LVwG-150045/5/VG/Ka

Linz, 05.02.2014

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I. Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Ahorn vom 24. September 2013, GZ: 033/2013 PS 4, wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG an den Gemeinderat der Gemeinde Ahorn zurückverwiesen.

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

 

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ahorn vom 27. Februar 2013 wurden dem nunmehrigen Beschwerdeführer gestützt auf § 46 Abs. 1 Oö. BauO 1994 nachträglich folgende Auflagen vorgeschrieben [Hervorhebungen im Original]:

 

„Im Hinblick auf die Bestimmungen des § 26 Abs. 2 Zi 1 BauTG 1994 idgF ist das mit Bescheid vom 27.11.1991 bewilligte neuerrichtete ‚Wohnobjekt‘ x bis spätestens 30.06.2013 mit einer dauernd wirksamen Blitzschutzanlage auszustatten, wobei sich die Blitzschutzanlage auf das gesamte Bauwerk, also auch auf das mit Bescheid vom 24.10.2000 bewilligte neu- bzw. zugebaute ‚landwirtschaftliche Gebäude‘ zu erstrecken hat.

 

Die Blitzschutzanlage ist von einem konzessionierten Blitzschutzunternehmen herzustellen und im Sinne der ÖVE E49 alle 3 Jahre auf Funktionsfähigkeit überprüfen zu lassen. Ein Prüfbefund aufgrund der hierfür gültigen Rechtsvorschriften ist vorzulegen.“

 

In der Begründung wurde festgehalten, dass im Baubewilligungsbescheid vom 27. November 1991 die Errichtung einer dauernd wirksamen Blitzschutzanlage auf dem neu errichteten Wohnhaus nicht vorgeschrieben worden sei, dies aber im Hinblick auf die Bestimmung des § 26 Abs. 2 Z 1 Oö. BauTG erforderlich sei, weshalb eine nachträgliche Vorschreibung von Auflagen gemäß § 46 Abs. 1 Oö. BauO notwendig sei.

 

2. Dagegen erhob der (damals rechtsvertretene) Beschwerdeführer Berufung. Begründend gab er an, es sei richtig, dass nach § 26 Abs. 2 Z 1 Oö. BauTG grundsätzlich eine Blitzschutzanlage auf landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäuden vorzuschreiben sei. Diese Vorschreibung sei im vorliegenden Fall auch am 24. Oktober 2010 (gemeint offenbar: 2000) erfolgt. Dieser Bescheid sei rechtskräftig. Der Beschwerdeführer habe diese Vorschreibung übersehen. Auch die Baubehörde I. Instanz habe übersehen, dass der Beschwerdeführer keinen Abnahmebefund für die Blitzschutzanlage vorgelegt habe.

 

Das landwirtschaftliche Anwesen des Beschwerdeführers stelle sich so dar, dass das 1993 errichtete Wohngebäude lediglich über ein Dach mit dem im Jahr 2000 bewilligten Wirtschaftsgebäude verbunden sei. In dem Bereich in dem diese beiden Gebäude miteinander verbunden seien, existiere eine Brandmauer. Im Zeitpunkt der Baubewilligung des Wirtschaftsgebäudes im Jahr 2000 habe bereits die Möglichkeit bestanden nachträgliche Auflagen zu erlassen. Es sei daher nicht erklärlich, warum nicht bereits in diesem Zeitpunkt eine nachträgliche Vorschreibung der Blitzschutzanlage auf dem Wohngebäude vorgeschrieben worden sei. Das Wohngebäude entspreche nach wie vor den baurechtlichen Vorschriften und es liege keine Gefährdung für das Leben und die körperliche Sicherheit von Menschen oder eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft vor. Das Haus stehe alleine, d.h. es gäbe keine Siedlung in unmittelbare Nähe. Auch sei das Haus nicht der höchste Punkt in der Umgebung, da direkt neben dem Anwesen des Beschwerdeführers ein topographisch höher gelegener Wald liege.

 

Eine Recherche auf der Homepage des österreichischen Verbandes für Elektrotechnik (OVE) habe ergeben, dass dann, wenn das Bestandobjekt nicht über eine Blitzschutzanlage verfüge und für den Zubau ein dauerndes Blitzschutzsystem gefordert sei, bei vorliegender Brandabschnittstrennung keine Blitzschutzanlage auf dem Bestandobjekt zu installieren sei. Im gegenständlichen Fall liege eine Brandmauer und somit eine Brandabschnittstrennung vor, sodass für das Wohngebäude keine Blitzschutzanlage erforderlich sei.

 

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies der Gemeinderat der Gemeinde Ahorn (in der Folge: belangte Behörde) die Berufung des Beschwerdeführers ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich mit der Maßgabe, dass die Frist zur Herstellung der Blitzschutzanlage verlängert wurde.

 

In der Bescheidbegründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass im Zuge einer feuerpolizeilichen Überprüfung am 13. Dezember 2013 (gemeint wohl: 2012) auch der Bauakt des Objektes x überprüft worden sei. Hierbei sei festgestellt worden – und sei dies dem Beschwerdeführer auch mündlich mitgeteilt worden – dass für den mit Bescheid vom 21. Oktober 2000 bewilligten Neubau bzw. Zubau u.a. auch noch der Abnahmebefund für die Blitzschutzanlage vorzulegen sei. Der Beschwerdeführer habe den Abnahmebefund für die Blitzschutzanlage nicht vorgelegt und dies damit begründet, dass laut Elektrofirma eine Blitzschutzanlage beschränkt auf den Zubau nicht möglich sei und für das Wohnhaus laut Bescheid vom 27. November 1991 keine Blitzschutzanlage vorgeschrieben worden sei.

 

Im Hinblick auf die Bestimmung des § 26 Abs. 2 Z 1 Oö. BauTG, wonach bei landwirtschaftlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden grundsätzlich das Erfordernis einer Blitzschutzanlage bestehe, sei deshalb mit Bescheid vom 27. Februar 2013 nachträglich eine Blitzschutzanlage für das gesamte Objekt x (also auch für das Wohnhaus) vorgeschrieben worden. Da es sich beim gegenständlichen Objekt nicht um einen Kleinhausbau handle, entspreche die nachträgliche Vorschreibung den gesetzlichen Bestimmungen.

 

Weiters sei unerheblich, ob sich neben dem Gebäude ein Wald befinde oder etwa ein Nachbargebäude bereits mit einer Blitzschutzanlage ausgestattet sei. Darüber hinaus befinde sich der neben dem Anwesen liegende, topographisch höher gelegene, Wald laut Internet-Kartendienst „doris“ in einer Entfernung von mehr als 100 Meter zum Objekt x

 

Ferner sei die Darstellung nicht richtig, dass bei Brandabschnittstrennung nur der Wirtschaftsteil bis zur Brandmauer mit einer Blitzschutzanlage ausgerüstet werden müsse und keine Blitzschutzanlage für das Wohngebäude erforderlich sei. Vielmehr sei richtig, dass bei einer Risikoanalyse gemäß EN 62305 Teil 2 die Analyse für den jeweils einen Gebäudeteil getrennt durchgeführt werden könne, wenn diese Gebäudeteile durch eine Brandmauer getrennt seien. Es könne daher nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass für das Wohngebäude keine Blitzschutzanlage notwendig sei.

Es bleibe dem Objekteigentümer unbenommen, auf seine Kosten und sein Risiko eine Risikoanalyse für das Wohngebäude bzw. für das gesamt Objekt von einem hierfür befähigten Unternehmen mit entsprechender Erfahrung durchführen zu lassen. Mit Schreiben vom 21. Juni 2013 sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt worden, eine Risikoanalyse gemäß EN 62305 Teil 2 für das Wohngebäude des Objektes x beizubringen. Eine Vorlage sei aber nicht erfolgt.

 

4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Vorstellung.

 

Nach der Übergangsbestimmung des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG in der Fassung der am 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist diese Vorstellung mit Wirkung vom 2. Jänner 2014 (ON 1 des verwaltungsgerichtlichen Aktes) an das mit dieser Novelle neu geschaffene Landesverwaltungsgericht Oberösterreich übergegangen. Diese Vorstellung ist daher als Beschwerde iSd Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) zu behandeln.

 

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, § 46 Abs. 1 Oö. BauO 1994 ermögliche der Baubehörde I. Instanz bei Gefährdung von Leben und körperlicher Sicherheit von Menschen und unzumutbarer Belästigung der Nachbarschaft neben schon in Rechtskraft erwachsenen Baubescheiden andere oder zusätzliche Auflagen und Bedingungen vorzuschreiben. Die Behörde habe es unterlassen im Ermittlungsverfahren den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und habe ohne Kenntnis des Risikos für Leben und Gesundheit die zusätzlichen Auflagen vorgeschrieben. Sie bleibe daher den Beweis für den Sachverhalt schuldig, der sie nach § 46 Oö. BauO 1994 berechtige, nachträglich für das Wohnobjekt eine Blitzschutzanlage vorzuschreiben. Die Behörde sei zur Beiziehung eines Sachverständigen verpflichtet, wenn zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, konkret die „Gefährdung von Leben und Gesundheit“ besondere Fachkenntnisse erforderlich seien und die Organwalter der Behörde nicht über das notwendige Fachwissen verfügten. Die Behörde habe die Feststellung des Sachverhalts der durch den Bescheid belasteten Partei überbürdet und auf die Beiziehung eines Sachverständigen verzichtet obwohl dies nach der Sach- und Rechtslage erforderlich gewesen wäre. Dies stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.

 

Rechtskräftige Bescheide seien unwiderrufbar und unabänderlich und auch nicht wiederholbar. Die materielle Rechtskraft eines Bescheides bedeute, dass die Behörde den Bescheid von Amts wegen nicht mehr widerrufen oder abändern dürfe. Für das im Berufungsbescheid betroffene Wohnobjekt sei mit Bescheid des Bürgermisters der Gemeinde Ahorn vom 27. November 1991 die Baubewilligung erteilt und dabei auf die Vorschreibung der Blitzschutzanlage verzichtet worden. In der Anlage zum Baubewilligungsbescheid sei der Satz „mit einer dauernd wirksamen Blitzschutzanlage auszustatten“ durchgestrichen worden. Im Baubewilligungsbescheid vom 24. Oktober 2000 sei nur für den Neu- bzw. Zubau eine Blitzschutzanlage vorgeschrieben worden, nicht aber für das Wohnobjekt x. Diese Blitzschutzanlage sei auch errichtet. Das Risiko eines Blitzschlages habe sich seit 1991 bzw. 2000 nicht verändert. Selbst wenn, wie im angefochtenen Bescheid behauptet werde, unter die Bestimmung des § 26 Abs. 2 Z 1 BauTG auch landwirtschaftliche Wohn- und Wirtschaftsgebäude zu subsumieren seien, könne die Behörde rechtsgültige Bescheide allein aufgrund des § 26 leg. cit. nicht abändern. Die Anwendung des § 46 Abs. 1 Oö. BauO 1994 sei willkürlich ohne Sachverhaltsermittlung erfolgt.

 

In der Beschwerde wird weiters ausgeführt, dass ein nahegelegener Wald durchaus das Risiko eines Blitzschlages verändern könne. Auch könne wenn ‑ wie die belangte Behörde anführe ‑ für Gebäudeteile, die durch eine Brandmauer getrennt seien, getrennte Risikoanalysen möglich seien, davon ausgegangen werden, dass differente Risiken ermittelt würden und für das Wohnobjekt eben keine Blitzschutzanlage erforderlich sei. Dies sei von der Behörde zu ermitteln.

 

Der Beschwerdeführer meint schließlich, dass für die umliegenden Nachbarhäuser keine Blitzschutzanlagen zu errichten seien. Dies widerspreche dem Sinn der Gleichheit aller vor dem Gesetz und dem Recht auf Schutz vor Diskriminierung.

 

II.

 

Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

 

Die hier maßgebliche Bestimmung der Oö. BauO 1994, LGBl. Nr. 66/1994, in der gemäß Abs. 2 des Art. II der Oö. Bauordnungs-Novelle 2013, LGBl. Nr. 34/2013, anzuwendenden Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 36/2008 lautet:

 

㤠46

Nachträgliche Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen

 

(1) Ergibt sich nach Erteilung der Baubewilligung, daß das ausgeführte Bauvorhaben den dafür geltenden baurechtlichen Vorschriften trotz Einhaltung der im Baubewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen nicht hinreichend entspricht und tritt dadurch eine Gefährdung für das Leben und die körperliche Sicherheit von Menschen oder eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft ein, kann die Baubehörde andere oder zusätzliche Auflagen und Bedingungen vorschreiben, soweit dies zur Beseitigung der Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung erforderlich ist.

 

Die hier relevante Bestimmung des Oö. BauTG, LGBl. Nr. 67/1994, in der gemäß § 88 Abs. 2 Oö. BauTG 2013, LGBl. Nr. 35/2013, anzuwendenden Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 68/2011 lautet:

 

㤠26

Elektrotechnische Einrichtungen und Blitzschutzanlagen

 

(...)

 

(2) Mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen sind auszustatten:

 

1. Bauten, die wegen ihrer Lage, Höhe, Flächenausdehnung, Bauweise, Ein- und Aufbauten, Verwendung, Einrichtung oder Umgebung eines besonderen Blitzschutzes bedürfen,

 

2. Bauten, die bestimmungsgemäß Wohnzwecken dienen, soweit es sich nicht um Kleinhausbauten handelt,

 

(...)“

 

III.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat nach Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt erwogen:

 

1. Vorweg ist festzuhalten, dass die belangte Behörde ihre Entscheidung offenbar ausschließlich auf § 26 Oö. BauTG stützt. Damit verkennt sie aber, dass eine nachträgliche Vorschreibung gemäß § 46 Abs. 1 Oö. BauO 1994 zu der rechtskräftigen Baubewilligung vom 27. November 1991 verfahrens-gegenständlich ist, weil in der damaligen Baubewilligung für das Wohnobjekt x (aus welchen Gründen auch immer) – im Gegensatz zu der Baubewilligung vom 24. Oktober 2000 für den Neu- bzw. Zubau ‑ keine Blitzschutzanlage vorgeschrieben wurde.

 

§ 46 Abs. 1 Oö. BauO 1994 erlaubt zwar ausdrücklich eine nachträgliche Vorschreibung unter Durchbrechung der Rechtskraft, allerdings ‑ worauf der Beschwerdeführer treffend hinweist ‑ nur unter den dort genannten Voraussetzungen. Demnach kommt es darauf an, ob die zusätzliche Vorschreibung notwendig ist, um eine Gefährdung für das Leben und die körperliche Sicherheit von Menschen oder (und nicht wie offenbar der Beschwerdeführer meint: „und“) eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft hintan zu halten. Aus dem letzten Halbsatz der genannten Bestimmung folgt weiters, dass die Vorschreibung nur soweit erfolgen darf, als dies zur Beseitigung der Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung erforderlich ist. Nicht wesentlich ist hingegen, warum die Vorschreibung nicht schon früher erfolgt ist. So sind nachträgliche Vorschreibungen etwa auch dann zulässig, wenn sie durch allfällige Versäumnisse der Baubehörde im Bewilligungsverfahren verursacht sind.

 

Zwar hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass eine Gefährdung für das Leben und die körperliche Sicherheit von Menschen schon dann zu bejahen ist, wenn man davon ausgeht, dass im Hinblick auf die nicht vorhandene Schutzeinrichtung typischerweise und zwangsläufig mit solchen Gefährdungen ‑ auch wenn dies von einem unberechenbaren Ereignis abhängt ‑ zu rechnen ist (VwGH 15.6.2004,    Zl. 2003/05/0008, betreffend die nachträgliche Vorschreibung eines Vordaches über dem Hauseingang eines Hochhauses wegen herabfallender Schnee- und Eisteile; 12.10.1993, Zl. 93/05/0045 zur Vorgängerbestimmung des § 46 Abs. 1 Oö. BauO 1994, betreffend nachträgliche brandschutztechnische Auflagen). Wesentlich ist aber, dass den zitierten Entscheidungen des VwGH entsprechende Sachverständigengutachten zu Grunde lagen. 

 

Eine Blitzschutzanlage dient unzweifelhaft dem Brandschutz. In einer Entscheidung zu einer vergleichbaren Regelung der Tiroler Bauordnung hat der VwGH ausgesprochen, dass eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen im Falle eines Brandes dann implizit gegeben ist, wenn ein brandschutztechnischer Sachverständiger feuergefährliche Zustände festgestellt hat, was in der vom VwGH zu beurteilenden Beschwerdesache der Fall war (VwGH 22.6.2004, Zl. 2003/06/0201).

 

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde aber kein Gutachten eines (Amts‑)Sachverständigen eingeholt. Für das Landesverwaltungsgericht ist daher nicht nachvollziehbar, ob die zusätzliche Vorschreibung notwendig ist um eine Gefährdung für das Leben und die körperliche Sicherheit von Menschen oder eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft zu vermeiden. Aufgrund des letzten Halbsatzes in § 46 Abs.1 Oö BauO 1994 hätte die belangte Behörde weiters auch Feststellungen zur Verhältnismäßigkeit der vorgeschriebenen Auflage treffen müssen (arg.: „soweit dies zur Beseitigung der Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung erforderlich ist“), wobei die belangte Behörde hier nicht gehalten sein wird, Erwägungen über die wirtschaftliche Zumutbarkeit der Verwirklichung der vorgeschriebenen Auflagen anzustellen (vgl. VwGH 12.10.1993, Zl. 93/05/0045 zur insofern vergleichbaren Vorgängerbestimmung des § 46 Abs. 1 Oö. BauO 1994).

Diese maßgeblichen Feststellungen sind – worauf der Beschwerdeführer zu Recht hinweist – auf Grund der amtlichen Ermittlungspflicht der §§ 37ff AVG zunächst von der Behörde unter Beiziehung eines (Amts-)Sachverständigen zu treffen. Der Bestimmung des § 46 Abs. 1 Oö BauO 1994 kann nämlich keine Beweislastumkehr (etwa die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Vorlage der von der belangten Behörde angesprochenen Risikoanalyse) entnommen werden.

 

Da somit entscheidungswesentliche Sachverhaltsfeststellungen fehlen, kann das Landesverwaltungsgericht nicht abschließend beurteilen, ob die nachträgliche Vorschreibung gem. § 46 Abs. 1 Oö BauO 1994 rechtmäßig war. Damit liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 VwGVG vor und es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Mit der vorliegenden Entscheidung erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

 

Abschließend ist festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht bezogen auf den Beschwerdefall keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des § 46 Abs. 1 Oö. BauO 1994 hegt. Das Landesverwaltungsgericht sah sich daher nicht dazu veranlasst, die in der Beschwerde enthaltene Anregung, in Bezug auf diese Bestimmung einen Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen, aufzugreifen.

 

2. Zum übrigen Beschwerdevorbringen ist im Hinblick auf das weitere Verfahren noch auf Folgendes hinzuweisen:

 

Auch nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts kann ein landwirtschaftliches Gebäude unter § 26 Abs. 1 Z 1 Oö BauTG subsumiert werden. Nach dieser Bestimmung kommt es für die Vorschreibung einer dauernd wirksamen Blitzschutzanlage, aber darauf an, ob das Gebäude aufgrund seiner Lage, Höhe, Flächenausdehnung, Bauweise, Ein- und Aufbauten, Verwendung, Einrichtung oder Umgebung eines besonderen Blitzschutzes bedarf. Wird die Vorschreibung einer dauernd wirksamen Blitzschutzanlage auf § 26 Abs. 1 Z 1 Oö BauTG gestützt, sind somit auch zu den dort genannten Kriterien konkrete Feststellungen durch die belangte Behörde unter Beiziehung eines (Amts‑)Sachverständigen zu treffen. Soweit ein Gebäude aber bestimmungsgemäß Wohnzwecken dient und keinen Kleinhausbau darstellt, kann die Vorschreibung einer Blitzschutzanlage auf die Z 2 leg. cit. ‑ ohne Prüfung der unter Z 1 leg. cit. genannten Kriterien ‑ gestützt werden.

 

Wenn der Beschwerdeführer schließlich noch vorbringt, die Vorschreibung der nachträglichen Auflagen sei gleichheitswidrig und diskriminierend, weil für die umliegenden Nachbarhäuser keine Blitzschutzanlagen zu errichten seien, so ist dies nicht zielführend. Der Beschwerdeführer behauptet damit im Ergebnis eine allfällige rechtswidrige Unterlassung seitens der Baubehörde I. Instanz in Bezug auf hier nicht verfahrensgegenständliche Bauten. Aus einer etwaigen Unterlassung betreffend hier nicht relevante Bauten vermag der Beschwerdeführer jedenfalls keine Rechte abzuleiten.

 

IV.

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Verena Gubesch