LVwG-190005/4/VG/WP

Linz, 03.08.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Verena Gubesch über die Beschwerde des R E C, gegen den Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 18. Dezember 2014,
GZ: 0001531/2010 ABA Nord 501/N105001, betreffend Anordnung der Ersatzvornahme sowie Vorauszahlung der Kosten, den

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I.          Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 Abs 4 iVm 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.            Sachverhalt, bisheriger Verfahrensverlauf:

 

1. Dem Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wurden mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 10. Jänner 2013 Instandsetzungs- bzw Sicherungsaufträge im Hinblick auf bestehende Baugebrechen am Objekt des Bf, K, aufgetragen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

 

2. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz (im Folgenden: belangte Behörde) vom 14. November 2014 wurde gegenüber dem Bf die Ersatzvornahme hinsichtlich der bescheidmäßig (rechtskräftig) aufgetragenen Instandsetzungs- bzw Sicherungsaufträge angedroht und ihm eine Paritionsfrist zur Vornahme der bisher unterlassenen Arbeiten von 6 Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt. Gleichzeitig wurde der Bf über die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme (detailliertes Leistungsverzeichnis) in Kenntnis gesetzt. Dieses Schreiben wurde dem Bf am 27. November 2014 (Beginn der Abholfrist) zugestellt.

 

3. Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. Dezember 2014 wurde dem Bf gegenüber die Ersatzvornahme angeordnet und der Bf zur Vorauszahlung der Kosten verpflichtet. Dieser Bescheid wurde dem Bf am 30. Dezember 2014 (Beginn der Abholfrist) zugestellt.

 

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf mit Schreiben (E-Mail) vom 16. April 2015 „Einspruch“ und verwies zur verspäteten Einbringung seines Rechtsmittels auf eine Erkrankung.

 

5. Mit Schreiben vom 20. April 2015, beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 23. April 2015 eingelangt, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

 

6. Mit Schreiben vom 7. Juli 2015 teilte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich dem Bf mit, sein Rechtsmittel gegen den Bescheid über die Anordnung der Ersatzvornahme sowie die Vorauszahlung der Kosten sei offensichtlich verspätet eingebracht worden. Zur Überprüfung allfälliger Umstände, die die Zustellung durch Hinterlegung mangelhaft erscheinen lassen könnten, wurde dem Bf Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens Stellung zu nehmen. Dieses Schreiben wurde dem Bf am 14. Juli 2015 (Beginn der Abholfrist) zugestellt. Von dieser Möglichkeit machte der Bf innerhalb offener Frist (Ende: 28. Juli 2014) keinen Gebrauch.

 

 

II.          Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde und Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens. Der unter I. dargelegte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde sowie dem vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten ergänzenden Ermittlungsverfahren.

 

 

III.        Rechtslage:

 

1. Gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Ober­österreich ergibt sich aus Art 131 Abs 1 B-VG und dem Nichtvorliegen von abweichenden Regelungen in den Abs 2 und 3 leg cit.

 

2. Gem § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Gem § 12 VwGVG sind Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen.

 

3. Gem §§ 17 VwGVG iVm 32 Abs 2 AVG endet eine nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

 

4. Kann ein Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden, so ist dieses gem § 17 Abs 1 ZustellG zu hinterlegen. Gem Abs 3 leg cit ist das hinterlegte Dokument zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten, wobei der Lauf dieser Frist mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, beginnt. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

 

IV.         Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Rahmen des durch §§ 27 und 9 Abs 1 Z 3 und Z 4 VwGVG normierten Prüfungsumfangs durch seine gem § 2 VwGVG zuständige Einzelrichterin erwogen:

 

1. Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem aktenkundigen Rückschein, dass der Bescheid der belangten Behörde für den Bf nach erfolgtem Zustellversuch ab 30. Dezember 2014 (Beginn der Abholfrist) beim zuständigen Postamt zur Abholung hinterlegt war. Der Bescheid war damit rechtswirksam zugestellt und es begann mit diesem Tag die vierwöchige Beschwerdefrist des § 7 Abs 4 VwGVG zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung der Beschwerde war daher gemäß §§ 17 VwGVG iVm 32 Abs 2 AVG Dienstag, der 27. Jänner 2015 (kein Feiertag). Mit dem Ablauf dieses Tages war das Rechtsmittel als verfristet anzusehen. Die am 16. April 2015 bei der belangten Behörde (per E-Mail) eingebrachte – als Einspruch bezeichnete – Beschwerde erfolgte demnach offenkundig verspätet.

 

2. Da die Beschwerde offenkundig verspätet erhoben wurde, hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich – wie unter I. 6. dargelegt – dem Bf mit Schreiben vom 7. Juli 2015 Gelegenheit gegeben, zur Frage der Verspätung seines Rechtsmittels Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit hat der Bf innerhalb offener Frist keinen Gebrauch gemacht.

 

3. Mangels Vorbringen des Bf hinsichtlich allfälliger Umstände, die die Zustellung durch Hinterlegung mangelhaft erscheinen lassen könnten, geht das Landesverwaltungsgericht von einer ordnungsgemäßen Zustellung des in Beschwerde gezogenen Bescheides der belangten Behörde durch Hinterlegung aus. Die Beschwerde war demzufolge nicht rechtzeitig.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

V.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Verena Gubesch