LVwG-150586/2/MK – 150587/2

Linz, 17.07.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Markus Kitzberger über die Beschwerden von

1. DI P H, D x, x O, und

2. Mag.a R H, D x, x O,

beide vertreten durch Ing. Mag. K H, Rechtsanwalt, xstraße x, x L, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Ottensheim vom 17.11.2014,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Ottensheim (in der Folge: belangte Behörde) vom 17.11.2014 (ohne GZ.) wurden die Berufungen von DI P und  Mag.a R H, D x, x O (in der Folge: Bf), gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde Ottensheim vom 10.03.2014 (ohne GZ.), mit dem der Anschlusszwang der Liegenschaft D x, auf Gst.Nr. x, EZ x, KG N, an die gemeindeeigene öffentliche Wasserversorgungsanlage festgestellt und Bedingungen und Auflagen für die Herstellung des Anschlusses vorgeschrieben wurden, als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Dieser Bescheid wurde wie folgt begründet:

 

„Mit - nunmehr angefochtenem - Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde Ottensheim vom 10.03.2014 wurde die Anschlusspflicht nach dem Oö. Wasserversorgungsgesetz (Oö. WVG) für das Objekt D x, Grundstück Nr. x, EZ x, KG N erteilt.

Gegen den erwähnten erstinstanzlichen Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde Ottensheim vom 10.03.2014 haben die Berufungswerber fristgerecht Berufung erhoben.

In der Berufung werden im Wesentlichen folgende Vorbringen getätigt:

Mag. R und DI P H:

1) Wir verfügen über eine wasserrechtlich genehmigte Wasserversorgungsanlage, die die Liegenschaft ganzjährig mit hygienisch einwandfreiem Trinkwasser versorge. Die gemeindeeigene WVA sei dazu bei Hochwasser nicht geeignet und würde auch nicht den erforderlichen Druck sicherstellen. Im Bereich unserer Liegenschaft bestehe kein Ortsnetz, dessen Bestand und Ausbau durch unsere WVA gefährdet werden könne. Die WVA F diene lt. Bescheid Wa 1504/7-1986 v. 30.9.1986 zur Erschließung der Bereiche F, M und A, nicht aber unserer Liegenschaft.

Der Zweck der Anlage ergebe sich aus dem Genehmigungsbescheid und könne nicht aus einer ÖVGW Richtlinie, die erst 21 Jahre später entstanden ist, abgeleitet werden.

2) Ein Anschluss an die Leitung F würde mehrfach höhere Kosten als ortüblich verursachen.

3) Der im Bescheid zitierte Abstand von ca. 1,7 m beziehe sich auf eine landwirtschaftliche, nicht jedoch auf das Baugrundstück, das wesentlich weiter entfernt sei (sh. Flächenwidmungsplan). Der Bescheid stütze sich auf die Wasserleitungsordnung der Gemeinde Ottensheim und diese wieder auf das Wasserversorgungsgesetz. Der Anschlusszwang dieses Gesetzes sei vom §36 (1) WRG 1997/74 abgeleitet. Ein Anschlusszwang setze jedoch Gesundheitsgefährdung oder bei Errichtung neuer Anlagen die wirtschaftliche Bedrohung der öffentlichen WVA voraus. Beide Voraussetzungen seien nicht gegeben. Rein finanzielle Interessen der Gemeinde rechtfertigten eine solche Maßnahme nicht.

 

 

Der Gemeinderat der Marktgemeinde Ottensheim hat nach erfolgter Beschäftigung mit obiger Berufung und nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens in seiner Eigenschaft als zuständige Berufungsbehörde folgendes erwogen:

Die hier einschlägigen Bestimmungen des Oö. Wasserversorgungsgesetzes lauten:

§ 1 Abs. 3

(3) Zum Versorgungsbereich zählt jede Liegenschaft,

1. deren zu erwartender Wasserbedarf von der öffentlichen Wasserversorgungsanlage voll befriedigt werden kann, und

2. deren kürzeste Entfernung zu einer Versorgungsleitung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage nicht mehr als 50 m beträgt.

Die Gemeinde Ottensheim betreibt eine gemeindeeigene, öffentliche Wasserversorgungsanlage. Das Objekt D x ,x O, Grundstück Nr. x, EZx, KG N, ist von der nächstgelegenen Versorgungsleitung der gemeindeeigenen Wasserversorgungsanlage nicht mehr als 50 m entfernt. Die kürzeste Verbindung zur Versorgungsleitung beträgt ca. 1,70 m (lt. Lageplan über Verlauf der Versorgungsleitung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage sowie dem anzuschließenden Grundstück Nr. x, KG N).

Mit Schreiben vom 31.10.2013 wird vom Kanalprojektanten, Fa. J E & C bestätigt, dass der zu erwartende Wasserbedarf für die Liegenschaft Mag. R und Dl P H, Grundstück Nr.x, KG N durch die Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Ottensheim gem. § 1 Abs. 3 Z 1 leg.cit. bereitgestellt werden kann und somit eine ordnungsgemäße Trink- und Nutzwasserlieferung gewährleistet ist.

Das Objekt D x, x O, Grundstück Nr. x, EZ x, KG N ist durch die öffentliche Wasserleitung, die vom Hochbehälter II zur F führt, erschlossen. Mit Gutachten vom 16.12.2013 wurde vom Kanalprojektanten Fa. J Eg & C die Leitungsart vom Hochbehälter II zur Siedlung F geprüft und festgestellt, dass es sich dabei um eine Versorgungsleitung handelt.

‚Gemäß Verhandlungsschrift zu WA-i504/7-i986/Fo vom 30. September 1986 in Ottensheim heißt es auf Seite 3, A) Befund - Beschreibung der Anlage: „Die Wasserversorgungsanlage F besteht aus einer Versorgungsleitung vom Hochbehälter II bis zur Siedlung F und aus 3 Stichleitungen. Es werden PVC-Druckrohre der Nennweiten DN 150, DN 125 und DN 100 verwendet.

Innerhalb der Hochzone 1 werden durch die Versorgungsleitung, die vom HB II zur Siedlung F führt, direkt die Anschlussleitungen zu den erschlossenen Liegenschaften angespeist (früheste Anschlussleitung nach dem Hochbehälter: D x R).

Aus der Sicht des Siedlungswasserbaus, ist die Festlegung der Leitungsart sowohl als Versorgungsleitung als auch als Hauptleitung gem. der Begriffsdefinitionen lt. ÖVGW Richtlinie zulässig.

Die in der o.a. Verhandlungsschrift vom 30.09.1986 verwendete Beschreibung der Anlage als Versorgungsleitung unterstreicht die vorliegende Situation, dass durch den Anschluss an die Wasserleitung keine technischen Schwierigkeiten zu erwarten sind.‘

Im ergänzenden Ermittlungsverfahren wurden die Ermittlungsergebnisse im Zusammenhang mit der Feststellung des Versorgungsbereichs den Berufungswerbern mit Schreiben vom 07.08.2014 nachweislich und mit der Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.

In der Stellungnahme der Ehegatten Mag. R und Dl P H vom 13.08.2014 brachten diese im Wesentlichen vor, dass im Gutachten des Kanalprojektanten Fa. J E & C die ausreichenden Druckverhältnisse nicht behandelt worden seien. Seitens der Gemeinde wurde weder eine manometrische Messung am Hydranten durchgeführt noch eine Drucklinienplan zur Verfügung gestellt. Die von Bgm. H mündlich erteilte Ausnahme vom Anschlusszwang sei nicht behandelt worden und auch der interne Bestätigungsvermerk wurde nicht zur Verfügung gestellt. Der übermittelte Lageplan stelle nicht die Baulandgrenzen dar. Der Berufungsantrag wird voll aufrecht erhalten.

Im Zuge des ergänzenden Ermittlungsverfahren wurden im Zusammenhang mit der Darstellung der Druckverhältnisse der Versorgungsleitung F den Berufungswerbern ein Gutachten der Fa. J vom 26.09.2014 samt Planausschnitt Nr. x inkl. Plankopf, sowie das Messprotokoll des Oberflurhydranten vom 23.09.2014, mit Schreiben vom 13.10.2014, nachweislich und mit der Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.

‚Gutachten der Fa. J E & C vom 26.09.2014

Wasserversorgungsanlage Marktgemeinde Ottensheim, Versorgungssicherheit Erschließungsgebiet „F" Gutachten bzgl. Anschluss der Liegenschaften H (Grdst. x) und H (Grdst. x)

Befund:

Die Hochzone 1 versorgt durch die Versorgungsleitung „F" - PVC Druckrohr DN150/DN125 PN10 - vom Hochbehälter II aus einen Bereich des D (beinhaltet die betroffenen Liegenschaften H und H), die Siedlung L bis hin zum F an der R Bundesstraße. Diese Anlagenteile wurden gemäß Bescheid vom 30.09.1986, Wa-1504/7-1986 wasserrechtlich bewilligt und in weiterer Folge gemäß Bescheid Wa-3994/6-1989/Fo/Ga vom 01.02.1990 wasserrechtlich überprüft.

Gutachten:

Der Wasserbedarf für das gesamte Erschließungsgebiet wurde auf Grundlage der zukünftigen Flächenwidmungen bzw. zu erwartenden Siedlungsentwicklungen ermittelt. Die Wasserversorgung ist über das Speichervolumen des Hochbehälters II - 2 x 150m3 - bzw. über die Leitungsdimension der Versorgungsleitungen - DN 150 bzw. DN 125 - jedenfalls zukünftig ordnungsgemäß sichergestellt.

Da die gegenständliche Wasserversorgungsanlage mit den zahlreichen Hydranten auch für den „Feuerlöschfall" ausgelegt wurde, sind in Bezug auf die Versorgung des Trink- und Nutzwasserbedarfes große Reserven gegeben.

Die Druckverhältnisse der gesamten Wasserversorgung F sind im Längenschnitt Plan Nr. x, Aug. 1988, Beilage des Ausführungsoperates „Detailprojekt F", erstellt durch den Ingenieurkonsulent DI O B, xstr. x, x L, für die minimale und die maximale Wasserspiegellage im Hochbehälter II dargestellt.

Als Beilage zu dem Gutachten findet sich der Planausschnitt mit der ungefähren Anschlussstelle der betroffenen Liegenschaften H und H. Die hier ablesbaren Druckhöhen bewegen sich zwischen 4 und 5 bar. Die im täglichen Betrieb der Versorgungsleitung tatsächlich auftretenden Drücke können leicht am Hydranten OH1 überprüft werden.‘

Gemäß Messprotokoll vom 23.09.2014 wurde beim Oberflurhydranten H-52 ein max. Fließdruck von 6,63 bar gemessen.

In der Stellungnahme der Ehegatten Mag. R und DI P H vom 17.10.2014 (eingelangt am 20.10.2014) brachten diese im Wesentlichen vor, dass der Drucklinienplan eindeutig belege, dass der Druck unter Berücksichtigung der Höhenlage unserer Objekte und der Rohrreibungsverluste den erforderlichen bürgerlichen Druck von 3 bar unterschreite und damit für unsere Versorgung unzureichend sei. Der Zweck der Anlage F ergebe sich aus dem Genehmigungsbescheid unabhängig allfälliger weiterer Verwendungsmöglichkeiten. Wir ersuchen daher unserem Berufungsantrag zu entsprechen.

Der Gemeinderat hat hierüber wie folgt erwogen:

Zu den Berufungsgründen im Einzelnen

1) Wir verfügen über eine wasserrechtlich genehmigte Wasserversorgungs-anlage, die die Liegenschaft ganzjährig mit hygienisch einwandfreiem Trinkwasser versorge. Die gemeindeeigene WVA sei dazu bei Hochwasser nicht geeignet und würde auch nicht den erforderlichen Druck sicherstellen. Im Bereich unserer Liegenschaft bestehe kein Ortsnetz, dessen Bestand und Ausbau durch unsere WVA gefährdet werden könne. Die WVA F diene It. Bescheid Wa 1504/7-1986 v. 30.9.1986 zur Erschließung der Bereiche F, M und A, nicht aber unserer Liegenschaft. Der Zweck der Anlage ergebe sich aus dem Genehmigungsbescheid und könne nicht aus einer ÖVGW Richtlinie, die erst 21 Jahre später entstanden ist, abgeleitet werden.

Mit Bescheid vom 17. April 1974 wurde auf Antrag von Hr. DI. P H, D x und Hr. Ing. H H, D x, von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung die Wasserversorgungsanlage zur Versorgung der beiden Objekte D x und D x wasserrechtlich bewilligt.

Eine Ausnahmegenehmigung der Objekte D x und D x für die Anschlussverpflichtung an die öffentliche Wasserversorgung liegt der Behörde nicht vor. Im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid für die Erweiterung der Ortswasserversorgungs­anlage durch Erschließung der Bereiche F, M und A-G vom 30.09.1986, Wa-1504/7-1986 sind für die Objekte D x und D x keine Ausnahmegenehmigungen zum Anschluss an die örtliche Wasserversorgung festgelegt.

Nach dem Oö. Wasserversorgungsgesetz ist weder hinsichtlich der Voraussetzungen für die dortige Anschlusspflicht noch in Bezug auf die Gewährung einer dortigen Ausnahme das Vorliegen von wasserrechtlichen Bewilligungen für eine private Wasserversorgungsanlage entscheidend. Ein Objekt ist mit anderen Worten auch dann anschlusspflichtig, wenn wasserrechtlich bewilligte Anlagen dort bestehen.

Der Anschlusszwang hat gemäß § 2 Abs. 1 Oö. Wasserversorgungsgesetz die Wirkung, dass der Bedarf an Trinkwasser in den Objekten und an Trink- und Nutzwasser innerhalb von Gebäuden ausschließlich aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage gedeckt werden muss.

 

Mit Schreiben vom 31.10.2013 wird vom Kanalprojektanten, Fa. J E & C bestätigt, dass der zu erwartende Wasserbedarf für die Liegenschaft Mag. R und DI P H, Grundstück Nr.x, KG N durch die Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Ottensheim gem. § 1 Abs. 3 Z i leg.cit. bereitgestellt werden kann und somit eine ordnungsgemäße Trink- und Nutzwasserlieferung gewährleistet ist.

Im Falle eines Hochwassers, welches schädliche Auswirkungen auf die Wasserversorgung der Marktgemeinde Ottensheim verursachen könnte, wird die Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Ottensheim einer Desinfektionsmaßnahme (Notchlorierung) unterzogen.

Der Wasserleitungsdruck ist nicht entscheidend für die Versorgungssicherheit bzw. für das Vorliegen der Anschlusspflichtvoraussetzungen iSd § 1 Abs. 3 Oö. Wasserversorgungsgesetz.

Zu der Behauptung, dass es sich bei der gegenständlichen Wasserleitung um eine Transportleitung handle wurde im Zuge des Ermittlungsverfahrens der Kanalprojektant, Fa. J E & C ersucht, die Leitungsart festzustellen.

Mit Schreiben vom 16.12.2013 wurde der Gemeinde Ottensheim folgendes Gutachten übermittelt:

,Wasserversorgungsanlage Marktgemeinde Ottensheim, Anschlusszwang gem. § 1 Abs. 1 Oö. Wasserversorgungsgesetz - Feststellung der Leitungsart vom Hochbehälter II zur Siedlung F

Die Liegenschaft DI P und R H, Grundstück Nr. x, KG N wird durch die Wasserleitung, die vom Hochbehälter II zur F führt, erschlossen. Es gilt festzustellen, ob es sich bei der besagten Leitung um eine Transportleitung (kein Anschlusszwang) oder eine Versorgungsleitung (Anschlusszwang liegt vor) handelt

1. Grundlagen:

a) in den Begriffsdefinitionen lt. ÖVGW Richtlinie W100(November2007) sind die Leitungsarten wie folgt definiert:

Zubringerleitung

Wasserleitung, welche Wassergewinnungen, Trinkbehälter und/oder Versorgungsgebiete verbindet, üblicherweise ohne direkte Verbindung zum Verbraucher.

Hauptleitung

Wasserleitung mit Hauptverteilerfunktion innerhalb eines Versorgungsgebietes, üblicherweise ohne direkte Verbindung zum Verbraucher.

Versorgungsleitung

Wasserleitung, die die Zubringer- bzw. Hauptleitung mit der Anschlussleitung verbindet.

Anschlussleitung

Die Anschlussleitung verbindet die Versorgungsleitung mit der Kundenanlage. Die Anschlussleitung beginnt an der Abzweigung der Versorgungsleitung und endet mit der Übergabestelle.

 

b) Gemäß, Verhandlungsschrift zu WA-1504/7-1986/F0 vom 30. September 1986 in Ottensheim heißt es auf Seite 3, A) Befund - Beschreibung der Anlage: „Die Wasserversorgungsanlage F besteht aus einer Versorgungsleitung vom Hochbehälter II bis zur Siedlung F und aus 3 Stichleitungen. Es werden PVC-Druckrohre der Nennweiten DN150, DN125 und DN 100 verwendet."

2. Feststellung

Innerhalb der Hochzone 1 werden durch die Versorgungsleitung, die vom HB II zur Siedlung F führt, direkt die Anschlussleitungen zu den erschlossenen Liegenschaften angespeist (früheste Anschlussleitung nach dem Hochbehälter: D x, R).

Aus der Sicht des Siedlungswasserbaus, ist die Festlegung der Leitungsart sowohl als Versorgungsleitung als auch als Hauptleitung gem. der Begriffsdefinitionen lt. ÖVGW Richtlinie zulässig.

Die in der o.a. Verhandlungsschrift vom 30.09.1986 verwendete Beschreibung der Anlage als Versorgungsleitung unterstreicht die vorliegende Situation, dass durch den Anschluss an die Wasserleitung keine technischen Schwierigkeiten zu erwarten sind.‘

Nach den einschlägigen Bestimmungen des Oö. Wasserversorgungsgesetzes § 1 Abs. 3 Ziff. 2 zählt jede Liegenschaft zum Versorgungsbereich, deren kürzeste Entfernung zu einer Versorgungsleitung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage nicht mehr als 50 m beträgt.

Gemäß, dem Gutachten der Fa. J E & C handelt es sich bei der Wasserleitung, die vom Hochbehälter II zur F führt, um eine Versorgungsleitung. Die kürzeste Verbindung vom Objekt D x zur Versorgungsleitung beträgt ca. 1,70 m (lt. Lageplan über Verlauf der Versorgungsleitung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage sowie dem anzuschließenden Grundstück Nr. x, KG N). Eine Ausnahmegenehmigung des Objektes D x für die Anschlussverpflichtung an die öffentliche Wasserversorgung liegt der Behörde nicht vor.

2) Ein Anschluss an die Leitung F würde mehrfach höhere Kosten als ortsüblich verursachen.

Das Vorbringen bezieht sich ausschließlich auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Anschlusszwang gem. § 3 Abs. 2 Oö. Wasserversorgungsgesetz, und nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anschlusspflicht. Die Prüfung dieser Ausnahmevoraussetzungen ist Gegenstand eines anderen Verfahrens. Hierüber ergeht ein gesondertes Ermittlungsverfahren mit Bescheiderlassung.

3) Der im Bescheid zitierte Abstand von ca. 1,7 m beziehe sich auf eine landwirtschaftliche, nicht jedoch auf das Baugrundstück, das wesentlich weiter entfernt sei (sh. Flächenwidmungsplan). Der Bescheid stütze sich auf die Wasserleitungsordnung der Gemeinde Ottensheim und diese wieder auf das Wasserversorgungsgesetz. Der Anschlusszwang dieses Gesetzes sei vom §36(1)WRG 1997/74 abgeleitet. Ein Anschlusszwang setze jedoch Gesundheitsgefährdung oder bei Errichtung neuer Anlagen die wirtschaftliche Bedrohung der öffentlichen WVA voraus. Beide Voraussetzungen seien nicht gegeben. Rein finanzielle Interessen der Gemeinde rechtfertigten eine solche Maßnahme nicht.

Nach den einschlägigen Bestimmungen des Oö. Wasserversorgungsgesetzes § 1 Abs. 3 zählt zum Versorgungsbereich jede Liegenschaft, deren kürzeste Entfernung zu einer Versorgungsleitung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage nicht mehr als 50 m beträgt. Die kürzeste Verbindung des anzuschließenden Grundstücks Nr. x, KG N (Objekt D x) zur Versorgungsleitung beträgt ca. 1,70 m (lt. Lageplan über Verlauf der Versorgungsleitung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage sowie dem Grundstück x).

Nach dem Oö. Wasserversorgungsgesetz sind weder Flächenwidmung noch Baulandgrenzen einer Liegenschaft als Voraussetzungen für eine dortige Anschlusspflicht entscheidend.

Auch Gesundheitsgefährdung bzw. wirtschaftliche Bedrohung der öffentlichen Wasserversorgung stellen keine Voraussetzungen für eine Anschlussverpflichtung an die öffentliche Wasserversorgung dar.

Zu den ergänzenden Stellungnahmen im Einzelnen:

Stellungnahme vom 13.08.2014

Im Gutachten des Kanalprojektanten Fa. J E & C seien die ausreichenden Druckverhältnisse nicht behandelt worden. Seitens der Gemeinde wurde weder eine manometrische Messung am Hydranten durchgeführt noch ein Drucklinienplan zur Verfügung gestellt. Die von Bgm. H mündlich erteilte Ausnahme vom Anschlusszwang sei nicht behandelt worden und auch der interne Bestätigungsvermerk wurde nicht zur Verfügung gestellt. Der übermittelte Lageplan stelle nicht die Baulandgrenzen dar. Der Berufungsantrag werde voll aufrecht erhalten.

 

Stellungnahme vom 17.10.2014 (eingelangt am 20.10.2014)

Der Drucklinienplan belege eindeutig, dass der Druck unter Berücksichtigung der Höhenlage unserer Objekte und der Rohrreibungsverluste den erforderlichen bürgerlichen Druck von 3 bar unterschreite und damit für unsere Versorgung unzureichend sei. Der Zweck der Anlage F ergebe sich aus dem Genehmigungsbescheid unabhängig allfälliger weiterer Verwendungsmöglichkeiten. Wir ersuchen daher unserem Berufungsantrag zu entsprechen.

Wie im Drucklinienplan ersichtlich, sind die Höhenlagen der betroffenen Häuser bei ca. 320 - 325 m ü Adria anzunehmen. Somit ist ein theoretischer hydraulischer Druck von zumindest 3,5 bis 3,0 bar lt. wasserrechtlichem Projekt sichergestellt. Aufgrund der gemessenen Druckverhältnisse im Hydranten x liegt die tatsächliche Druckhöhe ca. 1 bar über der berechneten hydraulischen Druckhöhe. Somit ergeben sich tatsächlich Drücke zwischen 4,5 und 4,0 bar für die zu erschließenden Objekte. Die Rohrreibungsverluste sind bei den Überlegungen berücksichtigt.

Bei einem hydrostatischen Druck unter 3 bar (der mit den vorliegenden Informationen nicht erwartet wird), wäre der gängige Betriebsdruck für die anzuschließenden Objekte durch eine Drucksteigerungsanlage routinemäßig herzustellen.

Darüber hinaus ist festzustellen, dass seitens der Gemeinde keine Mitteilungspflicht über den konkreten Wasserleitungsdruck besteht. Zudem haben Anschlusspflichtige keinen Anspruch auf einen bestimmten Wasserleitungsdruck und haben entsprechende Drucksteigerungsanlagen auf ihre Kosten einzubauen.

Nach dem Oö. Wasserversorgungsgesetz sind weder Flächenwidmung noch Baulandgrenzen einer Liegenschaft als Voraussetzungen für eine dortige Anschlusspflicht entscheidend.

Eine angebliche, von Bgm. F H mündlich erteilte Ausnahme vom Anschlusszwang bzw. ein Hinweis darauf in Form eines internen Bestätigungsvermerks ist im Akt nicht ersichtlich und liegt der Behörde nicht vor.

Der Anschlusszwang als solcher kann auch nicht Gegenstand einer privatrechtlichen Disposition sein sondern ist vom Bürgermeister als zuständige Behörde hoheitlich durchzusetzen und wird diesbezüglich vom Gesetz kein Ermessen eingeräumt.

Insgesamt ist festzustellen, dass sämtliche in der Berufung bzw. in den ergänzenden Stellungnahmen eingebrachten Einwendungen als unbegründet abzuweisen sind und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt wird.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

 

Dem Bescheid war eine Ausfertigung der Wasserleitungsordnung der Marktgemeinde Ottensheim angeschlossen.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 04.12.2014, in der begründend Folgendes ausgeführt wird:

 

„Mit Bescheid der BH Urfahr-Umgebung vom 30.09.1986, GZ: Wa 1504/7-1986, wurde die wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung der Anlage durch Erschließung der Berei­che F, M und A-G erteilt. Eine wasserrechtliche Bewilligung für den Bereich xweg S liegt expressis verbis nicht vor. Die wasserrechtli­che Überprüfung der Ausführung der Erweiterung der Anlage gemäß § 121 (1) WRG 1959 bezieht sich daher nur auf die Bereiche F, M und A-G.

Nach ständiger - und nach wie vor aktueller - Rspr. des VwGH (z.B. Erkenntnis des VwGH vom 17,11.1981. GZ: 81/07/0133) darf ein Anschluss an eine Gemeindewasserversorgungsanläge erst dann durchgesetzt werden, wenn die Gemeindewasserversorgungsanlage gemäß § 121 (1) WRG 1959 wasserrechtlich überprüft worden ist. Liegt nicht einmal eine wasser­rechtliche Bewilligung (für den entscheidungswesentlichen Bereich xweg S) vor, kann es auch keine Überprüfung gemäß § 121 (1) WRG 1959 geben.

Da für den Bereich xweg S keine wasserrechtliche Bewilligung vorliegt und es daher auch keine wasserrechtliche Überprüfung der Ausführung geben kann, kann nicht von einer Wasserversorgungsanlage im Sinne des § 1 (1) Oö. Wasserversorgungsgesetz gesprochen werden (z.B. Erkenntnis des VwGH vom 13,11.1990, GZ: 90/07/0052), sodass (derzeit) kein Anschlusszwang besteht.

Die Erweiterung der bestehenden Wasserversorgungsanlage für den Bereich xweg S bedarf einer wasserrechtlichen Bewilligung. In diesem Verfahren hätten die Beschwerdeführer Parteistellung, um ihre Rechte durchzusetzen.“

 

Der Bescheid werde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes vollinhaltlich angefochten und – neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung – beantragt, das Landesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass (mangels Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen) keine Anschlusspflicht an die Wasserversorgungsanlage bestehe, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an den Gemeinderat zurückverweisen.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt. Auf dessen Grundlage konnten  weitere Ermittlungsschritte unterbleiben, da keine weitere Klärung des in diesem Verfahren gegenständlichen Sachverhaltes zu erwarten war. Es waren diesbezüglich ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen. Der für diese Entscheidung relevante Sachverhalt steht im Sinne der ausführlichen Begründung des Berufungsbescheides (unstrittig) fest.

 

 

III. Für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfragen sind insbesondere nachstehende Bestimmungen zu berücksichtigen:

 

III.1. In der Sache:

 

Gemäß § 5 Abs.1 Oö. Wasserversorgungsgesetz 2015, LGBl.Nr. 35/2015, besteht für Objekte Anschlusspflicht an die Gemeinde-Wasserversorgungsanlage, wenn

1. der zu erwartenden Wasserbedarf dieser Objekte von dieser öffentlichen Wasserversorgungsanlage voll befriedigt werden kann, und

2. die kürzeste, in Luftlinie gemessene Entfernung zwischen dem auf den Erdboden projizierten am weitesten Richtung Versorgungsleitung vorspringenden Teil des Objektes (Messpunkt) und dem für den Anschluss in Betracht kommenden Strang der Versorgungsleitung der Gemeinde-Wasserversorgungsanlage nicht mehr als 50 m beträgt.

 

III.3. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:

 

Gemäß § 24 Abs.4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG),
BGBl. I. 33/2013, kann das Verwaltungsgericht, sofern durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art.6 Abs.1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z3) […] zu überprüfen.

 

Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oö. hat erwogen:

 

IV.1. Vorab ist zur anzuwendenden Rechtslage festzuhalten, dass gemäß § 14 Abs.1 und 2 seit 01.04.2015 das Oö. Wasserversorgungsgesetz 2015 in Kraft und das – dem im bisherigen Vorbringen der Parteien zu Grunde gelegene – Oö. Wasserversorgungsgesetz, LGBl.Nr. 24/1997 in seiner zuletzt geltenden Fassung außer Kraft getreten ist.

 

Da in den Übergangsbestimmungen die Weiterführung anhängiger Verfahren nicht ausdrücklich geregelt ist, ist – entsprechend der allgemeinen Regel – die zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgebliche Rechtslage (also die „neue“) anzuwenden.

 

IV.2. Das Beschwerdevorbringen stützt im Wesentlichen auf die Behauptung, ein Anschlusszwang könne deshalb nicht vorliegen, weil die wasserrechtliche Bewilligung der (Erweiterung) der gemeindeeigenen Wasserversorgungsanlage die Aufschließung des Bereiches „xweg S“, der auch das Objekt der Bf umfasst, nicht ausdrücklich Projektgegenstand war, sondern im Kopf des Bewilligungsbescheid des Landeshauptmannes vom 30.09.1986,
Wa-1504/7-1986/Fo , lediglich die Bezeichnung „Erweiterung F“ und in der Präambel dieses Bescheides nur die Erschließung der Siedlungsbereiche „F“, „M“ und „A-G“ aufscheint. Die wasserrechtliche Bewilligung (als Voraussetzung für eine allfällige Anschlusspflicht) beziehe sich somit nicht auf das verfahrensgegenständliche Objekt D x.

 

Dem ist schon grundsätzlich entgegenzuhalten, dass der Inhalt einer wasserrechtlichen Bewilligung niemals (nur) nach der Bezeichnung des dieser Bewilligung zu Grunde liegenden Projektes zu bestimmen ist (dies wäre bei einer – ohne weiteres zulässigen – Nummerierung von Projekten auch gänzlich unmöglich). Es ist auch unzutreffend, dass – in Falle einer „sprechenden“ Projektbezeichnung – sämtliche Aufschließungsbereiche namentlich angeführt werden müssten (was wieder jede Entwicklung ausschlösse), da es sich dabei nur um eine zur Differenzierung von anderen Anlagenteilen bzw. Projekten tauglichen Spezifizierung handelt.

 

Auch die Präambel eines Bescheides besitzt keine normative Kraft sondern umreißt nur einleitend die wesentlichsten Punkte des nachfolgenden Hoheitsaktes. Darüber hinaus wird der Gegenstand der Bewilligung in der Präambel mit der Erschließung von drei namentlich angeführten Siedlungsbereichen umrissen, was sachlich wiederum einleuchtet, da der die Bf treffende Bereich „xweg S“ mit einem landwirtschaftlichen Anwesen und insgesamt drei Wohnobjekten in weitgehender Einzellage keine Siedlung darstellt.

 

Wesentlich für die Beurteilung ihres Inhaltes ist und bleibt der mit der wasserrechtlichen Bewilligung verliehene Konsens, insbesondere der darin festgelegte Zweck und das Maß der Wasserbenutzung. Einen wesentlichen Bestandteil dieses Konsenses stellen die im technischen Bericht des Projektes „Wasserversorgung F“ dargelegten Überlegungen dar. Sie beschreiben den materiellen Gegenstand des Verfahrens und die daraus resultierenden subjektiv-öffentlichen Interessen der Parteien. Darin führt der Projektant im Auftrag des Konsenswerbers aber Folgendes ausdrücklich aus:

 

„ Versorgungsbereich:

Das projektierte Wasserleitungsnetz dient neben der Wasserversorgung des aufzuschließenden Siedlungsgebietes ‚F ‘ auch zur zentralen Wasserversorgung der beiden – zur Zeit mit Hausbrunnen versorgten – Siedlungsgebiete ‚M ‘ und ‚A-G ‘ (im Bereich xweg D).

Ferner ist eine Anschlussmöglichkeit für die Siedlung ‚L ‘ gegeben, die derzeit mit einer Genossenschaftsanlage versorgt wird.

Langfristig ist das Leitungsnetz F für die künftige Siedlungstätigkeit im Bereich ‚D‘ bzw. für den östlichen Teil des Gemeindegebietes vorgesehen.“ [Anm.: Hervorhebung nicht im Original]

 

Die Versorgung des Objektes der Bf über die Versorgungsleitung „F“ ist also sehr wohl expressis verbis vom bestehenden wasserrechtlichen Konsens umfasst, d.h. mitbewilligt und auch kollaudiert. Dass dies mit bestehenden Hausbrunnen materiell kollidiert ist bekannt und dem Grunde nach beabsichtigt.

 

IV.3. Von wesentlicher Bedeutung ist auch der Umstand, dass es nicht Gegenstand eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens für eine Wasserversorgungsanlage ist, Aussagen und/oder Festlegungen über tatsächliche zukünftige Versorgungsleistungen, Anschlüsse bzw. Anschlusszwänge oder Ausnahmen davon zu treffen. Es ist daher nicht nur nicht verwunderlich sondern sachlich und rechtlich konsequent, dass in den Unterlagen zu diesem Verfahren und in seiner Erledigung darüber nichts aufscheint.

 

Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes geht die materielle Bindung der Behörde an die gesetzlich determinierten öffentlichen Interessen des WRG 1959 sogar soweit, dass diesbezügliche Festlegungen (auch schon vor Inkrafttreten eines speziellen Materiengesetzes) keine öffentlich-rechtliche (normative) Wirkung hätten entfalten können, sondern (gegebenenfalls) als privatrechtliche Vereinbarungen zivilgerichtlich durchzusetzende Ansprüche begründet hätten.

 

IV.4. Im gegenständlichen Verfahren sind also sämtliche (in der Berufung gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde Ottensheim bzw. in den zahlreichen Stellungnahmen durchaus ausführlich dargelegten) Aspekte der technischen Versorgungsmöglichkeit sowie der damit verbundenen Kosten gänzlich ohne Belang, zumal im Verfahren schlüssig und nachvollziehbar ermittelt wurde, dass die Voraussetzung der vollen Befriedigung des Wasserbedarfes anzunehmen ist.

 

An den Entfernungsverhältnissen besteht objektiv kein Zweifel und wurden diese – so wie Versorgungsmöglichkeit – in der Beschwerde auch nicht releviert.

 

IV.5. Abschließend bleibt festzuhalten, dass die Frage des Bestehens einer Anschlusspflicht per se nichts mit der Prüfung der Voraussetzungen für eine allfällige Ausnahme von dieser zu tun hat und diese auch nicht präjudiziert, sondern im Gegenteil eine denknotwendige Bedingung für eine derartige Prüfung darstellt.

 

 

V. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass auf der Grundlage der wasserrechtlichen Bewilligung (und Überprüfung) der „Erweiterung F“ mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 30.09.1986, Wa-1504/7-1986/Fo, die Voraussetzungen für eine Anschlusspflicht an die Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Ottensheim nach dem Oö. Wasserversorgungsgesetz 2015 vorliegen.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Markus Kitzberger