LVwG-800146/9/Kl/IH

Linz, 21.07.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Ilse Klempt über die Beschwerde des Herrn G S, L, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. x, x, x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 13. April 2015, GZ: 0054304/2013, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbe­förderungs­gesetz 1995 (GütbefG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 25. Juni 2015

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abge­wiesen.

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von
73 Euro zu leisten.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom
13. April 2015,  GZ: 0054304/2013, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 365 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfrei­heitsstrafe von 17 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 6 Abs. 1 iVm 23 Abs. 1 Z 2 GütbefG verhängt, weil er als Gewerbeinhaber des Gewerbes „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchste zulässige Gesamtgewichte insgesamt 3500 kg nicht übersteigen“, im Standort x, x, nachstehend angeführte Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes (GütbefG) verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten hat:

Der Beschuldigte hat am 22.11.2013 um 02:16 Uhr mit dem Kraftfahrzeug x, polizeiliches (Wechsel)Kennzeichen x (A), einen gewerblichen Gütertransport durchgeführt, ohne dafür gesorgt zu haben, dass im Zulassungs­schein bzw. in der Zulassungsbescheinigung die Verwendungsbestimmung „zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt“ (Code 20) einge­tragen war.

Die oben angeführte Übertretung wurde von Organen der Landesverkehrs­abteilung Oberösterreich im Zuge einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle in B L, auf der B 126 bei km 25.650, festgestellt. Das o.a. Kfz war auf der Fahrt von L nach B L und hatte zum Zeitpunkt der Kontrolle Zeitungen geladen.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und die ersatzlose Aufhe­bung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Begründend wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass die Fahrt nur privater Natur gewesen sei und der Beschuldigte im Fahrzeug Zeitun­gen als Altpapier befördert hätte, um sie bei nächster Gelegenheit in einem Papiercontainer zu entsorgen. Er habe keine Frachtpapiere gehabt und sei nicht erhoben worden, wer Auftraggeber sei und ob der Transport entgeltlich gewesen sei. Es sei zu Unrecht nicht von § 21 VStG Gebrauch gemacht worden. Es liege Geringfügigkeit des Verschuldens vor.

 

3. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffent­lichen mündlichen Verhandlung am 25. Juni 2015, zu welcher die Verfahrens­parteien geladen wurden. Der Beschuldigte ist nicht erschienen, es hat der Rechtsvertreter an der Verhandlung teilgenommen. Weiters hat sich die belangte Behörde entschuldigt. Weiters wurde der Meldungsleger Revierinspektor W B als Zeuge geladen und einvernommen.

 

4.1. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest und wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

Am 22. November 2013 um 02:16 Uhr lenkte der Beschuldigte den LKW x mit dem Kennzeichen x, dessen Zulassungsbesitzer er ist, von L nach B L. Der Beschuldigte ist Gewerbeinhaber des Gewerbes „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässige Gesamtgewichte insgesamt 3500 kg nicht übersteigen“ im Standort x, x. Im Zulassungsschein war nicht die Verwen­dungs­bestimmung „zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt“ mit dem Code 20 eingetragen. Das Kraftfahrzeug hatte gebündelte neue Zeitungen geladen, welche zum Verteilerzentrum nach B L verbracht wurden. Bei der Kontrolle gab der Beschuldigte an: „Ich habe nicht gewusst, dass ich für die Zustellarbeiten mit meinem LKW x im Zulas­sungsschein bei der Verwendungsbestimmung den Code 20 eingetragen haben muss.“

Die Tageszeitungen werden von L zum Verteilerzentrum B L ver­bracht und von dort aus regional ausgeliefert.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ist im Grunde der Anzeige und der Aussagen des als Zeugen einvernommenen Meldungslegers erwiesen. Es bestehen für das
Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers konnte der Zeuge glaubwürdig darlegen, dass er bei seiner Nachschau im LKW neue Zeitungen, gebündelt, vorgefunden hat. Es hat sich nicht um Altpapier, das in einen Altpapier­container gebracht werden soll, gehandelt. Auch hat bei der Anhaltung der Beschuldigte keine Äußerung dahingehend gemacht, dass das Papier zum Wegwerfen bestimmt war. Vielmehr sprach der Beschuldigte bei seiner Anhaltung gegenüber dem Meldungsleger von „Zustellarbeiten“. Dies wurde vom Zeugen auch in der mündlichen Verhandlung bekräftigt. Der Beschuldigte war selbst Lenker und Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges und wurde bei der Kontrolle der Fahrzeugpapiere vom Meldungsleger eindeutig festgestellt, dass der Code 20 im Zulassungsschein nicht eingetragen war. Da der Beschuldigte selber Gewerbe­inhaber für das Güterbeförderungsgewerbe ist und nur über den einen LKW verfügt, den er auch selber lenkt, und in großen Mengen neue Zeitungen zum Verteilerzentrum transportiert wurden, war jedenfalls von einem entgeltlichen und daher gewerblichen Transport auszugehen. Andere Anhaltspunkte ergaben sich auch in der mündlichen Verhandlung nicht. Es ist daher der Sachverhalt erwie­sen.

 

5. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

5.1. Gemäß § 6 Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG müssen die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeuge im Zulas­sungs­schein bzw. in der Zulassungsbescheinigung die Verwendungsbestimmung „zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt“ eingetragen haben.

 

Gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer § 6 Abs. 1 oder 2 zuwider handelt.

 

Gemäß § 23 Abs. 4 GütbefG hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen.

 

5.2. Aufgrund des erwiesenen Sachverhaltes steht fest, dass der Beschuldigte als Gewerbeinhaber und Unternehmer und Lenker sowie Zulassungsbesitzer am
22. November 2013 um 02:16 Uhr neue gebündelte Zeitungen von L nach B L zum Verteilungszentrum B L transportierte und daher einen gewerblichen Gütertransport durchführte. Im Zulassungsschein war nicht die Verwendungs­bestimmung „zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beför­derung bestimmt“ eingetragen. Es war daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt. Als Gewerbeinhaber und Unternehmer hat er die Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Im Grunde der Beweiswürdigung konnte daher dem Vorbringen des Beschul­digten nicht Rechnung getragen werden, insbesondere gab es im Beweis­verfahren keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich um eine Privatfahrt handelte und nicht um einen gewerblichen Gütertransport. Insbesondere sprach der Beschuldigte selbst anlässlich seiner Anhaltung von „Zustellarbeiten“. Auch kam in der mündlichen Verhandlung hervor, dass der Beschuldigte für sein ange­meldetes Gewerbe lediglich über den zum Tatzeitpunkt verwendeten LKW verfügt bzw. dessen Zulassungsbesitzer ist. Um sein Gewerbe ausüben zu können, wäre daher die erforderliche Verwendungsbestimmung in den Zulassungsschein einzu­tragen gewesen.

 

5.3. Hinsichtlich des Verschuldens macht der Beschwerdeführer keine Angaben. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Auch die gegenständliche Verwal­tungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmungen ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Beschwerdeführer kein Entlastungs­nachweis erbracht wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschwerdeführer initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Ein solches Vorbringen wurde jedoch nicht erstattet. Es ist daher zumindest von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013, in Geltung ab
1. Juli 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des straf­rechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermes­sensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechts­verfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die belangte Behörde hat eine die Mindeststrafe von 363 Euro um 2 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt. Dabei ist sie von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen von 1.500 Euro ausgegangen. Der Beschwerdeführer hat dem auch in der Beschwerde nichts entgegengesetzt. In der mündlichen Verhandlung wurden zwei Kinder angeführt.

Wie die belangte Behörde zu Recht ausführt, wurde nahezu die Mindeststrafe verhängt. Es war daher auch trotz seines durchschnittlichen Einkommens und der Sorgepflichten nicht mehr mit einer Herabsetzung vorzugehen.

Gemäß § 20 VStG, welcher auch gemäß § 38 VwGVG anzuwenden war, kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugend­licher ist. Es treffen keine dieser Voraussetzungen zu. Selbst wenn von Unbescholtenheit des Beschuldigten ausgegangen wird, ist nicht vom beträcht­lichen Überwiegen der Milderungsgründe auszugehen.

Der vom Beschuldigten ins Treffen geführte § 21 VStG steht nicht mehr in Geltung.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat aber die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Die entsprechenden - kumulativ erforderlichen - Voraussetzungen sind jedoch nicht gegeben. Insbesondere ist nicht von geringfügigem Verschulden auszu­gehen. Geringfügigkeit des Verschuldens liegt nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nämlich nur dann vor, wenn das Verhalten des Täters weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Dies ist jedoch beim Beschuldigten nicht der Fall. Er hat sich als Gewerbeinhaber und Unternehmer nicht um die die Gewerbeausübung betreffen­den Vorschriften bemüht und erkundigt. Es kann daher nicht von Geringfügigkeit des Verschuldens ausgegangen werden. Es war daher nicht mit Einstellung oder Ermahnung vorzugehen.

Aus den angeführten Gründen konnte die verhängte Geld- und Ersatzfrei­heits­strafe bestätigt werden.

 

6. Weil die Beschwerde keinen Erfolg hatte, hat der Beschwerdeführer gemäß
§ 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerde­verfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 73 Euro, zu leisten.

 

7. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Ilse Klempt