LVwG-700099/4/SR/BD

Linz, 28.07.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Christian Stierschneider über die Beschwerde des S S, geboren am x, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 21. Mai 2015, GZ: Sich96-35-2015, wegen einer Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und der Einspruch gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 23. März 2015, GZ Sich96-35-2015, als verspätet zurückgewiesen.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.               

 

1. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 23. März 2015, GZ: Sich96-35-2015, wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) gemäß § 82 SPG idgF. eine Geldstrafe in der Höhe von 90 Euro sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 91 Stunden verhängt.

 

Laut Rückschein wurde der Bf am 26. März 2015 von der Hinterlegung der Strafverfügung verständigt und der Beginn der Abholfrist mit 26. März 2015 festgesetzt. Am 16. April 2015 hat der Bf bei der belangten Behörde vorgesprochen und gegen diese Strafverfügung mündlich Einspruch erhoben. Die Angaben des Bf wurden in der Niederschrift vom 16. April 2015 festgehalten.

 

Nach Durchführung eines umfassenden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis (GZ Sich96-35-2015, 21. März 2015) erlassen, in dem über den Bf gemäß § 82 SPG idgF. eine Geldstrafe in der Höhe von 90 Euro sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 91 Stunden verhängt worden ist.

 

Das Straferkenntnis wurde dem Bf am 29. Mai 2015 zu eigenen Handen zugestellt.

 

Dagegen hat dieser fristgerecht Beschwerde erhoben.

 

2. Mit Schreiben vom 18. Juni 2015 legte die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.

 

3.1. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 6. Juli 2015, zugestellt am 10. Juli 2015, wurde dem Bf vorgehalten, dass eine Überprüfung des vorgelegten verwaltungsbehördlichen Aktes ergeben hat, dass der Einspruch offensichtlich verspätet eingebracht worden ist. Dem Bf wurde die Möglichkeit eingeräumt, zu diesem sich aus der Aktenlage ergebenden Verspätungsvorhalt innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen. Sollte keine Antwort erfolgen, wurde festgehalten, dass das Landesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass der Einspruch verspätet erfolgt und die Strafverfügung somit in Rechtskraft erwachsen ist.

 

3.2. Der Bf hat weder innerhalb der eingeräumten Frist noch bis zur Erkenntniserstellung eine Stellungnahme eingebracht.

 

4. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich in unzweifelhafter Weise aus dem vorliegenden verwaltungsbehördlichen Strafakt sowie dem Akt des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich.

 

II.

 

1. Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat. Wird der Einspruch rechtzeitig eingebracht, dann ist gemäß § 49 Abs. 2 VStG das ordentliche Verfahren einzuleiten. Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs. 3 VStG zu vollstrecken.

 

Nach § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

 

2. Im vorliegenden Fall hat die Frist demgemäß am Donnerstag den 26. März 2015 begonnen und am Donnerstag den 9. April 2015 geendet. Der Einspruch wurde allerdings nachweislich erst am 16. April 2015 mündlich vor der Behörde erhoben und in Form einer Niederschrift festgehalten. Somit erfolgte der Einspruch nicht rechtzeitig innerhalb der in § 49 VStG normierten Frist von zwei Wochen, sodass die Strafverfügung vom 23. März 2015 in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Ist eine Strafverfügung infolge Versäumung der Einspruchsfrist in Rechtskraft erwachsen, so steht der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens in derselben Verwaltungsstrafsache und der Erlassung eines Straferkenntnisses in dieser als Folge der Rechtskraft des Wiederholungsverbot entgegen, welches bis zur Rechtskraft des Straferkenntnisses in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen ist (VwGH 09.04.1984, 84/10/032; VwGH 04.05.1988, 87/03/0218). Erlässt die Behörde dessen ungeachtet einen Bescheid, so ist dieser mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet (VwGH 06.07.1990, 87/17/0198; VwGH 25.10.1994, 92/08/0138). Es hat daher die Behebung des Straferkenntnisses zu erfolgen. Neben der Behebung des Straferkenntnisses ist auch mit Zurückweisung des Einspruches wegen Verspätung vorzugehen (VwGH 11.05.1983, 83/03/0046, 0047).

 

Aufgrund der fristgerecht eingebrachten Beschwerde war spruchgemäß der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde vom 21. Mai 2015 zu beheben und der Einspruch des Bf vom 16. April 2015 gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom 23. März 2015 als verspätet zurückzuweisen.

 

III.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei:

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde / der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Stierschneider