LVwG-650429/2/MZ

Linz, 15.07.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde des W S, geb x 1949, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 11.6.2015, GZ FE-604/2015, betreffend Entzug der Lenkberechtigung

zu Recht    e r k a n n t :

I.         a) Die Beschwerde gegen den nicht ausdrücklich als solchen bezeichneten Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als mangels gesundheitlicher Eignung die durch die Landespolizeidirektion Oberösterreich am 2.7.2013 zur Zahl F13/274560, Gruppe 2 – Klassen C1, C, C1E und CE erteilte Lenkberechtigung ab 20.6.2015 bis zur Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung entzogen wird.

b) Der Beschwerde gegen die nicht ausdrücklich als solche bezeichneten Spruchpunkte 2. und 3. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und die Spruchpunkte 2. und 3. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit nicht als solchem bezeichneten Spruchpunkte 1. des Bescheides der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 11.6.2015, GZ FE-604/2015, wurde dem Beschwerdeführer (in Folge: Bf) „[g]em. § 24 Abs. 1 FSG … die mit Führerschein der LPD , vom 02.07.2013, unter der Zl. F13/274560, Gruppe 2 – Klassen C1, C, C1E, CE erteilte Lenkberechtigung ab 20.06.2015 mangels gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bis zur behördlichen Feststellung, dass Sie wieder geeignet sind, entzogen.“

 

Mit nicht als solchem bezeichneten Spruchpunkt 2. des og Bescheides wurde dem Bf zudem eine allenfalls bestehende Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder EWR-Lenkberechtigung für die og Gruppen entzogen, und mit nicht als solchem bezeichneten Spruchpunkt 3. des og Bescheides angeordnet, dass der Bf den Führerschein, sofern dieser nicht bereits abgegeben wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern hat.

 

Schließlich wurde mit nicht als solchem bezeichneten Spruchpunkt 4. des og Bescheides einem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

II.            Gegen den in Rede stehenden Bescheid erhob der Bf rechtzeitig das – fälschlicherweise als Einspruch bezeichnete – Rechtsmittel der Beschwerde.

 

Seine Beschwerde begründet der Bf wie folgt:

„Mit den LKW bin ich in ganz Europa unfallfrei unterwegs gefahren und Strafen sind bis auf eine Geschwindigkeitsübertretung und Fahrverbotsübertretung (Samstag ab 15.00 Uhr) nicht auffällig gewesen. Über die im Vorfeld bereits angesagten Spruch des Psychologen (Klasse 2 gibt es nicht) möchte ich mich nicht äußern. Die Klasse C1 benötige ich da ich mir für die Pension ein schwereres Auto als Camper umbaute.

 

Ich bitte höflichst um eine posetive Behandlung meines Ansuchens.“

 

III. a) Die belangte Behörde hat die Beschwerde unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 9.7.2015, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

b) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und im Übrigen auch kein entsprechender Antrag gestellt wurde, konnte gemäß § 24 Abs 3 und Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das dem Entfall der Verhandlung Art 6 EMRK oder Art 47 der EU-Charta der Grundrechte entgegenstünde, vermag nicht erkannt zu werden.

 

c) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem, unstrittigem Sachverhalt aus:

 

Dem Bf wurde aufgrund der Verweigerung einer Atemluftuntersuchung mit in Rechtskraft erwachsenem Mandatsbescheid vom 9.12.2014, GZ FE-1494/2014, NSch.: 566/2014, die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A, B, C1, C, BE, C1E, CE und F für die Dauer von sechs Monaten gerechnet ab Bescheidzustellung entzogen.

 

Im Entziehungsbescheid wurde zudem die Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, die Absolvierung einer Nachschulung und die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens aufgetragen. Die Nachschulung wurde vom Bf am 31.1.2015 erfolgreich abgeschlossen.

 

Der verkehrspsychologischen Stellungnahme von Herrn Mag. W O vom Institut Vorrang vom 27.1.2015, welche nach einer Untersuchung des Bf am 19.01.2015 erstellt wurde, ist zu entnehmen, dass der Bf „aus verkehrspsychologischer Sicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 `derzeit nicht geeignet´“ ist. Die erhobenen kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen würden Schwächen im Bereich der Sensomotorik und der visuellen Auffassungsfähigkeit aufweisen. Die übrigen Bereiche seien noch knapp ausreichend bis durchschnittlich ausgeprägt, sodass sich unter Berücksichtigung der jahrzehntelangen Fahrpraxis noch eine ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit für Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 ableiten lasse. Im Hinblick auf die erhöhte Lenkerverantwortung bei Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 reiche die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit jedoch nicht mehr aus. Bei dauerhafter Alkoholkarenz sei jedoch eine Verbesserung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit zu erwarten.

 

Aufgrund der verkehrspsychologischen Stellungnahme gelangte der Amtsarzt Herr Dr. F G nach eigener Untersuchung des Bf und unter Bedachtnahme vom Bf beigebrachter Laborwerte in seinem Gutachten vom 3.6.2015 ebenfalls zum Ergebnis, dass der Bf wegen nichtausreichenden funktionalen Voraussetzungen ungeeignet zum Lenken von Fahrzeugen der Gruppe 2 sei.

 

In Folge wurde von der belangten Behörde der in Beschwerde gezogene Bescheid erlassen. Der Bf hat seinen Führerschein bei der Behörde bereits abgegeben.

 

IV. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des FSG lauten idgF auszugsweise:

"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die: ...

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),...

 

Gesundheitliche Eignung

§ 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.

(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen:

„geeignet”, „bedingt geeignet”, „beschränkt geeignet” oder „nicht geeignet”. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund

...

4.  zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet” für die entsprechenden Klassen zu lauten.

(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der medizinischen und psychologischen Wissenschaft und der Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:

1.  die ärztliche Untersuchung und die Erstellung des ärztlichen Gutachtens (Abs. 1 und 2); hiebei ist auch festzusetzen, unter welchen Auflagen oder Beschränkungen Personen, bei denen bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet zu gelten haben (Abs. 3 Z 2 und 3);

 Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder …

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. …

(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. …

 

Dauer der Entziehung

§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. …

(2) Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.“

 

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der FSG-GV idgF lauten wie folgt:

„Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum

Lenken von Kraftfahrzeugen

 

§ 3. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,  

2. die nötige Körpergröße besitzt,  

3.  ausreichend frei von Behinderungen ist und

4.  aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.

Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.

Gesundheit

 

§ 5. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:

1. schwere Allgemeinerkrankungen oder schwere lokale Erkrankungen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,

2. organische Erkrankungen des zentralen oder peripheren Nervensystems, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,

 

3.  Erkrankungen, bei denen es zu unvorhersehbaren Bewusstseinsstörungen oder -trübungen kommt,

4. schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:

a) Alkoholabhängigkeit oder

b) andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,

5.  Augenerkrankungen, die das Sehvermögen beeinträchtigen.

 

(2) Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung zur Feststellung der Gesundheit gemäß Abs. 1 Z 1 ein krankhafter Zustand ergibt, der die Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist gegebenenfalls eine fachärztliche Stellungnahme einzuholen; bei Erkrankungen gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 4 ist eine entsprechende fachärztliche Stellungnahme einzuholen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitzubeurteilen hat. Bei Erkrankungen gemäß Abs. 1 Z 4 lit. a und b ist zusätzlich eine verkehrspsychologische Stellungnahme einzuholen.

 

 

Psychische Krankheiten und Behinderungen

 

§ 13. (1) Als ausreichend frei von psychischen Krankheiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 gelten Personen, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt.

 

(2) Personen, bei denen

1. eine angeborene oder infolge von Krankheiten, Verletzungen oder neurochirurgischen Eingriffen erworbene schwere psychische Störung,

2. eine erhebliche geistige Behinderung,

3. ein schwerwiegender pathologischer Alterungsprozeß oder

4. eine schwere persönlichkeitsbedingte Störung des Urteilsvermögens, des Verhaltens und der Anpassung

besteht, darf eine Lenkberechtigung nur dann erteilt oder belassen werden, wenn das ärztliche Gutachten auf Grund einer psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme, in der die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt wird, die Eignung bestätigt.

 

 

Alkohol, Sucht- und Arzneimittel

 

§ 14. (1) Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, daß sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

 

(2) Lenker von Kraftfahrzeugen, bei denen ein Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Atemluft von 0,8 mg/l oder mehr festgestellt wurde, haben ihre psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen.

 

(3) Personen, die ohne abhängig zu sein, in einem durch Sucht- oder Arzneimittel beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt haben, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden, es sei denn, sie haben ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische und eine fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen.

 

(4) Personen, die aus medizinischen Gründen Sucht- oder Arzneimittel erhalten, die geeignet sind, die Fahrtauglichkeit zu beeinträchtigen, darf nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden.

 

(5) Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Mißbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

 

Verkehrspsychologische Untersuchung

 

§ 18. (1) Die Überprüfung der einzelnen Merkmale ist nach dem jeweiligen Stand der verkehrspsychologischen Wissenschaft mit entsprechenden Verfahren vorzunehmen. Die Relevanz dieser Verfahren für das Verkehrsverhalten muß durch Validierungsstudien wissenschaftlich nachgewiesen werden.

 

(2) Für die Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit sind insbesondere folgende Fähigkeiten zu überprüfen:

1. Beobachtungsfähigkeit sowie Überblicksgewinnung,

2. Reaktionsverhalten, insbesondere die Geschwindigkeit und Sicherheit der Entscheidung und Reaktion sowie die Belastbarkeit des Reaktionsverhaltens,

3. Konzentrationsvermögen,

4. Sensomotorik und

5. Intelligenz und Erinnerungsvermögen.

 

(3) Für die Erfassung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist insbesondere das soziale Verantwortungsbewußtsein, die Selbstkontrolle, die psychische Stabilität und die Risikobereitschaft des zu Untersuchenden zu untersuchen sowie zu prüfen, ob eine Tendenz zu aggressiver Interaktion im Straßenverkehr besteht und ob sein Bezug zum Autofahren kritisch von der Norm abweicht. Zur Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist neben einem verkehrsbezogenen Persönlichkeitstest auch ein ausführliches Explorationsgespräch durchzuführen. Dieses darf nur von einem gemäß § 20 für Verkehrspsychologie qualifizierten Psychologen geführt werden oder, unter seiner Verantwortung und in seinem Beisein, von einem in Ausbildung zum Verkehrspsychologen befindlichen Psychologen.

 

(4) Bewerber um eine Lenkberechtigung, die gemäß § 17 Abs. 3 Z 1 und 2 eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu erbringen haben, sind einem verkehrspsychologischen Screening zu unterziehen, bei dem jedenfalls Beobachtungs- und Konzentrationsfähigkeit, Belastbarkeit und Koordination sowie in einem verkürzten Explorationsgespräch unter anderem die Motivation für den Erwerb der Lenkberechtigung zu untersuchen sind. Ergibt das Screening einen Verdacht auf Mängel in der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit oder auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, ist die volle verkehrspsychologische Untersuchung durchzuführen.

 

(5) Jede durchgeführte verkehrspsychologische Untersuchung ist unverzüglich, unter gleichzeitiger Übermittlung der verkehrspsychologischen Stellungnahme, der das jeweilige Verfahren führenden Behörde, zu melden. Eine weitere verkehrspsychologische Untersuchung derselben Person innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nach der erstmaligen Untersuchung darf nur auf ausdrückliche Anordnung der Behörde erfolgen.

 

(6) Die für die verkehrspsychologische Untersuchung angewandten Testverfahren müssen dem Stand der Wissenschaft entsprechend als geeignet anerkannt und vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr genehmigt werden.“

 

V. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

zu Spruchpunkt I.a)

a) Bei der im Sinne des § 18 FSG-GV durchgeführten verkehrspsychologischen Untersuchung (VPU) wurde nachvollziehbar und schlüssig, eine mangelnde kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit des Bf zum Lenken von KFZ der Gruppe 2 festgestellt. Darauf aufbauend ist das die gesundheitliche Eignung des Bf zum Lenken von KFZ der Gruppe 2 verneinende Gutachten des Amtsarztes der Landespolizeidirektion Oberösterreich nach Untersuchung des Bf gut nachvollziehbar.

 

In seiner Beschwerdefrist stellt der Bf die behördliche Annahme, er sei gesundheitlich nicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 geeignet, nicht in Abrede, sondern bringt lediglich vor, mit zu dieser Gruppe gehörige Kraftfahrzeuge in ganz Europa gelenkt, im Zuge dessen kaum Verwaltungsübertretungen begangen zu haben und in der Pension einen umgebauten Camper fahren zu wollen.

 

Der Bf hat es damit unterlassen, Mängel am vorliegenden amtsärztlichen Gutachten bzw an den diesem zugrundeliegenden Gutachten geltend zu machen. Er bringt auch nicht vor, seit der verkehrspsychologischen Untersuchung keinen Alkohol konsumiert zu haben, weshalb seine kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit sich in der Zwischenzeit verbessert haben dürfte.

 

b) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vermag der belangten Behörde vor diesem Hintergrund nicht entgegenzutreten, wenn diese das vom Amtsarzt erstattete Gutachten als nachvollziehbar und schlüssig angesehen und daraufhin den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die Beschwerde des Bf gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides ist deshalb dem Grunde nach als unbegründet abzuweisen. Der Spruch ist jedoch insofern abzuändern, als der Entzug der Lenkberechtigung lediglich bis zur Erlangung der gesundheitlichen Eignung des Bf andauert. Auf die behördliche Feststellung der Wiedereignung kommt es hingegen nicht an.

 

c) Abschließend ist anzumerken, dass es dem Bf aufgrund der mittlerweile verstrichenen Zeit seit der letzten verkehrspsychologischen Untersuchung jederzeit frei steht, seine gesundheitliche Eignung nachzuweisen.

 

zu Spruchpunkt I.b)

a) Mit Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wurde dem Bf eine allenfalls bestehende ausländische Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder EWR-Lenkberechtigung für die Gruppe 2 entzogen.

 

§ 30 Abs 2 FSG ordnet an, dass einem Besitzer einer ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder eines ausländischen EWR-Führerscheines, der einen Wohnsitz in Österreich hat, die Behörde die Lenkberechtigung unter Anwendung der §§ 24 bis 29 zu entziehen hat.

 

Der Bf hat einen Wohnsitz in Österreich, eine im Besitz des Bf befindliche, konkrete ausländische Lenkberechtigung wäre von der belangten Behörde entsprechend zu entziehen gewesen. Nach Auffassung des erkennenden Richters des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich ist es jedoch unzulässig, ein nicht näher genanntes Recht pauschal zu entziehen. Indizien, dass der Bf eine von einem anderen Staat ausgestellte Lenkberechtigung besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, geschweige denn, dass eine konkrete Lenkberechtigung nachgewiesen werden konnte. Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides war daher ersatzlos zu beheben.

 

b) Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides ist zu beheben, da der Bf den Führerschein bereits bei der Behörde abgeliefert hat.

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da die Frage, ob konkret der Bf aufgrund einer negativen VPU und eines negativen amtsärztlichen Gutachtens gesundheitlich nicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 geeignet ist, nicht zur Verallgemeinerung geeignet ist und die Entscheidung darüber hinaus nicht der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes widerspricht.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Markus Zeinhofer