LVwG-100039/2/VG/WFu

Linz, 22.07.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Verena Gubesch über die Beschwerde des D R, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 16.03.2015, GZ. BauR96-13-2015, betreffend Übertretung der Oö. BauO 1994

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 120 zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn (in der Folge: belangte Behörde) vom 16.03.2015, GZ. BauR96-13-2015, wurde über D R (in der Folge: Beschwerdeführer), wegen einer Übertretung des § 57 Abs. 1 Z 11 iVm Abs. 2 Oö. BauO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von € 600, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Stunden, verhängt. Darüber hinaus wurde ein Beitrag zu den Verfahrenskosten von € 60 vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

„Mit dem seit 14.02.2013 rechtskräftigen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde St. Radegund vom 04.12.2012, AZ:131/9-Akt, wurde Ihnen gemäß § 49 Abs. 1 Oö. Bauordnung 1994, LGBL. Nr. 66/1994 i.d.g.F. vorgeschrieben die bauliche Anlage „Baumhaus“ auf dem Grundstück Nr. x, EZ x KG  H, als Eigentümer der baulichen Anlage binnen einer Frist von sechs Monaten zu beseitigen.

Nunmehr konnte von der Gemeinde St. Radegund bei einer am 02.02.2015 durchgeführten Überprüfung festgestellt werden, dass das konsenslos errichtete Baumhaus auf Grst. Nr. x, EZ x, KG  H, Gemeinde St. Radegund, nach wie vor besteht und dem baubehördlichen Auftrag zur Beseitigung des Baumhauses nicht nachgekommen worden ist.

Sie haben somit zumindest vom 14.08.2013 bis zumindest 02.02.2015 eine baubehördliche Anordnung und zwar den seit 14.02.2013 rechtskräftigen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde St. Radegund vom 04.12.2012, AZ: 131/9-Akt, nicht bescheidgemäß erfüllt, zumal Sie die bauliche Anlage „Baumhaus“ als Eigentümer der baulichen Anlage nicht binnen einer Frist von sechs Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides entfernt haben.“

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei aufgrund der Aktenlage und der bereits im Vorfeld ergangenen Ermittlungen in objektiver Hinsicht erwiesen, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen habe. Es stehe fest, dass der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde St. Radegund vom 04.12.2012, AZ. 131/9-Akt, mit welchem die Beseitigung der baulichen Anlage „Baumhaus“ binnen einer Frist von sechs Monaten aufgetragen worden sei, seit 14.02.2013 rechtskräftig sei. Das Baumhaus hätte sohin bis längstens 14.08.2013 entfernt werden müssen. Trotz mehrerer schriftlicher Aufforderungen sowie der Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens (dieses sei mittlerweile wegen erfolgloser Einbringung der Kosten für die Ersatzvornahme eingestellt worden) sei der Beschwerdeführer diesem Auftrag bis dato nicht nachgekommen. Die neuerliche Behauptung des Beschwerdeführers, es handle sich bei seinem Baumhaus um kein Bauwerk und die im Verfahren bereits ergangene Strafverfügung sei völlig unbegründet, werde von der belangten Behörde nicht geteilt, da Gegenteiliges bereits von drei Instanzen bestätigt worden sei. Im Verwaltungsstrafverfahren habe die belangte Behörde nur mehr zu prüfen, ob der mittlerweile rechtskräftige Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde St. Radegund umgesetzt worden sei. Bei einer am 02.02.2015 durchgeführten Überprüfung sei seitens der Gemeinde festgestellt worden, dass das Baumhaus noch immer nicht entfernt worden sei. Auch schreibe der Beschwerdeführer selbst in seinem Einspruch, dass er es nicht übers Herz bringe sein Baumhaus zu fällen. Offensichtlich sei der Beschwerdeführer nicht gewillt dem behördlichen Auftrag nachzukommen.

 

Zum Verschulden werde ausgeführt, dass gemäß § 5 Abs. 1 VStG 1991, wenn eine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genüge. Fahrlässigkeit sei bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre und der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Eine solche Glaubhaftmachung sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, vielmehr bestehe für die belangte Behörde an seinem schuldhaften und zwar vorsätzlichen Verhalten kein Zweifel.

 

Bei der Strafbemessung seien die geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse berücksichtigt worden. Strafmildernde Umstände würden nicht vorliegen. Als straferschwerend sei zu werten, dass der Beschwerdeführer dem rechtskräftigen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde St. Radegund vom 04.12.2012, AZ. 131/9-Akt, seit nunmehr eineinhalb Jahren nicht nachgekommen sei und sich beharrlich weigere das Baumhaus zu beseitigen. Die Strafhöhe bewege sich im untersten Bereich und könne keinesfalls als überhöht angesehen werden. Ein Auslangen mit der festgesetzten Strafhöhe sei nur deshalb möglich, da keine einschlägigen Vorstrafen vorliegen würden. Von der Bestimmung des § 20 VStG bzw. des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG könne nicht Gebrauch gemacht werden, zumal keine Milderungsgründe vorlägen und auch das Verschulden des Beschwerdeführers, die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes und die Intensität dessen Beeinträchtigung keinesfalls als geringfügig anzusehen sei.

 

2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Begründend wird ausgeführt, es sei nicht möglich, das Baumhaus zu beseitigen, da die Gemeinde St. Radegund „Betreten verboten“ Schilder angebracht habe. Durch die vom Beschwerdeführer selbst angebrachte Absperrung stelle das Baumhaus auch keine Gefahr mehr für andere Menschen im Sinne des § 24 Abs. 1 Z 2 der Oö. BauO 1994 dar. Zugleich begehrt der Beschwerdeführer, die „Betreten verboten“ Schilder mögen aus dem Wald entfernt werden und dass das Baumhaus stehen bleiben dürfe. Des Weiteren sollen dem Beschwerdeführer deutliche Gründe dafür genannt werden, auf welche Rechtsgrundlage gestützt werde, dass das Baumhaus nicht stehen bleiben dürfe.

 

3. Mit Vorlageschreiben vom 13.04.2015, eingelangt am 20.04.2015, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.

 

 

II. Beweiswürdigung:

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der Behörde (einschließlich der Schriftsätze des Beschwerdeführers), aus welchem sich bereits der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ. Es waren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen. Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 44 VwGVG abgesehen werden.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevantem Sachverhalt aus:

 

Mit Bescheid vom 04.12.2012, AZ. 131/9-Akt, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde St. Radegund dem Beschwerdeführer gemäß § 49 Abs. 1 Oö. BauO 1994 den baupolizeilichen Auftrag, das auf dem Grundstück Nr. x, EZ x, KG  H, errichtete Baumhaus binnen einer Frist von sechs Monaten zu beseitigen. Dieser Bescheid ist seit 14.02.2013 rechtskräftig. Der Beschwerdeführer ist diesem Beseitigungsauftrag bislang nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer bezieht ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.000, hat sonst kein Vermögen und keine Sorgepflichten.

 

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer erkennbar nach wie vor den ihm gegenüber erteilten rechtskräftigen Beseitigungsauftrag bekämpft, weil er offenbar die Ansicht vertritt, dass diesem die rechtliche Grundlage fehlt. So fordert er in der Beschwerde erneut, es möge ihm die Rechtsgrundlage genannt werden, aus der sich ergebe, dass das Baumhaus nicht stehen bleiben dürfe. Damit verkennt der Beschwerdeführer jedoch, dass im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren die Rechtmäßigkeit des rechtskräftigen baupolizeilichen Auftrages nicht mehr zu überprüfen ist. Vielmehr ist relevant, ob der Beschwerdeführer dem Beseitigungsauftrag nachgekommen ist. Die Annahme der belangten Behörde, dass der rechtskräftige Beseitigungsauftrag nicht fristgerecht erfüllt worden sei, stellt der Beschwerdeführer auch nicht in Abrede, er vermeint jedoch, dass er das in Rede stehende Baumhaus aufgrund der seitens der Gemeinde angebrachten „Betreten verboten“ Schilder nicht habe beseitigen können.

 

Nach § 49 Abs. 1 Oö. BauO 1994 hat die Baubehörde – wenn sie feststellt, dass eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Baubewilligung ausgeführt wurde, dem Eigentümer der baulichen Anlage mit Bescheid aufzutragen, die bauliche Anlage innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist – wenn die Möglichkeit der nachträglichen Bewilligung aufgrund der Rechtslage nicht gegeben ist – zu beseitigen und gegebenenfalls den vorigen Zustand wieder herzustellen.

 

Gemäß § 57 Abs. 1 Z 11 Oö. BauO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer baupolizeiliche Anordnungen nicht bescheidgemäß erfüllt. Eine solche Verwaltungsübertretung ist nach § 57 Abs. 2 Oö. BauO 1994 mit Geldstrafe bis zu € 36.000 zu bestrafen.

 

Das objektive Tatbild der genannten Verwaltungsübertretung begeht daher, wer einer behördlichen Anordnung, worunter der hier relevante rechtskräftige baupolizeiliche Beseitigungsauftrag zweifellos fällt, nicht innerhalb der festgesetzten Erfüllungsfrist nachkommt.

 

Der dem Beschwerdeführer gemäß § 49 Abs. 1 Oö. BauO 1994 erteilte Beseitigungsauftrag ist seit 14.02.2013 rechtskräftig. Der Beschwerdeführer ist dieser behördlichen Anordnung, wie auch aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers hervorgeht, bis dato und damit jedenfalls nicht binnen der vorgeschriebenen Erfüllungsfrist von sechs Monaten nachgekommen (arg.: „…begehre, dass das Baumhaus stehen bleiben darf […]“).

 

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist daher zweifelsfrei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand verwirklicht.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Beschwerdeführer initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch das Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Ein solcher Entlastungsbeweis wurde vom Beschwerdeführer nicht geführt. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass eine Beseitigung aufgrund der aufgestellten „Betreten verboten“ Schilder nicht möglich sei, verkennt er, dass diese Hinweistafeln offenkundig die Abwendung von Gefahren für andere Menschen bezwecken. Selbst wenn durch das Baumhaus niemand gefährdet wird, vermag dies nichts daran zu ändern, dass dem Beseitigungsauftrag nicht nachgekommen wurde (vgl. VwGH 05.07.2007, 2006/06/0159). Eine konkrete Gefährdung durch die unterbliebene Beseitigung wäre allenfalls bei der Strafbemessung im Sinne eines Erschwerungsgrundes zu berücksichtigen, einen solchen hat die belangte Behörde aber ohnedies nicht angenommen.

 

Der Beschwerdeführer hat daher die ihm vorgeworfene Tat auch subjektiv zu verantworten.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs. 2 leg.cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (statt vieler VwGH 28.11.1966, 1846/65) handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die belangte Behörde hat bei der Bemessung der Strafe berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer bislang nicht einschlägig vorbestraft ist. Als straferschwerend wurde gewertet, dass der Beschwerdeführer dem Beseitigungsauftrag seit eineinhalb Jahren nicht nachgekommen ist. Mangels Bekanntgabe der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfälliger Sorgepflichten ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer über ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.000 und kein Vermögen verfügt sowie keinen Sorgepflichten nachzukommen hat.

 

Der Beschwerdeführer ist der Straffestsetzung durch die belangte Behörde nicht entgegengetreten. Zweck der übertretenen Verwaltungsbestimmung ist sicherzustellen, dass behördlichen Anordnungen Folge geleistet wird. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hält in Würdigung des Unwertes der Tat und im Hinblick auf den langen Tatzeitraum die seitens der belangten Behörde verhängte Strafe von lediglich € 600 (das sind unter 2% der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe von € 36.000) jedenfalls für angemessen. Da der Beschwerdeführer selbst im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren weiterhin offenkundig versucht den rechtskräftigen Beseitigungsauftrag zu bekämpfen, erachtet das Landesverwaltungsgericht die verhängte Strafe auch aus spezialpräventiver Sicht für erforderlich.

 

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die zur Last gelegte Tat sowohl objektiv als auch subjektiv als erwiesen anzusehen ist. Das Strafmaß ist nach den Umständen des Einzelfalles tat- und schuldangemessen.

 

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Abs. 2 leg. cit. normiert, dass dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10, zu bemessen ist. Es waren dem Beschwerdeführer daher € 120 als Verfahrenskostenbeitrag vorzuschreiben.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.


 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je € 240 zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Verena Gubesch