LVwG-410468/16/MS

Linz, 02.07.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde des Finanzamtes X, S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 27. Oktober 2014, GZ. Sich96-109-2013, mit dem das Strafverfahren gegen die mitbeteiligte Partei, Frau M S-A, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs. 1 Ziffer 1 GSpG eingestellt wurde, nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 27. Oktober 2014, Sich 96-109-2013, wurde das Strafverfahren gegen die mitbeteiligte Partei, M S-A, vertreten durch Dr. P R, I, als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ und gemäß § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person der Firma X GmbH, G, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs. 1 Ziffer 1 (unternehmerisch Beteiligte) eingestellt.

Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, aufgrund der Kontrolle durch Organe der öffentlichen Aufsicht, nämlich der Finanzpolizei des Finanzamtes X, am 23. März 2013 seien wegen des Verdachtes der Übertretung nach dem Glücksspielgesetz Spielapparate vorläufig beschlagnahmt und gegen die mitbeteiligte Partei ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden.

Am 20. August 2013 sei an die Staatsanwaltschaft Steyr Anzeige gemäß § 78 Abs. 1 StPO wegen des Verdachtes des Vergehens nach § 168 StGB übermittelt worden. Am 19. September 2013 habe die belangte Behörde das Schreiben der Staatsanwaltschaft Steyr über die Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens mit 16. September 2013 erhalten.

Aufgrund der nicht nachweisbar ausschließbaren Möglichkeit, Spieleinsätze von mehr als 10 Euro zu leisten/Serienspiele zu veranlassen, bestehe der Verdacht einer Strafbarkeit gemäß § 168 Abs. 1 StGB, weshalb das dem Doppelbestrafungsverbot entspringende Doppelverfolgungsverbot eine weitere Verfolgung nach § 52 GSpG hindere.

 

Gegen diesen Bescheid, der der Beschwerdeführerin am 27. Oktober 2014 zugestellt wurde, hat diese mit Eingabe vom 10. November 2014 (eingebracht mittels Fax vom 14. November 2014) und somit rechtzeitig Beschwerde erhoben und mit unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung begründet und Folgendes ausgeführt:

Die Beschwerde richtet sich gegen die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu dem Gerät mit der Bezeichnung FA2, Global Tronic, €-Wechsler/Musicbox, Seriennummer X.

Das elektronische Gerät konnte nur durch Eingabe von mindestens 1,- Euro in Betrieb genommen werden. Der Kunde konnte mit der grünen Gerätetaste („Rückgabe-Taste“ bzw. „Wahl-Taste“ für den Vervielfachungsmodus), oder mit eigens dazu bestimmten Tasten vor Eingabe eines Euros eine Verdoppelung oder Vervielfachung der in Aussicht gestellten Gewinne bewirken, entsprechend dem damit eingestellten Vervielfachungsmodus. Der in Aussicht gestellte Höchstgewinn wird aus dem höchsten Betrag der Zahlenfelder multipliziert mit dem höchsten am Gerät auswählbaren Vervielfachungsfaktor errechnet.

Nach Eingabe von Banknoten wurde entsprechend dem gewählten Verviel-fachungsfaktor (1, 2, oder 4) ein Betrag in Form von Euro-Münzen in der Höhe von vier, zwei oder einem Euro in die am Gehäuse unten angebrachte Geldlade ausgeworfen. Eine erneute Betätigung der grünen Gerätetaste („Rückgabe“) bewirkte die Ausfolgung des zurückbehaltenen Betrages. Bei Betätigung der roten Gerätetaste („Kaufen“ oder „Musik abspielen“) wurde in Abhängigkeit vom gewählten Vervielfachungsfaktor, je nach dem im Symbolkranz des Glücksrades an der Gerätefrontseite beleuchteten Feld, entweder ein, zwei oder vier Musiktitel abgespielt, oder der entsprechende Geldbetrag in Münzen ausgefolgt. Unmittelbar nach diesem Vorgang erfolgte automatisch ein Beleuchtungsumlauf am Glücksrad, welcher mit dem zufälligen Stillstand auf einem der zahlreichen Felder am Glücksrad endete, welches beleuchtet blieb. Blieb nach dem Beleuchtungsumlauf ein Betragsfeld markiert, wurde der Wert nach neuerlicher Geldeingabe in der Höhe des gewählten Faktors ausgefolgt. Der Ausgang des Spieles konnte vom Spieler nicht beeinflusst werden. Die Entscheidung über das Spielergebnis hing somit jedenfalls vorwiegend vom Zufall ab.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zu vergleichbaren Geräten in seiner Judikatur (vgl. zB VwGH 28.6.2011, 2011/17/0068 u.a.) ausgeführt hat, ist nach den Feststellungen zum Spielverlauf auch gegenständlich davon auszugehen, dass das beschlagnahmte Gerät eine Gewinnchance bot. Durch den Einwurf (bzw. das Belassen im Geräte nach Gebrauch der Geldwechselfunktion) von einer bzw. mehrerer Euro-Münzen und Abspielen eines Musikstückes – was jedenfalls zum Verlust eines Euro führte – und dem damit verbundenen automatischen Start des Lichtkranzlaufes erwarb der Spieler die Chance, bei Aufleuchten einer entsprechenden Zahl durch Betätigen der roten Taste den angezeigten Gewinn zu realisieren.

Ob in dem Fall, in dem diese Chance nicht eröffnet wird, ein (weiteres) Musikstück abgespielt wird oder nicht, ist für die Beurteilung, dass das Gerät eine vom Zufall abhängige Gewinnchance bietet, nicht zuletzt auch aufgrund der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung (u.a. VwGH 16.11.2011, 2011/17/0238) ohne Belang. Da der Spieler für den Start des Lichtkranzlaufes, dessen Ergebnis programmgesteuert erfolgt und damit jedenfalls vom Zufall abhängt, jedenfalls einen Euro zu leisten hat, liegt ein aus zwei Teilen bestehendes Gewinnspiel vor, dessen Ausgang vom Spieler nicht beeinflusst werden kann: Das über einen Gewinn entscheidende Aufleuchten eines Feldes wird vom Gerät bzw. die Gerätesteuerung selbsttätig herbeigeführt. Dass im zweiten Teil des Spieles für den Spieler kein Risiko mehr vorhanden ist, sondern die Betätigung der roten bzw. grünen Taste jedenfalls zur Auszahlung des angezeigten Betrages führt, ändert nichts daran, dass der Spieler zu Beginn des Spieles (konkret: dem Abspielen des ersten Musikstückes, das den Lichtkranzlauf in Gang setzt, für eine Euro), das ihm die Gewinnchance bietet, den Ausgang nicht vorhersehen und ihn auch nicht beeinflussen kann. Welches Musikstück vor dem Weiterspielen eines Benützers des Gerätes zur allfälligen Realisierung eines Gewinnes abgespielt wird (und ob es diesbezüglich eine Auswahlmöglichkeit des Spielers gibt oder nicht bzw. ob überhaupt ein Musikstück gespielt wird), vermag an dem Umstand, dass dem Spieler die Möglichkeit geboten wird, allenfalls für seinen Einsatz etwas zu gewinnen, nichts zu ändern.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits entschieden hat, ist es für das Vorliegen eines Glückspieles im Sinn des § 1 Abs. GSpG nicht maßgeblich, ob und wie viele Einzelhandlungen oder Spieletappen erforderlich sind, um das Glückspiel durchführen zu können (vgl. VwGH 16.2.2001,99/17/0214). Das in Rede stehende Gerät eröffnet dem Benutzer unzweifelhaft eine Gewinnchance. Wiederum unter Verweis auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung (VwGH 18.6.2011, 2011/17/0068) spricht gerade die Tatsache, dass die Gewinnchance nicht in jedem Fall der Benützung eröffnet wird, gerade für das Vorliegen eines Glückspielautomaten bzw. sonstiger Eingriffsgegenstände zur Durchführung elektronischer Lotterien. Das Abspielen eines Musikstückes setzt den Vorgang eines Beleuchtungsumlaufes mit zufallsbedingtem Stillstand auf einem „Glücksrad“-ähnlichen Lichtkranz in Gang. Das Ergebnis dieses Vorganges ist vom Zufall abhängig und führt zu einem Gewinn oder nicht. Dass dem Spieler nach Stillstand des Lichtkranzlaufes eine Wahlmöglichkeit zwischen Realisierung eines allfälligen Gewinns, Auszahlung des bestehenden Kreditspeicherguthabens oder Wiedergabe eines Musikstückes eröffnet wird, ändert nichts daran, dass erst durch Leistung eines Euros zur Wiedergabe des ersten Musikstückes der Lichtkranzlauf gestartet wird, dessen Spielergebnis vom Gerät (durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung) selbsttätig oder zentralseitig herbeigeführt wird. Im Ergebnis ändert diese Wahlmöglichkeit nichts an der Tatsache, „dass der Spieler durch Einsatz von Geld eine Gewinnchance erhält“ (vgl. VwGH 16.11.2011, 2011/17/0238).

Auf die Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zu Fun-Wechslern wird hingewiesen. Des Weiteren wird auf den Bescheid des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 31. März 2014, LvWG-10/83/5-2014 zu einem Gerät mit der Bezeichnung „Global Tronic“ verwiesen.

 

Abschließend wird die Bestrafung des Beschuldigten beantragt.

 

I.3. Die mitbeteiligte Partei rechtfertigte sich vor der belangten Partei hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Gerätes FA2 (nur in Bezug auf dieses Gerät wurde Beschwerde erhoben) dahingehend, dass sie die vorgeworfene Tat (unternehmerische Beteiligung) nicht begangen habe, es sich beim gegenständlichen Gerät weder um einen Glückspielautomaten noch um eine elektronische Lotterie noch um einen sonstigen Eingriffsgegenstand im Sinn des Glücksspielgesetzes handle. Beim Geräte mit der FA-Nr. 2 handle es sich um einen Geldwechselautomaten mit integrierter Musikbox, bei dem die Musikstücke gezielt abrufbar seien und nicht vorzeitig abgebrochen werden könnten. Es sei kein Spieleinsatz geleistet worden, sondern sei mit dem einen Euro ein gewünschtes Musikstück abgespielt worden. Es liege somit kein Glückspiel vor. Weiters wird ein ausführliches Vorbringen dahingehend erstattet, dass das österreichische Glücksspielgesetz bzw. Glücksspielmonopol gegen das Unionsrecht verstoße.

 

Mit Schreiben vom 13. November 2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht.

Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsver-teilung zuständige Einzelrichterin.

 

Mit Schriftsatz vom 27. Februar 2015 gab die mitbeteiligte Partei eine weitere Äußerung ab und führte aus, es handle sich beim gegenständlichen Gerät um einen Geldwechselautomaten mit integrierter Musikbox. Die Musikstücke wären gezielt abrufbar gewesen und hätten nicht vorzeitig abgebrochen werden können, es sei kein Spieleinsatz geleistet worden, sondern wäre mit dem einen Euro ein gewünschtes Musikstück abgespielt worden; auch wenn vom Vorliegen von Ausspielungen ausgegangen werde, liege eine verwaltungsbehördliche Zuständigkeit nicht vor, da beim ggst. Gerät „Euro-Wechsler“ einerseits mehr als zehn Musikstücke gleichzeitig gekauft werden könnten und andererseits auch die Möglichkeit bestünde einzelne Musikstücke in Serie zu kaufen und anzuhören. Durch das äußerst günstige Preis-Leistungsverhältnis der ausgewählten Musiktitel und der lt. Dokumentationsformular GSp26 erhobenen Gewinn beim Gratis-Bonusspiel würden die Käufer der Musikstücke zum Kauf vieler Musikstücke veranlasst werden. Ging man jedoch davon aus, dass am gegenständlichen Gerät ausschließlich geringe Beträge geleistet würden, fielen die Ausspielungen mit dem inkriminierten Gerät in den alleinigen Kompetenzbereich der Länder. Gegenständlich habe die Staatsanwaltschaft Steyr die Zuständigkeit der Bundesjustiz bejaht und stelle diese Entscheidung eine unwiderrufliche Erledigung im Sinn EGMR zum Doppelverfolgungs- und Doppelbestrafungsverbot dar. Es sei außerdem Verfolgungsverjährung eingetreten, da innerhalb der relevanten Verjährungsfrist kein ausreichender Tatvorwurf erhoben worden sei, da unklar blieb, warum es sich bei den Ausspielungen um Glückspiele handeln solle und worin die unternehmerische Beteiligung gelegen haben solle.

 

 

II.1. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt, in die Stellungnahme des BMF vom September 2014 samt Glücksspielbericht, in die in der mündlichen Verhandlung vom 17. April 2015 vorgelegten Unterlagen sowie durch Einvernahmen im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

Die mitbeteiligte Partei brachte in der mündlichen Verhandlung vor, dass es sich um kein Glücksspielgerät handelt, sondern um einen anderen Typ jenes Gerätes, das in der zitierten Entscheidung des LVwG Salzburg behandelt wurde. Mit dem konkreten Gerät bestünde die Möglichkeit 12 Lieder hintereinander abzuspielen, wodurch ein Einsatz von 12 Euro möglich gewesen sei. Zudem wurde ein weiteres Vorbringen zum behaupteten Widerspruch zum Unionsrecht erstattet.

 

II.2. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt fest:

Bei der finanzpolizeilichen Kontrolle am 20. März 2013 um 10.25 Uhr in der X in K, B-straße 44, wurde unter anderem das verfahrensgegenständliche Gerät mit der Bezeichnung Global Tronic betriebsbereit vorgefunden. Es kann nicht festgestellt werden, dass dieses Gerät im Eigentum der X GmbH mit Sitz in G oder im Eigentum der Mitbeteiligten persönlich stehen würde. Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass die Mitbeteiligte persönlich oder die X GmbH dieses Gerät Spielern in der X in K zur Verfügung gestellt hätte. Die X GmbH ist weder Betreiberin der Tankstelle und noch Inhaberin des Gerätes.

 

Am 27. März 2013 erstatte das Finanzamt X eine Anzeige gegen die Mitbeteiligte wegen des Verdachtes der Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG (unternehmerische Beteiligung). Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 8. April 2013 wurde ein Verwaltungsstrafverfahren gegen die Mitbeteiligte eingeleitet, wobei in dieser unter der GZ: Sich96-109-2013 versendeten Aufforderung unter anderem Folgendes ausgeführt wird:

„Während einer Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz am 20.03.2013 um 10:25 Uhr durch die Organe der Abgabebehörde, Finanzamt X, als Organe der öffentlichen Aufsicht im Sinne des § 50 Abs. 2 GSpG, in der X in K, B-straße 44, wurden zwei Glücksspielgeräte betriebsbereit und eingeschaltet dienstlich wahrgenommen und ein fortgesetzter Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes durch Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen festgestellt. [...] Sie haben es als handelsrechtliche Geschäftsführerin somit als das zur Vertretung nach Außen berufene Organ und gemäß § 9 Abs 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person der Firma ,X GmbH' mit Sitz in G, B-straße 8, zu verantworten, dass sich diese Firma zumindest im Zeitraum von 10.01.2012 bis 20.02.2013 als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 2 GSpG an verbotenen Ausspielungen iSd. § 2 Abs. 4 GSpG beteiligt hat, indem sie die folgenden Glücksspielgeräte betriebsbereit in der X in K, B-straße 44, den Spielern zur Verfügung gestellt und somit selbständig nachhaltig Einnahmen aus Glücksspielen in Form von verbotenen Ausspielungen iSd. § 2 Abs. 4 GSpG, an denen vom Inland aus teilgenommen werden konnte, erzielt hat.

[... ]

FA 02 ,Global Tronic" Eurowechsler [...]."

 

Die Mitbeteiligte rechtfertigte sich durch ihren Rechtsanwalt unter anderem dahingehend, dass sie die ihr vorgeworfene Tat nicht zu verantworten hätte.

II.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund folgender Beweiswürdigung:

Das Vorhandensein des Geräts in der verfahrensgegenständlichen Tankstelle zum Zeitpunkt der finanzpolizeilichen Kontrolle ergibt sich bereits aus der Dokumentation der Finanzpolizei. Dass nicht festgestellt werden kann, dass das verfahrensgegenständliche Gerät im Eigentum der X GmbH mit Sitz in G oder im Eigentum der Mitbeteiligten persönlich stehen würde, folgt aus folgenden Überlegungen: Die Zeugin S gab in der Niederschrift im Rahmen der finanzpolizeilichen Kontrolle zwar an, sie wisse nicht, wer der Eigentümer des ggst. Gerätes ist. Aufgrund des beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Zahl VwSen-360200/5/Wie durchgeführten Verfahrens steht fest, dass Geräteeigentümerin die P V GmbH ist. Unter Berücksichtigung dieser Feststellung, des Umstandes, dass der Zeugin S nicht bekannt ist, wer Eigentümer des Gerätes FA2 ist, und mangels ausreichender sonstiger Beweisergebnisse, die für eine Eigentümerschaft der Mitbeteiligten bzw. der X GmbH sprechen, gelangt das erkennende Gericht bei sorgfältiger Beweiswürdigung nicht zum Ergebnis, dass die X bzw. die Mitbeteiligte persönlich Eigentümerin sein würden. Es kann zwar ein Glücksspielgerät nicht nur von dessen Eigentümer (sondern auch von anderen Personen) Spielern zur Verfügung gestellt werden, wäre es doch etwa denkbar, dass jemand ein Gerät anmietet und dieses dann Spielern zur Verfügung stellt. Mangels ausreichender Beweisergebnisse hierfür konnte jedoch gegenständlich nicht festgestellt werden, dass die Mitbeteiligte oder die X GmbH das verfahrensgegenständliche Gerät, in welcher Form auch immer, Spielern betriebsbereit zur Verfügung gestellt hätten. Im Übrigen ist in Verwaltungsstrafverfahren auch der Grundsatz „in dubio pro reo" zu berücksichtigen (Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 25 Rz 10). Dass die X GmbH weder Betreiberin der Tankstelle und noch Inhaberin des Gerätes ist, folgt aus den Angaben der Zeugin S bzw. in der finanzpolizeilichen Dokumentation.

 

 

III.           Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (BGBl 620/1989) - GSpG in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung begeht eine Verwaltungsübertretung, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer daran beteiligt.

 

 

IV.          Der Mitbeteiligten wurde in der Aufforderung zur Rechtfertigung vorgeworfen, dass sie bzw. die X GmbH Spielern das verfahrensgegenständliche Gerät zur Verfügung gestellt hätte. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich jedoch, dass eine derartige Tat gerade nicht festgestellt werden konnte. Mangels festgestellter strafbarer Tat kommt aber auch eine entsprechende Bestrafung der Mitbeteiligten nicht in Betracht.  Zur Verpachtung der Tankstelle ist auszuführen, dass ein Vorwurf dahingehend, dass die Mitbeteiligte eine unternehmerische Beteiligung wegen Verpachtung einer Tankstelle zu verantworten hätte, weder in der Aufforderung zur Rechtfertigung noch sonst von der belangten Behörde (innerhalb der Frist des § 31 VStG) erhoben wurde. Eine auf den Tatvorwurf „Verpachtung der Tankstelle" abzielende Verfolgungshandlung ist im Behördenakt nicht ersichtlich. Da „Sache" des Verwaltungsstrafverfahrens die dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung, ist (vgl. etwa VwGH 08.11.2000, 99/04/0115), wäre eine erstmalige Bestrafung durch das Landesverwaltungsgericht wegen einer anderen als der angelasteten Tat (gegenständlich: dem zur Verfügung stellen des Gerätes) nicht zulässig. Im Übrigen ist festzuhalten, dass sich auch die Einstellung der belangten Behörde ohnedies nur auf das Verfahren Sich96-108-2013 und die darin verfolgten Tathandlungen, nämlich das zur Verfügung stellen des Gerätes, bezieht (vgl. in diesem Zusammenhang auch VwGH 08.11.2000, 99/04/0115). Das gegen die mitbeteiligte Partei unter der GZ: Sich96-109-2013 geführte Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachtes der Übertretung nach § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG wurde daher im Ergebnis mit Recht eingestellt.

 

 

V.           Die Beschwerde war somit abzuweisen.

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Beschwerde war abzuweisen, da die der Beschuldigten vorgeworfene Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG nicht festgestellt werden konnte, sodass diesbezüglich daher Tatfragen (Fragen der Beweiswürdigung) betroffen sind, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen jedoch nicht berufen ist (vgl. etwa VwGH 24.04.2014, Ra 2014/01/0010; 18.06.2014, Ra 2014/01/0029: Der Verwaltungsgerichtshof wird als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen). Im Übrigen ist die Frage, welche Tat einem Beschuldigten von der Behörde vorgeworfen wird, anhand der konkrete Umstände (insbesondere des konkreten Wortlautes der Aufforderung zur Rechtfertigung) des vorliegenden Falls zu beurteilen, sodass einer solchen Beurteilung regelmäßig keine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Monika Süß