LVwG-300616/4/Bm/Rd

Linz, 17.07.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Michaela Bismaier über die auf das Strafausmaß beschränkte Beschwerde des Herrn DI W. P., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J. K., x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshaupt­mann­schaft Wels-Land vom 9. Oktober 2014, Ge96-155-2013, Ge96-155-2-2013, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Arbeit­nehmer­Innenschutz­gesetz (ASchG) iVm der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO),

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 1.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden herab­gesetzt werden.

 

II.       Der Kostenbeitrag zum behördlichen Verwaltungsstrafverfahren wird mit 100 Euro (10 % der nunmehr festgesetzten Geldstrafe) bestimmt. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbei­trages zum Beschwerdeverfahren.

 

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom
9. Oktober 2014, Ge96-155-2013, Ge96-155-2-2013, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 1.500 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatz­freiheitsstrafe von 72 Stunden, gemäß § 130 Abs. 1 Einleitungs­satz/Erstbegehung und Z 16 ASchG iVm § 43 Abs. 3 AM-VO, verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener der F. O. Gesellschaft mbH, die unbeschränkt haftende Gesellschafterin der F. O. GmbH & Co KG mit Sitz in G., x ist, und mangels Bestellung eines Verantwortlichen gemäß § 9 Abs. 2 VStG und § 23 ArbIG zu verantworten hat, dass, wie von einem Organ des Arbeitsinspektorats Wels am 8. November 2013 in der Arbeitsstätte der KG dienst­lich festgestellt wurde, die KG in dieser Arbeitsstätte in der Produktionshalle als Arbeitgeberin des S. L. unterlassen habe, die folgend beschriebene Gefahrenstelle so zu sichern, dass ein möglichst wirksamer Schutz der Sicherheit und Gesundheit ihrer ArbeitnehmerInnen erreicht wird, wobei die Gefahrenstelle primär durch Verkleidungen, Verdeckungen oder Umwehrungen, die das Berühren der Gefahrenstelle verhindern, zu sichern gewesen wäre.

Herr L. wurde an einem Kipptisch – KT 3 beschäftigt. Zum Unfallzeitpunkt bewegte er diesen mittels unterhalb des Hubtisches – KT 3 angebrachten Schalt­hebels nach unten. Bei dieser Abwärtsbewegung war es aufgrund der beschriebenen Unterlassung möglich – und verwirklichte sich dieses Risiko im Unfall auch ‒, dass er mit dem Vorderfuß zwischen feststehenden Betonsockel und Metall­rahmen des Hubtisches – KT 3 gelangt, weil der Hubtisch – KT 3 seitlich freilaufend ist und die Quetsch- und Scherstelle nicht ordnungsgemäß abgedeckt worden war.

Weiters wurde verfügt, dass die F. O. GmbH & Co KG mit Sitz in G., x, für die im Spruchpunkt A) verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zu ungeteilter Hand gemäß § 9 Abs. 7 VStG haftet.      

 

2. Dagegen wurde fristgerecht eine auf das Strafausmaß beschränkte Beschwerde eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Unfall durch den unvorhergesehenen Umstand, dass die schwere Auf­stiegshilfe (Betonstufe) im Lauf der Produktionsarbeiten minimal näher an den Schalungstisch verrutscht sei und sich somit eine geringe Gefahrenquelle auf­getan habe. Erst die Verschiebung der für Arbeiten am Kipptisch notwendigen Betonstufe habe zu dem Unfall des Arbeitnehmers geführt. Selbst langjährige, in Betrieb von Kipptischen erfahrene Unternehmer würden unter Einhaltung der gebotenen Sorgfalt das Verschieben der Betonstufe nicht vorhersehen können und dies als Auslöser für den sich ereigneten Vorfall erkennen können. Der Vorfall habe allerdings gezeigt, dass die zahlreichen Sicherheitsvorkehrungen und organisatorischen Maßnahmen im Betrieb, wie Einschulungen der Mitarbeiter, Aushängen und ständige Griffbereitschaft der Bedienungsanleitung, Bodenmar­kie­rungen, gesicherte Bedienplätze und Durchführung von regelmäßigen Kon­trollen des Sicherheitssystems durch den Arbeitgeber noch nicht genügt haben. Erst nach dem Vorfall konnte die durch das Verrutschen geschaffene Gefahren­quelle erkannt und durch sofortige zusätzliche Maßnahmen die Beseitigung der Gefahrenquelle gesetzt werden. Unmittelbar nach dem Vorfall seien noch weitere sicherheitstechnische Verbesserungen zur Vermeidung jeglicher Gefahrenquellen geschaffen worden und noch im Jänner 2014 seien die Arbeiten zur Entfernung von weiteren möglichen Quetschstellen an sechs betroffenen Kipptischen und der Umbau der Bedienung auf elektrische Fernsteuerung vollendet worden.

 

Diese Arbeiten würden die Anforderungen des § 43 Abs. 3 AM-VO erfüllen, da sie geeignet sind, das Berühren der Gefahrenstelle durch Verkleidungen, Ver­deckungen und Umwehrungen zu verhindern, sowie zusätzlich durch die elek­tronische Fernbedienung den auch vor den Umbauarbeiten schon gewähr­leisteten Sicherheitsabstand nochmals zu vergrößern.

 

Im Hinblick auf das Bemühen, in den letzten Jahren in dem Betrieb sehr viel in den Bereich Sicherheit investiert zu haben und auch weiterhin das Bemühen bestehe, gemeinsam mit dem Arbeitsinspektorat Wels überlegte Sicherheits­maßnahmen in die Tat umzusetzen sowie aufgrund des Umstandes, dass die Sicherheitsvor­kehrungen unmittelbar nach dem Unfall zusätzlich verbessert worden seien, sei eine Herabsetzung der verhängten Strafe gerechtfertigt und eine strengere Be­strafung aus spezialpräventiven Gründen nicht erforderlich. Es wäre unter dem Aspekt der Spezialprävention und unter Berücksichtigung sämtlicher Straf­zumessungsgründe eine Geldstrafe im Ausmaß der gesetzlichen Mindeststrafe ausreichend und angemessen, weshalb eine Herabsetzung der verhängten Strafe beantragt werde.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als belangte Behörde hat die Be­schwer­de samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Landesver­waltungsgericht vorgelegt. Das Arbeitsinspektorat W. wurde am Verfahren beteiligt und äußerte sich mit Stellungnahme vom 5. März 2015 dahingehend, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle keine ordnungsgemäße Sicherung gemäß § 43 Abs. 3 AM-VO vorhanden gewesen sei. Weiters sei zu berücksichtigen, dass durch die Unterlassung diejenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, nämlich die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer, in besonderem Maß gefährdet worden seien, da sich insbesondere auch ein schwerer Arbeits­unfall ereignet habe. Da keinesfalls von einem geringfügigen Verschulden aus­gegangen werden könne, bleibe der Strafantrag vollinhaltlich aufrecht.   

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

Gemäß § 44 Abs. 3 Z 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Ver­handlung absehen, wenn sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Von keiner Partei des Verfahrens wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung beantragt, sodass von der Durchführung einer solchen abgesehen werden konnte.

 

5. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

5.1. Zumal das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gemäß § 9 VwGVG an die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerdepunkte gebunden ist und gegenständlich ausschließlich die Strafbemessung in Beschwerde gezogen wurde, war auf den Tatvorwurf dem Grunde nach nicht einzugehen.

 

5.2.1. Gemäß § 130 Abs. 1 Z 16 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 Euro bis 8.324 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 Euro bis 16.659 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen, die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013, in Geltung ab 1. Juli 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich ge­schützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermes­sensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechts­verfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nach­prüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

5.2.2. Die Bestimmungen des ASchG bzw. der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen haben den Schutz des Lebens und die Gesundheit der Arbeit­nehmer zum Ziel und sind daher entsprechende Verstöße mit einem besonderen Unrechtsgehalt der Tat behaftet, weil hierdurch genau jene Gefährdungen herbeigeführt werden, denen die genannten Bestimmungen entgegenwirken sol­len. Das Rechtsgut ist im gegenständlichen Fall aufgrund des Arbeitsunfalles intensiv beeinträchtigt worden.

 

5.2.3. Von der belangten Behörde wurde im angefochtenen Straferkenntnis über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 1.500 Euro, bei einem Strafrahmen von 166 Euro bis 8.324 Euro, verhängt. Ein Wiederholungsfall liegt gegenständ­lich nicht vor. Strafmildernd wurden von der belangten Behörde die korrigieren­den Maßnahmen (Umbauten), das Eingestehen der Tat sowie der Umstand, dass seit Tatbegehung keine weiteren Übertretungen von Arbeitneh­mer­schutzvor­schriften begangen wurden, gewertet. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde kommt dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungs­straf­rechtlichen Unbescholtenheit zugute. Erschwerende Umstände traten im Verfahren nicht hervor. Mangels Angaben zu den per­sön­lichen Verhältnissen des Beschwerde­führers ist die belangte Behörde von einer Schätzung, und zwar von einem monatlichen Nettoeinkommen von 5.000 Euro, keinen Sorgepflichten und einem Firmenvermögen ausgegangen und hat diese der Strafbemessung zu­grunde gelegt. Dieser Schätzung wurde in der Beschwer­de nicht entgegenge­treten, sodass diese auch vom Landesver­waltungsgericht Oberösterreich bei seiner Strafbemessung herangezogen werden konnte.

 

5.2.4. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass nach Tatbegehung sofort zusätzliche Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahrenquelle gesetzt und auch noch weitere sicherheitstechnische Verbesserungen geschaffen worden seien. Dies wurde durch Vorlage entsprechender Fotografien auch belegt. Investitionen im Bereich Sicherheit, aber auch das Bemühen um Ver­besserung der Sicherheitsvorkehrungen, würden daher eine Strafherabsetzung – im Ausmaß der Verhängung der Mindeststrafe - rechtfertigen.

 

Die vom Beschwerdeführer angesprochenen Milderungsgründe hat bereits die belangte Behörde bei der Erlassung des nunmehr angefochtenen Straferkennt­nisses in die Strafbemessung einfließen lassen und entsprechend berücksichtigt.

 

Grundsätzlich bedürfen Verwaltungsübertretungen nach dem ASchG, bei welchen es zu einem Arbeitsunfall mit nicht unerheblichen Folgen gekommen ist, im Hinblick auf den general- und spezialpräventiven Aspekt durch die Verhängung von höheren Strafen einer strengeren Ahndung. Aufgrund des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer der nicht unerhebliche Milderungsgrund der verwaltungs­strafrechtlichen Unbescholtenheit zugute zu halten war, er sich seit Tatbegehung wohlverhalten hat und das Vorliegen eines – wenngleich keinesfalls mängelfreien – Kontrollsystems nicht in Abrede zu stellen war, war das Landesver­waltungsgericht Oberösterreich gehalten, die verhängte Geldstrafe auf das nunmehr festgesetzte Ausmaß herabzusetzen.

 

Einer weitergehenden Herabsetzung stand aber der Umstand entgegen, dass – in Betrachtung des Gesamtbildes ‒ ein Mangel an der Organisation des Unter­nehmens aufgrund der zahlreichen Verwaltungsstrafvormerkungen des anderen handelsrechtlichen Geschäftsführers bezüglich Übertretungen nach dem ASchG vorliegt.

 

Zusammenfassend konnte festgestellt werden, dass die nunmehr verhängte Geldstrafe tat- und schuldangemessen ist, und auch in spezial- und general­präventiver Hinsicht notwendig erscheint, den Beschwerdeführer künftighin zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des ASchG iVm der AM-VO anzu­halten.

 

Einer Anwendung des § 20 VStG konnte seitens des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich nicht näher getreten werden, da hiefür die Voraussetzungen, insbesondere ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe – das Vorliegen der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit allein genügt noch nicht für die Annahme eines beträchtlichen Überwiegens – nicht vorlagen.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung und Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Durch das Vorliegen eines unzureichenden Kontrollsystems konnte gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein geringes Verschulden erkannt werden. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ermahnung liegen gegenständlich nicht vor, schon gar nicht jene zur Einstellung des Verfahrens.    

 

6. Weil die Beschwerde teilweise Erfolg hatte, entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren gemäß § 52 Abs.8 VwGVG. Der Kostenbeitrag zum behördlichen Verwaltungsstrafverfahren war spruchgemäß herabzusetzen (§ 64 Abs.1 und 2 VStG).  

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beur­teilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

H i n w e i s

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Michaela Bismaier