbeitnehmer, zu verhängen gewesen wären. Mangels Möglichkeit zur Indivi­dualisierung der einzelnen angetroffenen Arbeitnehmer (vgl. VwGH 31.3.2000, 96/02/0052) war es dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich verwehrt, die verhängten Geldstrafen iSd § 22 VStG – eine Aufteilung der Geldstrafen auf jeden betroffenen Arbeitnehmer - festzusetzen. Die jeweils verhängten Geld­strafen für einen einzelnen Arbeitnehmer würden sich daher in der Nähe der gesetzlichen Mindeststrafe bewegen. Somit ist die Beschwerdeführerin im Ergebnis durch die von der Behörde festgesetzte Gesamtstrafe nicht beschwert.

 

Die Tatsache, dass sich kein Arbeitsunfall ereignet hat, kann keines­falls zur Annahme eines strafmildernden Umstandes führen. Diesbezüglich wird auch darauf hingewiesen, dass es gerade ein Merkmal bei Ungehorsams­delikten ist, dass die Strafbarkeit nicht vom Eintritt eines Erfolges abhängt. Bei der Strafbemessung kann sich daher kein Täter anrechnen lassen, dass durch die Zuwiderhandlung „nichts passiert“ sei.

 

Zusammenfassend konnte festgestellt werden, dass die von der belangten Be­hörde jeweils verhängten Geldstrafen tat- und schuldangemessen sind, und auch in spezialpräventiver Hinsicht notwendig erscheinen, um die Beschwerdeführerin künftighin verstärkt zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmung bzw. zur Über­wachung und Kontrolle – im Rahmen eines Kontrollsystems - der von ihr nun­mehr gesetzten Maßnahmen anzuhalten.

 

Einer Anwendung des § 20 VStG konnte seitens des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich nicht näher getreten werden, da hiefür die Voraussetzungen, ins­be­sondere ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe – das geständige Verhalten sowie die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwer­de­füh­rerin genügen noch nicht für die Annahme eines beträchtlichen Über­wiegens – nicht vorlagen.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung und Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Durch das Vorliegen eines unzureichenden Kontrollsystems – von der belangten Behörde wurde diesbezüglich in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses bereits ausgeführt – konnte gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein geringes Verschulden erkannt werden. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Voraussetzungen zur Ertei­lung einer Ermahnung liegen gegenständlich nicht vor, schon gar nicht jene zur Einstellung des Verfahrens.    

 

6. Weil die Beschwerde keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind 320 Euro, aufzuerlegen (§ 52 Abs.1 und 2 VwGVG).  

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beur­teilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

 

 H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Michaela Bismaier