LVwG-190007/3/MK/WP

Linz, 20.07.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Markus Kitzberger über die Beschwerde des Dr. J K, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 21. Mai 2015, GZ. BauR01-3-299-1999, betreffend Anordnung der Ersatzvornahme und Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Sachverhalt, bisheriger Verfahrensverlauf:

 

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) ist Alleineigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstücks Nr x, EZ x der KG A mit dem darauf befindlichen Gebäude und der Postanschrift P.

 

2. Aus dem den vorgelegten Verwaltungsakt beigelegten Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Windhaag bei Perg vom 17. März 1992 ergibt sich, dass den damaligen Miteigentümern des Grundstückes Nr x der Liegenschaft EZ x KG A, aufgetragen wurde, „ihren Bau Wohnhaus P“ (richtig: Nr x, nun Nr x) an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage anzuschließen und die von diesem Bau und den dazugehörigen Grundstücken anfallenden Abwässer in die gemeindeeigene Kanalisationsanlage einzuleiten. Gestützt wurde dieser Bescheid auf § 36 Abs 1 Oberösterreichische Bauordnung, LGBl Nr 35/1976. In diesem rechtskräftigen und vollstreckbaren Bescheid wurde festgehalten:

 

Von der Gemeinde wird bis zu Ihrem Grundstück der Kanal auf Kosten der Gemeinde verlegt, inklusive dem unmittelbar anschließenden Hausanschluß­schacht an der Grundgrenze auf Ihrem Grundstück. Ab diesem Anschlußschacht ist der Anschluß Ihres Gebäudes von Ihnen unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen herzustellen.

 

Den Hausanschluß haben Sie innerhalb von 6 Monaten nach Inbetriebnahme der Zuleitung der Kläranlage des Reinhaltungsverbandes [...] gemäß ÖNORM auszuführen.

 

Unter Spruchpunkt 2. Subpunkt 5. wurde folgende Nebenbestimmung vorgeschrieben:

 

Vor der Herstellung des Hausanschlusses haben Sie um eine baubehördliche Bewilligung beim hiesigen Gemeindeamt anzusuchen.

 

3. Mit Bauanzeige vom 16. Dezember 2014 zeigte der Bf die Errichtung einer – bislang noch nicht errichteten (Besprechungsprotokoll vom 18. August 2014, ON 280; Schreiben des Bf vom 12. März 2015, ON 296; AV BH Perg vom 12. Mai 2015, ON 298a jeweils des verwaltungsbehördlichen Aktes) – Hauskanalanlage („Errichtung Kanalanschluss“) beim Bürgermeister der Gemeinde Windhaag bei Perg an. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 teilte der Bürgermeister dem Bf mit, „eine Untersagung der Bauausführung [ist] nicht beabsichtigt [...]. Mit der Bauausführung darf daher schon jetzt begonnen werden“.

 

4. Mit Erledigung der Bezirkshauptmannschaft Perg (im Folgenden: belangte Behörde) vom 25. Februar 2015 wurde dem Bf gegenüber die Ersatzvornahme zur Herstellung der Hauskanalanlage und somit zur Erfüllung der Anschlusspflicht gem Bescheid des Bürgermeisters vom 17. März 1992 angedroht und ihm das Ergebnis von der Beweisaufnahme, insbesondere die aktualisierte und nach Leistungspositionen aufgeschlüsselte Kostenschätzung für die Herstellung der Hauskanalanlage mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übermittelt. Gleichzeitig wurde dem Bf eine Nachfrist zur Erbringung der zu vollstreckenden Leistung binnen 2 Monaten, gerechnet ab Zustellung der behördlichen Erledigung, gesetzt. Die Erledigung der belangten Behörde wurde dem Bf im Wege der Hinterlegung am 2. März 2015 zugestellt (Beginn der Abholfrist).

 

5. Mit Schreiben vom 12. März 2015 nahm der Bf dazu Stellung und gab an, das Gebäude sei derzeit unbewohnt und es würden daher keine Abwässer anfallen. Daher sei auch das angezeigte Projekt über die Errichtung einer Hauskanalanlage nicht mehr aktuell.

 

6. Mit Bescheid vom 21. Mai 2015 ordnete die belangte Behörde die im Schreiben vom 25. Februar 2015 angedrohte Ersatzvornahme an und erteilte gleichzeitig einen Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme. Dieser Bescheid wurde dem Bf nachweislich am 27. Mai 2015 zugestellt.

 

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf mit Schreiben vom 15. Juni 2015, bei der belangten Behörde am selben Tag eingelangt, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich und stellt die Anträge, das Landesverwaltungsgericht möge das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung eines derzeit beim LG Linz anhängigen Amtshaftungsverfahrens unterbrechen, der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben, das Verfahren einstellen, von einer Ersatzvornahme Abstand nehmen sowie eine öffentliche mündliche Verhandlung samt Lokalaugenschein unter Beiziehung eines Sachverständigen durchführen. Seine Anträge begründet der Bf im Wesentlichen mit der Rechtswidrigkeit des dem beschwerdeverfangenen Bescheid zugrunde liegenden Titelbescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Windhaag bei Perg vom 17. März 1992. Insbesondere sei der Kanalanschluss nicht notwendig und mache keinen Sinn, da das Haus nicht bewohnt sei. Es fielen daher de facto keine Abwässer an. Darüber hinaus sei der Titelbescheid auch deshalb rechtswidrig, weil es sich bei der Zuleitung zum Haus des Bf um keinen „Kanalstrang“ iSd Gesetzes handle und damit eine gesetzliche Anschlusspflicht nicht gegeben sei.

 

8. Mit Schreiben vom 23. Juni 2015, beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 25. Juni 2015 eingelangt, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

 

II.            Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt sowie durch Einholung eines aktuellen Grundbuchsauszuges (ON 2 des verwaltungsgerichtlichen Aktes). Der oben dargelegte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich daraus widerspruchsfrei.  

 

 

III.           Rechtslage:

 

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der §§ 4 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) haben auszugsweise folgenden Wortlaut:

 

 

Erzwingung anderer Leistungen und Unterlassungen

 

a) Ersatzvornahme

§ 4. (1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

 

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.

 

Verfahren

§ 10. (1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.

 

(2) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.


 

IV.          Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat über die zulässige und rechtzeitige Beschwerde durch seinen gem § 2 VwGVG zuständigen Einzelrichter erwogen:

 

1. Der Bf bringt – auf das Wesentliche zusammengefasst – seit mittlerweile über 23 Jahren in verschiedensten, mit der Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Kanalisation der Gemeinde Windhaag bei Perg in Zusammenhang stehenden, Verfahren vor, die gesetzlichen Voraussetzungen zur Vorschreibung der Anschlusspflicht seien zum damaligen Zeitpunkt nicht vorgelegen. Der Bescheid sei daher mit Rechtswidrigkeit belastet. Im verfahrensrechtlichen Umfeld dieser Verpflichtung erging seither eine erkleckliche Zahl verwaltungs­behördlicher sowie höchst­gerichtlicher Entscheidungen. Im Ergebnis lässt sich allerdings ohne Zweifel festhalten, dass der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Windhaag bei Perg vom 17. März 1992 in Rechtskraft erwachsen ist und der Antrag des Bf auf Ausnahme vom Anschlusszwang rechtskräftig abgewiesen wurde. Die Verpflichtung zum Anschluss des verfahrensgegen­ständlichen Objektes des Bf an die öffentliche Kanalisation der Gemeinde Windhaag bei Perg steht somit rechtskräftig fest.

 

Der Rechtskraft kommt im rechtsstaatlichen System eine zentrale Bedeutung zu, soll doch mit ihr dem schwierigen Verhältnis zwischen dem Wunsch nach Rechtsfrieden und Rechtssicherheit auf der einen Seite sowie nach Rechtmäßigkeit auf der anderen Seite Rechnung getragen werden. Beide angesprochenen Postulate, Rechtsrichtigkeit (Rechtmäßigkeit) einerseits sowie Rechtssicherheit und -frieden (Vertrauensschutz) andererseits wurzeln im rechtsstaatlichen Baugesetz des Bundes-Verfassungsgesetzes. Dieses verlangt nicht nur die Bindung der Verwaltung an das Gesetz iSd Legalitätsprinzips (Art 18 Abs 1 B-VG), dh die objektive Gesetzmäßigkeit der Verwaltungsakte. Zum Wesen des Rechtsstaates gehört auch die Gewährleistung von Rechtssicherheit und Rechtsfrieden, dh ein bestimmtes Ausmaß an Unabänderlichkeit und Unwiederholbarkeit von verbindlichen Individualakten der Verwaltung. Aus dem Rechtsstaatsgebot, oder – genauer gesagt – aus dem dieses konkretisierenden verfassungsrechtlichen Rechtsschutzsystem, ergibt sich, dass Entscheidungen von Verwaltungsorganen, die Rechte oder Pflichten individuell bestimmter Personen verbindlich begründen, grundsätzlich in Form von Bescheiden zu erlassen sind, um den Zugang zum Rechtsschutz zu ermöglichen. Der verfassungsrechtlich geprägte Begriff des Bescheides ist aber auch dadurch gekennzeichnet, dass die individuell-konkrete normative Erledigung der Verwaltungssache ab einem bestimmten Stadium des Verfahrens von den Parteien nicht mehr angefochten sowie von der Behörde selbst (amtswegig) nicht mehr aufgehoben oder abgeändert werden kann. Nach dem Prinzip des sog „Fehlerkalküls“ nimmt der Rechtsstaat damit rechtswidrige Entscheidungen zugunsten des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit billigend in Kauf. Systemimmanent ist es daher auch, dass nicht nur den Einzelnen begünstigende, sondern – wie im Fall des Bf – den Bescheidadressaten belastende Bescheide in Rechtskraft erwachsen und in ihrem Bestand unangreifbar werden.

 

Soweit aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich, hat der Bf innerhalb der gesetzlich festgelegten Berufungsfrist das Rechtsmittel der Berufung gegen den – seines Erachtens rechtswidrigen – Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Windhaag bei Perg vom 17. März 1992 nicht ergriffen. Gerade in der Festlegung von Fristen zur Bekämpfung einer als rechtswidrig erkannten verwaltungs­behördlichen Entscheidung kommt der Ausgleich zwischen Rechtsrichtigkeit einerseits und Rechtssicherheit/Rechtsfrieden andererseits zum Ausdruck: Während es dem Betroffenen innerhalb der Rechtsmittelfrist zusteht, seine Bedenken an eine übergeordnete Behörde (nun: Verwaltungsgericht) heranzutragen und damit in verfahrensrechtlicher Hinsicht dem Postulat der Rechtsrichtigkeit Rechnung getragen wird, soll nach Ablauf dieser Frist die Entscheidung fest stehen und für die Zukunft Bestand haben. Mit dieser „Bestandskraft“ soll dem Postulat der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden gedient werden.

 

Wenngleich der Bf mit den Konsequenzen dieser dem Rechtsstaat geschuldeten Regelungen nicht einverstanden zu sein scheint, so sind diese Regeln von der an das Gesetz gebundenen Verwaltung einzuhalten. Konsequent zu Ende gedacht würde gerade die Missachtung dieses Systems – und nicht wie der Bf meint, die Einhaltung dieser Regeln durch die belangte Behörde – zu staatlicher Willkür führen. Denn könnte sich der Bürger nicht mehr auf rechtskräftige Entscheidungen der Verwaltung verlassen, müsste er täglich um den Bestand seiner Rechte (Bewilligung etc) bangen. Wenn aber Rechtskraft gilt, dann hat sie für jeden Bescheid zu gelten – alles andere wäre Willkür. Im Ergebnis muss sich der Bf damit die Rechtskraft des Titelbescheides zu Recht entgegen halten lassen.

 

2. Über die allgemeinen Ausführungen zur Rechtskraft hinaus kann nach stRsp des Verwaltungsgerichtshofes (28.11.2013, 2013/07/0093 uHa die stRsp), worauf die belangte Behörde zu Recht hinweist, im Vollstreckungsverfahren auf einen Mangel des Titelbescheides nicht eingegangen werden. Soweit der Bf mit seinem Vorbringen aufzuzeigen versucht, der Titelbescheid sei mit Rechtswidrigkeit belastet, verhilft ihm dieses Vorbringen damit nicht zum Erfolg. Ein über dieses Thema hinausgehendes Vorbringen wird vom Bf aber nicht erstattet. Weder wendet er etwa gegen den Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten ein, die von der Behörde geschätzten Kosten seien unverhältnismäßig hoch, noch bringt er beispielsweise vor, die Vollstreckung sei – aus anderen Gründen als der Behauptung, der Titelbescheid sei rechtswidrig – unzulässig. Mit seinem – auf die Rechtswidrigkeit des Titelbescheides – beschränkten Vorbringen vermag der Bf damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzulegen.

 

3. Im Hinblick auf den Antrag auf Unterbrechung des Vollstreckungsverfahrens wegen einem parallel geführten Amtshaftungsverfahren gegen die Gemeinde Windhaag bie Perg bzw ihre Organe ist festzuhalten, dass eine derartige Unterbrechungsmöglichkeit im Gesetz nicht vorgesehen ist. Dem Antrag fehlt es somit an der gesetzlichen Grundlage und war daher nicht weiter darauf einzugehen.

 

Im Ergebnis konnte der Bf keinerlei Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde aufzeigen. Vielmehr ging die belangte Behörde zu Recht von der Bindungswirkung des rechtskräftigen Titelbescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Windhaag bei Perg aus und war im Vollstreckungsverfahren auf einen allfälligen – vom Bf behaupteten – Mangel des (rechtskräftigen) Titelbescheides nicht weiter einzugehen. Die Anordnung der Ersatzvornahme sowie der Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme ergingen damit zu Recht.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

4. Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung (mit Ortsaugenschein) war aus folgenden Gründen nicht erforderlich:

 

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

 

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr 2), und vom 3. Mai 2007, Nr 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal habe, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen würden. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft.

 

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne.

 

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im gegenständlichen Beschwerdefall geklärt. Im vorliegenden Beschwerdeschriftsatz wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

 

 

V.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage der Zulässigkeit von Einwendungen den Titelbescheid betreffend besteht eine stRsp des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 28.11.2013, 2013/07/0093). Hinsichtlich der Frage nach der Möglichkeit zur Unterbrechung des Vollstreckungsverfahrens wegen eines anhängigen Amtshaftungsverfahrens ist die Rechtslage eindeutig und unzweifelhaft und liegt damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Rsp des Verwaltungsgerichtshofes vor. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung damit von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Markus Kitzberger