LVwG-650388/6/Sch/CG

Linz, 16.07.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter            Dr. Schön über die Beschwerde der Frau C G-J, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F X B, vom 22. April 2015, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23. März 2015, GZ: VerkR21-575-2014/LL, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung begleitender Maßnahmen nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 1. Juli 2015,

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung mit  10 Monaten festgesetzt wird.

 

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

 

 

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.

 

1.           Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 23. März 2015, VerkR21-575-2014/LL, in Bestätigung eines vorangegangenen Mandatsbescheides

1)   die Lenkberechtigung der Beschwerdeführerin für die Klassen AM und B gemäß §§ 24 Abs.1 und 26 Abs.2 Z.3 Führerscheingesetz (FSG) für die Dauer von 13 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Mandatsbescheides, entzogen.

2)   Weiters wurde angeordnet, dass sie sich gemäß § 24 Abs.3 FSG einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu unterziehen habe und zudem ein amtsärztliches Gutachten hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen habe.

3)   Die aufschiebende Wirkung einer allfällig eingebrachten Beschwerde wurde gemäß § 13 Abs.2 VwGVG aberkannt.

 

 

2.           Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. Diese ist samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt worden.

Damit ist die Zuständigkeit zur Entscheidung durch einen Einzelrichter gemäß § 2 VwGVG gegeben.

Am 1. Juli 2015 wurde eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung abgeführt, an der die Beschwerdeführerin, ihr Rechtsvertreter, zwei Vertreter der belangten Behörde sowie eine Zeugin teilgenommen haben.

 

 

3.           Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin als Lenkerin eines PKW am 21. September 2014 um etwa 01:45 Uhr an einer in der entsprechenden Anzeige näher umschriebenen Örtlichkeit im Gemeindegebiet von St. Florian an einem Wildunfall insofern beteiligt war, als ihr ein Reh an das Fahrzeug sprang, wodurch dieses beschädigt wurde. Das Tier ist, wie eine spätere Nachschau durch ein Polizeiorgan ergab, an der Unfallstelle neben der Fahrbahn verendet.

Die Beschwerdeführerin hielt nach eigenen Angaben Nachschau, konnte das Tier aber nicht entdecken. Sie setzte ihre Fahrt zu sich nach Hause fort, fuhr dann wiederum weg und zwar in Richtung Linz zur Wohnung ihrer Mutter, in die sie sich auch letztlich begab.

Von dort aus verständigte sie die Polizei vom Wildunfall und wurde dann von zwei Beamten aufgesucht. Aufgrund festgestellter Alkoholisierungssymptome wurde die Beschwerdeführerin dann um 04:05 Uhr einer Alkomatmessung unterzogen, wobei ein Wert von 0,39 mg/l Atemluftalkoholgehalt festgestellt wurde.

Die vom amtsärztlichen Dienst der belangten Behörde durchgeführte Rückrechnung auf den Lenkzeitpunkt ergab einen Blutalkoholgehalt von 1,01 ‰.

In der entsprechenden Polizeianzeige finden sich im Hinblick auf die Angaben der Beschwerdeführerin zum Alkoholkonsum folgende Ausführungen:

20.9.2014, 14:00 Uhr bis 21.9.2014, 00:30 Uhr, 5 – 6 halbe Liter Turbospritzer.

Der letzte Alkoholkonsum fand laut Anzeige am 21.9.2014 um 00:30 Uhr statt.

Angaben über einen Sturztrunk oder einen Nachtrunk seien laut Anzeige nicht erfolgt.

Auf Seite 4 der Anzeige findet sich noch ein Vermerk des Meldungslegers, wonach die Beschwerdeführerin am 29. September 2014 bei ihm auf der Dienststelle angerufen habe und die von ihr ursprünglich angegebene Unfallszeit von etwa 01:00 Uhr insofern korrigierte, als die Unfallsuhrzeit ca. 01:45 Uhr gewesen sei.

In der Folge hat die belangte Behörde den schon erwähnten Mandatsbescheid, datiert mit 30. Oktober 2014 und zugestellt am 6. November 2014, erlassen.

Dagegen wurde rechtzeitig eine mit 18. November 2014 datierte Vorstellung eingebracht. Dort ist erstmals von einem Nachtrunk die Rede, verbunden mit der Behauptung, dass schon den einschreitenden Polizeibeamten gegenüber dieser Umstand mitgeteilt worden sei. Warum dies in der Anzeige fehle, sei für sie nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin habe demnach nach Eintreffen in der Wohnung ihrer Mutter fast eine ganze Flasche Rotwein konsumiert. Eine nähere Quantifizierung der Weinmenge findet sich in der Vorstellung nicht, also ist weder davon die Rede, um welches Behältnis (1 Liter, 0,7 Liter) es sich gehandelt hatte noch welche Menge unter „fast“ eine Flasche Rotwein zu verstehen wäre.

Den Weinkonsum begründet die Beschwerdeführerin damit, dass sie sehr aufgeregt gewesen sei, habe sie doch kurz vorher erfahren, dass ihr Gatte zu Hause einen Unfall gehabt habe und ins Spital verbracht worden sei. Sie habe dann versucht, das entsprechende Spital zu eruieren, letztendlich sei sie in die Wohnung ihrer Mutter, die von einer Pflegerin rund um die Uhr betreut wird, gefahren, wo der schon erwähnte Alkoholkonsum stattgefunden habe.

Nach der Aktenlage – auch von der Beschwerdeführerin unbestritten – hat sie vorerst gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten versucht, ihre Lenkereigenschaft insofern zu verschleiern, als sie die erwähnte Pflegerin als angebliche Fahrzeuglenkerin bekannt gab. Diese bestätigte vorerst den Beamten gegenüber auch die vermeintliche Lenkereigenschaft, widerrief dies allerdings noch während der Befragung, nachdem den einschreitenden Polizeibeamten diese Verantwortung von vornherein völlig unglaubwürdig erschien. Erst als die Beschwerdeführerin erfuhr, dass die Pflegerin ihre ursprünglichen Angaben widerrufen hatte, gestand sie ein, selbst gefahren zu sein.

Die Beschwerdeführerin hat sohin mit einer völlig unwahren und auch von vornherein absehbar nicht lange zu haltenden Behauptung versucht, das Lenken des Kraftfahrzeuges einer anderen Person zuzuschieben, die es offenkundig vorerst nicht wagte, dieser Behauptung zu widersprechen. Im Übrigen ist es ohnehin nicht nachvollziehbar, wie man auf die Idee kommen könnte, die Pflegerin der Mutter, deren Aufgabe es ist, sich rund um die Uhr um die Frau zu kümmern, dazu zu verleiten, eine Pflichtverletzung zu „gestehen“, nämlich nächtens viele Kilometer entfernt mit einem fremden Auto herumzufahren.

So gesehen hat jedenfalls die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin sehr gelitten, welcher Umstand letztlich auch bei der Beurteilung der Frage, ob ein Nachtrunk stattgefunden hat oder nicht, Eingang zu finden hat.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein allenfalls erfolgter Nachtrunk bei der ersten sich bietenden Gelegenheit zu behaupten und zu beweisen (VwGH 30.10.2006, 2005/02/035 uva.).

Auf das Motiv, weshalb der Betroffene den Nachtrunk gegenüber den einschreitenden Beamten nicht unverzüglich erwähnt hat, kommt es nicht an (VwGH 21.12.2001, 99/02/0097).

In der Polizeianzeige finden sich keinerlei Angaben über einen behaupteten Nachtrunk.

Der Meldungsleger und die Polizeibeamtin, die auch bei der Beschwerdeverhandlung als Zeugin ausgesagt hat, sind im Rahmen des behördlichen Führerscheinverfahrens zeugenschaftlich befragt worden. Demnach hat die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt davon gesprochen, nachträglich noch Alkohol konsumiert zu haben. Es seien in den Räumlichkeiten, wo die Amtshandlung stattgefunden hatte, keinerlei Gläser oder Flaschen festzustellen gewesen.

Die schon erwähnte Polizeibeamtin gab anlässlich der Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich an, dass sie sich diesbezüglich nicht an Details erinnern könne, im allgemeinen aber Amtshandlungen so ablaufen, dass gefragt wird, was konsumiert wurde und auch dahingehend, ob nach dem Lenken noch Alkohol konsumiert worden sei.

Unabhängig davon, wie dezidiert die Nachfrage im konkreten Fall stattgefunden hatte, ist der Hinweis darauf, dass der Alkoholkonsum im Wesentlichen erst nach dem Lenken erfolgt sei, so schwerwiegend, dass von einem Fahrzeuglenker erwartet werden muss, von sich aus, also eigeninitiativ, hierauf hinzuweisen und nicht erst zu warten, ob und wie intensiv er danach befragt wird.

Im Ergebnis muss gegenständlich festgestellt werden, dass seitens der Beschwerdeführerin bei der Amtshandlung mit an höchster Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit keinem Wort auf einen Alkoholkonsum nach dem Lenken hingewiesen worden ist.

Ganz abgesehen davon, müsste ein solcher, um relevant zu sein, auch ganz dezidiert erfolgen und auch gleich mit Beweisanboten untermauert werden. Davon kann gegenständlich schon gar nicht die Rede sein. Auch der Zeitpunkt der erstmals diesbezüglich aufgestellten Behauptung liegt weit nach dem Vorfallstag. Seit dem 21. September 2014 und der erwähnten Vorstellung vom 18. November 2014 liegt ein Zeitraum von fast 2 Monaten. Wieso jemand so lange braucht, um eine Nachtrunkbehauptung aufzustellen, kann seitens des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich nicht nachvollzogen werden. Im vorliegenden Fall kommt noch dazu, dass sich die Beschwerdeführerin offenkundig einige Tage nach dem Vorfall auf der Polizeiinspektion Nietzschestraße gemeldet hat und dort eine Korrektur des Unfallszeitpunkts vornahm. Auch hier wäre Gelegenheit gewesen, auf einen allfälligen Nachtrunk hinzuweisen.

Zusammenfassend ergibt sich daher, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, ihre Nachtrunkbehauptung auch nur ansatzweise glaubwürdig erscheinen zu lassen. Vielmehr liegt die Vermutung sehr nahe, dass es sich hiebei um eine nachträglich konstruierte Verantwortung handelt, um den Folgen der Alkofahrt zu entgehen. Dies offenkundig, nachdem der erste Versuch, nämlich die erwähnte Pflegerin „vorzuschieben“, misslungen war. Zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt nach der Aktenlage im Verein mit dem Ergebnis der Beschwerdeverhandlung hinreichend geklärt wurde, konnten weitere Beweisaufnahmen unterbleiben.

 

 

4.           Der Beschwerdeführerin ist bereits einmal die Lenkberechtigung entzogen worden, nämlich vom 9. Juli 2013 bis 9. Jänner 2014, damals wegen Verweigerung der Alkomatuntersuchung. Etwa 8 Monate nach Wiedererlangung der Lenkberechtigung hat die Beschwerdeführerin neuerlich ein Alkodelikt begangen.

Deshalb liegt, wie von der belangten Behörde zutreffend im angefochtenen Bescheid ausgeführt, ein Anwendungsfall des § 26 Abs.2 Z.3 FSG vor. Gemäß dieser Bestimmung ist die Lenkberechtigung auf mindestens 8 Monate zu entziehen, wenn innerhalb von 5 Jahren ab Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 ein solches gemäß § 99 Abs.1 oder 1b StVO 1960 begangen wird.

Der bei der Beschwerdeführerin im Hinblick auf den Lenkzeitpunkt errechnete Blutalkoholgehalt ist unter die Verwaltungsstrafbestimmung des § 99 Abs.1b StVO 1960 zu subsumieren und liegt der Deliktszeitpunkt innerhalb der Fünfjahresfrist der oben erwähnten Bestimmung.

Somit war die Lenkberechtigung jedenfalls für einen Zeitraum von 8 Monaten zu entziehen. Für diesen Zeitraum entfällt die Wertung der gesetzten bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs.4 FSG (VwGH 23.3.2004, 2004/11/0008 ua.).

Ein über die Mindestentziehungsdauer hinaus gehender Zeitraum der Verkehrsunzuverlässigkeit und damit verbundenen längeren Entziehung der Lenkberechtigung ist anhand der Kriterien des § 7 Abs.4 FSG zu werten.

Demnach kommt es auf die Verwerflichkeit der Tat, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit an.

Dabei muss der Beschwerdeführerin zum einen zugerechnet werden, dass sie im Rahmen der schon erwähnten Fahrt in einen Verkehrsunfall verwickelt war, wenngleich ein Wildunfall nur in den seltensten Konstellationen für einen Lenker vermeidbar ist. Dass eine Alkoholbeeinträchtigung mit einem Wert von 1,01 ‰ unabhängig davon die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass man zu spät auf Wahrnehmungen reagiert, ist allerdings auch eine lebensnahe Feststellung. So gesehen hat die Alkofahrt konkrete Folgen nach sich getragen und ist nicht gleichzusetzen mit dem Fall, wo ein Fahrzeuglenker „bloß“ in eine polizeiliche Kontrolle gerät.

Des Weiteren ist im Hinblick auf die Vorgeschichte der Beschwerdeführerin zu bemerken, dass sie es nicht zustande gebracht hat, über einen längeren Zeitraum hinweg ohne Auffälligkeit im Zusammenhang mit Alkohol am Straßenverkehr als Fahrzeuglenkerin teilzunehmen. Schon nach nur 8 Monaten nach Wiedererlangung der Lenkberechtigung ist sie neuerlich negativ in Erscheinung getreten. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie grundsätzlich der Ansicht ist, dass mit der Mindestentziehungsdauer gegenständlich nicht das Auslangen gefunden werden kann.

Allerdings ist auch festzuhalten, dass die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit stets beginnend mit dem relevanten Vorfallszeitpunkt zu prognostizieren ist. Gegenständlich war dies der 21. September 2014, zumal der Mandatsbescheid erst am 6. November 2014 zugestellt wurde, ist seither ein Zeitraum von etwa 7 Wochen verstrichen gewesen.

Diese Tatsache soll bei der Bemessung der Entziehungsdauer nicht unberücksichtigt bleiben.

Bedeutung kommt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich auch der gesetzlichen Vorgabe im Hinblick auf die Mindestentziehungsdauer, hier 8 Monate, zu. Damit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass der „Standardwiederholungsfall“ in der Regel mit dieser Entziehungsdauer abgetan ist. Wird diese Dauer aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles überschritten, bedarf es einer entsprechenden fundierten Begründung. Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde mit einer um 5 Monate längeren Entziehungsdauer, gerechnet ab Begehungszeitpunkt sogar fast 7 Monate längeren, vorgegangen.

Für eine derart negative Zukunftsprognose bietet der vorliegende Sachverhalt allerdings keine hinreichenden Anhaltspunkte. Somit war die Entziehungsdauer auf 10 Monate – gerechnet ab Zustellung des Mandatsbescheides – herabzusetzen, welcher Umstand im Ergebnis die Annahme einer Verkehrsunzuverlässigkeit von nahezu 12 Monaten – ab Vorfallstag – bedeutet. Eine noch darüber hinausgehende Entziehungsdauer erscheint dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht mehr schlüssig begründbar.

 

 

5.           Gemäß § 24 Abs.3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung udgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen.

Bezüglich Nachschulung sieht diese Bestimmung vor, dass eine solche zwingend anzuordnen ist, wenn eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 innerhalb von 5 Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 erfolgt ist.

Dieser Anwendungsfall liegt gegenständlich vor, sodass die Nachschulung nicht zur Disposition der Behörde stand.

Die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung ist im Fall der Beschwerdeführerin nicht zwingend gesetzlich vorgegeben, allerdings unbeschadet dessen erforderlich. Es drängt sich nämlich die Frage auf, ob jemand tatsächlich gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet ist, wenn der zum einen innerhalb relativ kurzer Zeit 2 Alkodelikte im Straßenverkehr begeht und zum anderen eine Trinkverantwortung wählt, die auf einen bedenklichen Umgang mit Alkohol hinweist. Auch wenn der Nachtrunk letztlich an sich unglaubwürdig geblieben ist, ist es doch sehr befremdlich, wenn der Konsum von fast einer Flasche Wein zur Beruhigung quasi als Selbstverständlichkeit angesehen wird. Inwieweit ein diesbezüglicher möglicher Kontrollverlust auch in Verbindung mit der Teilnahme am Straßenverkehr anzunehmen ist oder nicht, ist fachlicherseits abzuklären. Deshalb kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie hier die Notwendigkeit einer amtsärztlichen Begutachtung erblickt.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist in der Bestimmung des § 13 Abs.2 VwGVG begründet. Entsprechend der zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Verfügung im Falle der Verkehrsunzuverlässigkeit eines Inhabers einer Lenkberechtigung gerechtfertigt.

 

 

 

II.

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des       Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

 

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

S c h ö n